KammerReport. Hamm. Nr. 5. Rechtsanwaltskammer Zum Jahreswechsel 3 Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm 5

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1 KammerReport der und der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (Westf.) zugleich amtliche Mitteilungen Zum Jahreswechsel 3 Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm 5 RAin Kristina Schmitz, Dortmund: Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen RA 6 Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine 9 Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 10 Berufstracht vor Gericht 11 Auszeichnungen und Ehrungen 12 Namen und Nachrichten 13 Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung 14 Rechtsprechung 17 Gesetzgebung 22 Literatur 23 Veranstaltungen 25 Hinweise 27 Stellenmarkt 30 KammerReport Hamm K Jahrgang Hamm, den 12. Dezember 2002 Nr. 5 Notarkammer Notarkammer aktuell 31 Berufsrecht aktuell 34 Handels- und Gesellschaftsrecht 35 Steuerrecht 36 Kostenrecht 38 Elektronische Kommunikation 38 Internationales 39 Auszeichnungen und Ehrungen 39 Literatur 40 Aus-, Fort- und Weiterbildung 41

2 Inhalt Inhalt Zum Jahreswechsel 3 Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm 5 RAin Kristina Schmitz, Dortmund: Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen RA 6 Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine 9 Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe 10 Berufstracht vor Gericht 11 Auszeichnungen und Ehrungen Anwaltsjubiläen 12 Ehrung von Büroangestellten 13 Namen und Nachrichten Wolfgang Gerhards zum neuen NRW-Justizminister berufen 13 Neuer Staatssekretär im Justizministerium NRW 14 Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Abschlussprüfung Sommer Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Notarausbildung 15 Führung des Berichtsheftes 15 Abschlussfeier 15 Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in 16 Literaturhinweis 16 Rechtsprechung 17 Gesetzgebung Änderung des 87 BRAGO 22 Änderungen in der BORA und FAO zum 1. Januar Literatur 23 Veranstaltungen Kammerversammlung Praktikerseminare für junge Anwälte Veranstaltungen des DAI 26 Hinweise Nachweis der Zulassung bei einem OLG 27 Akteneinsicht bei Asylstreitverfahren 27 Mandanteninformationen Anwaltsgebühren, Mietrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht 27 Ausstellungsdokumentation Zeit ohne Recht Justiz in Bochum nach Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister 28 Auszüge aus den Empfehlungen zum Verhalten bei einer EDV-gestützten Betriebsprüfung 28 Stellenmarkt 30 Beilagen Fortbildungsveranstaltungen der RAK Hamm 2003 Anmeldung Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in Notarkammer Notarkammer aktuell Eigenheimzulage 31 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Notare 31 Durchführung förmlicher Zustellungen und Annahme nicht oder unzureichend freigemachter Postsendungen 32 Bestellung eines Notarvertreters 32 Beurkundung von Vorsorgevollmachten 32 Umstellung des Lebenshaltungskostenindex auf die Basis Berufsrecht aktuell Mitgliedschaft in Aufsichtsräten von Genossenschaftsbanken 34 Vereinbarkeit des Notaramtes mit dem Amt eines kommunalen Wahlbeamten 35 Führung der Amtsbezeichnung Notarin oder Notar 35 Anzeigepflicht bei Berufsverbindungen, 27 BNotO 35 Verwendung der Bezeichnung Notariat 35 Vorbereitung einer Vertretungsbescheinigung durch Notare durch Einsicht in das EDV-Handelsregister 35 Firmen-, Marken- und Domainnamen- Recherchen 36 Rechtsformzusatz bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften ab dem Steuerrecht Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen 36 Vorlage des BFH an das BVerfG betreffend Erbschaft- und Schenkungsteuer 37 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen 37 Grunderwerbsteuer Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung 37 Grunderwerbsteuer Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen 38 Kostenrecht Makler als Kostenschuldner 38 Kein Gebührenanspruch eines Anwaltsnotars nach BRAGO im Verfahren nach 15 BNotO 38 Elektronische Kommunikation Geplante Einrichtung eines Registers für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 38 Notarnet 38 Elektronischer Nachrichtendienst der Notarkammer Hamm 39 Internationales Vertragsverletzungsverfahren wegen Staatsangehörigkeitsvorbehalt für das Notariat 39 Auslandsimmobilien in der notariellen Praxis 39 Auszeichnungen und Ehrungen Ehrung von Büroangestellten 39 Literatur Krauß, Grundstückskaufverträge nach der Schuldrechtsreform 40 v. Schlieffen/Wegmann (Hrsg.), Mediation in der notariellen Praxis, Zimmer/Kersten/Krause, Handbuch für Notarfachangestellte 41 Aus-, Fort- und Weiterbildung Fachinstitut für Notare im Deutschen Anwaltsinstitut 00 Personalien Sterbefälle 42 Neuzulassungen und Umzulassungen 42 Anderweitige Zulassungen 44 Wechsel in andere Kammerbezirke 45 Löschungen als Rechtsanwalt 45 Ernennungen zum Fachanwalt 45 Löschungen als Fachanwalt 46 Notarernennungen 46 Löschungen als Notar 46 Amtssitzverlegung 46 2

