Die Stiftung als Gestaltungsinstrument zur Vermögensübertragung (und -sicherung)

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1 3. HASPA Stiftungssymposium Die Stiftung als Gestaltungsinstrument zur Vermögensübertragung (und -sicherung) RA /StB/FAStR Jürgen E. Milatz Esche Schümann Commichau Hamburg Hamburg, 1. November 2013, bis Uhr

2 Ausgangssituation des Unternehmers Generationenübergreifender Erhalt des Vermögens Schutz vor Risiken Vermeidung gesamtgesellschaftsrechtlicher Risiken Arbeitsplatz Steueraufkommen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 2

3 Sicherung des Familienunternehmens Familie ist willens, die grundsätzlichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik zu bestimmen. Die Familie ist in der Lage, ihren Einfluss auch über die Gesellschafterversammlung, einen Beirat etc. auszuüben. [nach Habig/Berninghaus, 2010, 7] Ziel der Vermögensnachfolge Suche geeigneter Nachfolger im Familienkreis Suche familienexterner Nachfolger Folge in- und ausländische Stiftung verselbstständigtes, privatrechtlich organisiertes Zweckvermögen mit Rechtspersönlichkeit ohne Eigentümer oder Mitglieder 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 3

4 Unternehmensstiftung Beteiligungsträgerstiftung Stiftung hält direkt oder indirekt Beteiligung an operativ tätigen Unternehmen (= quasi Holdingfunktion) Unternehmensträgerstiftung Stiftung betätigt sich als Unternehmer (=unternehmerische Aktivitäten finden unmittelbar im Namen der Stiftung statt) [Richter/Eichler, 2008, 79] 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 4

5 Alternative zur Stiftung Unternehmensverkauf Liquidation Verpachtung Einsatz eines Fremdmanagements Risiko: Minimierung des Einflusses des Unternehmers 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 5

6 Motive zur Errichtung einer Stiftung [nach Fleschutz, 2008, 103 (407): Zustimmungsgrad 1 schwache Zustimmung bis Zustimmungsgrad 5 hohe Zustimmung] Unternehmenskontinuität (Zustimmungsgrad 4,7) Vorbeugung der Zersplitterung (Zustimmungsgrad 4,3) Abwendung von Unsicherheiten bzgl. der Nachfolge (Zustimmungsgrad 4,1) Ideelle Gründe (Zustimmungsgrad 4,0) Weitere Stiftermotive Führungskontinuität (Zustimmungsgrad 3,4) Fortbestand des Namens (Zustimmungsgrad 3,3) Mitarbeiter betreffende Gründe (Zustimmungsgrad 3,2) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 6

7 Entscheidung zur Stiftung 1/3 vor Vollendung des 65. Lebensjahres 1/3 zwischen 65. und 75. Lebensjahr 1/3 nach 75. Lebensjahr bis zum Tod [Fleschutz, 2008, 370] 90 %: Errichtung zu Lebzeiten mehr als 50 %: Errichtung von den Unternehmensgründern nachfolgenden Generation 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 7

8 Stand der Stiftungen Deutschland > ca St. davon 95 % gemeinnützig, 5 % privatnützig davon 3 % unternehmensverbundene St. Ausland Schweiz > ca gemeinnützige St. Österreich > ca privatnützige St. (230 gemeinnützige St.) Liechtenstein > ca privatnützige St. [Schurr, 2010] 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 8

9 Steuerliche Rahmenbedingungen (insb. 13a, 13b ErbStG) ErbStG seit dem Zielrichtung der Vergünstigungen Vergünstigung von 85 % oder 100 % Unternehmensvermögen Lohnsumme Behaltensdauer 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 9

10 Dem Grunde nach begünstigtes Unternehmensvermögen Beteiligungen an KapGes. mit Sitz oder Geschäftsleitung a) im Inland oder b) in einem Staat der EU bzw. des EWR und Beteiligung a) Erblasser/Schenker > 25 % oder b) Vertragspartner mit Poolvereinbarung > 25 % Anteile an PersG sowie Einzelunternehmen im Inland oder in einem Staat der EU bzw. des EWR 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 10

11 Erreichen der Begünstigung Verwaltungsvermögenstest: 50% = Regelverschonung oder 10% = Verschonungsoption Junges Verwaltungsvermögen (innerhalb v. 2 Jahren) Behalten der Begünstigung Voraussetzungen Regelverschonung Verschonungsoption Einhaltung der Lohnsumme Keine schädlichen Vorgänge 400% 700% 5 Jahre nach Schenkung/Erbfall 7 Jahre nach Schenkung/Erbfall 85% Steuerfreistellung 100% Steuerfreistellung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 11

12 Die Stiftung (Grundzüge) Familienstiftun g Gemeinnützige Stiftung Unternehmensbezogene Stiftung Privatrechtliche Öffentlich Stiftungsgesellschaft, Unselbstständige Stiftung rechtliche Stiftung Stiftung Vereine Privatnützige Stiftung Unternehmensträgerstiftung Beteiligungsträgerstiftung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 12

13 Familienstiftung: Voraussetzungen wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtete privatnützige Stiftung, 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Familienstiftung: nach der Satzung sind Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugs- oder anfallsberechtigt (=Destinatäre) nach der Satzung sind Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt und belegen zusätzliche Merkmale wesentliches Familieninteresse wesentliche Familieninteressen = ausreichender Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2011) (R E 1.2 ErbStR 2011) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 13

