Das neue Patientenrechtegesetz Perspektive des Zahnarztes

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2 Das neue Patientenrechtegesetz Perspektive des Zahnarztes Rechtsanwalt Sven Hennings Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte CausaConcilio Das Werk ist urheberrechtlich geschützt und darf weder vollständig noch teilweise in irgendeiner Form ohne vorherige Zustimmung des Verfassers reproduziert, gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. 2

3 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Abs. 1: Definition Behandlungsvertrag als Zusage einer medizinischen Behandlung eines Patienten durch einen Behandelnden gegen Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist ü Minderjährige als Vertragspartner? ü Schriftlichen Behandlungsvertrag mit anwesendem Elternteil schließen, um Probleme zu vermeiden! 3

4 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Abs. 2: die Behandlung hat nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist 4

5 Was heißt allgemein anerkannter fachlicher Standard? 5

6 BT-Drs. 12/10488, S. 19: Maßgeblich insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. 6

7 Nur Leitlinien maßgeblich? Gesetzesbegründung beruft sich auf OLG Hamm, NJW 2000, , dort heißt es: ü zu beachtende Sorgfalt beurteilt sich nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung ü Richtlinien können Erkenntnisstand deklaratorisch wiedergeben, nicht aber konstitutiv begründen ü Arzt muss regelmäßig die einschlägigen Fachzeitschriften seines Fachgebiets lesen 7

8 Fazit: Nicht nur Leitlinien berücksichtigen, sondern auch: ü Richtlinien ü Empfehlungen ü Fachzeitschriften Cave: Besonderheiten des Einzelfalls sind zu beachten 8

9 630b Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. 9

10 u.a. schon BGH, Urteil v , VI ZR 90/85 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ( ), ebenso wie zwischen Arzt und Privatpatienten, auch zwischen Kassenarzt und Kassenpatienten eine vertragliche Bindung dienstvertraglicher Natur 10

11 Verhältnis Zahnarzt < > Zahntechniker Der Zahntechniker im Fremdlabor Patient Dienstvertrag 611 ff. BGB Zahnarzt Werkvertrag 631 ff. BGB Fremdlabor - Verschuldenshaftung - Erfolgshaftung - Verjährung 3 Jahre - Verjährung 2 Jahre 11

12 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten Abs. 1: Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. ü Sinn und Zweck: Begründung/Fortentwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient auf Augenhöhe ü Patient: Obliegenheit, die für die Behandlung bedeutsamen Umstände zeitnah offen zu legen, sonst eventuell Mitverschulden gem. 254 BGB ü Arzt: ihn treffen alle Pflichten dieses Gesetzes 12

13 630c BGB Informationspflichten Abs. 2: Verpflichtung des Behandelnden, zu Beginn der Behandlung die für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern ü gilt insb. für Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie und die zu/nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen ü entspricht Rspr. zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung ü Informationspflicht des ZA über evtl. eigene oder fremde Behandlungsfehler (Aber: nach Abs. 2 S. 3 keine Verwertung im eigenen Straf- oder Bußgeldverfahren) 13

14 630c Informationspflichten Abs. 3: Informationspflicht über voraussichtliche Kosten der Behandlung in Textform, d. h. schriftlich ü bei GKV-Patienten grds. (+), sog. außervertragliche Leistungen ü bei PKV grds. (-) ü Ausnahme IGeL (z.b. Bleaching) Abs. 4: ausnahmsweise keine Informationspflicht bei Unaufschiebbarkeit der Maßnahme oder Verzicht 14

15 Folge eines Verstoßes gegen die Informationspflicht? BGH, Urt. v , Az. VI ZR 173/99 Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese (wirtschaftliche) Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten kann. 15

16 630d Einwilligung Abs. 1: Voraussetzung jeder medizinischen Maßnahme ist Einwilligung ü Achtung: bei einwilligungsunfähigen Patienten Einwilligung des Berechtigten (Minderjährige!) ü Ausnahme: unaufschiebbare Maßnahme, die mutmaßlichem Willen des Patienten entspricht Abs. 2: Einwilligung setzt Aufklärung voraus Abs. 3: jederzeitiger Widerruf der Einwilligung (formlos!) 17

17 z.b. BGH, Urteil v , Az. 18 U 198/77 Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kranken ist nur insoweit nicht widerrechtlich, als die Einwilligung des Kranken reicht. 18

18 BGH, Urteil v , VI ZR 174/82 Für ihre Entschließung musste die Klägerin wenn auch nur im großen und ganzen wissen, worin sie einwilligte. Fazit: BGH verlangt bereits für eine wirksame Einwilligung die vorherige Aufklärung des Patienten 19

