Das neue Patientenrechtegesetz Perspektive des Zahnarztes
|
|
- Kora Blau
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Das neue Patientenrechtegesetz Perspektive des Zahnarztes Rechtsanwalt Sven Hennings Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte CausaConcilio Das Werk ist urheberrechtlich geschützt und darf weder vollständig noch teilweise in irgendeiner Form ohne vorherige Zustimmung des Verfassers reproduziert, gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 2
3 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Abs. 1: Definition Behandlungsvertrag als Zusage einer medizinischen Behandlung eines Patienten durch einen Behandelnden gegen Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist ü Minderjährige als Vertragspartner? ü Schriftlichen Behandlungsvertrag mit anwesendem Elternteil schließen, um Probleme zu vermeiden! 3
4 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Abs. 2: die Behandlung hat nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist 4
5 Was heißt allgemein anerkannter fachlicher Standard? 5
6 BT-Drs. 12/10488, S. 19: Maßgeblich insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. 6
7 Nur Leitlinien maßgeblich? Gesetzesbegründung beruft sich auf OLG Hamm, NJW 2000, , dort heißt es: ü zu beachtende Sorgfalt beurteilt sich nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung ü Richtlinien können Erkenntnisstand deklaratorisch wiedergeben, nicht aber konstitutiv begründen ü Arzt muss regelmäßig die einschlägigen Fachzeitschriften seines Fachgebiets lesen 7
8 Fazit: Nicht nur Leitlinien berücksichtigen, sondern auch: ü Richtlinien ü Empfehlungen ü Fachzeitschriften Cave: Besonderheiten des Einzelfalls sind zu beachten 8
9 630b Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. 9
10 u.a. schon BGH, Urteil v , VI ZR 90/85 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ( ), ebenso wie zwischen Arzt und Privatpatienten, auch zwischen Kassenarzt und Kassenpatienten eine vertragliche Bindung dienstvertraglicher Natur 10
11 Verhältnis Zahnarzt < > Zahntechniker Der Zahntechniker im Fremdlabor Patient Dienstvertrag 611 ff. BGB Zahnarzt Werkvertrag 631 ff. BGB Fremdlabor - Verschuldenshaftung - Erfolgshaftung - Verjährung 3 Jahre - Verjährung 2 Jahre 11
12 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Abs. 1: Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. ü Sinn und Zweck: Begründung/Fortentwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient auf Augenhöhe ü Patient: Obliegenheit, die für die Behandlung bedeutsamen Umstände zeitnah offen zu legen, sonst eventuell Mitverschulden gem. 254 BGB ü Arzt: ihn treffen alle Pflichten dieses Gesetzes 12
13 630c BGB Informationspflichten Abs. 2: Verpflichtung des Behandelnden, zu Beginn der Behandlung die für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern ü gilt insb. für Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie und die zu/nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen ü entspricht Rspr. zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung ü Informationspflicht des ZA über evtl. eigene oder fremde Behandlungsfehler (Aber: nach Abs. 2 S. 3 keine Verwertung im eigenen Straf- oder Bußgeldverfahren) 13
14 630c Informationspflichten Abs. 3: Informationspflicht über voraussichtliche Kosten der Behandlung in Textform, d. h. schriftlich ü bei GKV-Patienten grds. (+), sog. außervertragliche Leistungen ü bei PKV grds. (-) ü Ausnahme IGeL (z.b. Bleaching) Abs. 4: ausnahmsweise keine Informationspflicht bei Unaufschiebbarkeit der Maßnahme oder Verzicht 14
15 Folge eines Verstoßes gegen die Informationspflicht? BGH, Urt. v , Az. VI ZR 173/99 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese (wirtschaftliche) Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten kann. 15
16 630d Einwilligung Abs. 1: Voraussetzung jeder medizinischen Maßnahme ist Einwilligung ü Achtung: bei einwilligungsunfähigen Patienten Einwilligung des Berechtigten (Minderjährige!) ü Ausnahme: unaufschiebbare Maßnahme, die mutmaßlichem Willen des Patienten entspricht Abs. 2: Einwilligung setzt Aufklärung voraus Abs. 3: jederzeitiger Widerruf der Einwilligung (formlos!) 17
