Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom
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- Hannah Gärtner
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1 Satzung des Energie Forum Aachen e.v. vom Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der am gegründete Verein führt den Namen Energie Forum Aachen und hat seinen Sitz in Aachen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.v.. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Volksund Berufsbildung nach 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 Abgabenordnung (AO). Ziel des Vereins ist es objektiv über Energiethemen zu informieren und seine Mitglieder in diesem Bereich zu bilden. Dabei geht es darum, die Öffentlichkeit, aber auch die eigenen Mitglieder, zum Beispiel durch Vorträge, Exkursionen oder Diskussionsrunden, objektiv über Energiethemen zu informieren. Das Energie Forum Aachen steht jedem offen, der sich mit diesem Thema auseinander setzen möchte. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung ( 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Erhebung von Beiträgen und Umlagen die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Stiftungen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und natürlichen sowie juristischen Personen) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Organe des Vereins ( 6) üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer Aufwandsentschädigungen bei Ausgaben für den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 1 von 6
2 (6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und ethnischen Hintergründe gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. (3) Die Mitgliedschaft wird in aktive und passive Mitglieder unterteilt. (4) Bei der Beantragung zur Mitgliedschaft muss angegeben werden, ob eine aktive oder passive Mitgliedschaft beantragt wird. Der Status der Mitgliedschaft kann jeder Zeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand geändert werden. (5) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung berufen werden. Ein Ehrenmitglied kann gleichzeitig auch ein aktives Mitglied sein. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Streichung der Mitgliedschaft. (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ende des Geschäftsjahres zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Dies ist auch der Fall, wenn durch Aussagen des Mitglieds der Verein öffentlich diffamiert wird. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist. Seite 2 von 6
3 5 Beiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. (2) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden. 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. (2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des 26 BGB). (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von eines Jahres bis zum des darauffolgenden Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand kann für ein weggefallenes Vorstandsmitglied bei Bedarf ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Amt mit der nächsten Mitgliederversammlung endet. Diese muss innerhalb von vier Wochen stattfinden. Seite 3 von 6
4 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer, die Änderung oder Ergänzung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. (3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E- Mailadresse gerichtet war. (4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens fünf aktive Mitglieder anwesend sind. (5) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht. (6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anders vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. (7) Zur Wahl jedes der vier Vorstandsmitglieder ist eine einfache Mehrheit erforderlich, wobei mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sein muss. Mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes wird das alte Vorstandsmitglied abgelöst. (8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche, geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn eines der Mitglieder dies beantragt. (9) Über die Beschlüsse einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen ein Protokoll von einem beliebigen Mitglied anzufertigen, das Seite 4 von 6
5 vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll hat allen Mitgliedern jederzeit zugänglich zu sein. 9 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr mindestens einen Kassenprüfer. (2) Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 10 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein muss. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung. Seite 5 von 6
6 11 Inkrafttreten (1) Die Satzung am von der Mitgliederversammlung des Vereins Energie Forum Aachen beschlossen und durch Beschluss des Vorstands vom geändert worden. Seite 6 von 6
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