19 Worüber muss aufgeklärt werden? 20

20 630e Aufklärungspflichten Abs. 1: Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände ü Art ü Umfang ü Durchführung ü Eignung ü Notwendigkeit ü Dringlichkeit ü Erfolgsaussichten ü Alternativen ü Zu erwartende Folgen und Risiken ü Verhaltensmaßregeln nach erfolgter Behandlung (z.b. Medikamenteneinnahme) 21

21 Beispiele für Aufklärungspflichten: vor dem Einsatz sog. Veneers ist über das Risiko einer chronischen Pulpitis bei Einschleifmaßnahmen jedenfalls dann aufzuklären, wenn die Behandlung auch aus kosmetischen Gründen erfolgt (OLG Hamm, Urt. v , 3 U 205/10) vor der Distraktion ist über die Möglichkeit eines Kieferbruchs aufzuklären (OLG Dresden, Urt. v , Az. 4 U 1744/08) bei künstlichem Knochenersatzmaterial (BIO-OSS) ist darauf hinzuweisen, dass es aus Rinderknochen gewonnen wird und deshalb das Risiko, an der Creutzfeld-Jacob-Krankheit zu erkranken, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v , Az. 1 U 25/05) 24

22 Aufklärung über sehr seltene Risiken bzw. Risiken, die für Einwilligung keine Rolle spielen? Bsp: Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Schädigung des nervus lingualis bei Durchführung einer Leitungsanästhesie? 25

23 ü 1. Meinung: Aufklärungspflicht immer (-) OLG Köln, Urt. v , Az. 5 U 84/08 ü 2. Meinung: Aufklärungspflicht immer (+) OLG Koblenz, Urt. v , Az. 5 U 41/03 ü 3. Meinung: kommt noch ein schwerer Eingriff wie die Extraktion eines Molaren hinzu, Aufklärungspflicht (+), ansonsten (-) OLG Zweibrücken, Urt. v , Az. 5 U 25/99 26

24 BGH, Beschluss v , Az. VI ZR 209/04 Eine Aufklärungspflicht kann auch bei Risiken mit einer äußerst geringen Komplikationsdichte bestehen. Entscheidend ist, dass es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Fazit: Keine praktische Hilfe vom BGH, also im Zweifel aufklären! 27

25 630e Aufklärungspflichten Abs. 2: Aufklärung muss ü mündlich, ü rechtzeitig und ü verständlich erfolgen ü Patient muss Abschriften evtl. Unterlagen erhalten Achtung: Aufklärung nur durch Behandelnden oder Person, die die zur Behandlung notwendige Ausbildung besitzt! 28

26 Rechtzeitigkeit der Aufklärung? BT-Drs. 17/10488, S. 25: Aufklärung so früh, dass Patient Möglichkeit zur Abwägung der Risiken hat ü grds. so früh wie möglich ü nicht: auf dem Behandlungsstuhl ü Am Tag des Eingriffs kann bei ambulanten Eingriffen ausreichen, wenn Gelegenheit zur eigenständigen Entscheidung 29

27 Verständlichkeit der Aufklärung? BT-Drs. 17/10488, S. 25: Verständlich heißt, dass die Aufklärung für den Patienten sprachlich verständlich sein muss. ü keine übermäßige Fachsprache ü sprachkundige Person oder Dolmetscher kann auf Kosten des Patienten hinzugezogen werden ü möglichst schonende Aufklärung (Ausnahme: kosmetische Eingriffe) 30

28 630e Aufklärungspflichten Abs. 3: Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich, wenn ü Maßnahme unaufschiebbar oder ü Patient ausdrücklich verzichtet Abs. 4: muss die Einwilligung eines Berechtigten eingeholt werden, so ist dieser entsprechend aufzuklären ü Minderjährige! Abs.5: einwilligungsunfähiger Patient ist entsprechend seinem Verständnis aufzuklären 31

29 630f Dokumentation der Behandlung Abs. 1: Verpflichtung, Patientenakte zu führen ü Form: schriftlich oder elektronisch ü Nachträgliche Änderungen nur wenn Änderungszeitpunkt und ursprünglicher Inhalt erkennbar sind ü unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Behandlung und Dokumentation erforderlich 32

30 630f Dokumentation der Behandlung Abs. 2: Patientenakte muss alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten, die aus fachlicher Sicht für derzeitige o. spätere Behandlung wesentlich sind bzw. sein können ü Anamnese ü Diagnosen ü Untersuchungen ü Befunde ü Therapien und ihre Wirkung ü Arztbriefe ü Untersuchungsergebnisse ü Eingriffe und ihre Wirkungen ü Einwilligung und Aufklärung 33