17 z.b. BGH, Urteil v , Az. 18 U 198/77 Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kranken ist nur insoweit nicht widerrechtlich, als die Einwilligung des Kranken reicht. 18
18 BGH, Urteil v , VI ZR 174/82 Für ihre Entschließung musste die Klägerin wenn auch nur im großen und ganzen wissen, worin sie einwilligte. Fazit: BGH verlangt bereits für eine wirksame Einwilligung die vorherige Aufklärung des Patienten 19
19 Worüber muss aufgeklärt werden? 20
20 630e Aufklärungspflichten Abs. 1: Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände ü Art ü Umfang ü Durchführung ü Eignung ü Notwendigkeit ü Dringlichkeit ü Erfolgsaussichten ü Alternativen ü Zu erwartende Folgen und Risiken ü Verhaltensmaßregeln nach erfolgter Behandlung (z.b. Medikamenteneinnahme) 21
21 Beispiele für Aufklärungspflichten: vor dem Einsatz sog. Veneers ist über das Risiko einer chronischen Pulpitis bei Einschleifmaßnahmen jedenfalls dann aufzuklären, wenn die Behandlung auch aus kosmetischen Gründen erfolgt (OLG Hamm, Urt. v , 3 U 205/10) vor der Distraktion ist über die Möglichkeit eines Kieferbruchs aufzuklären (OLG Dresden, Urt. v , Az. 4 U 1744/08) bei künstlichem Knochenersatzmaterial (BIO-OSS) ist darauf hinzuweisen, dass es aus Rinderknochen gewonnen wird und deshalb das Risiko, an der Creutzfeld-Jacob-Krankheit zu erkranken, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v , Az. 1 U 25/05) 24
22 Aufklärung über sehr seltene Risiken bzw. Risiken, die für Einwilligung keine Rolle spielen? Bsp: Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis bei Durchführung einer Leitungsanästhesie? 25
23 ü 1. Meinung: Aufklärungspflicht immer (-) OLG Köln, Urt. v , Az. 5 U 84/08 ü 2. Meinung: Aufklärungspflicht immer (+) OLG Koblenz, Urt. v , Az. 5 U 41/03 ü 3. Meinung: kommt noch ein schwerer Eingriff wie die Extraktion eines Molaren hinzu, Aufklärungspflicht (+), ansonsten (-) OLG Zweibrücken, Urt. v , Az. 5 U 25/99 26
24 BGH, Beschluss v , Az. VI ZR 209/04 Eine Aufklärungspflicht kann auch bei Risiken mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen. Entscheidend ist, dass es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Fazit: Keine praktische Hilfe vom BGH, also im Zweifel aufklären! 27
25 630e Aufklärungspflichten Abs. 2: Aufklärung muss ü mündlich, ü rechtzeitig und ü verständlich erfolgen ü Patient muss Abschriften evtl. Unterlagen erhalten Achtung: Aufklärung nur durch Behandelnden oder Person, die die zur Behandlung notwendige Ausbildung besitzt! 28
26 Rechtzeitigkeit der Aufklärung? BT-Drs. 17/10488, S. 25: Aufklärung so früh, dass Patient Möglichkeit zur Abwägung der Risiken hat ü grds. so früh wie möglich ü nicht: auf dem Behandlungsstuhl ü Am Tag des Eingriffs kann bei ambulanten Eingriffen ausreichen, wenn Gelegenheit zur eigenständigen Entscheidung 29
27 Verständlichkeit der Aufklärung? BT-Drs. 17/10488, S. 25: Verständlich heißt, dass die Aufklärung für den Patienten sprachlich verständlich sein muss. ü keine übermäßige Fachsprache ü sprachkundige Person oder Dolmetscher kann auf Kosten des Patienten hinzugezogen werden ü möglichst schonende Aufklärung (Ausnahme: kosmetische Eingriffe) 30
28 630e Aufklärungspflichten Abs. 3: Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich, wenn ü Maßnahme unaufschiebbar oder ü Patient ausdrücklich verzichtet Abs. 4: muss die Einwilligung eines Berechtigten eingeholt werden, so ist dieser entsprechend aufzuklären ü Minderjährige! Abs.5: einwilligungsunfähiger Patient ist entsprechend seinem Verständnis aufzuklären 31
29 630f Dokumentation der Behandlung Abs. 1: Verpflichtung, Patientenakte zu führen ü Form: schriftlich oder elektronisch ü Nachträgliche Änderungen nur wenn Änderungszeitpunkt und ursprünglicher Inhalt erkennbar sind ü unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Behandlung und Dokumentation erforderlich 32
30 630f Dokumentation der Behandlung Abs. 2: Patientenakte muss alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten, die aus fachlicher Sicht für derzeitige o. spätere Behandlung wesentlich sind bzw. sein können ü Anamnese ü Diagnosen ü Untersuchungen ü Befunde ü Therapien und ihre Wirkung ü Arztbriefe ü Untersuchungsergebnisse ü Eingriffe und ihre Wirkungen ü Einwilligung und Aufklärung 33