3 Zum Jahreswechsel Zum Jahreswechsel Der Gesetzgeber hat es, wie wir alle täglich leidvoll erfahren, in der zurückliegenden Legislaturperiode nicht geschafft, den von einer eigens eingesetzten Kommission vorgelegten Entwurf des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Gesetz werden zu lassen. Völlig zu Recht ist die Anwaltschaft hierüber empört. Ich habe meinen Briefwechsel mit der vormaligen Bundesministerin der Justiz, veröffentlicht im KammerReport Nr. 4 vom 10. September 2002, sämtlichen Rechtspolitikern des Bundestags und Landtags NRW unseres Kammerbezirks sowie dem Justizminister NRW übersandt. Die Entscheidungsträger müssen nämlich allmählich verinnerlichen, dass die Anwaltschaft die angespannte Haushaltslage und den allseits geforderten Verzicht bereits seit Jahren erdulden muss und nicht bereit ist, weiterhin mit Nullrunden zu leben. Es reicht! Und dies müssen alle wissen! Die Anwaltschaft muss deshalb geschlossen dem Gesetzgeber deutlich machen, dass auch die Erhöhung der Anwaltsgebühren in die Agenda des Koalitionsvertrages gehört. Dort findet sich nämlich bezeichnenderweise nichts hierüber. Von den 603 Abgeordneten des Bundestages sind 74 Rechtsanwälte. Dies entspricht einem Anteil von rund 12 %. Und hierzu gehören neben dem Bundeskanzler auch der Bundesinnenminister, der Bundesverteidigungsminister und der neue SPD-Generalsekretär. Sollte man da nicht erwarten können, dass unserem berechtigten Anliegen endlich Rechnung getragen wird? Die 2. Satzungsversammlung ist am 7. November 2002 zu ihrer 5. Sitzung in Berlin zusammengetreten. Viele hatten geglaubt, es würde die letzte Sitzung dieser Legislaturperiode sein. Diese Hoffnung oder Befürchtung je nach Standpunkt hat sich nicht bewahrheitet. Nach erneuter eingehender Diskussion entschied sich die Satzungsversammlung mit 56 zu 32 Stimmen bei 6 Enthaltungen für die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht. Es hat sich also noch keine satzungsändernde Mehrheit ( 191 d Abs. 3 BRAO) hierfür ausgesprochen, es ist aber davon auszugehen, dass die Satzungsversammlung in ihrer nächsten, noch in dieser Legislaturperiode Anfang 2003 stattfindenden 6. Sitzung mit satzungsändernder Mehrheit die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht beschließen wird. Deshalb wurde der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung beauftragt, bis zur nächsten Sitzung die inhaltliche Ausgestaltung dieser neuen Fachanwaltschaft auszuarbeiten. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass Ausschuss und Satzungsversammlung den Spagat schaffen zwischen den gesteigerten Anforderungen an den Erwerb einer Fachanwaltschaft einerseits und der flächenübergreifend realisierbaren Möglichkeit des Erwerbs dieser Fachanwaltschaft andererseits. Es wird manchem Kollegen schwer fallen, 120 Fälle innerhalb von 3 Jahren aufzuweisen, erst recht dann, wenn diese auch noch das Recht der Versicherungsaufsicht (VAG), Transport-, Verkehrshaftungsund Speditionsversicherung sowie beispielsweise Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder Haftpflichtversicherung der freien Berufe betreffen müssen. Hier ist Augenmaß angesagt, damit die 50 Mio. Schadenfälle und mehr als 1 Mio. Prozesse bei Schadenszahlungen von über 130 Mrd. Euro pro Jahr nicht unter denjenigen aufgeteilt werden, die das Recht des ersten Zugriffs haben. Immerhin geht es, so gleichfalls nachzulesen bei van Bühren in: Spektrum für Versicherungsrecht 2002, S. 5, um jährlich etwa 2,5 Mrd. Euro Anwaltshonorare. Hoffentlich müssen nicht diejenigen, die nicht in den Ballungszentren residieren, draußen vor der Tür bleiben. Die Satzungsversammlung hat sich aber nicht nur auf die Einführung des Fachanwalts für Versicherungsrecht verständigt. Mit satzungsändernder Mehrheit wurde darüber hinaus beschlossen, der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zu gestatten, Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte zu führen. Daneben kann jedes einzelne Kanzleimitglied zusätzlich soweit die Voraussetzungen vorliegen eine entsprechende personenbezogene Benennung vornehmen. Sofern das Bundesministerium der Justiz die beschlossene Regelung genehmigt, wird die Berufsausübungsgemeinschaft künftig Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte führen dürfen, 3

4 Zum Jahreswechsel wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach den Absätzen 1 und 2 des 7 BORA berechtigt sind. Die Satzungsversammlung hat damit der Berufsausübungsgemeinschaft die Chance gegeben, nach außen kundzugeben, welche Schwerpunkte sie in ihren Reihen beherbergt. Es wird klargestellt, dass Rechtsgebietsbezeichnungen auf dem anwaltlichen Briefkopf gleichzeitig mit den Schwerpunktbezeichnungen des 7 BORA versehen werden müssen und die zahlenmäßige Begrenzung des 7 auch bei einer Benennung für die Berufsausübungsgemeinschaft nicht überschritten werden darf. Sprachlicher Wildwuchs und abenteuerliche Bezeichnungen ( Kompetenzfelder u. ä.) werden damit ebenso vermieden wie unterschiedliches Richterrecht zur Anwendung des 7 BORA. Darüber hinaus hat die Satzungsversammlung einen gleichfalls vom Bundesjustizministerium noch zu genehmigenden Zusatz zu 9 Abs. 2 BORA beschlossen. Hiernach sollen künftig Zusätze zur Kurzbezeichnung nur erlaubt sein, soweit dadurch keine Sach- oder Phantasiebezeichnung entsteht. Die Satzungsversammlung hat sich damit an die CMS-Entscheidung des BGH vom (AnwZ B12/01) angelehnt. Hiernach soll jeder im Rechtsverkehr ohne Schwierigkeiten erkennen können, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer rechtlicher Interessen auftritt. Deshalb müssen, so stellt der BGH in der vorzitierten Entscheidung fest, bei der Wahl einer Kurzbezeichnung die Namen eines oder mehrerer Anwälte den Aussagekern der Firma darstellen. Die