31 Beispiele für Dokumentationspflichten: Akute Entzündung eines zu extrahierenden Zahnes (BGH, Urt. v , Az. VI ZR 248/92) Ausgangsbefund bei zahnärztlicher Behandlung, insbesondere vor der Überkronung und Anfertigung einer Prothetik (OLG Koblenz, Urt. v , Az. 5 U 1591/05) Intraoperative röntgenologische Abklärung, ob anlässlich einer Wurzelbehandlung Füllmaterial in die Kieferhöhle gelangt, bzw. dann entfernt worden ist (OLG Brandenburg, Urt. v , Az. 1 U 6/99) 34

32 360f Dokumentation der Behandlung Abs. 3: Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte beträgt 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung Aber: Einige evtl. Ansprüche des Patienten verjähren erst nach 30 Jahren! 35

33 630g Einsichtnahme in die Patientenakte Abs. 1: Anspruch des Patienten auf Einsicht in die vollständige Originalpatientenakte ü grds. unverzüglich und an dem Ort, wo sich die Unterlagen befinden (also meist in der Praxis) ü Ausnahmen zum Schutz des Patienten oder eines Dritten möglich (evtl. nur Teileinsicht) Abs. 2: Patient kann auf seine Kosten Abschriften verlangen ü Rechtsprechung zur noch zulässigen Höhe von Kopierkosten nicht eindeutig; ca. 0,50 pro normaler Kopie Abs. 3: Anspruch besteht auch für die Erben 36

34 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungsund Aufklärungsfehler BT-Drs. 17/10488, S. 27: Ziel der Norm ist es, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beweiserleichterungen aus dem Arzthaftungsrecht systematisch in einer Vorschrift zusammenzufassen und auf sämtliche medizinischen Behandlungsverträge zu erstrecken. 37

35 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 1: bei Verwirklichung eines voll beherrschbaren Behandlungsrisikos mit Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten, wird ein Behandlungsfehler vermutet ü Beruht auf Rspr. zum voll beherrschbaren Risiko ü Vermutung ist widerlegbar ü Bsp: ZA muss dafür sorgen, dass technische Geräte voll funktionstüchtig sind 38

36 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 2: Behandelnder trägt Beweislast für Einwilligung und Aufklärung ü Nachweis durch Formulare möglich ü Aufklärungsfehler muss sich auf den konkreten Schaden beziehen ü Einwand der hypothetischen Einwilligung ist zulässig 39

37 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 3: Vermutung, dass bei fehlender Dokumentation Maßnahme nicht getroffen wurde Abs. 4: Vermutung, dass mangelnde Befähigung ursächlich für eingetretenen Schaden war ü Anfängerfehler ü ZA schuldet Einhaltung der anerkannten fachlichen Standards ü Achtung: laut Gesetzesbegründung ist bereits Übertragung einer Arbeit auf nicht ausreichend befähigten Behandelnden ein Verstoß gegen geschuldeten Standard 40

38 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Abs. 5: Vermutung, dass grober Behandlungsfehler für den Eintritt einer Rechtsgutsverletzung ursächlich war, wenn er generell geeignet ist, diese Verletzung herbeizuführen ü Patient trägt nur Beweislast für groben Behandlungsfehler ü Kausalität des Schadens wird unterstellt 41

39 Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor? BT-Drs. 17/10488, S. 30: Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. 42

40 Aber: Definition schon ständige Rechtsprechung des BGH! (vgl. z.b. BGH, Urt. v , Az. VI ZR 55/09) 43

41 Bsp. für grobe Behandlungsfehler: das Unterlassen einer begleitenden Röntgendiagnostik bei einer Wurzelkanalbehandlung (OLG Hamm, Urt. v , Az. 3 U 254/94) führt der Arzt eine Injektion durch, ohne sich zuvor ausreichend die Hände zu desinfizieren, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Düsseldorf, Urt. v , Az. 8 U 113/85) das Einbringen von parapulpären Stiften zur Verankerung von Kunststofffüllungen war auch im Jahr 1998 als grob behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren (OLG Köln, Urt. v , Az. 5 U 96/03) 44

42 Fazit Patientenrechtegesetz vor allem Kodifizierung bereits bestehender Rechtsprechung erhöhter Bürokratieaufwand wegen Dokumentationsund Informationspflichten wichtige Fragen bleiben offen ü Vertragspartner/Minderjährige ü Umfang der Aufklärung ü Dokumentation der Aufklärung 46

43 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT. Sven Hennings Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Telefon: +49 (40) Telefax: +49 (40) < Präsentationsthema I

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