31 Beispiele für Dokumentationspflichten: Akute Entzündung eines zu extrahierenden Zahnes (BGH, Urt. v , Az. VI ZR 248/92) Ausgangsbefund bei zahnärztlicher Behandlung, insbesondere vor der Überkronung und Anfertigung einer Prothetik (OLG Koblenz, Urt. v , Az. 5 U 1591/05) Intraoperative röntgenologische Abklärung, ob anlässlich einer Wurzelbehandlung Füllmaterial in die Kieferhöhle gelangt, bzw. dann entfernt worden ist (OLG Brandenburg, Urt. v , Az. 1 U 6/99) 34
32 360f Dokumentation der Behandlung Abs. 3: Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte beträgt 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung Aber: Einige evtl. Ansprüche des Patienten verjähren erst nach 30 Jahren! 35
33 630g Einsichtnahme in die Patientenakte Abs. 1: Anspruch des Patienten auf Einsicht in die vollständige Originalpatientenakte ü grds. unverzüglich und an dem Ort, wo sich die Unterlagen befinden (also meist in der Praxis) ü Ausnahmen zum Schutz des Patienten oder eines Dritten möglich (evtl. nur Teileinsicht) Abs. 2: Patient kann auf seine Kosten Abschriften verlangen ü Rechtsprechung zur noch zulässigen Höhe von Kopierkosten nicht eindeutig; ca. 0,50 pro normaler Kopie Abs. 3: Anspruch besteht auch für die Erben 36
34 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungsund Aufklärungsfehler BT-Drs. 17/10488, S. 27: Ziel der Norm ist es, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beweiserleichterungen aus dem Arzthaftungsrecht systematisch in einer Vorschrift zusammenzufassen und auf sämtliche medizinischen Behandlungsverträge zu erstrecken. 37
35 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 1: bei Verwirklichung eines voll beherrschbaren Behandlungsrisikos mit Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten, wird ein Behandlungsfehler vermutet ü Beruht auf Rspr. zum voll beherrschbaren Risiko ü Vermutung ist widerlegbar ü Bsp: ZA muss dafür sorgen, dass technische Geräte voll funktionstüchtig sind 38
36 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 2: Behandelnder trägt Beweislast für Einwilligung und Aufklärung ü Nachweis durch Formulare möglich ü Aufklärungsfehler muss sich auf den konkreten Schaden beziehen ü Einwand der hypothetischen Einwilligung ist zulässig 39
37 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 3: Vermutung, dass bei fehlender Dokumentation Maßnahme nicht getroffen wurde Abs. 4: Vermutung, dass mangelnde Befähigung ursächlich für eingetretenen Schaden war ü Anfängerfehler ü ZA schuldet Einhaltung der anerkannten fachlichen Standards ü Achtung: laut Gesetzesbegründung ist bereits Übertragung einer Arbeit auf nicht ausreichend befähigten Behandelnden ein Verstoß gegen geschuldeten Standard 40
38 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 5: Vermutung, dass grober Behandlungsfehler für den Eintritt einer Rechtsgutsverletzung ursächlich war, wenn er generell geeignet ist, diese Verletzung herbeizuführen ü Patient trägt nur Beweislast für groben Behandlungsfehler ü Kausalität des Schadens wird unterstellt 41
39 Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor? BT-Drs. 17/10488, S. 30: Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. 42
40 Aber: Definition schon ständige Rechtsprechung des BGH! (vgl. z.b. BGH, Urt. v , Az. VI ZR 55/09) 43
41 Bsp. für grobe Behandlungsfehler: das Unterlassen einer begleitenden Röntgendiagnostik bei einer Wurzelkanalbehandlung (OLG Hamm, Urt. v , Az. 3 U 254/94) führt der Arzt eine Injektion durch, ohne sich zuvor ausreichend die Hände zu desinfizieren, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Düsseldorf, Urt. v , Az. 8 U 113/85) das Einbringen von parapulpären Stiften zur Verankerung von Kunststofffüllungen war auch im Jahr 1998 als grob behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren (OLG Köln, Urt. v , Az. 5 U 96/03) 44
42 Fazit Patientenrechtegesetz vor allem Kodifizierung bereits bestehender Rechtsprechung erhöhter Bürokratieaufwand wegen Dokumentationsund Informationspflichten wichtige Fragen bleiben offen ü Vertragspartner/Minderjährige ü Umfang der Aufklärung ü Dokumentation der Aufklärung 46
