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1 Nachtrag zum Versicherungsschein Haftpflicht A L L G E M E I N E V E R S I C H E R U N G S - A G D I R E K T I O N F Ü R Ö S T E R R E I C H Versicherungsnehmer/in Hietzinger Hauptstraße 41, A-1131 Wien Tel.: Fax: industrie.versicherung@gerling.com Internet: Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße Wien Versicherungsschein-Nr. Nachtrags-Nr. Kunden-Nr. 64/14792/ /14 Versicherungsmakler Zeitpunkt der Veränderung Ablauf der Versicherung , 0 Uhr , 0 Uhr Grund der Ausfertigung Neufassung per Ort und Datum der Ausfertigung Wien, den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG Direktion für Österreich Versicherungssumme(n) Prämie incl. Nebenkosten und Steuern gemäß Versicherungsvertrag (Dr. Beste) Folgeprämie ab gemäß monatlicher Anmeldung Fällig am 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres Haftpflicht UB_Versicherungsschein

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand der Versicherung 3 2. Versicherte Personen / An- und Abmeldung 3 3. Versichertes Risiko 3 4. Versicherungssummen 4 5. Vertragsgrundlagen Allgemeine Bedingungen Besondere Vereinbarungen Asbest-Ausschluss Mietsachschäden Feuer- und Leitungswasserregress 5 6. Deckungserweiterungen 5 7. Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 6 8. Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 6 9. Nachhaftung Übernahme der Nachhaftung eines Vorvertrages Selbstbehalt Prämie Prämienregulierung Vertragslaufzeit Kündigung durch den Versicherungsnehmer Maklerklausel /14792/

3 1. Gegenstand der Versicherung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensberater 2. Versicherte Personen / An- und Abmeldung 2.1. Versichert sind die Mitglieder der Berufsgruppe Unternehmensberatung, die sich zur gegenständlichen Versicherung angemeldet haben Alle nachstehenden Versicherungsbedingungen dieses Rahmenvertrages gelten entsprechend für den einzelnen Versicherten Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt mittels der beim Versicherungsmakler ALT ^ WALCH KEG aufliegenden Beitrittsformulare und ist zum Ersten eines jeden Monats möglich Eine Abmeldung ist nach mindestens einjähriger Versicherungsdauer am 1.1. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Abmeldefrist mittels eingeschriebenen Briefes zulässig Dem Versicherer steht das Recht auf Teilkündigung hinsichtlich eines einzelnen Versicherten zu. Eine solche Teilkündigung ist jährlich am 1.1. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes möglich. Eine nochmalige Anmeldung zur gegenständlichen Versicherung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers möglich Versäumt der Versicherte die fristgerechte Prämienzahlung im Sinne des Pkt , ist der Versicherer berechtigt, den Versicherten mit Wirkung der jeweiligen Prämienfälligkeit aus dem Versicherungsvertrag auszuschließen. 3. Versichertes Risiko 3.1. Berufshaftpflichtversicherung Versichert ist, nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden von Unternehmensberatern (AVBU) sowie der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater im Sinne des Berufsbildes für Unternehmensberater in der jeweils letztgültigen Fassung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Anerkennung der Ehrenschiedsgerichtsordnung des Fachverbandes durch den Versicherten /14792/

4 3.2. Bürohaftpflichtversicherung Mitversichert sind nach Maßgabe der AHVB/EHVB GK 02 auch Schadenersatzansprüche wegen Personen- und Sachschäden aus dem Risiko des Bürobetriebes Erweiterte Privathaftpflichtversicherung Für den Versicherten (bzw. für die Geschäftsführer/Vorstände des Versicherten, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt) besteht im Rahmen des gegenständlichen Vertrages eine erweiterte Privathaftpflichtversicherung nach Maßgabe von Abschnitt B Ziffer 16 EHVB. Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer allenfalls bestehenden anderen Privathaftpflichtversicherung Strafrechtsschutzversicherung Für den Versicherten (bzw. für die Geschäftsführer/Vorstände des Versicherten, wenn es sich bei diesem um eine juristische Person handelt) besteht im Rahmen des gegenständlichen Vertrages eine Strafrechtsschutzversicherung auf Basis des aktuellen Gerling-Strafrechtsschutzwordings lt. Anlage. Dieser Versicherungsschutz gilt subsidiär zu einer allenfalls bestehenden anderen Strafrechtsschutzversicherung. 4. Versicherungssummen 4.1. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall Variante A` EUR ,-- für Vermögensschäden Variante B` EUR ,-- für Vermögensschäden Variante C` EUR ,-- für Vermögensschäden Variante D` EUR 1, ,-- für Vermögensschäden Variante E` EUR 1, ,-- für Vermögensschäden Variante F` EUR 2, ,-- für Vermögensschäden 4.2. Für die Büro- u. Privathaftpflichtversicherung beträgt die Versicherungssumme EUR 2, ,-- pauschal für Personen- und Sachschäden Für die Strafrechtsschutzversicherung beträgt die Versicherungssumme EUR ,-- je Versicherungsfall Der Versicherer leistet je Versicherten für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssummen /14792/

