HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/02/07.
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- Oswalda Fuhrmann
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 16/02/07 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Italienisch ANTRAGSTELLERIN VERTRETER DER ANTRAGSTELLERIN THE HEATING COMPANY BVBA Kruishoefstraat 50 B-3650 Dilsen Belgien BRAUN-DULLAUS PANNEN SCHROOTEN HABER Mörsenbroicher Weg 200 D Düsseldorf Deutschland INHABERIN TUBES RADIATORI S.R.L. Via Boscalto, 32 I Resana (TV) Italien VERTRETER Dott. Modiano & Associati S.p.A. DER INHABERIN Via Meravigli, Mailand Italien Avenida de Europa, 4 Apartado de Correos 77 E Alicante Spanien Tel Fax
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Eva Vyoralová (Berichterstatterin), Martin Schlötelburg (Mitglied) und Eva Udovc (Mitglied) hat am wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt die der Antragstellerin entstandenen Kosten des Verfahrens. I. VORBRINGEN UND ANTRÄGE (1) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden GGM ) wurde mit Datum vom 13. April 2004 angemeldet und auf den Namen der Inhaberin eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse des GGM lautet Heizkörper und das Geschmacksmuster wird durch die folgenden fünf Ansichten wiedergegeben (veröffentlicht auf der Internetseite 2
3 (2) Am 5. Juli 2006 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung (im Folgenden der Antrag ) des GGM auf dem vom Amt bereitgestellten Formular eingereicht. Die Gebühr für den Nichtigkeitsantrag wurde über das laufende Konto entrichtet. (3) Die Antragstellerin beantragt erstens, das GGM gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a GGV 1 für nichtig zu erklären, weil es nicht die Voraussetzungen von Artikel 3 Buchstabe a erfülle, indem es die Abbildungen von mindestens zwei unterschiedlichen Erzeugnissen enthalte; zweitens, das GGM gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b GGV für nichtig zu erklären, da es nicht die Schutzvoraussetzungen von Artikel 4 bis 9 erfülle, da es weder neu sei, noch Eigenart habe. Sie beantragt deshalb eine mit einer Begründung versehene Entscheidung, mit der das angegriffene GGM für nichtig erklärt und der Inhaberin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. (4) Zum ersten Antragsgrund führt die Antragstellerin aus, das GGM weise in den Abbildungen Nr. 1 und 4 einen Heizkörper mit 13 vertikalen Röhren auf, wohingegen es 16 vertikale Röhren in den Abbildungen Nr. 2 und 3 seien; schließlich weist sie darauf hin, dass die Abbildung Nr. 5 lediglich 11 vertikale Röhren zeigt, wobei anzunehmen ist, dass der hier nur teilweise gezeigte Heizkörper mit 12 oder mit 13 vertikalen Röhren versehen ist. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass dies dem Wortlaut von Artikel 3 Buchstabe a GGV entgegenstehe, in welchem das Geschmacksmuster als Erscheinungsform eines Erzeugnisses definiert werde und der sich somit auf ein einzelnes Erzeugnis beziehe, wohingegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im vorliegenden Fall auf zumindest zwei verschiedene Erzeugnisse bezogen werden könne. (5) Zum zweiten Antragsgrund trägt die Antragstellerin vor, das GGM sei nahezu identisch mit ihren Geschmacksmustern gemäß der Sammelanmeldung Nr , die am im Geschmacksmusterblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes veröffentlicht und am angemeldet worden seien; diese Geschmacksmuster seien am auch im Register der WIPO unter der Nr. DM/ veröffentlicht worden. (6) Die Antragstellerin hat zum Beweis ihrer Behauptungen im Nichtigkeitsantrag die folgenden Beweismittel vorgelegt: 1 Verordnung (EG) des Rates Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3
