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1 Mitgliederversammlung Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) vom 23. Dezember

2 Ein Blick zurück Die Entwicklung des BTHG Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Am 26. und Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) fasst Beschlüsse zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe. Bezug zur UN-Behindertenrechtskonvention soll bestehen 2

3 Ein Blick zurück Die Entwicklung des BTHG Die Lebenshilfe fordert die Beachtung von grundlegenden Standards: Die uneingeschränkte Beibehaltung des Wunsch- und Wahlrechtes Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen dürfen nicht weiter an den Rand gedrängt werden Unabhängige Beratung, weil personenzentrierte Leistung 3

4 Das Bundesteilhabegesetz und das SGB IX Durch das BTHG werden viele andere Gesetze verändert. Es umfasst 26 Artikel. Die wichtigste Änderung beinhaltet der Artikel 1 des BTHG. Er besteht aus dem neuen Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX) Das SGB IX (neue Fassung) enthält jetzt 3 Teile Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (14 Kapitel, 1-89) Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (11 Kapitel ) Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (14 Kapitel, ) 4

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7 Das Bundesteilhabegesetz - Wer ist zuständig? Durch das BTHG wird bestimmt, dass die Länder festlegen müssen, wer für die Eingliederungshilfe zuständig ist. Das ist am in Niedersachsen geschehen. Zuständig für alle unter 18-Jährigen ist die Kommune (Delmenhorst oder Landkreis Oldenburg oder Landkreis Wesermarsch) Zuständig für alle über 18-Jährigen ist das Land. Die Kommunen werden aber weiterhin für die Menschen als Ansprechpartner zuständig sein. Das niedersächsische Gesetz hierzu gibt es noch nicht. 7

8 Der Behinderungsbegriff im alten SGB IX 2 Behinderung Abs.1, Satz 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 8

9 Der neue Behinderungsbegriff im SGB IX 2 Begriffsbestimmungen Abs. 1, Satz 1* Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Ergebnis: Menschen werden behindert *Angabe von Paragrafen beziehen sich im Folgenden immer auf das SGB IX n. F. 9

10 Leistungsberechtigter Personenkreis Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt bis Ende 2022 unverändert Das soll aber neu geregelt werden (5 aus 9- Regelung) Soll wissenschaftlich erforscht und danach erprobt werden ( 11 und 13 Abs. 3). Erste Ergebnisse liegen schon vor. 10

11 Antragserfordernis Neu ab 2020: Es muss fast immer zuerst ein Antrag gestellt werden ( 108) Früher schrieb das Gesetz das nicht vor (Kenntnisgrundsatz, das bedeutet: das Amt muss tätig werden, wenn es Kenntnis von einem Hilfebedarf erlangt) 11

12 Systemumstellung Trennung der Leistungen Die Bereiche ambulant, teilstationär und stationär gibt es nicht mehr. Die Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistung) werden von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Der Systemwechsel vollzieht sich zum 1. Januar Es gibt zukünftig die eigene Wohnung und gemeinschaftliche Wohnformen ( 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3 SGB XII). 12

13 Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege Vorrang der Pflege konnte verhindert werden, das heißt, die Eingliederungshilfe und die Pflege stehen gleichwertig nebeneinander. Die pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen (mit 266 Euro monatlich) im bisherigen stationären Bereich ( 43a SBG XI) bleibt leider. Die erhält direkt das Land. 13

14 Wunsch- und Wahlrecht ( 8) und gemeinsame Inanspruchnahme ( 116) (Poolen) Das Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen hat auf Wunsch des Menschen mit Behinderung Vorrang vor dem Leben in einer Wohnstätte. (es gilt weiterhin: ambulant vor stationär) Es kommt in Zukunft darauf an, ob eine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen im Einzelfall zumutbar ist. Unter bestimmten Umständen darf nicht gegen den Willen gepoolt werden. 14