Regelung soll also klarstellen, dass Phantasiebezeichnungen, wie etwa curata, Advoteam, Juralex oder Artax nicht zulässig sind und der personale Bezug in der Kurzbezeichnung sichergestellt ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertentscheidung in 59 k BRAO, wonach die Firma der Anwalts-GmbH den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten muss. Wir haben uns bereits seit langem abgewöhnt, gesetzgeberische Großtaten zu erwarten. Dass die Zivilprozessreform in Teilen tatsächlich keine Reform geworden ist, dürfte mittlerweile feststehen. Man mag dem rechtsuchenden Bürger einmal erklären, wo denn die Waffengleichheit bleibt angesichts der Tatsache, dass dem Berufungsführer im Zivilprozess (nach Fristverlängerung) 3 Monate zur Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung stehen, während sich der Berufungsgegner für eine unselbstständige Anschlussberufung mit einem Monat (ohne Verlängerungsmöglichkeit) beschränken muss. Und es dürfte kaum eine arbeitsmäßige Erleichterung für die Richter sein, eine Berufung im Beschlussverfahren zurückzuweisen, von dem Frust des rechtsuchenden Bürgers hierüber ganz abgesehen. Und nun hört man, dass die richterliche Hinweis- und Dokumentationspflicht gem. 139 ZPO sowie die obligatorische Güteverhandlung im Zivilprozess aufgrund einer Bundesratsinitiative wieder abgeschafft werden sollen. Damit entfiele letztlich das Korrelat zu den Einschränkungen in der Berufungsinstanz. Im Klartext bedeutet dies: Der rechtsuchende Bürger wird doppelt bestraft. Aber wenn man bedenkt, dass sich hinter dem am 1. August 2002 in Kraft getretenen OLG Vertretungsänderungsgesetz die Änderung einer Fülle anderer Gesetze findet, beginnend mit dem PatentG über Gebrauchsmuster und MarkenG sowie UWG bis hin zu BauGB, StPO, OWiG, GVG, BGB, GerichtskostG, KostO, SGB und HeimG, um nur einige zu nennen, dann wundert nicht mehr, dass nun auch noch die Neuregelung des 139 ZPO wieder abgeschafft werden soll. Wie lautet doch noch die Überschrift des Koalitionsvertrages der neuen und alten rot-grünen Bundesregierung: Erneuerung? Depeschen, so will es Meyers Großes Konversations-Lexikon (6. Aufl. 1908) wissen, waren ursprünglich amtliche Schreiben, die zwischen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten und den ihm unterstellten diplomatischen Agenten gewechselt wurden. Den Namen haben die Depeschen, so heißt es dort weiter, von der Notwendigkeit ihrer schleunigen Besorgung. Man versteht hierunter die Zufertigungen von Wichtigkeit, die durch Kuriere oder sonst auf schleunigem Weg befördert werden. Der deutsche Anwaltverein hat diese Form der Mitteilung wiederentdeckt. Soeben flattert die erste DAV-Depesche vom 27. November 2002 auf den Tisch. Sie wurde weder mit einem reitenden Boten, noch mit einer Postkutsche und schon gar nicht von einem verkappten Marathonläufer überbracht. Wir sind nämlich, wie man weiß, im 21. Jahrhundert und da bietet es sich an, die neue Form der Kommunikation zu wählen, nämlich die jeweilige anwaltliche - Adresse. 4

5 Zum Jahreswechsel So also flattert uns nun in schöner Regelmäßigkeit zusätzlich zu der ohnehin vorhandenen Zeitschriftenflut die DAV-Depesche ins Haus. Es bleibt zu wünschen, dass dieses neue Informationsmedium seinem selbst gesetzten Anspruch gerecht wird, der Kollegenschaft einen regelmäßigen kurzen Überblick über interessante Informationen rund um das Thema Recht und Rechtsanwalt zu liefern. Hoffen wir, dass die Weihnachtsausgabe nur Frohe Botschaften enthält. Zum Schluss noch einen Hinweis in eigener Sache: Die nächste Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, 2. April 2003, Uhr, im Mercure Hotel in Hamm. Ich lade Sie alle, verehrte Kolleginnen und Kollegen, bereits heute zu dieser Kammerversammlung ein. Herr Micha Guttmann, Redakteur des Westdeutschen Rundfunks, wird uns nahebringen, warum gutes Deutsch auch für Rechtsanwälte nicht standeswidrig ist. Ich könnte mir vorstellen, dass sein Vortrag für uns amüsant und lehrreich zugleich sein wird. Es ist nämlich ein weit verbreiteter Irrtum unserer Zunft, anzunehmen, nur derjenige sei intelligent, der sich nicht klar ausdrückt. Nach wie vor gilt: Wer etwas Wichtiges zu sagen hat, macht kurze Sätze. Ich wünsche Ihnen, verehrte Kolleginnen und Kollegen, frohe und gesegnete Weihnachtsfeiertage, Erholung vom Stress des Alltags, eine geruhsame Zeit zwischen den Jahren und einen guten und erfolgreichen Start in ein hoffentlich friedvolles 2003! Ihr Dr. Dieter Finzel Präsident Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm Neuwahl des Präsidiums der RAK Hamm Nach Ablauf der Wahlperiode am 31. Oktober 2002 wurde das Präsidium der in der Vorstandssitzung vom 13. November 2002 wie folgt gewählt: Präsident: RA Dr. Dieter Finzel, Hamm Vizepräsident: RA Dietrich Meißner, Bielefeld Vizepräsident: RA Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund Schriftführerin: RAin Kornelia Urban, Dortmund Schatzmeister: RA Dr. Ulrich Wessels, Münster Die Kollegen Dr. Dieter Finzel, Dietrich Meißner und Dr. Ulrich Wessels wurden damit in ihren bisherigen Ämtern bestätigt. Der bisherige Schriftführer, Herr Kollege Dr. Wilhelm Krekeler, wurde zum Vizepräsidenten und Frau Kollegin Kornelia Urban zur Schriftführerin gewählt. Der bisherige Vizepräsident Dr. Leo Elsbernd, Münster, ist mit Ablauf seiner Wahlzeit zum 31. Oktober 2002 aus dem Kammervorstand ausgeschieden. Frau Kollegin Urban ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist Fachanwältin für Familienrecht. Seit dem 1. April 1995 ist sie Mitglied des Vorstands der Hamm. Dr. Dieter Finzel Dietrich Meißner Dr. Wilhelm Krekeler Kornelia Urban Dr. Ulrich Wessels 5

