Ihre Partner in Steuer- und Rechtsangelegenheiten in Bad Kreuznach

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1 Ihre Partner in Steuer- und Rechtsangelegenheiten in Bad Kreuznach Rechtsanwälte Mannheimer Straße Bad Kreuznach Tel: 0671/ Fax: 0671/ Internet: & Salinenstraße 13 b Bad Kreuznach Tel: 0671/ Fax: 0671/ info@skt-steuerberatung.de Internet:

2 UNSER BERATUNGSTEAM: RECHTSGEBIETE: Rechtsanwälte Ralf-D. Kanzler Magister der Verwaltungswissenschaften Dipl.-Betriebswirt (FH) Vereidigter Buchprüfer Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Hanns Kern Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Strafrecht Andreas Kaiser Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Strafrecht Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.d. Steuerberater Christoph Becker Lehrbeauftragter der Universität Krems Christiane Faust Diplom-Finanzwirt (FH) Fachanwalt für Steuerrecht Ilka Kühnl Christian Massmann Lehrbeauftragter der Universität Krems Stefan Huth Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Jutta Hunzinger Dipl.-Psychologin Mediatorin (FU Hagen) Fachanwältin für Familienrecht Kathrin Kaiser Thomas Orlean Hans Reinholz Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Anheuser Karin Feth Mediatorin Regierungsdirektorin a.d. Jennifer Brosius Dipl. Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und -sanierung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerstrafrecht, Arbeitsrecht Familienrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Erbrecht, Testamentsgestaltung, Wettbewerbsrecht, Arzthaftungsrecht Arbeitsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Jugendstrafrecht, Straßenverkehrsrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsunfallregulierung Steuerrecht, Gesellschaftsrecht Gaststättenrecht Steuerrecht Arbeitsrecht Medienrecht Verwaltungsrecht, Versicherungs- und Versicherungsvertragsrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Gewerberecht, Kommunalrecht, Nachbarschaftsrecht, Kaufvertragsrecht, öffentliches Baurecht, Allgemeines Zivilrecht Familienrecht, Mediation Allgemeines Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht Allgemeines Zivilrecht, Miet- und WEG Recht, Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Allgemeines Zivilrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht Allgemeines Zivilrecht, Steuerrecht, AGB-Recht, Medien- und Urheberrecht Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Verwaltungsrecht Steuerrecht

3 - 2 - Mandanteninformation 4/2012 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines Zivilrecht, Reiserecht: Wer sächselt, muss statt Portugiesisch Französisch können 4 Allgemeines Zivilrecht, Arzthaftungsrecht Von Menschenbissen und Profifußballern 4 Arbeitsrecht Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Erkrankung Die Dritte und letzte? 5 Altersdiskriminierung mal anders herum 6 Erbrecht Vortrag zum Erbrecht am , Uhr, Haus des Gastes, Bad Kreuznach 6 Die geplante Reform der Reform der Erbschaftssteuer das Ende der Cash-GmbH 7 Mietrecht Abrechnungsfehler 7 Heizkostenumlage 7 Heizpflicht des Mieters 8 Kündigung wegen Zahlungsverzugs 8 Mieterhöhung I 8 Mieterhöhung II 8 Mietminderung bei Lärm 9 Mietminderung bei Modernisierung 9 Trinkwasserkontrolle 9

4 - 3 - Steuerrecht Arbeitszimmer oder Arbeitsecke? 10 Nach Italien der Liebe wegen oder wegen der Sprache? 10 Reich werden mit Big Brother & Co.? Auch das Finanzamt hält die Hand auf! 11 Auch kommunale Kindertagesstätten müssen Steuern zahlen! 11 Berechnung des geldwerten Vorteils bei Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 12 Die Mehrwertsteuer, die Mehr-Ärger-Steuer? 12 Spendenbescheinigungen ab dem Jahr Wie, die E-Bilanz ist da?! 13 Nebenkosten im Angehörigen - Mietverhältnis 14 Verwaltungsrecht Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig Kreuznacher Rechtsanwalt überzeugt Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 15 Längere Fristen wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen 16