5 5. Vertragsgrundlagen 5.1 Allgemeine Bedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden von Unternehmungsberatern (AVBU) Der Büro- und Privathaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB GK02, analog AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde. 5.2 Besondere Vereinbarungen Asbest-Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen Mietsachschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Feuer- oder Leitungswasserschäden an für betriebliche Zwecke (auch anlässlich von Dienstreisen) gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden oder Räumlichkeiten. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für die Bürohaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme Feuer- und Leitungswasserregress Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus einem Feuer- oder Leitungswasserschaden vom geschädigten Dritten oder dessen Feuer- oder Leitungswasserversicherer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes als schadenersatzpflichtig oder gemäß 67 VersVG als regresspflichtig in Anspruch genommen wird. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für die Bürohaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. 6. Deckungserweiterungen 6.1. In Konkretisierung der Ausschlüsse gemäß Art. 4 AVBU bezieht sich der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf Schäden aus der Beratung beim An- und Verkauf von Unternehmen Der Ausschlusstatbestand Optimierungsprognosen jeder Art (Art AVBU) wird ersetzt durch den Ausschluss Garantie- und Erfolgszusagen sowie Erfüllungs- und Erfüllungsersatzansprüche In Abänderung der Ausschlüsse zu Art. 4 AVBU besteht Versicherungsschutz für die Übernahme von Managementaufgaben auf Zeit ( Interimsmanagement ), sofern diese jeweils in Abstimmung mit den Organen des Unternehmens durchgeführt werden und durch den Versicherten selbst keine Organfunktionen übernommen werden /14792/

6 6.4. In Konkretisierung der Ausschlüsse gemäß Art. 4 AVBU bezieht sich der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf Vermögensschäden aus dem Verlust oder der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten sowie auf Sachschäden an Akten, Schriftstücken oder sonstigen beweglichen Sachen, welche dem Versicherten vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragserledigung zugänglich gemacht werden Schiedsgerichtsverfahren/Mediation Der Versicherer anerkennt das Urteil eines zur Klärung der Haftung des Versicherungsnehmers eingesetzten Schiedsgerichtes, sofern er dem Schiedsverfahren vorher schriftlich zugestimmt hat. Weiters fällt die Mediation gemäß Zivilrechtsmediationengesetz in der jeweils geltenden Fassung ebenfalls unter den Versicherungsschutz. 7. Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 7.1. Abweichend von Art AVBU und Art. 3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle Staaten Europas im geographischen Sinn. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Die Erweiterte Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit Der Versicherungsschutz gem. Pkt ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und - regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. 8. Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 8.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind Die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes beginnt für den einzelnen Versicherten mit dem im Beitrittsformular (siehe Pkt. 2.3.) ersichtlichen Datum, frühestens jedoch mit Einzahlung der für den Zeitraum zwischen Anmeldung und nächster Hauptfälligkeit gültigen Prämie durch den Versicherten und endet mit dessen Abmeldung bzw. Kündigung, spätestens jedoch mit Beendigung des gegenständlichen Vertrages Versicherungsfall in der Berufshaftpflichtversicherung (Pkt. 3.1.) ist ein Verstoß im Sinne des Art. 1 AVBU. Wird der Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß an dem Tage begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden, jedenfalls aber am Tage der Beendigung des Versicherungsschutzes des Versicherten Versicherungsfall in der Büro- u. Privathaftpflichtversicherung (Pkte und 3.3.) ist ein Schadenereignis im Sinne des Art. 1 AHVB. 9. Nachhaftung Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Geltendmachung des Anspruches des Dritten nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung des Versicherungsschutzes des Versicherten erfolgt /14792/