6 Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung an einen Rechtsanwalt Rechtsanwältin Kristina Schmitz, Dortmund II. Abtretung einer Honorarforderung an einen Rechtsanwalt? I. Vorbemerkung Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts. Sie wird zum Teil als eine der tragenden Säulen des Anwaltsberufs schlechthin bezeichnet, da sie die Grundlage bildet für einen absolut offenen und rückhaltlosen Informationsaustausch des Mandanten mit seinem Rechtsanwalt. 1 Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Rechtsanwalt, der seinen ihm streitig gemachten Honoraranspruch gerichtlich geltend macht, von der Verschwiegenheitspflicht befreit ist. 2 Dem berechtigten Honoraranspruch des Rechtsanwalts gebührt insoweit der Vorzug vor der Pflicht zur Verschwiegenheit, da der Mandant durch seine Zahlungsverweigerung den Interessenkonflikt selbst verursacht. 3 Sowohl der Rechtsanwalt als auch die Rechtsordnung insgesamt haben ein berechtigtes Interesse daran, dass auch Ansprüche beruflich zum Schweigen Verpflichteter gegen ihre Mandanten durchsetzbar bleiben. 4 Zwar ist auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines anwaltlichen Honoraranspruchs allgemein anerkannt. Uneinigkeit herrscht aber insbesondere bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt zulässig ist. Im Folgenden soll untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenabtretung an einen anderen Rechtsanwalt berufsrechtlich zulässig ist, was der Zessionar in der mündlichen Verhandlung vortragen darf und schließlich, ob der Zedent in der mündlichen Verhandlung als Zeuge zur Verfügung steht. Es ist zunächst festzustellen, dass die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung zwangsläufig mit einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verbunden ist, da schon der Umstand, dass jemand einen Rechtsanwalt beauftragt hat, von der Verschwiegenheitspflicht erfasst wird. 5 Davon abgesehen ist der Zedent jedoch nach 402 BGB zur umfassenden Weitergabe aller erlangten Kenntnisse und Unterlagen an den Zessionar verpflichtet. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 war daher nach der Rechtsprechung des BGH 6 die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten wegen der damit nach 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht in der Regel gemäß 134 BGB i.v.m. 203 StGB nichtig. Der BGH hat seine Rechtsprechung dabei auch auf solche Fälle erstreckt, in denen Abtretungsempfänger ein Rechtsanwalt ist. 7 Mit der Berufsrechtsnovelle 1994 hat der Gesetzgeber in 49 b Abs. 4 BRAO die Abtretung von Honoraransprüchen gesetzlich geregelt: Der Rechtsanwalt, der eine fremde anwaltliche Gebührenforderung erwirbt, wird gem. 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach Satz 2 ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Überlassung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig, es sei denn die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt. 49 b Abs. 4 BRAO knüpft an die Abtretung der Honorarforderung an einen Rechtsanwalt keine besonderen Voraussetzungen. Daher stellt sich nun die Frage, wie sich diese Bestimmung zur früheren Rechtsprechung verhält, wonach auch die Zession an einen Rechtsanwalt die Einwilligung des Mandanten voraussetzte. Bleibt es auch weiterhin bei diesem Zustimmungserfordernis oder sind Abtretungen von Honorarforderungen an Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich unbeschränkt zulässig? Der BGH hat zur Problematik dieser erst seit dem Jahre 1994 in Kraft befindlichen Vorschrift bislang noch nicht Stellung nehmen müssen. 1. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass es nicht das Ziel des 49 b Abs. 4 BRAO sei, den Schutz der Mandantengeheimnisse abzusenken, weshalb es folglich dabei verbleibe, dass eine Mitteilung von Geheimnissen auch im Rahmen eines Abtretungsvorgangs an einen Rechtsanwalt nur mit der Einwilligung des Mandanten zulässig sei. 8 Es dürfe insoweit nicht übersehen werden, dass auch die Weitergabe von vertraulichen Tatsachen an einen seinerseits schweigepflichtigen Rechtanwalt die Geheim- 6

7 Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung haltungsinteressen des Mandanten berühren könne. 9 So werde bei einer Abtretung das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten aufgrund der umfassenden Informationspflicht des 402 BGB weitaus schwerwiegender beeinträchtigt, als wenn der Rechtsanwalt seine Honorarforderung als Prozessbevollmächtigter selbst im Klagewege geltend machte, da es dort keinesfalls feststehe, dass im gerichtlichen Verfahren alle Einzelheiten zur Sprache kommen. 10 Dagegen sei der Rechtsanwalt bei einer Nichtzulassung der Abtretung aufgrund der eigenen Klagemöglichkeit keinesfalls rechtlos gestellt, sodass für eine Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt auch keine Notwendigkeit bestehe Nach anderer Auffassung erlaubt 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO die Zession an einen Rechtsanwalt dagegen ohne Einschränkungen, insbesondere auch ohne Zustimmung des Mandanten. 12 Die damit verbundene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht habe der Gesetzgeber zugelassen, da auch der Abtretungsempfänger der Verschwiegenheitspflicht unterliege. 