15 Koordinierung der Leistungen Die Regelungen zur Koordinierung verschiedener Leistungen (Eingliederungshilfe, Pflege, Jugendhilfe, usw.) wurden gesetzlich ausführlicher geregelt. Zuständiger Rehabilitationsträger koordiniert das Verfahren zur Feststellung der Rehabilitationsleistungen, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind ( 14). Neue Regelungen für Fristen (Bearbeitungsdauer) ( 14, 15). 15

16 Verfahrensrecht und Bedarfsermittlung Der zuständige Rehabilitationsträger muss Teilhabeplanung vornehmen, wenn mehrere verschiedene Leistungsgruppen ( 5), mehrere Rehabilitationsträger ( 6) beteiligt sind. 16

17 Verfahrensrecht und Bedarfsermittlung Teilhabeplankonferenz ( 20) dient der stärkeren Beteiligung der Menschen mit Behinderungen Einheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung auf Basis ICF in der Eingliederungshilfe ist sicherzustellen Gesamtplan mit Zielvereinbarung nach Regeln, die überall gleich sind. Das gab es vorher nicht. Länder können aber über eigene Instrumente bestimmen (z. B. in Nds.: B.E.Ni) Erwin Drefs, Geschäftsführer 17

18 Feststellung der Leistung ( 120) Nach Abschluss Gesamtplankonferenz werden Leistungen aller Reha-Träger festgestellt Träger der Eingliederungshilfe (EGH) erlässt Verwaltungsakt Feststellung der Leistungen sind bindend 18

19 Verfahrensrecht und Bedarfsermittlung Ab 2020 muss im Rahmen des Gesamtplanverfahrens mit dem Leistungsberechtigten darüber beraten werden, welche Barmittel ihm zur selbstbestimmten Verwendung aus dem Regelsatz verbleiben ( 119 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Es gibt den Barbetrag nicht mehr. Das heißt jetzt Barmittel. 19

20 Soziale Teilhabe ( 76, 113) Assistenzleistungen haben im neuen Recht eine besondere Bedeutung. Z. B. beim Wohnen, bei der Bildung, bei der Ausübung eines Ehrenamtes 20

21 Leistungen zur Teilhabe an Bildung ( 75, 112) Die bisher als Hilfen zur angemessenen Schulbildung bezeichneten Leistungen der Schulbegleitung sind weiterhin als Leistung der Eingliederungshilfe vorgesehen. 21

22 Frühförderung Änderung der Frühförderverordnung (Artikel 23 BTHG) Die Komplexleistung kommt wieder. Das heißt: Heilpädagogik, Therapie und Psychologie kommen aus einer Hand. 22

23 Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Beschäftigung ( 111) Die Delme wird dazu auch noch informieren 23

24 Heranziehung von Einkommen und Vermögen Vermögensfreigrenze für die Leistungen der Eingliederungshilfe ( 60a SGB XII) zum 1. Januar 2017 auf Euro erhöht. Vermögensfreibetrag von auf gestiegen (Grundsicherung). 24

25 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ( 32) Einführung einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ab 2018 Die Teilhabeberatung soll schon vor der Beantragung von Leistungen zur Verfügung stehen. Sie soll über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX informieren und beraten. In Delmenhorst: Kirchplatz Wir haben uns nicht beworben, weil zunächst Unabhängigkeit gefordert war. 25

26 Was bedeutet das für uns? Mitwirkung an Landesrahmenverträgen Wohnen, ABW, OH Mitwirkung am Landesrahmenvertrag FF Landesrahmenempfehlungen HPK, TBS, Schulassistenz 26

27 Was bedeutet das für uns? Auf diese Themen bereiten wir uns jetzt schon intensiv vor: ICF B.E.Ni Hilfeplanung und Entwicklungsberichte Trennung der Fachleistungen von den Leistungen der Existenzsicherung Wir müssen große Anstrengungen bewältigen! 27

28 Und nun kommt Herr Heyen 28

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