5 - 4 - Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht, Reiserecht: Wer sächselt, muss statt Portugiesisch Französisch können Wer des Hochdeutschen nicht mächtig ist, sondern in seinem Alltag ob bewusst oder unbewusst, ob absichtlich oder nicht seine regionale Herkunft auch über seinen Dialekt zum Ausdruck bringt, muss für etwaige Missverständnisse geradestehen. Hierzu hat das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 12 C 3263/11) deutlich Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Frau aus Sachsen telefonisch bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Porto in Portugal buchen wollen. Aufgrund ihrer regional geprägten Aussprache verstand die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens jedoch Bordeaux in Frankreich. Das Reiseziel Bordeaux wiederholte diese auch in Hochdeutsch noch zweimal, ohne von der Sächsin korrigiert zu werden. Das Amtsgericht sah daher einen Vertragsschluss über einen Reisevertrag mit dem Ziel Bordeaux statt Porto als erfolgt an. Die Sächsin wurde zur Zahlung des Reisepreises verurteilt. Sie sei dafür verantwortlich, dass sie trotz ihres Dialekts korrekt verstanden werde. Allgemeines Zivilrecht, Arzthaftungsrecht Von Menschenbissen und Profifußballern Erleidet ein Patient aufgrund einer fehlerhaften Erstbehandlung eines Arztes einen Schaden, so haftet dieser nur, wenn der Patient eine aus diesem Grund empfohlene Zweitbehandlung nicht abgelehnt hat. Das OLG Koblenz (Beschlüsse vom und , Aktenzeichen 5 U 1510/11) hatte sich aktuell mit dem Fall eines ehemaligen Profifußballers zu befassen. Der ehemalige Spieler von Eintracht Trier kollidierte in einem Zweitligaspiel gegen Energie Cottbus derart unglücklich mit dem gegnerischen Stürmer, dass zwei Zähne von diesem in seinem Knie stecken blieben. Der anwesende Arzt übernahm die Erstversorgung und nähte die Wunde noch im Stadion. Im Krankenhaus angekommen empfahl der dortige Arzt nunmehr dringend die erneute Öffnung der Wunde, um diese einer antibiotischen Behandlung zu unterziehen. Ansonsten drohe eine Wundinfektion mit entsprechend erheblichen Komplikationen. Dies lehnte der Fußballer jedoch ab. Es kam wie es kommen musste, das Knie entzündete sich derart, dass der Fußballer seine Karriere beenden musste. Das OLG Koblenz entschied nun, dass zwar dem erstbehandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei, da bei Bissverletzungen immer das Risiko einer Infektion gegeben ist und daher die unbehandelte Verschließung der Wunde kontraindiziert ist. Da der Fußballer aber hierüber kurz darauf von dem weiteren Arzt informiert wurde und dennoch eine Behandlung ablehnte, kann er den entstandenen Schaden nicht von dem Arzt ersetzt bekommen. Er habe selbst eine derart gravierende Ursache für seine bleibende Knieverletzung gesetzt, dass eine Haftung des Arztes aufgrund der Erstversorgung nicht mehr angenommen werden könne.

6 - 5 - Arbeitsrecht Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Erkrankung Die Dritte und letzte? Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verfällt der gesetzliche Mindestjahresurlaub auch bei mehrjähriger arbeitsunfähiger Erkrankung nicht (EuGH, Urteil vom , NZA 2009, Schultz-Hoff). In Umsetzung dieser Entscheidung wurden in der deutschen Rechtsprechung nachfolgend vielfach selbst Arbeitnehmern die über Jahre hinweg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben und deren Arbeitsverhältnis bis dahin lediglich formal nicht beendet worden ist Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zuerkannt. In seinem Urteil vom (EuGH NZA 2011, 1333 KHS/Schulte) konkretisierte der EuGH seine vorangegangene Entscheidung dahingehend, dass er es unionsrechtlich nicht für uneingeschränkt geboten erachte, dass Arbeitnehmer auch bei Langzeiterkrankung Urlaubsansprüche über mehrere Jahre hinweg ansammeln können. In dem konkreten Fall sah der EuGH eine tarifvertragliche Gestaltung, wonach der Urlaubsanspruch ein Jahr nach dem gesetzlichen Übertragungszeitraum von drei Monaten verfällt, mithin also insgesamt ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums besteht, als unbedenklich und unionsrechtskonform an. Welche Auswirkungen dieser Entscheidung zuzumessen ist, wurde in der deutschen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte vollkommen unterschiedlich bewertet. Nunmehr liegt das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach der Entscheidung des EuGH in Sachen KHS/Schulte vor in dem dieses Gelegenheit hatte seine Rechtsprechung anzupassen. Diese Chance hat das BAG genutzt und für einen Paukenschlag gesorgt, mit einem für Arbeitgeber erfreulichen Ergebnis. In der Pressemitteilung zu dem Urteil vom (9 AZR 353/10), dass noch nicht vollständig ausformuliert vorliegt, hat das BAG ausgeführt, das 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen sei, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Damit verfallen zumindest die gesetzlichen Urlaubsansprüche auch ohne ausdrückliche Regelung, z. B. in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, mit Ablauf des des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. Abzuwarten bleibt, ob mit dieser Entscheidung wirklich endgültige Rechtsklarheit hergestellt ist. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem tarifvertragliche das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung angeordnet war. Die vollständige Begründung interessiert ebenfalls. Auf jeden Fall bedeutet dieses Urteil jedoch zumindest für Arbeitgeber einen Schritt in die richtige Richtung.

