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1 3924 Bericht und Antrag zu den Postulaten KR-Nrn. 383/1997 und 386/1997 betreffend Totalrevision Organisationsgesetz des Regierungsrates und betreffend Änderung von Art. 42 der Kantonsverfassung (vom 19. Dezember 2001) 1 KR-Nr. 383/1997 KR-Nr. 386/1997 Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 12. Januar 1998 folgendes von Kantonsrat Dr. Kurt Sintzel, Zollikon, und Mitunterzeichnenden am 17. November 1997 eingereichte Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Der Regierungsrat wird eingeladen, die Totalrevision des Organisationsgesetzes des Regierungsrates insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu prüfen: 1. Erlass von Bestimmungen über die Aufsichtspflichten des Regierungsrates; 2. Regelung der internen Verfahrensabläufe, insbesondere Festhalten von wichtigen Geschäftsvorgängen (Auskünfte, Augenscheine, Sitzungen usw.) in Aktennotizen; 3. Erlass von Vorschriften zu Aktenan- und -ablage; 4. Die Zuständigkeiten der Funktionsträger innerhalb der Direktion sind zu veröffentlichen; 5. Es ist sicherzustellen, dass Übergriffe und Beeinflussungen laufender Strafuntersuchungs- und Gerichtsverfahren infolge verwaltungsinterner Abklärungen nicht mehr möglich sind. Der Kantonsrat hat sodann dem Regierungsrat am 12. Januar 1998 folgende von Kantonsrat Dr. Kurt Sintzel, Zollikon, und Mitunterzeichnenden am 17. November 1997 eingereichte Motion als Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Der Regierungsrat wird ersucht, eine Änderung von Art. 42 Kantonsverfassung in folgendem Punkt in die Wege zu leiten: Direktionsvorstände sollen der gleichen Direktion nicht länger als zwei Amtsperioden vorstehen.

2 2 Der Regierungsrat erstattet hiezu innert der um ein Jahr erstreckten Frist folgenden Bericht: 1. Vorbemerkungen Mit Beschluss von 7. Dezember 2000 erstreckte der Kantonsrat die Frist für Bericht und Antrag zu den beiden Postulaten um ein Jahr bis 12. Januar Damit wurde ermöglicht, die Postulate in den Gesamtrahmen der Verwaltungsreform zu stellen und insbesondere mit den laufenden Arbeiten zur Revision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) zu koordinieren. Auch innert der verlängerten Frist ist es nicht möglich, einen Gesetzesentwurf für ein neues Organisationsgesetz des Regierungsrates vorzulegen. Ein Detailkonzept für einen Gesetzesentwurf hat der Regierungsrat aber mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 verabschiedet. Das Detailkonzept soll rasch in einen Entwurf für ein «Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung» umgesetzt werden. 2. Ausgangslage a) Geltendes Recht Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen (OG RR, LS 172.1) stammt aus dem Jahr Einerseits sind zahlreiche seiner Bestimmungen überholt oder obsolet, anderseits fehlen verschiedene Regelungen für eine den heutigen Umständen angepasste Erledigung staatlicher Aufgaben. Das OG RR wird damit den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für eine zeitgemässe Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in vielerlei Hinsicht nicht mehr gerecht. b) Grundsätzliche Beschlüsse des Regierungsrates Die vorliegenden Postulate sind Ergebnisse des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission I (PUK I) an den Kantonsrat vom 17. Juli 1997 zur «Affäre Raphael Huber». Unabhängig davon hat der Regierungsrat bereits am 5. Juli 1995 in einem Grundsatzentscheid beschlossen, mit dem Projekt «Wirkungsorientierte Führung der Verwaltung des Kantons Zürich (wif!)» eine Verwaltungsreform in Angriff zu nehmen.