4 - eine Abschrift des aktuellen Auszugs aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes, welche die Antragstellerin als Anlage 3 bezeichnet (im Folgenden D1 ); - eine Abschrift des aktuellen Auszugs aus dem Register der WIPO, welche die Antragstellerin als Anlage 4 bezeichnet (im Folgenden D2 ); - eine Kopie der Abbildungen des als Campione n. 1 bezeichneten Geschmacksmusters (Abb. 1.1 und 1.2), welche die Antragstellerin als Anlage 5 bezeichnet (im Folgenden D3 ); - eine Kopie der Abbildungen des als Campione n. 4 bezeichneten Geschmacksmusters (Abb. 4.1 und 4.2), welche die Antragstellerin als Anlage 6 bezeichnet (im Folgenden D4 ); Von den verschiedenen angemeldeten Darstellungen seien die folgenden dem angegriffenen Geschmacksmuster am nächsten: 4
5 (7) Die Antragstellerin stellt das angegriffene GGM den auf den Beweismitteln abgebildeten Geschmacksmustern gegenüber und trägt vor, dass sie identische Merkmale aufwiesen, und dass die einzigen feststellbaren Unterschiede nicht wesentlich seien und Einzelheiten beträfen. Sie kommt zu dem Schluss, aus dieser Gegenüberstellung gehe hervor, dass das angegriffene GGM nicht neu sei und keine Eigenart habe, weil die Merkmale, die es charakterisieren, bereits in den Geschmacksmustern gemäß den Beweismitteln vorhanden seien und beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorriefen. (8) Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 hat die Inhaberin ihre Auffassung dargelegt. Zum ersten Antragsgrund trägt sie einerseits vor, dass die Anzahl der Heizröhren kein wesentliches Merkmal des Geschmacksmusters der Inhaberin sei und andererseits, dass Artikel 3 Buchstabe a nicht den Grundsatz der Einheit des Geschmacksmusters festlege. Auch wenn man die Anzahl der Heizröhren für zur Individualisierung eines bestimmten Geschmacksmusters als wesentlich ansehe, würde es sich nach ihrer Auffassung um eine Unregelmäßigkeit handeln, die vom HABM bei der Prüfung der Anmeldung des Geschmacksmusters festgestellt werden würde und die, in Folge der Eintragung, dessen Gültigkeit nicht beeinträchtigt. (9) Zum zweiten Antragsgrund trägt die Inhaberin vor, dass sowohl ihr Geschmacksmuster, als auch diejenigen der Antragstellerin und alle anderen, auf dem Markt befindlichen Röhrenheizkörper aus einer Reihe von Heizungsröhren bestünden, die vertikal angeordnet und an ihren oberen und unteren Enden an horizontal angeordneten Verteilerelementen und Sammlern befestigt seien; sie trägt darüber hinaus vor, dass, wenn diese Gemeinsamkeiten feststünden, die Merkmale, welche ihr Geschmacksmuster von den gegenübergestellten älteren Geschmacksmustern unterscheiden, leicht erkennbar seien. Bezüglich des Geschmacksmusters Campione n. 1 (wie in D1) wiesen bei demjenigen der Inhaberin die Heizungsröhren einen Querschnitt anderer Größe auf und im Verhältnis dazu einen größeren Zwischenraum zwischen den Heizungsröhren, was den Eindruck von Leichtigkeit erwecke, der beim Geschmacksmuster der Antragstellerin nicht festzustellen sei. Zum Beweis legt die Inhaberin eine Fotografie (als Anlage 1 ) vor, welche die beiden Geschmacksmuster nebeneinander zeigt. Bezüglich des Geschmacksmusters Campione n. 4 (gemäß D2) unterscheide sich dasjenige der Inhaberin durch einen quadratischen statt rechteckigen Querschnitt und in den Maßen; des Weiteren bleibe die dahinter liegende Wand bei einer schrägen Ansicht des Heizkörpers im Falle des Geschmacksmusters der Inhaberin bei einem weit größeren Blickwinkel des Betrachters sichtbar, als beim Campione 4 aufgrund des rechteckigen Querschnitts der Bauteile desselben; auch diesbezüglich zeige die Gegenüberstellung, dass das GGM einen bedeutend leichteren Gesamteindruck erwecke. Darüber hinaus würden die horizontalen Sammler beim Geschmacksmuster des Inhabers beachtlich über die äußeren Heizungsröhren hinausragen, wohingegen die Sammler bei den Geschmacksmustern Campione n. 1 und Campione n. 4 exakt mit den äußeren Seiten der jeweils ersten und letzten Heizungsröhre abschlössen. Schließlich unterscheide sich das Geschmacksmuster der Inhaberin durch das Vorhandensein zweier auffallender Endstücke für den Zu- und Ablauf des Heizkörpers am unteren Teil des Geschmacksmusters, die im Wesentlichen 5