13 Damit sei ein Ausgleich gefunden worden zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis der Mandanten und dem Interesse des Rechtsanwalts an einer Realisierung der Honorarforderungen, beispielsweise bei einem Verkauf der Praxis. 14 Für die freie Übertragbarkeit spricht, dass dadurch der Rechtsverkehr unter Rechtsanwälten, insbesondere bei der Veräußerung einer Kanzlei, erheblich erleichtert würde. Für denjenigen, der sich erstmalig mit der Problematik der Honorarabtretung an einen Rechtsanwalt beschäftigt, liegt es nahe, diese Vorschrift im Wege eines Umkehrschlusses aus 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO so zu verstehen, dass die in dem vorausgehenden Satz angesprochene Abtretung an Rechtsanwälte, für die keine derartig engen Zulässigkeitsvoraussetzungen angeführt werden, grundsätzlich zulässig ist, und auch der Gesetzgeber diese Regelung so verstanden wissen wollte. Hätte der Gesetzgeber, der ja gerade mit der Einführung des 49 b Abs. 4 BRAO die Honorarabtretung an einen anderen Rechtsanwalt erleichtern wollte, diese Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen an die Zustimmung des Mandanten knüpfen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können und sich nicht darauf verlassen, dass die Voraussetzungen für diese Abtretung an einen Rechtsanwalt durch die Rechtsprechung geregelt werden. Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll es für die Wirksamkeit der Abtretung einer Honorarforderung ausreichen, den Zessionar ebenfalls der Schweigepflicht zu unterwerfen. So beruht die Fassung des 49 b Abs. 4 BRAO auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom , in dessen Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH vom und festgestellt wird, dass eine Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen im Hinblick auf 134 BGB nur wirksam sei, wenn entweder der Rechtsanwalt die Zustimmung des Mandanten zur Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis einholt oder Zessionar und Zedent denselben Schweigepflichten unterworfen sind. Dieser Forderung des BGH wurde nach der Begründung des Rechtsausschusses mit der veränderten Fassung des 49 b Abs. 4 BRAO klarstellend Rechnung getragen. 18 Da somit mit der Einführung des 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO Zedent und Zessionar denselben Schweigepflichten unterworfen sind, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Forderungsübertragung ohne Einwilligung des Mandanten vor. III. Was kann der Zessionar in der mündlichen Verhandlung vortragen? Den Zedenten treffen bei der Abtretung die umfassenden Informationspflichten aus 402 BGB, d. h. er ist verpflichtet, sämtliche erlangten Kenntnisse und Unterlagen an den Zessionar weiterzugeben. Fraglich ist jedoch, was der nun umfassend informierte Zessionar bei der gerichtlichen Geltendmachung des Honoraranspruchs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortragen darf, ohne gegen die ihm gemäß 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO obliegende Schweigepflicht zu verstoßen. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsanwalt im Honorarprozess gegen seinen Mandanten Tatsachen offenbaren darf, soweit er die für den Mandanten erbrachte Tätigkeit zur Schlüssigkeit seiner Honorarklage darlegen muss. 19 Auch insoweit entfällt jedoch das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nicht. Es tritt vielmehr lediglich hinter dem Vermögensinteresse des Rechtsanwaltes zurück, dem gerade aus der Sphäre des Mandanten Gefahr droht. 20 Daher gilt im Hinblick auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als selbstverständliche Einschränkung, dass von dem Rechtsanwalt im Prozess nur soviel vorgetragen werden darf, wie zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast notwendig ist. 21 Diese Grundsätze sind auch auf den Zessionar anzuwenden, der nun mit der Einführung des 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO derselben Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen ist wie der abtretende Rechtsanwalt. Auch der Zessionar muss im Prozess alles zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Notwendige vortragen dürfen, da für ihn anderenfalls die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Forderung nicht möglich ist, und die Abtretung, deren generelle Zulässigkeit allgemein anerkannt ist, sonst wirtschaftlich sinnlos wäre. Dem immer noch bestehenden Geheimhaltungsbedürfnis des Man- 7

8 Die Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung danten wird dadurch Rechnung getragen, dass auch der Zessionar die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit nicht überschreiten darf und folglich besorgt sein muss, im Prozess nicht mehr vorzutragen, als zur Begründung der Klage erforderlich ist. IV. Darf der abtretende Rechtsanwalt als Zeuge aussagen? Fraglich ist schließlich noch, ob der abtretende Rechtsanwalt in dem Honorarprozess des Zessionars als Zeuge aussagen darf. Die Frage der Auswirkungen der Abtretung auf die Verschwiegenheitspflicht des abtretenden Rechtsanwalts ist in 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht geregelt. Die anwaltliche Schweigepflicht besteht nach 2 Abs. 2 BerufsO auch nach Beendigung des Mandats fort, sodass auch nach einer Abtretung unverändert von einer Verschwiegenheitspflicht des Zedenten auszugehen