7 Altersdiskriminierung mal anders herum Das Thema Diskriminierung spielt eine zunehmende Bedeutung in der deutschen Rechtsprechung. Klassisch sind hierbei die Fälle, in denen Arbeitnehmer durch Vorgesetzte diskriminiert werden. Oftmals geht es hierbei um Fälle der Altersdiskriminierung, z. B. dass ein Arbeitnehmer eine Stelle nur deswegen nicht bekommt, weil er als zu alt befunden wird. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Chefs Opfer einer Altersdiskriminierung sein können (Urteil vom II ZR 163/10). Geklagte hatte der 61jährige medizinische Geschäftsführer einer Klinik der einen auf fünf Jahre befristeten Vertrag hatte. Als die Frage der Verlängerung des Arbeitsvertrages zu beantworten war, wies der Vorsitzende des Aufsichtsrats in einer Sitzung darauf hin, dass die von der Stadt, die alleinige Gesellschafterin der Trägergesellschaft der Klinik ist, angestrebte Altersgrenze für Führungskräfte städtischer Betriebe zu beachten sei. Weiter wies der Vorsitzende des Aufsichtsrates auf die anstehenden Umbrüche auf dem Gesundheitsmarkt und die damit verbundene Notwendigkeit einer langfristigen Kontinuität in der medizinischen Geschäftsführung hin, die einer Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger entgegenstünden. Tatsächlich wurde der Vertrag dann auch nicht verlängert, sondern die Stelle einem 41jährigen Bewerber übertragen. Diese Äußerungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates wertete der BGH als ausreichende Indizien um eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten zu lassen. Er stellt insoweit fest, dass ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt, das nach 6 Abs. 3 AGG auch auf Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände Anwendung findet. Erbrecht Vortrag zum Erbrecht am , Uhr, Haus des Gastes, Bad Kreuznach Erben und Vererben sind Themen, die praktisch jeden betreffen. Unser Seniorpartner, Herr Rechtsanwalt Ralf-D. Kanzler, wird am 5. November 2012 um Uhr zusammen mit Herrn Notar Frank Czaja, Bad Kreuznach, im Haus des Gastes in Bad Kreuznach, Seminarraum I (Erdgeschoss), einen Vortrag zu diesen höchst relevanten Themen halten. Herr Rechtsanwalt Kanzler wird in diesem Rahmen ausführlich zu den hierbei unweigerlich auftretenden komplexen steuerrechtlichen Fragen Stellung nehmen. Wir würden uns freuen, wenn wir an diesem Abend zahlreiche Mandanten begrüßen könnten. Wir bitten Sie höflichst um Anmeldung per an unsere Kanzleiadresse mailto:kanzlei@rae-kkk.de.

8 - 7 - Die geplante Reform der Reform der Erbschaftssteuer das Ende der Cash-GmbH Reformen sind in, besonders in der Politik. Besonders gerne reformiert der Bundesgesetzgeber offensichtlich das Erbschaftssteuerrecht. Der informierte Steuerzahler mag sich fragen, warum ist doch bekannt, dass gerade die Erbschaftssteuer nicht zu den größten Batzen des Steueraufkommens gehört. Vielmehr sorgt die Erbschaftssteuer öfter für Ärger, als es selbst dem Staat lieb ist. Etwa im Rahmen von Betriebsübertragungen von einer Generation auf die andere. Wie oft ist es schon vorgekommen, dass Betriebe für eine gute Eigenkapitalsbasis bestraft wurden, dass Inhaber bzw. Gesellschafter von erfolgreichen, gesunden Firmen zur Verschuldung gezwungen wurden, weil der Staat die Hand aufhielt. Aus diesem Grund reformierte der Staat das Erbschaftssteuerrecht und begünstigte Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftssteuer unter engen Voraussetzungen. Nicht eng genug, wie sich kurz darauf herausstellte. Mit der Reform der Erbschaftssteuer eröffnete der Staat ein Steuerschlupfloch, welches er nicht bedacht hatte: Die Frage, ob Betriebsvermögen als begünstigtes Vermögen gilt, richtet sich zunächst nach der Einstufung als Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen sieht der Staat als totes Kapital an und damit als schädlich, als böse, als unproduktiv schlichtweg als zu besteuerndes Vermögen. Problem: Geld ist generell kein Verwaltungsvermögen. Damit war die Tür offen für die sogenannten Cash-GmbHs Gesellschaften, deren einziger Zweck ist, mit liquiden Mitteln vollgestopft und dann übertragen zu werden. Steuerfrei. Dieses Steuerschlupfloch plant der Gesetzgeber nun zu ändern. Es ist damit zu rechnen, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf am durch den Bundestag beschlossen wird. Das Ende der Cash-GmbHs ist damit vorprogrammiert. Mietrecht Abrechnungsfehler Fehler in der Nebenkostenabrechnung können zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führen. Die Abrechnung gilt dann als nicht erfolgt und nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist kann der Vermieter eine ausgewiesene Nebenkostennachforderung nicht mehr beim Mieter geltend machen. Der BGH entschied mit Urteil vom , dass eine Abrechnung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Vermieter Vorauszahlungen des Mieters auf Nebenkosten nicht in Abzug brachte. Der Vermieter kann diesen Fehler also auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch korrigieren und eine entsprechend verminderte Nachforderung beim Mieter dann noch geltend machen. Heizkostenumlage Nebenkosten können grds. nach Leistungsprinzip oder Abflussprinzip umgelegt werden. Beim Leistungsprinzip werden Nebenkosten in dem Jahr umgelegt, in dem sie angefallen sind, während beim Abflussprinzip die Umlage in dem Jahr erfolgt, in dem der Vermieter selbst mit den Kosten belastet wurde.