3 Auf der Grundlage des Beschlusses vom 5. Juli 1995 verabschiedete er am 13. November 1996 eine Grobstruktur der Verwaltungsreform. Hauptsächliche Zielrichtung bildete dabei die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für die bestmögliche Erfüllung staatlicher Aufgaben. Der Regierungsrat hielt fest, dass dazu zum einen eine umfassende Delegation der Kompetenzen zur Regelung der gesamten Verwaltungstätigkeit an den Regierungsrat anzustreben sei. Zum andern sollen die Verwaltungsstrukturen der Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung angepasst, ein Gleichgewicht zwischen den Direktionen geschaffen, die Staatskanzlei als allgemeine Stabsstelle der Regierungspräsidentin bzw. des Regierungspräsidenten ausgestaltet, mehr Eigenverantwortlichkeit für die Aufgabenerfüllung ermöglicht und schliesslich eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Kantonsrat bewirkt werden Vorarbeiten a) Wichtige bisherige Gesetzesänderungen Im Rahmen der vom Regierungsrat eingeleiteten Reformbestrebungen wurde mit dem Gesetz über die Rahmenbestimmungen für die Verwaltungsreform (Verwaltungsreformrahmengesetz, OS 54, S. 29) auch 18 OG RR revidiert. Mit dieser Revision wurde unter der Bezeichnung «integrierte Planung» das Controlling sowohl auf Stufe Regierungsrat als auch auf Direktionsstufe eingeführt. Der Regierungsrat erhält damit ein Instrument, das der Zielfestlegung und Planung, mithin der strategischen Steuerung, dient. Die Ämter und Betriebe erhalten auf operativer Ebene einen möglichst grossen Freiraum zur selbstständigen Optimierung ihrer Aufgabenerfüllung. Mit der Einfügung des neuen 33 a FHG (LS 611) erhielt der Regierungsrat sodann die Kompetenz, Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufzunehmen. Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Globalbudget (LS 612.2). Regierung und Verwaltung sind damit nicht mehr an veranschlagte Beträge der einzelnen internen Aufwand- und Ertragskonten gebunden, womit die Umgestaltung des bis anhin ressourcenorientierten zu einem leistungsorientierten Finanzhaushaltsrecht in die Wege geleitet und gleichzeitig ein zweistufiges Führungsmodell eingeführt wurde. Der Kantonsrat entscheidet im Rahmen der Jahresplanung über Kosten und Leistungen der jeweiligen Aufgabenbereiche. In einer zweiten Stufe teilen die Direktionen des Regierungsrates diese Vorgaben auf die nachgeordneten Verwaltungseinheiten auf. Es wird damit deutlicher zwischen Führung durch das Parlament und Führung durch die Regierung und die Verwaltung unterschieden.

4 4 Mit der seit 1. August 1998 geltende Änderung von 2 OG RR erhält der Regierungsrat schliesslich die angestrebte umfassende Kompetenz zur Organisation der Verwaltungstätigkeit. Er kann nunmehr selbstständig Ämter gründen oder auflösen, die Zusammensetzung der Direktionen festlegen oder einzelne Direktionen vereinigen. b) Konkretisierende Beschlüsse des Regierungsrates Nach Inkraftsetzung der bisherigen Gesetzesänderungen fasste der Regierungsrat den Stand der Reformen in den Direktionen und der Staatskanzlei, insbesondere die erfolgten Massnahmen zur Erhaltung eines Gleichgewichts zwischen den Direktionen, zusammen und änderte den Beschlusses des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 30. Dezember 1980 mit Wirkung ab 1. August 1998 dementsprechend (LS ). Am 19. Januar 2000 legt der Regierungsrat das Grobkonzept zur Totalrevision des OG RR fest. Mit Beschluss vom 15. März 2000 wurde das Projekt Grobkonzept zur Totalrevision des OG RR sodann in die Liste der wif!-projekte aufgenommen. In der Folge wurde im April 2000 eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Detailkonzepts eingesetzt, in der alle Direktionen sowie die Staatskanzlei vertreten sind. c) Koordination mit weiteren Reformprojekten Am 13. September 2000 hat sich der Verfassungsrat konstituiert. In die laufenden Arbeiten zur Totalrevision der Kantonsverfassung (KV) soll mit der Revision des OG RR nicht eingegriffen werden. Damit unterbleiben Vorschläge für Regelungen, die eine Verfassungsänderung bedingen würden. Die Totalrevision des OG RR hat Schnittstellen zum wif!-projekt Revision FHG. Diese betreffen vor allem die Regelung der Instrumente moderner Verwaltungsführung. Die Abgrenzung richtet sich nach folgender Grundregel: Die Führungsinstrumente werden im OG RR abgebildet und im FHG inhaltlich ausgestaltet. Weitere Schnittstellen bestehen zum Projekt «Informations- und Datenschutzgesetz» insbesondere bezüglich der Frage nach einer allfälligen Informationspflicht des Regierungsrates gegenüber der Öffentlichkeit. Um eine aus dem Zusammenhang gerissene Präjudizierung zu vermeiden, wird für die Festlegung einer Informationspflicht das Konzept zu einem Informations- und Datenschutzgesetz abgewartet.