43 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT. Sven Hennings Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Telefon: +49 (40) Telefax: +49 (40) < Präsentationsthema I
Patientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrPatientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
MehrPatientenaufklärung kompakt und aktuell
1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer
MehrGuten Tag! Wolfgang Frahm Arzthaftung
Guten Tag! Haftungsrechtliche Fragen im Bereich der Hygiene 13. Deutscher Medizinrechtstag Eine absolute Keimfreiheit ist nicht zu erreichen. Keimübertragungen gehören zum entschädigungslos hinzunehmenden
MehrDas Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
MehrPatientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?
Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1
MehrPatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte
PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte Fachgespräch am 29.11.2010 BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Inhalt I. Gewährleistung der Patientenautonomie II. Haftung für Behandlungsfehler 1. derzeitige Rechtslage
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrGrundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland. Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund
Grundzüge des Arzthaftungsrechts in Deutschland Dr. Stefan Hübel Rechtsanwalt und Arzt Sozietät Dr. Rehborn Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund Übersicht 1. Haftungsgrundlagen 2. Passivlegitimation 3. Aufklärung
MehrDR. MARC CHRISTOPH BAUMGART
DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02
MehrBürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
MehrAufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes
Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 4 ( 630c Absatz 2 Satz 2) (Informationspflicht des Behandelnden bei Behandlungsfehlern) 630c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sind für den Behandelnden Umstände
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrVLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller
VLK NRW 2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller Haftpflichtversicherung Wie verhält sich der leitende Krankenhausarzt richtig? Haftpflichtversicherung Differenzierung
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrBOGDANOW & KOLLEGEN. Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl. Fragebogen Arzthaftung
BOGDANOW & KOLLEGEN Hamburg - München - Berlin - Heidelberg - Verl Fragebogen Arzthaftung Bitte zurück senden an: Bogdanow & Kollegen Hansastraße 9 20149 Hamburg Gerne auch per Telefax oder Email: Telefon
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrPatientenrechte, Dokumentationspflichten
Patientenrechte, Dokumentationspflichten Ekkehart D. Englert Bundesarbeitsgemeinschaft der leitenden Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e. V. Mitglied des Vorstandes,
MehrAllgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ-Pos. 0010-0120) Heil- und Kostenpläne, GOZ-Pos. 0030, 0040 Allgemeines Nachträgliche Ergänzung eines Heil- und Kostenplanes Oberflächenanästhesie, GOZ-Pos. 0080
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWorkshop 4: Patientenrechtegesetz 2013
Workshop 4: Patientenrechtegesetz 2013 15. Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats Fulda, 22.-23. November 2013 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht / Berufsbetreuer
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement
Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrPräambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrChancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags -
Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Gesetzlicher Handlungsbedarf? 16. - 17. September 2011, Berlin Agenda 1 Allgemeine Beweislastregel im Arzthaftungsrecht 2 Ausnahmen der allgemeinen
Mehrwww.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern
www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrHYGIENE UND HAFTUNG: Schicksalhafte Komplikation versus Behandlungsfehler