9 - 8 - Betreffend Heizkosten hat der BGH mit Urteil vom jedoch entschieden, dass diese Kosten nur nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden dürfen, da nur so der Mieter allein mit den Kosten belastet wird, die durch seinen Verbrauch verursacht wurden. Heizpflicht des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Eine grundsätzliche Heizpflicht gehört hierzu nur insoweit, als durch die Beheizung Schäden vermieden werden. Bei Altbauten muss der Mieter damit rechnen, dass eine etwaige Wärmedämmung nicht dem Stand der Technik entspricht. Um mögliche Schäden von den Mieträumlichkeiten abzuwenden, muss der Mieter daher ein entsprechend umsichtiges Lüftungs- und Heizverhalten an den Tag legen. Zwar fallen dadurch höhere Heizkosten an. Diese sind bei Altbauwohnungen jedoch im Grundmietzins typischerweise eingepreist (AG Lehrte, Urteil vom ). Kündigung wegen Zahlungsverzugs Bekanntermaßen kann ein Mietverhältnis bei Zahlungsrückstand gekündigt werden. Auch die Nebenkostenvorauszahlung ist Teil des Mietzinses, so dass auch unterbleibende Vorauszahlungen zur Kündigung berechtigen. Vorauszahlungen können einseitig vom Vermieter erhöht werden, falls die Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung ausweist. Auch diesen Erhöhungsbetrag muss der Mieter entrichten, wenn er nicht die Kündigung riskieren will. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Abrechnung richtig erstellt wurde. Ergibt die Abrechnung aufgrund von Fehlern eine überhöhte Nachforderung, ist das entsprechende Erhöhungsverlangen des Vermieters unberechtigt und der Mieter kann nicht in Zahlungsverzug geraten (BGH, Urteil vom ). Mieterhöhung I Der Mietzins für Wohnungen darf regelmäßig bis zur ortsüblichen Miete erhöht werden. Diese ortsübliche Miete kann der Vermieter mit Vergleichswohnungen, Mietspiegel oder Sachverständigengutachten belegen. Wenn aber für den Ort der Mietwohnung ein Mietspiegel vorhanden ist, kann der Vermieter nicht einen höheren ortsüblichen Mietzins unter Verweis auf Vergleichswohnungen begründen. Er ist an die Bewertung im Mietspiegel gebunden (LG Berlin, Urteil vom ). Mieterhöhung II Bei der Mieterhöhung kann sich der Vermieter auf einen örtlichen oder vergleichbaren Mietspiegel berufen, alternativ auf Vergleichswohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten. Da Vergleichswohnungen oft nicht vorhanden sind und ein Gutachten zu teuer ist, greifen Vermieter typischerweise auf Mietspiegel zurück. Hier ist jedoch Sorgfalt geboten, ob das konkrete Mietobjekt vom Mietspiegel auch erfasst wird. Regelmäßig beziehen sich Mietspiegel allein auf Wohnungen, nicht jedoch auf Miethäuser. Teilweise wird in der Rechtsprechung angenommen, dass der ortsübliche Mietzins für Wohnungen erst recht für Häuser gelten müsse.

10 - 9 - Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom jedoch entschieden, dass eine Wohnung mit 140 qm und eine Doppelhaushälfte mit 151 qm nicht vergleichbar seien und der Mietspiegel auf die Doppelhaushälfte daher nicht angewandt werden könne. Man wird im Ernstfall nicht umhin kommen, sich über die örtliche Rechtsprechung zu informieren. Mietminderung bei Lärm Der Mieter ist bei Lärm aus Nachbarwohnungen grundsätzlich zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Regelmäßig verlangt die Rechtsprechung die Erstellung eines Lärmprotokolls, in dem der mindernde Mieter etwaigen Lärm nach Uhrzeit, Dauer und Eigenart aufführt. Wenn jedoch ein Gutachten einen unzureichenden Schallschutz in der Mietwohnung bestätigt, so ist die Beeinträchtigung des Mieters allein auf dieser Basis hinreichend bewiesen, ohne dass es eines Lärmprotokolls noch bedürfte (LG Wiesbaden, Urteil vom ). Mietminderung bei Modernisierung Modernisierungsmaßnahmen gehen mit Baulärm und anderen Beeinträchtigungen für die Mieter einher, die sich daher regelmäßig auf eine Mietminderung berufen. Vermieter haben hier mitunter Vereinbarungen mit dem Mieter getroffen, an die sich der Mieter dann später nicht festhalten lassen wollte. Begründung: Das Minderungsrecht des Mieters kann von Gesetzes wegen nicht zu Lasten des Mieters begrenzt werden. Das LG München I entschied mit Urteil vom jedoch, dass die gesetzliche Regelung nur einen generellen Ausschluss des Minderungsrechtes verbietet. Eine Vereinbarung der Mietvertragsparteien im Einzelfall verbietet das Gesetz hingegen nicht. Der Gesetzgeber möchte überdies Maßnahmen zur energetischen Modernisierung weiter fördern und Vermieter von der Gefahr der Mietminderung entlasten. Mieter sollen bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen für drei Monate nicht berechtigt sein, den Mietzins zu mindern. Diese Regelung wird jedoch rege diskutiert und auch angegriffen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber sie umsetzt. Trinkwasserkontrolle Mit Wirkung ab dem ist die Trinkwasserverordnung modifiziert worden. Vermieter (aber auch Grundstückseigentümer) sind seitdem verpflichtet, zentrale Anlagen zur Warmwasserbereitung durch ein registriertes Unternehmen einmal jährlich auf Legionellen hin untersuchen zu lassen. Nähere Auskünfte erteilt das Landesgesundheitsministerium. Die Kosten der Untersuchung sind als Betriebskosten grds. umlegungsfähig. Bei älteren Mietverträgen muss dann allerdings geregelt worden sein, dass auch neu entstehende Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflicht kann mit einer Geldbuße oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