ist. Auch hier könnte jedoch eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zu machen sein. Allerdings sind Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, wie soeben dargelegt, mit Rücksicht auf das noch bestehende Geheimhaltungsinteresse des Mandanten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in engen Grenzen zulässig. Der abtretende Rechtsanwalt ist nach der erfolgten Abtretung rechtlich nicht mehr Inhaber der Forderung, sodass das Argument, dem Vermögensinteresse des Rechtsanwaltes gebühre im Hinblick auf seinen Honoraranspruch der Vorzug vor der Verschwiegenheitspflicht, nicht mehr greift. Man könnte jedoch einwenden, allein der Gesichtspunkt, dass nach einer Forderungsabtretung der frühere Gläubiger bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung als Zeuge zur Verfügung steht, sei vielfach Hauptmotiv derartiger Abtretungen. Zunächst sind jedoch derartige prozesstaktische Gründe nicht als entscheidendes Hauptmotiv einer Honorarabtretung anzusehen, da insbesondere auch der bereits erwähnten Erleichterung des Rechtsverkehrs, etwa bei dem Verkauf einer Anwaltskanzlei, erhebliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren verbessert eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts die rechtliche Position des Zessionars auch nicht entscheidend, da ein bloßer Rollentausch bei richtig verstandener Beweiswürdigung keine rechtlichen Vorteile gewährt. Auch einer Parteierklärung kann, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme der Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen gegeben werden, sodass die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge bei der Beweiswürdigung von untergeordneter Bedeutung ist. 22 Da der Zessionar aufgrund der Informationspflicht des 402 BGB von dem abtretenden Rechtsanwalt über sämtliche Einzelheiten umfassend informiert wird und in der mündlichen Verhandlung alles Erforderliche vortragen darf, ist somit für die gerichtliche Geltendmachung der Honorarforderung eine Zeugenaussage des abtretenden Rechtsanwalts weder erforderlich noch stellt sie ihn im Rahmen der Beweiswürdigung besser. Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, erneut eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht zuzulassen und dem abtretenden Rechtsanwalt zu gestatten, als Zeuge im Honorarprozess des Zessionars auszusagen. V. Zusammenfassung Nach der Einführung des 49 b Abs. 4 BRAO ist die Zession an einen Rechtsanwalt nun ohne Einschränkungen, insbesondere auch ohne Zustimmung des Mandanten, zulässig. Der Zessionar darf, ebenso wie der Rechtsanwalt, der seinen eigenen Honoraranspruch gerichtlich geltend macht, alles vortragen, was die ihm obliegende Darlegungspflicht im Prozess erfordert, darf aber andererseits auch nicht mehr offenbaren, als zur Klagebegründung notwendig ist. Eine Ausnahme von der anwaltlichen Schweigepflicht, die es dem abtretenden Rechtsanwalt gestattet, in dem Honorarprozess des Zessionars als Zeuge auszusagen, ist nicht zuzulassen. 1) Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, 43 a Rn.12 2) BGH NJW 1993, 1640; Henssler/Prütting- Eylmann, BRAO, 43 a Rn. 64 3) Hartung/Holl-Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl. 2001, 2 BerufsO Rn. 32 4) LG Hamburg NJW 1992, 843 5) Hartung/Holl-Hartung, 2 BerufsO Rn. 29 6) BGH NJW 1993, ) BGH NJW 1993, 1912; BGH NJW 1993, 2795f 8) Berger, NJW 1995, ) Berger, NJW 1995, ) Prechtel, NJW 1997, 1815, ) Prechtel, NJW 1997, ) Jessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2000, 49 b Rn. 7; Henssler/Prütting-Eylmann, 43 a Rn ) Hartung/Holl-Hartung, 2 BerufsO Rn ) Jessnitzer/Blumberg, 49 b Rn. 7 15) BT-Dr 12/7656, S ) BGH NJW 1993, ) BGH NJW 1993, ) BT-Dr 12/7656, S ) Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht 2002, 16 Rn. 6 20) BGH NJW 1993, ) Henssler/Prütting-Eylmann, 43 a Rn ) BGH NJW-RR 1990, 1061; BGH NJW 1993,

9 Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine Das traditionelle Herbsttreffen des Vorstandes der mit den Vorsitzenden und Vertretern der Anwaltvereine fand in diesem Jahr am 11. September in Hamm statt. Präsident Dr. Finzel konnte insgesamt 29 Teilnehmer begrüßen. Ganz oben auf der Tagesordnung stand die Diskussion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts. Es bestand Einigkeit unter den Teilnehmern, dass die Anwaltschaft das Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht hinnehmen kann. Nachdrücklich wurde die Meinung vertreten, dass das RVG in der von der Kommission vorgelegten Form in der neuen Legislaturperiode möglichst zügig verabschiedet werden muss. In diesem Zusammenhang schloss sich der Teilnehmerkreis dem im Kammer- Report Nr. 4/2002 vom 10. September 2002 veröffentlichten Antwortschreiben des Präsidenten an die Bundesjustizministerin vom 5. Juli 2002 an. Die Teilnehmer lehnten auch die Neuregelung des 174 ZPO ab, wonach Frankierkosten zur Rücksendung des EB s künftig vom Rechtsanwalt zu verauslagen sind. Es bestand jedoch Einigkeit, dass diese Kosten an die Mandantschaft weitergegeben werden können und sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob diese Kosten möglicherweise von den Gerichtskosten gedeckt sind. Dr. Finzel berichtete sodann über eine Anweisung des Bezirksrevisors beim LAG Hamm, wonach die per Telefax bei Gericht eingehenden Schriftsätze mit Kosten zu belegen seien. Die Kammer Hamm habe daraufhin ein Kurzgutachten der