Auftragsvergabeordnung der Gemeinde Sonsbeck Bekanntmachungsanordnung

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1 Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten Änderung Änderung 3. Änderung

2 Auftragsvergabeordnung der Gemeinde Sonsbeck vom Der Rat der Gemeinde Sonsbeck hat am die folgende Auftragsvergabeordnung beschlossen: Für die Vergabe von Aufträgen gelten 1 Allgemeines a) die Gemeindehaushaltsverordnung NRW und die Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach 25 Gemeindehaushaltsverordnung (SMBl. NRW Nr. 6300), b) für Lieferungen und Leistungen des allgemeinen Bedarfs die Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) VOL Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), c) für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) Teil C: Allgemeine Technische Vergabebedingungen für Bauleistungen (ATV), d) für freiberufliche Leistungen die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen VOF, e) das Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) (SMBl. NRW Nr ), f) die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in den jeweils geltenden Fassungen. Die in dieser Auftragsvergabeordnung genannten Beträge sind Netto-Beträge; die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet.

3 2 Zuständigkeit für die Entscheidung über Vergaben (1) Im Rahmen der durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel wird die Entscheidungsbefugnis übertragen: a) bei allen Aufträgen, denen eine freihändige Vergabe nach 4 Abs. 2 oder eine beschränkte Ausschreibung nach 4 Abs. 3 zu Grunde liegt, auf den Bürgermeister, b) bei allen Aufträgen für Leistungen auf der Grundlage der VOB, denen eine öffentliche Ausschreibung nach 4 Abs. 4 zu Grunde liegt, auf den Bau- und Planungsausschuss, c) bei allen Aufträgen für die übrigen Leistungen, denen eine öffentliche Ausschreibung nach 4 Abs. 4 zu Grunde liegt, auf den Haupt- und Finanzausschuss. (2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Produktbereichsverantwortlichen die Auftragsbefugnis für Leistungen und Bauleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. 3 Ausfertigung der Vergabeentscheidungen (1) Erklärungen, die eine Vergabe zum Gegenstand haben und durch die eine Verpflichtung der Gemeinde begründet werden soll, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. (2) Die Erklärungen sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu (3) Der Bürgermeister berichtet dem Rat halbjährlich über alle vergebenen Aufträge mit einem Wert ab , sofern nicht ein Ausschuss nach 2 Abs. 1 für die Auftragsvergabe zuständig ist. 4 Vergabearten (1) Soweit besondere Vorschriften (z.b. Vorgaben bei Zuwendungsbescheiden) nicht entgegenstehen, ist je nach dem finanziellen Wert der Vergabe folgende Vergabeart der Absätze 2 bis 4 vorgeschrieben.

4 (2) Bei Aufträgen bis zu erfolgt die Auftragsvergabe durch freihändige Vergabe bei mindestens drei angeforderten Angeboten und mindestens zwei abgegebenen Angeboten. Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs sowie Reparaturaufträge können ohne Einholung von Gegenangeboten bis zum Betrag von nach ortsüblichen Preisen vergeben werden. Sofern die geforderten Angebote nicht eingehen, entscheidet der Bürgermeister über die Vergabe. (3) Eine beschränkte Ausschreibung ist, sofern der Verwaltung nicht eine öffentliche Ausschreibung für ratsam erscheint, für folgende Auftragsvergaben durchzuführen: a) Aufträge mit einem Volumen zwischen und für den Tiefbau, b) Aufträge mit einem Volumen zwischen und für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten), c) Aufträge mit einem Volumen zwischen und für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattungen und d) Aufträge auf der Grundlage der VOL zwischen und Bei der beschränkten Ausschreibung sind mindestens drei Angebote anzufordern und mindestens zwei Angebote abzugeben. Sofern die geforderten zwei Angebote nicht eingehen, ist die Ausschreibung zu wiederholen. (4) Eine öffentliche Ausschreibung ist durchzuführen bei allen Aufträgen, die die Wertgrenzen des Abs. 3 übersteigen. (5) Es ist untersagt, einen einheitlichen zusammenhängenden Auftrag in mehrere Einzelaufträge aufzuteilen, um die Wertgrenze zu umgehen. Jedoch ist bei Ausschreibungen die Aufteilung in mehrere Lose dann gestattet, wenn eine sachgerechte Abgrenzung von Lieferung und Leistung möglich ist. (6) Bei wiederkehrenden Leistungen sind die Vorschriften des 3 Abs. 3 VgV zu beachten. Hiernach gilt, dass bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zu Grunde zu legen ist. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zu Grunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48. (7) Der Sachverhalt, der einer freihändigen Vergabe zu Grunde liegt, ist aktenkundig zu machen.

5 5 Ausnahmen von dem Ausschreibungserfordernis Eine Ausschreibung ist nicht erforderlich, wenn es sich um folgende Lieferungen und Leistungen handelt: a) freiberufliche Leistungen wie etwa von Künstlern, Architekten, Landschaftsgestaltern sowie Ingenieuren. Bei größeren Planungen dieser Art soll jedoch ein Wettbewerb ausgeschrieben werden. b) Lieferungen und Leistungen besonderer Art oder Spezialität, wenn die gestellten Anforderungen die Auswahl eines bestimmten Fabrikats oder einer bestimmten Methode rechtfertigen. Dazu gehören auch Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Liefer- und Betreuungsabmachungen sowie monopolartige Lieferungen und Leistungen. c) Lieferungen und Leistungen, denen eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen ist und bei denen ein annehmbarer Preis lt. VOL bzw. VOB nicht erzielt wurde (Ausschreibungswiederholungen). d) Vergebene Lieferungen und Leistungen, bei denen Leistungsstörungen des Auftragnehmers nach dem BGB vorliegen (z.b. Konkurs) und andere Auftragnehmer in den Auftrag eintreten müssen. 6 Nachträgliche Ausschreibung Stellt sich nach der Vergabe eines Auftrages über Lieferungen und Leistungen heraus, dass Abweichungen erforderlich werden, deren Wert 30 % übersteigt, so ist von dem ausführenden Unternehmer ein Nachtrags- oder Ergänzungsangebot anzufordern. 7 Sonstiges (1) Bei Vergabe von Aufträgen, denen eine öffentliche Ausschreibung nach 4 Abs. 4 zu Grunde liegt, ist von dem Bewerber, dem der Auftrag erteilt werden soll, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, der zuständigen Gemeindekasse und der zuständigen Krankenkasse zu fordern. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. (2) Bei allen Aufträgen ist möglichst Sonsbeck als Erfüllungsort und Gerichtsstand zu ver-

6 einbaren. (3) Die Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW vom , insbesondere des 8 (Anfrage an die Informationsstelle bei Auftragsvergaben), werden durch die Auftragsvergabeordnung nicht berührt. 8 Inkrafttreten (1) Die Vergabeordnung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung vom außer Kraft.

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