11 Steuerrecht Arbeitszimmer oder Arbeitsecke? Das heimische Arbeitszimmer sorgt regelmäßig für Streit zwischen Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzamt. Die vollen Kosten für das Arbeitszimmer können Arbeitnehmer und Selbstständige nur geltend machen, wenn diese ausschließlich von zu Hause arbeiten und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Wer regelmäßig, aber nicht ausschließlich von zu Hause arbeitet, darf höchstens Euro absetzen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Was aber, wenn der Steuerpflichtige gar nicht über ein eigenes Arbeitszimmer verfügt, sondern hierfür einen mehr oder weniger deutlich und dauerhaft abgetrennten Teil eines anderen Raumes nutzt? Das Finanzamt akzeptiert in der Regel rein beruflich genutzte Arbeitsecken in einem ansonsten privat genutzten Wohnraum nicht. Die Rechtsauffassung der Finanzgerichte geht auseinander (Pro: FG Köln, 10 K 4126/09; Contra: FG Düsseldorf, 7 K 87/11 E). Eine vorerst endgültige Entscheidung wird daher demnächst der Bundesfinanzhof treffen, an dem diese Frage bereits anhängig ist (BFH, VIII R 10/12). Wird eine entsprechende Arbeitsecke vom Finanzamt nicht akzeptiert, ist anzuraten, den Steuerbescheid durch den Einspruch offen zu halten und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen. Bei der Gestaltung von Arbeitszimmern bzw. ecken ist unbedingt auf eine möglichst deutliche Abgrenzung hinzuwirken, um bei einem Besuch des Finanzbeamten nicht den Eindruck einer privaten Nutzung hervorzurufen. Nach Italien der Liebe wegen oder wegen der Sprache? Das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 7 K 2764/08) musste sich mit der Absetzbarkeit einer Sprachreise beschäftigen. Ein leitender Angestellter verbrachte seinen Sommerurlaub mit seiner Partnerin in Italien. Da er dort zugleich einen Italienisch-Sprachkurs absolvierte, setzte er die Kosten für Kurs und Reise im Rahmen seiner Steuererklärung an und machte diese als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass er Angst um seinen Arbeitsplatz gehabt habe und, um bessere Jobchancen zu haben, sich durch die neuen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil erhoffe. Dem Finanzgericht genügte diese Begründung genauso wenig wie dem Finanzamt. Um entsprechende Kosten für einen Sprachkurs bzw. eine Sprachreise steuerlich geltend machen zu können, müsse es konkrete berufliche Veranlassung hierfür geben. Die allgemeine Hoffnung, sich hierdurch bei Bewerbung oder Beförderung besser darstellen zu können, genüge nicht. Im Ergebnis können daher entsprechende Fortbildungskosten nur anerkannt werden, wenn der Anlass hierzu schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann. Dies ist etwa bei einer möglichen Versetzung ins Ausland denkbar oder der konkreten Bewerbung auf eine Auslandsstelle oder bei einer deutschen Zweigstelle einer ausländischen Firma.