Bundesrechtsanwaltskammer eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein einschlägiger Kostentatbestand im GKG nicht existiere. Das Problem habe sich zwischenzeitlich erledigt, da der Justizminister NRW die Anordnung des Bezirksrevisors aufgehoben und mitgeteilt habe, auch in Zukunft seien keinerlei Aktivitäten in diese Richtung geplant. Weiter wurde der neu eingeführte 14 Abs. 1 a UStG diskutiert, wonach die nach dem ausgestellten Anwaltsrechnungen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten müssen. Hierzu wird auf den Beitrag im KammerReport Nr. 4/2002, S. 31 verwiesen. Breiten Raum nahm auch die Diskussion zum Stand der Juristenausbildungsreform in Anspruch. Es bestand Einigkeit, dass die Anwaltschaft eingebunden werden muss und hierzu auch bereit ist. Dies gilt sowohl für eine qualitativ hochwertige Anwaltsausbildung als auch die Mitwirkung bei der Bestimmung der Prüfungsinhalte. Insoweit bedürfe es eines klaren und eindeutigen Konzepts zu Kosten und Inhalt der anwaltsorientierten Ausbildung. Unter dem Tagesordnungspunkt anwaltliche Werbung wurde ein wettbewerbsrechtliches Verfahren des Anwaltvereins Münster diskutiert. Es geht um die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung auf dem Deckblatt eines Telefonbuchs. Nach Auffassung des Vorstandes der ist eine solche Werbung unzulässig. Dr. Finzel berichtete sodann über die Beschlüsse der 4. Sitzung und die vorgesehene Beschlussfassung der 5. Sitzung der 2. Satzungsversammlung und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dieser 5. Sitzung über die Einführung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht beschlossen werde. 9

10 Treffen mit den Vorsitzenden der Anwaltvereine Das Treffen schloss mit einem gemeinsamen Abendessen. Es bestand Einigkeit, dass der Gedankenaustausch zwischen den Anwaltvereinen einerseits und dem Vorstand der andererseits nützlich und zweckmäßig ist und deshalb auch in Zukunft fortgesetzt werden sollte. Abschließend wurden noch Fragen des Ausbildungswesens, der Berufshaftpflichtversicherung, der Fortbildungsnachweise nach 15 FAO diskutiert sowie die praktischen Auswirkungen der Änderung der unterhaltsrechtlichen Kindergeldanrechnung nach 1612 b Abs. 5 BGB. Meinungsaustausch mit den Vertretern Meinungsaustausch mit den Vertretern der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Am 3. September 2002 fand in Münster das traditionelle Treffen der Präsidien und Geschäftsführungen der Steuerberaterkammer Westfalen- Lippe und der Hamm statt. Auf der umfangreichen Tagesordnung standen u. a. ein Erfahrungsaustausch zur Übernahme des Zulassungsgeschäfts, die Harmonisierung der Berufsrechte, das Rechtsberatungsgesetz und die Angabe der Steuernummer auf Gebührenrechnungen. Ebenso wie die n haben nunmehr auch die Steuerberaterkammern das Zulassungsgeschäft (dort: Bestellungs- und Anerkennungsverfahren ) übernommen. Die Kammer Hamm konnte hier aus mehrjähriger Erfahrung nützliche Hinweise für das Verfahren geben. Im Jahre 2001 sind von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe bereits 185 Bestellungen vorgenommen worden mit steigender Tendenz. Die Harmonisierung der Berufsrechte geht auf eine gemeinsame Initiative mehrerer Kammern zurück. Es wurde ein Arbeitskreis gegründet, dem Vertreter der BRAK, der Bundessteuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer und der Patentanwaltskammer angehören. Die Überlegungen gehen dahin, die Berufsrechte der einzelnen Berufsgruppen in einem für alle verbindlichen Allgemeinen Teil zusammenzuführen und die auf den einzelnen Berufsstand zugeschnittenen Regelungen einem für den jeweiligen Berufsstand geltenden Besonderen Teil zu überlassen. Lebhaft diskutiert wurde das Rechtsberatungsgesetz. Hier ging es insbesondere um die Grenzen der Rechtsberatungsbefugnis und eine mögliche Öffnung zugunsten der Angehörigen anderer, hier insbesondere der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. In diesem Zusammenhang wurde auch die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung durch einen Steuerberater erörtert. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm liegt hierin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Seitens der Vertreter der RAK Hamm wurde die Ansicht vertreten, dem Bedürfnis des rechtsuchenden Publikums nach einer Rundumberatung könne durch interdisziplinäre Zusammenschlüsse am besten entsprochen werden. Unzulässig wäre es allerdings, Steuerberater über die Anstellung eines Rechtsanwalts umfassend rechtsberatende Leistungen erbringen zu lassen. Ein angestellter Rechtsanwalt erweitere die Rechtsberatungsbefugnis eines Steuerberaters nicht. Zur Angabe der Steuernummer auf Gebührenrechnungen wurde der teilweise streitige Meinungsstand diskutiert. Dies nur auszugsweise. Einhellig bestand die Auffassung, dass das intensiv und in harmonischer Atmosphäre geführte Gespräch auch in Zukunft fortgesetzt werden soll. 10