7 10. Übernahme der Nachhaftung eines Vorvertrages Bestand bis zum Beginn des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag Versicherungsschutz für das Berufshaftpflichtrisiko des Versicherten bei einem anderen Versicherer, gilt zusätzlich: Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die während der Dauer des Versicherungsschutzes für den Versicherten aus diesem Vertrag eintreten und gemeldet werden, wenn der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit des Vorvertrages erfolgt ist und der Vorversicherer wegen Ablaufs einer Meldefrist keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Die Ersatzpflicht für derartige Versicherungsfälle ist auf die Versicherungssumme des Vorvertrages bzw. auf den Deckungsumfang des Vorvertrages begrenzt. Sieht der vorliegende Vertrag geringere Versicherungssummen vor, stellen diese Versicherungssummen die Höchstleistung des Versicherers dar. 11. Selbstbehalt Der Versicherte trägt von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung EUR 1.500,-- selbst. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes von EUR 750,-- erhöhen sich die Prämien um 15 m. Für Ansprüche aus Interimsmanagement (siehe oben Pkt. 6.3) beträgt der Selbstbehalt des Versicherten EUR ,-- je Schadensfall Im Rahmen der Büro- und erweiterten Privathaftpflichtversicherung sowie in der Strafrechtsschutzversicherung gilt kein Selbstbehalt vereinbart. 12. Prämie Die Prämien werden individuell ermittelt und richten sich nach dem jeweiligen Jahresumsatz, der gewählten Versicherungssumme und dem gewählten Selbstbehalt. 13. Prämienregulierung Das Versicherungsmakler ALT ^ WALCH KEG übermittelt dem Versicherer bis spätestens zum 1. eines jeden Monats per Diskette oder eine Aufstellung aller Versicherten zum Stichtag 1. des vorangegangenen Monats. Für die zu diesem Stichtag neu hinzugekommenen Versicherten sind die unterfertigten Antragsformulare beizulegen Prämienbemessungsgrundlage für die Folgeprämien sind die Umsätze der Versicherten, die diese im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Die Prämienanpassung erfolgt immer am 1.1. eines jeden Jahres. Der Versicherte gibt dem Versicherungsmakler ALT ^ WALCH KEG spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres den Jahresumsatz aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bekannt. Eine rückwirkende Prämienabrechnung für die abgelaufene Versicherungsperiode im Sinne des Art. 8 Pkt. 5.1 AVBU findet nicht statt Auf Grundlage der Meldungen des Versicherten gemäß Ziffer 13.1.und erstellt der Versicherer monatlich eine Prämienrechnung über den Gesamtbetrag, welcher der Summe der Erstprämien (für den Zeitraum zwischen Beitrittsdatum und nächster Fälligkeit) für die im jeweiligen Monat neu hinzugekommenen Versicherten bzw. der Summe der Erst- und Folgeprämien zu den Fälligkeiten 1.1. und 1.7. entspricht /14792/

8 13.4. Ungeachtet der in den Punkten bis genannten Fristen und Fälligkeiten ist der Versicherte verpflichtet, die für ihn gültige Erstprämie spätestens am Tage des im Beitrittsformular eingetragenen Beitrittsdatums sowie die Folgeprämien spätestens am Tage der jeweiligen Fälligkeit auf das ihm bekannt gegebene Konto einzubezahlen, soferne eine fristgerechte Abbuchung der jeweiligen Beträge vom Konto des Versicherten mittels Einziehungsauftrag nicht erfolgen konnte und dies vom Versicherten zu vertreten war. Zwecks Bemessung der Folgeprämien hat der Versicherte den Jahresumsatz des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres bis spätestens 1. Juli eines jeden Jahres dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmakler ALT ^ WALCH KEG bekannt zu geben. 14. Vertragslaufzeit Der gegenständliche Vertrag gilt für die Zeit vom bis (vorläufiger Ablauf). Er verlängert sich jedes Mal um ein Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist. 15. Kündigung durch den Versicherungsnehmer Im Fall einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer räumt der Versicherer dem Versicherten das Recht ein, auf Antrag des Versicherten den Vertrag zu unveränderten Konditionen für zumindest ein weiteres Jahr zu verlängern. 16. Maklerklausel Der Versicherungsnehmer hat für Vertrieb und Prämieninkasso das Versicherungsmakler ALT ^ WALCH KEG beauftragt. Solange der Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges mitteilt, wird der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag mit dem Versicherungsmakler abgewickelt. ALT ^ WALCH KEG Roseggergasse 8, 8572 Voitsberg Tel /21110, Fab 03142/ ` officecalt-walch.at http//` Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten gelten dem Versicherer als zugegangen, wenn diese bei der o.a. Maklerfirma eingelangt sind. Der Makler ist zu deren unverzüglichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet. Versicherungsanträge sowie Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten, die entweder ein Versicherungsverhältnis begründen, den Deckungsumfang eines bestehenden Versicherungsverhältnisses erweitern oder Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall sind, gelten jedoch erst mit ihrem tatsächlichen Eingang beim Versicherer als diesem zugegangen /14792/

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