12 Reich werden mit Big Brother & Co.? Auch das Finanzamt hält die Hand auf! Fernsehshows mit Gewinnmöglichkeit für die Teilnehmer erfreuen sich bereits seit Jahrzehnten in Deutschland enormer Beliebtheit. Aufsehen erregte in den letzten Jahren besonders die Sendung Big Brother, die mit immer längeren Laufzeiten und immer höheren Gewinnen versuchte, in der Konkurrenz des TV-Wettbewerbs zu bestehen. So wurde dem Gewinner der ersten Staffel, die ein ganzes Jahr dauerte, ein Gewinn in Höhe von einer Million Euro versprochen. Abweichend von der in ähnlich gelagerten Fällen, in denen der Gewinn aus TV-Shows Einnahmen aus sonstiger Leistung seien, nahm der Bundesfinanzhof in dem hier entschiedenen Fall (Urteil vom , Aktenzeichen IX R 6/10) sogar zunächst an, dass es sich hier um Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit handelte, um in seiner Entscheidung dann doch auf die altbekannte Linie zurückzukehren. Eine Kehrtwende hätte unter anderem erhebliche Fragen bzgl. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht für die Veranstalter solcher Sendungen aufgeworfen. Gewinne aus Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinnen sind in der Regel mangels Leistung nicht steuerbar, da der Gewinner keine Möglichkeit hat, durch seine eigene Leistung die Gewinnchance maßgeblich zu erhöhen. Kann der Teilnehmer seine Gewinnchance durch persönliche Leistungsfähigkeit und Fertigkeit erhöhen, wird die Steuerpflicht durch das Maß der Gewinnerzielungsabsicht beeinflusst. Der Bundesfinanzhof hat nun die Maßgabe aufgestellt, dass das Verhalten des Kandidaten sich als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages darstellt, wenn für die erfolgreiche Teilnahme ein Projektgewinn ausgelobt wird. Diese sehr weitgehende Abgrenzung des Bundesfinanzhofes wird im Ergebnis dazu führen, dass deutsche Finanzämter in Zukunft eine Steuerpflicht eines entsprechenden Gewinns regelmäßig bejahen werden, wenn das Ergebnis nicht weit überwiegend durch den Zufall bestimmt wird. Auch kommunale Kindertagesstätten müssen Steuern zahlen! Der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz ab dem 1. August 2013 stellt derzeit reihenweise deutsche Kommunen vor erhebliche Probleme. Weil nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, um den erwarteten Ansturm auffangen zu können, sprießen überall entsprechende neue Projekte wie Pilze aus dem Boden. Doch neben den sowieso schon vielfältigen Problemen in diesem Rahmen kommt auf die Kommunen, die diese Plätze zur Verfügung stellen müssen, ein weiteres dazu. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (BFH , Aktenzeichen I R 106/10) entschieden, dass auch kommunale Kindertagesstätten Betriebe gewerblicher Art sind und keine Hoheitsbetriebe (Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen) darstellen. Die Konsequenz ist die Pflicht dieser Betriebe zur Entrichtung der Körperschaftssteuer. Halb so schlimm, könnte der Bürger hier meinen. Wandert doch nur der Steuereuro vom einen Staatssäckel in den anderen. So simpel ist es leider nicht. Zum einen werden durch die Erhebung erhebliche Kosten in der Verwaltung ausgelöst, sowohl auf kommunaler Ebene wie auch in der Finanzverwaltung. Zum anderen aber geht hier das Geld der Kommunen je hälftig in den Steuersäckel von Bund und Ländern, denen die Körperschaftssteuer zusteht. Der einzige Trost für die Kommunen: Mit 15 % Körperschaftssteuer belastet wird nur das Einkommen. Erzielen die kommunalen Kindertagesstätten kein oder kaum Einkommen, ist auch entsprechend wenig an Bund und Länder abzuführen. Doch zu einem sparsamen Haushalten wird dies nicht gerade motivieren.

13 Berechnung des geldwerten Vorteils bei Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Was lange währt, wird endlich gut könnte man auch meinen hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für Dienstwagen, für die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die private Nutzung gestattet hat, ist der hieraus entstehende geldwerte Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Dies kann wie bereits hinlänglich bekannt sein dürfte nach der 1 %-Regelung erfolgen oder nach der Fahrtenbuchmethode. Im ersten Fall ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Nach 8 Abs. 2 EStG ist dieser Betrag sodann noch um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen. Alternativ kann eine Bewertung dergestalt erfolgen, dass ein Zuschlag auf Basis der tatsächlichen Fahrten, nämlich 0,002 % pro Entfernungskilometer pro Fahrt angesetzt wird. Dieses Wahlrecht wurde lange Zeit vom Bundesfinanzhof bejaht, obwohl die Verwaltung regelmäßig mit Nichtanwendungserlassen reagierte. Nunmehr hat die Finanzverwaltung die Ansicht des BFH aber akzeptiert und mit Schreiben vom 1. April 2011 für über den Einzelfall hinaus anwendbar erklärt. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat dies nunmehr weiter konkretisiert, dass diese taggenaue Abrechnung von Fahrten jedoch nur für Arbeitnehmer gilt. Selbstständige und Gewerbetreibende können sich hierauf nicht berufen. Die Mehrwertsteuer, die Mehr-Ärger-Steuer? 19 % oder 7 %, umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig all dies sind Fragen, mit denen sich praktisch jeder Gewerbetreibende auseinandersetzen muss. Für Freude, aber auch für Ärger, auf jeden Fall für Aufruhr sorgt nun ein Entwurf eines Ministeriumsschreibens des Finanzministers. Dieser will einige Steuertatbestände anders ausgestalten, manchmal zu Gunsten, manchmal zu Lasten des Steuerpflichtigen. Besonders bemerkenswert und relevant ist die Änderung, dass so der Plan, der noch nicht final ist ab dem 1. Januar 2013 die Auslieferung von Essen generell mit dem vergünstigten Steuersatz von 7 % versteuert werden soll. Dies dürfte insbesondere die vielen Pizzalieferdienste erfreuen, die ihre Preise schlagartig um gut 10 % senken könnten. Oder, wahrscheinlicher, dergestalt ihre Marge vergrößern. Auch die EU sorgt in diesem Zusammenhang für Unmut. So plant man, Bildungsleistungen wie etwa Fachseminare generell umsatzsteuerfrei zu gestalten. Was auf den ersten Blick positiv klingt, hat einen Haken: Mit der Umsatzsteuerfreiheit kippt auch der Vorsteuerabzug. Damit werden praktisch alle bezogenen Leistungen für die Anbieter derartiger Seminare schlagartig um etwa 10 % bis 15 % teurer. Wer am Ende die Zeche zahlt, ist klar der Seminarteilnehmer. Aus den derzeitigen Bruttobeträgen dürften in der Folge Nettobeträge werden. Der Nachteil schlägt sich sodann wiederum vor allem bei vorsteuerabzugsberechtigten Seminarteilnehmern nieder.