6 rund geformt sind und bei den Geschmacksmustern Campione n. 1 und Campione n. 4 fehlten. Somit habe das GGM Eigenart. (10) Die Inhaberin beantragt daher, den Antrag zurückzuweisen, das GGM für rechtsgültig zu erklären und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. (11) Am 26. Oktober 2006 hat das Amt die Stellungnahme der Inhaberin des GGM an die Antragstellerin weitergeleitet und den Schluss des schriftlichen Verfahrens sowie die Absicht mitgeteilt, eine Entscheidung über die Nichtigkeit zu treffen. Am selben Tag wurde letztere Mitteilung auch der Inhaberin übersandt. (12) Bezüglich der weiteren Einzelheiten der von der Antragstellerin und der Inhaberin vorgebrachten Sachverhalte, Beweismittel und Argumente wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE A. Zulässigkeit (13) Der Antrag auf Nichtigerklärung des eingetragenen GGM wegen fehlender Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 3 Buchstabe a, da es unterschiedliche Erzeugnisse betreffe und eingetragen worden sei, ohne dass die Schutzvoraussetzungen von Artikel 4 bis 9 GGV erfüllt seien, enthält die Angabe der Nichtigkeitsgründe gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe i GGDV 2, auf die sich der Antrag stützt. Ferner entspricht der Antrag den Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, v und vi GGDV, da er auch die zur Begründung vorgebrachten Sachverhalte, Beweismittel und Bemerkungen enthält. Auch im Übrigen erfüllt der Antrag die Anforderungen von Artikel 28 Absatz 1 GGDV. Der Antrag ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (14) Die Antragstellerin hat zum Beweis ihrer Behauptungen im Nichtigkeitsantrag die folgenden Beweismittel vorgelegt: - eine Abschrift des aktuellen Auszugs aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes, welche die Antragstellerin als Anlage 3 bezeichnet hat (im Folgenden D1 ); - eine Abschrift des aktuellen Auszugs aus dem Register der WIPO, welche die Antragstellerin als Anlage 4 bezeichnet hat (im Folgenden D2 ); - eine Kopie der Abbildungen des als Campione n. 1 Geschmacksmusters (Abb. 1.1 und 1.2), welche die Antragstellerin als Anlage 5 bezeichnet (im Folgenden D3 ); 2 Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21.Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. 6
7 - eine Kopie der Abbildungen des als Campione n. 4 bezeichneten Geschmacksmusters (Abb. 4.1 und 4.2), welche die Antragstellerin als Anlage 6 bezeichnet (im Folgenden D4 ); (15) D3 und D4 stellen keine gültigen Beweismittel dar, da ihnen kein bestimmtes Datum der Offenbarung der Geschmacksmuster der Antragstellerin zu entnehmen ist. D1 und D2 sind jedoch gültige Beweismittel. B.2 Übereinstimmung mit der Definition des Geschmacksmusters (16) Gemäß Artikel 3 Buchstabe a GGV ist das Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Antragstellerin und Inhaberin sind sich darin einig, dass das GGM durch Ansichten von mindestens zwei verschiedenen Geschmacksmustern dargestellt wird. Ein solches Geschmacksmuster erfüllt nicht die Voraussetzung der Einheit des Geschmacksmusters. Deshalb stimmt das Geschmacksmuster nicht mit der Definition des Geschmacksmusters in Artikel 3 Buchstabe a GGV überein und ist für nichtig zu erklären. C. Schlussfolgerung (17) Das angegriffene GGM ist für nichtig zu erklären, da es die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a GGV genannten Voraussetzung nicht erfüllt. III. KOSTEN (18) Gemäß Artikel 70 Absatz 1 GGV und Artikel 79 Absatz 1 GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Antragstellerin entstanden sind. IV. RECHTSMITTELBELEHRUNG (19) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen (Artikel 57 GGV). DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Eva Vyoralova Martin Schlötelburg Eva Udovc 7
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