14 Familienstiftung: Besteuerung bei Errichtung Stiftungsgeschäft unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG von Todes wegen durch letztwillige Verfügung des Erblassers, 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 15 Abs. 1 ErbStG: es gilt die ungünstige Steuerklasse III Privilegierte Ausnahmeregelung, 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 14

15 Familienstiftung: Sonstige Besteuerung Inländische Familienstiftung: KSt i.h.v. 15 % nicht perse Gewerbesteuersubjekt GewSt nur insoweit, als St. gewerblich tätig ist, 2 Abs. 3 GewStG Gewerblichkeitsfiktion des 8 Abs. 2 KStG greift nicht Gewerbliche Klassifizierung wird nur dann erreicht, wenn die Familienstiftung nach den Vorschriften des HGB buchführungspflichtig ist 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 15

16 Familienstiftungen: Besteuerung der Zustiftungen Zustiftungen an bestehende Stiftung Zuwendungen unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Anwendung der ungünstigen Steuerklasse III Sonderregelung des 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG anlässlich Stiftungserrichtung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 16

17 Familienstiftungen: Besteuerung von Ausschüttungen Kein subjektiver Tatbestand des 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei satzungsmäßigen Ausschüttungen Satzung gewährt einen eigenen Rechtsanspruch Ausschüttungen unterfallen der Einkommensteuer Pauschalbesteuerung i.h.v. 25 %, 20 Abs. 1 Nr. 9, 32 d EStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 17

18 Familienstiftung: Besteuerung bei Beendigung Erwerb von Vermögen bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Erlöschen Schenkung unter Lebenden, 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG Auflösung einer von mehreren Stiftern errichtete Stiftung für Steuerberechnung Stifter gilt als Schenker, 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse entscheidend ist das jeweilige Verhältnis des Berechtigten zu den Stiftern 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 18

19 Familienstiftung: Sonderfall Änderung des Stiftungscharakters Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung gilt für das ErbStG als Errichtung einer neuen Familienstiftung (R E 1.1 Abs. 4 ErbStR 2011) gleiches gilt für nachträgliche Aufnahme weiterer bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigten Familienmitglieder oder Dritter in den Kreis der Bezugsberechtigten durch Satzungsänderung Aufhebung der Stiftung keine gesonderte Besteuerung (R E 1.2. Abs. 4 S. 5 ErbStR 2011) 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 19

20 Familienstiftungen: Erbersatzsteuer Mangels natürlicher Erbfolge wurde der sog. Erbersatzsteuertatbestand im Jahr 1974 für Familienstiftungen eingeführt, 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Für inländische Familienstiftungen wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert fiktiver Generationenwechsel durch Unterstellung eines Vermögensübergangs in einer Zwei-Kind-Familie Gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entsteht die Erbersatzsteuer seit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 20

21 Familienstiftung: noch Erbersatzsteuer Versteuerung: Steuerklasse I Persönlicher Freibetrag: 2 x ,- Versteuerung des zu versteuernden Vermögens: Prozentsatz, der sich für den hälftigen Wert ergibt Bemessungsgrundlage der Steuer: Nettovermögen der Stiftung zum Stichtag Bewertung des Vermögens: nach Vorschriften des BewG, 12 ErbStG 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 21

22 Familienstiftung: noch Erbersatzsteuer Gesamtes Weltvermögen der Familienstiftung ist der Erbersatzsteuer zu unterwerfen, selbst wenn Teile nicht unmittelbar für die Nutzung der Familie vorgesehen sind Gem. 13a Abs. 5 ErbStG und 13c Abs. 4 ErbStG sind die Steuervergünstigungen der 13a, 13b, 13c ErbStG zu gewähren 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 22

23 Gestaltung: Gründung einer KG unter Einbeziehung einer Familienstiftung Kommanditisten 99,9 % KG 0,1 % Familienstiftung (Kommanditist) 0 % GmbH (Komplementär) Stiftungsrat: Familienmitglieder Vorteile: Flexibilität Kein 30 jährige Befristung (wie etwa bei Testamentsvollstreckung) Sicherung über Generationen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 23

24 Gestaltung: Stiftung & Co. KG Kommanditisten 100 % KG 0 % Familienstiftung (Komplementär) Stiftungsrat: Familienmitglieder Vorteile: Keine Durchgriffshaftung Keine Unternehmensmitbestimmung Begünstigung für Übertragung von Betriebsvermögen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 24

25 Gestaltung: Doppelstiftung Destinatäre Zweckverwirklichung Familienstiftung Gemeinnützige Stiftung 50 % der Gewinnrechte 10% des Vermögens 90% der Stimmrechte 50 % der Gewinnrechte 90% des Vermögens 10% der Stimmrechte Kapitalgesellschaft disquotale Gewinnbeteiligung Vermögen 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 25

26 Ihre Ansprechpartner Jürgen E. Milatz RA, StB, FA für Steuerrecht Tel +49 (0) Tom Kemcke RA, StB Tel +49 (0) Dr. Robert Schütz RA, StB Tel +49 (0) HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Am Sandtorkai Hamburg Tel. +49 (0) Fax +49 (0) AG Hamburg PR HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 27

28 Rechtliche Hinweise / Urheberrecht Die hier enthaltenen Informationen haben wir mit der gebotenen Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können wir für deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit keinerlei Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen. Die Lektüre der Präsentation ersetzt keine individuelle Beratung, so dass wir für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieser Informationen trifft, keine Verantwortung übernehmen. Diese Präsentation einschließlich des darin enthaltenen Materials ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Verfasser vervielfältigt, übertragen, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder vorgeführt werden. 3. HASPA Stiftungssymposium Hamburg, 1. November ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU 28

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