14 Spendenbescheinigungen ab dem Jahr 2013 Viele Menschen überlegen sich gerade in den Monaten November und Dezember zu Spenden. Oftmals wird dabei vergessen, dass die Spendenbescheinigungen einem vom BMF verbindlichen Muster entsprechen müssen. Dieses wurde nun grundlegend überarbeitet. Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A4 Seite nicht überschreiten. Auch ist bei Geld- und Mitgliedsbeiträgen stets anzugeben, ob es sich hier um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Zulässig sind Danksagungen an den Zuwendenden und Werbung für die Ziele der begünstigen Einrichtung nur auf der Rückseite solcher Bescheinigungen. Dies sind noch lange nicht alle Kriterien, welche eine Spendenbescheinigung erfüllen muss. Hilfe gibt es aber nun zweifach vom Finanzamt: 1. Die alten Spendenbescheinigungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 genutzt werden. 2. Die Muster können als ausfüllbare Formular unter abgerufen werden. Hier noch ein Hinweis an alle Kassenwarte von Vereinen: Nach 50 IV EStDV ist stets ein Doppel der Zuwendungsbescheinigung von der steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren! Wie, die E-Bilanz ist da?! Es ist amtlich, die Einreichung der Jahresabschlussbilanz muss für die Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2013 in elektronischer Form erfolgen. Dies dürfte eigentlich nicht überraschen, da die Umsetzung dieses Gesetzes bereits zweimal um je ein Jahr verschoben wurde. Eigentlich ist die elektronische Übermittlung für bilanzierende Unternehmen für die Wirtschaftsjahre nach dem 31. Januar 2011 vorgeschrieben. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn die Unternehmen die Jahresabschlüsse noch in Papierform einreichen. Dies ist nicht zuletzt auch dem Umstand geschuldet, dass die Finanzbehörden den höheren Arbeitsaufwand durch die Einführung dieser Misses X fürchten. Es ist schon lange kein Geheimnis mehr, dass über die Einreichung der E-Bilanz beim Finanzamt bestimmte Kontrollmechanismen gestartet werden. Beispielwiese werden die Wareneinsätze und die Umsätze von etwa gleich großen Betrieben aus einer Branche verglichen. Hier könnte also eine falsche Buchung im Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu Rückfragen seitens des Finanzamtes führen. Auch die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft können durch die in der E-Bilanz geforderte Unterteilung sehr genau vom Finanzamt analysiert werden. Auch hier kann die fehlerhafte Auswahl eines Kontos zu einem völlig falschen Bild des Sachverhalts führen. Was wiederum zu Rückfragen der steuerlichen Behörden führen kann.

15 Die Annahme, der Steuerberater kann die Buchhaltung während der Jahresabschlussarbeiten des Jahres 2013 problemlos an den für die E-Bilanz geforderten Standard anpassen, ist schlicht falsch. Der Angelegenheit wird durch die Empfehlung der Bundessteuerberaterkammer gestützt, welche die Anpassung der Finanzbuchhaltungen an die Gegebenheiten der E-Bilanz bis Ende 2012 fordert. Nebenkosten im Angehörigen - Mietverhältnis Mit dem Urteil vom 8. März 2012 des Finanzgerichtes Berlin Brandenburg wurden die Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von sogenannten Angehörigen Mietverhältnissen aufgelistet. Diese Mietverhältnisse werden aufgrund der Überlegung dass hier, im Gegensatz zu fremden Dritten, nicht ein natürlicher Widerstreit der Interessen vorliegt genauer überprüft. Selbstverständlich muss die Mietsache dem Mieter zur Nutzung überlassen werden. Die dafür zu entrichtenden Zahlungen müssen klar und eindeutig festgelegt und entsprechend der getroffenen Vereinbarungen auch vom Mieter an den Vermieter beglichen werden. Ein Beweisanzeichen für ein steuerlich nicht anzuerkennendes Mietverhältnis besteht z. B. dann, wenn die Miete vom Mieter wirtschaftlich nur schwer oder gar nicht aufzubringen ist, da hier von Anfang an klar ist, dass die notwendigen Folgerungen aus dem Mietvertrag nicht vollzogen werden können. Auch die Nebenkostenvorauszahlungen können bei der Anerkennung des Mietverhältnisses eine erhebliche Rolle spielen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom die Aussage getroffen, dass jährlich nicht abgerechnete Nebenkosten, welche absolut gesehen erheblich sind, zu einer Verwerfung der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses führen können. Dieser Auffassung folgt auch das Finanzgericht Berlin im oben genannten Urteil mit der Begründung, dass kein fremder Dritte auf die Eintreibung der Nebenkostenzahlungen verzichtet würde. Es führt sogar als Kriterium eines steuerlich unbeachtlichen Mietverhältnisses die im Mietvertrag fehlende Vereinbarung über Höhe und Zeitpunkt von Nebenkostenzahlungen auf, wenn diese schlussendlich dann über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert wurden. Mit dem oben genannten Urteil wurde auch festgelegt, dass Steuerpflichtige welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bewusst in der Annahme geltend machen, dass das Mietverhältnis mit den nahen Angehörigen in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhält, Steuerhinterziehung gem. 370 AO begehen.