HYGIENE UND HAFTUNG: Schicksalhafte Komplikation versus Behandlungsfehler RA Dr. Gerhard W. Huber, LL.M. RAe Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft Linz Wien, 28.6.2011 Gesetzliche Grundlagen I: ABGB 1811
MehrERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen.
ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. Dafür stehen wir ein Jede Frau hat das Recht auf individuelle Beratung und Aufklärung. Damit sie selbst entscheiden kann,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Mehr14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht
14. Frühjahrstagung 04. 05. April 2014 Freiburg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt am BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe 14. Frühjahrstagung
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Eine Vorstellung Deutsche Rentenversicherung Bund am 20.Oktober 2014 in Berlin Simone Kneer Weidenhammer Rechtsanwältin + Fachanwältin f. Medizinrecht, Dresden 23.10.2014 1 PATIENTENRECHTEGESETZ
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrAlles neu macht...?! Das Patientenrechtegesetz
Alles neu macht...?! Das Patientenrechtegesetz Kassenärztliche Bundesvereinigung 15.03.2013 RA Wolf Constantin Bartha, Fachanwalt für Medizinrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Bonn www.meyer-koering.de
MehrHinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrEscuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge
Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit
MehrMedizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen
Medizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen Referent: Dr. Wolfgang Popp Depré RECHTSANWALTS AG O 4, 13-16 (Kunststraße) 68161 Mannheim Tel.: +49 621 12078-0 Fax: +49 621
MehrErste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz
1 Aufklärung und Haftung Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz Risikomanagement Aktueller Stand 2014 Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBefunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes
Befunderhebungsfehler aus der Sicht des niedergelassenen Arztes erarbeitet von Dr. med. Werner Jörgenshaus Arzt für Allgemeinmedizin 41366 Schwalmtal Für einen möglichen Schadensersatzanspruch müssen drei
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrWiderrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrRecht am eigenen Bild
Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrRechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese
Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Implantation der DUROM - Hüftprothese von Dr. iur. Dirk Liebold Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg im Breisgau Themenübersicht 1. Was
MehrRechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de
Durchgriff auf den Krankenhausträger bei Belegarztvertrag oder gespaltenem Rechtsanwalt Olaf Peters www.arzthaftung-berlin.de Problemstellung Beim gespaltenen und beim Belegarztvertrag ist der Arzt allein
MehrDas Verhältnis Arzt Patient
Das Verhältnis Arzt Patient Die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient, insbesondere die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, sollten nicht nur Ihnen als
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrKeniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)
Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff
MehrFragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungs-fehlern durch den MDK
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungs-fehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche, zahnärztliche und pflegerische Behandlung,
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrAdäquater Kausalzusammenhang. Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012
Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwalt PD Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Vorlesung Universität Bern 14. März 2012 Einordnung in die Voraussetzungen der Haftpflicht, Art. 41 Abs. 1 OR Schaden Widerrechtlichkeit
MehrÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung
Mehr