5 Seit dem 1. Juli 2001 ist schliesslich das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 in Kraft (LS 614). Die Finanzkontrolle wird aus der Verwaltung ausgegliedert und administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet. Als oberstes Finanzaufsichtsorgan unterstützt die Finanzkontrolle den Regierungsrat bei der Ausübung der Dienstaufsicht Wesentliche Ziele und Hauptpunkte der Reform Im Grobkonzept zur Revision des OG RR wurden folgende Ziele und Hauptpunkte der Reform vorgestellt: Kantonsrat und Regierungsrat verfolgen mit der Revision des OG RR im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen soll die Aufsicht des Regierungsrates über die Verwaltung verbessert werden. Zum andern sollen die strukturellen Voraussetzungen für die bestmögliche Erfüllung staatlicher Aufgaben geschaffen werden. Diesen Zielen entsprechend konzentriert sich die anstehende Reform auf folgende Hauptpunkte: Regelung der Aufsichtspflichten des Regierungsrates; dazu gehören insbesondere die Schaffung von mehr Transparenz bezüglich der Regelung der internen Verfahrensabläufe in der Verwaltung sowie der Zuständigkeiten der jeweiligen Funktionsträger. Eignung der Regierungs- und Verwaltungsstrukturen für die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung; das bedeutet vor allem eine stärkere Zielorientierung der Verwaltungsführung, die Erhöhung der Steuerungsfähigkeit staatlicher Tätigkeit, die Verbesserung von Effizienz und Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns sowie eine vermehrte Bürgerorientierung und -nähe. Mit der umfassenden Kompetenz des Regierungsrates zur Organisation der Verwaltung ( 2 OG RR) sowie der Kompetenz, Globalbudgets im Voranschlag zu beantragen ( 33 a FHG), wurden bereits zwei gesetzliche Grundlagen für zentrale Elemente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geschaffen. Gestützt auf 2 OG RR hat der Regierungsrat denn auch die Anzahl seiner Direktionen durch die Zusammenlegung der Direktionen der Justiz und des Innern sowie der Direktionen der Polizei, des Militärs und der Fürsorge von zehn auf sieben reduziert und die Aufgaben der beiden neuen Direktion mit einer Revision des Beschlusses über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen neu geregelt. Die angestrebte Revision des OG RR soll an dieser Optimierung der Organisationsstrukturen, die auch der politischen Ausgewogenheit und einer gleichmässigen Arbeitsbelastung

6 6 der Direktionsspitzen, mithin der Gleichwertigkeit der Direktionen, Rechnung trägt, nichts ändern. Gestützt auf die bisherigen Gesetzesänderungen, die Reformentscheide des Regierungsrates sowie die Anliegen des Kantonsrates wird vielmehr die Vervollständigung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine moderne und zeitgemässe Regierungs- und Verwaltungstätigkeit auf dem bereits eingeschlagenen Weg angestrebt. 5. Detailkonzept für ein «Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung» (OG) Auf der Grundlage der bisherigen Gesetzesanpassungen und einschlägigen Regierungsratsbeschlüsse, insbesondere zum Grobkonzept zur Revision des OG RR, hat der Regierungsrat am 19. Dezember 2001 ein Detailkonzept zur «Totalrevision des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen» beschlossen. 6. Antrag Die Anliegen der beiden Postulate werden durch die bisherigen Gesetzgebungsarbeiten weitestgehend aufgenommen. Zwar bleibt die verlangte Einführung des Rotationsprinzips unberücksichtigt. Die mit der Änderung von Art. 42 KV verfolgten Ziele der Schaffung von mehr Transparenz und der Vermeidung von routinebedingten Fehlern werden aber inhaltlich vom Detailkonzept insbesondere durch den Grundsatz der Kongruenz von Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis sowie die dargelegten Führungs- und Verfahrensgrundsätze übernommen. Kommt hinzu, dass mit der Totalrevision des OG RR nicht in die Arbeit des Verfassungsrats eingegriffen werden soll, weshalb die geltende Verfassung den Rahmen für die Gesetzesrevision liefert. Das Detailkonzept weist sodann einen Konkretisierungsrad auf, der eine rasche Umsetzung in einen Gesetzesentwurf erlaubt.

7 Gestützt auf diesen Bericht beantragt daher der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Postulate KR-Nrn. 383/1997 und 386/1997 als erledigt abzuschreiben. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Notter Husi 7

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