16 Verwaltungsrecht Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig Kreuznacher Rechtsanwalt überzeugt Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Kanzlei Kanzler Kern Kaiser erfolgreich gegen die Bettensteuer Rechtsanwalt Stefan Huth Das Bundesverwaltungsgericht hat meine Argumentation in seiner Urteilsbegründung teilweise wörtlich übernommen, nicht ohne Stolz kommentiert der Kreuznacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stefan Huth, das Urteil aus Leipzig vom 11. Juli 2012 zur sog. Bettensteuer. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass Gemeinden zwar Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich sind. Eine der Revisionsklägerinnen, die von Rechtsanwalt Huth, Verwaltungsrechtsspezialist bei Kanzler Kern Kaiser in Bad Kreuznach, vertreten wurde, betreibt ein Hotel in Bingen am Rhein. Die Stadt erhebt nach ihrer Satzung eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen, z. B. in Hotels und Pensionen, in ihrem Stadtgebiet. Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung ist zunächst bei dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz erfolglos geblieben. Auf die Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Satzung nun für unwirksam erklärt. Die Bettensteuer ist nach Einschätzung des Hotel- und Gaststättenverbands DEHOGA bald Geschichte. «Die Bettensteuer ist tot», sagte der Geschäftsführer der DEHOGA Nordrhein, Christoph Becker, am vergangenen Donnerstag. Wie sein Kollege Huth ist auch Becker als Rechtsanwalt mit der Kanzlei Kanzler Kern Kaiser in Bad Kreuznach eng verbunden. In der Stadt an der Nahe hat sich eine auf überregionale und regionale Bedürfnisse zugeschnittene Rechtsanwaltskanzlei etabliert, die sich unter anderem auf die Rund-um-Betreuung von Unternehmen spezialisiert hat. Dazu gehören nicht mehr nur die klassischen Fachgebiete wie Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht, sondern auch immer mehr das Verwaltungsrecht, in dem die Kanzlei inzwischen bundesweit federführend gegen die Bettensteuer kämpft. Gerade in Zeiten knapper Kassen versucht die öffentliche Hand verstärkt, nunmehr auch die Geschäftswelt zur Einnahmeerzielung heranzuziehen. Oft zu Unrecht. Es ist immer gut, zweifelhafte Bescheide durch Verwaltungsrechtsexperten prüfen zu lassen, sagt Rechtsanwalt Huth nach seinem großen Erfolg. Die von Huth vertretene Revisionsklägerin kann zufrieden sein, der Gang nach Leipzig hat sich für Bürger und Unternehmen gleichermaßen gelohnt. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Stefan Huth, Fachanwalt f Verwaltungsrecht Rechtsanwältin Karin Feth, Regierungsdirektorin a.d. Mannheimer Straße 173, Bad Kreuznach huth@rae-kkk.de; feth@rae-kkk.de Tel.: Quellen: FAZ vom , Westfälische Nachrichten vom , Pressemitteilung BVerwG

17 Längere Fristen wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrungen Im Verwaltungsverfahren beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Betroffene über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, ist ein Rechtsmittel gegen das Verwaltungshandeln nicht nur innerhalb eines Monats, sondern innerhalb eines Jahres möglich. Das OVG Koblenz (DVBl 212, 659) hat in diesem Zusammenhang bemerkenswert entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerspruch auch im Wege der Elektronischen Kommunikation gemäß 3 a Abs. 1 VwVfG eingelegt werden kann, unrichtig ist, wenn die Behörde den Zugang für die Ermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Für die Praxis bedeutet dies folgendes: Sollte ein Interesse daran bestehen, einen Verwaltungsakt nach Ablauf der Monatsfrist nach Zugang, aber vor Ablauf der Jahresfrist mit Rechtsmitteln angreifen zu wollen, lohnt ein Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung. Enthält diese keinen Hinweis auf die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation, kann die Einlegung eines Rechtsbehelfs doch noch zulässig sein.

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