11 Berufstracht vor Gericht Berufstracht vor Gericht Robe, weißes Hemd und weißer Binder? Nach Aufhebung der Singularzulassung treten nun auch bislang erstinstanzlich tätige Kollegen beim hiesigen Oberlandesgericht auf. Dies ist offenbar Anlass für die wiederholt an die Kammer gerichtete Anfrage von Richterseite, ob das Berufsrecht eine bestimmte Berufstracht vorschreibt, bejahendenfalls in welcher Form. Dabei wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht wenige Kollegen zwar die Robe tragen, darunter aber bunt gewandet sind. Wir sind der Frage nachgegangen und zu folgendem Ergebnis gelangt: 20 BORA lautet: Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Ermächtigungsgrundlage des 20 BORA ist 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO, wonach durch Satzung das Tragen der Berufstracht näher geregelt werden kann. 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) eingefügt. Nach ganz h. M. wurde die Pflicht zum Tragen einer Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex GVG und gerichtliches Verfahren, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW 1970, 851, 852), herausgelöst und dem Regelungskomplex Recht der Anwaltschaft zugeordnet (Feuerich / Braun, 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, 20 BerufsO Rdnr. 30; Albers in Baumbach / Lauterbach, 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ( Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren ) Gebrauch gemacht, deshalb sei für evtl. existierende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen des GVG, die die Berufstracht betreffen, kein Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung / Holl, 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich / Braun, 20 BO Rdnr. 2). Hieraus folgt: Beim Amtsgericht in Zivilsachen besteht gem. 20 S. 2 BORA keine Berufspflicht zum Erscheinen in Berufstracht; anderslautende ältere Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 Braunschweiger Robenstreit ) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt. Hieraus folgt des Weiteren: Im Übrigen, etwa beim LG und der im Instanzenzug höheren Gerichte, kommt es ausschließlich darauf an, ob das Tragen einer Berufstracht üblich ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei sein, ob das Gericht in Amtstracht erscheint (Holl in Hartung / Holl, 20 BerufsO Rdnr. 40). Entscheidend ist demnach, ob eine Üblichkeit des Tragens einer Berufstracht festgestellt werden kann. Hierzu kann wohl auch auf altes Recht (alte AV zum GVG etc.) zurückgegriffen werden, denn obwohl es verdrängt wurde, kann aus ihm eine dauernde und ständige Übung des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden. auf 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April Die Bestimmung lautete: Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte. Für Nordrhein-Westfalen bestimmte die Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten (AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152-I A.5) - JMBl. NRW S ) Folgendes: I. Personenkreis 1. Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:... c) Rechtsanwälte... II. Beschreibung der Amtstracht 1. Die Amtstracht besteht aus einer Robe und einem Barett von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. 2. An der Robe und am Barett wird ein Besatz getragen; er besteht... d) bei Rechtsanwälten aus Seide.... Früher beruhte, so BVerfG, NJW 1970, 851, die Pflicht zum Auftreten in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend 11

12 Berufstracht vor Gericht III. Tragen der Amtstracht 1. Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen.... Rechtsanwälten ist das Tragen des Baretts freigestellt Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 3. Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.... Demnach existieren Vorgaben, die lange Zeit als verbindliche Verpflichtung zum Tragen einer Berufstracht anerkannt worden sind. Dies ist Beleg dafür, dass eine längere tatsächliche Übung besteht, es also üblich i. S. v. 20 S. 1 BORA ist, eine Berufstracht zu tragen. Zwischenergebnis: Da es üblich ist, besteht gem. 20 BORA die Pflicht, eine Berufstracht zu tragen (außer beim Amtsgericht in Zivilsachen). Damit bleibt noch zu klären, welche Kleidungsstücke der Berufstracht unterfallen. 20 BORA bestimmt:... trägt als Berufstracht die Robe..., so dass die Norm zwei Auslegungsmöglichkeiten zulässt: Einerseits könnte 20 BORA abschließend sein, also die Berufstracht auf das Tragen einer Robe beschränken. Die Wahl von Hemd und Krawatte wäre dann dem modischen Empfinden des Rechtsanwalts selbst überlassen. Andererseits könnte 20 S. 1 BORA lückenhaft sein, sodass für Hemd und Krawatte vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht / alte AV zum GVG etc. eingreifen könnten. Die Kommentierung schweigt hierzu. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen: in dubio pro libertate man könnte aber auch der Ansicht sein: in dubio pro dignitate. Und die Kontrollfrage könnte lauten: Welcher Richter trägt unter der Robe ein buntes Cowboyhemd? Auszeichnungen und Ehrungen Auszeichnungen und Ehrungen Anwaltsjubiläen Ein besonderes Praxisjubiläum konnten feiern: 40 Jahre Rechtsanwalt 02. November Maria-Elisabeth Peters, Bad Salzuflen 02. November Hans Beckmann, Marl 20. November Klaus Petri, Lippstadt 04. Dezember Paul-Heinrich Gothe, Bochum 12. Dezember Herbert Söbke, Lennestadt 50 Jahre Rechtsanwalt 25. September Wolfgang Schröpfer, Hüllhorst 27. September Dr. Erhardt Weber, Bad Salzuflen 22. Oktober Dr. Hermann Hallermann, Münster 22. Oktober Dr. Heinz Dreismann, Münster 31. Oktober Christoph Knapp, Dortmund 03. Dezember Dr. Wilhelm Bergmann, Iserlohn Der Präsident hat die herzlichsten Glückwünsche des Kammervorstands übermittelt. Auch von hier aus wünschen wir noch einmal alles Gute, persönliches Wohlergehen und soweit der Anwaltsberuf noch ausgeübt wird weiterhin Freude am Beruf. 12

13 Auszeichnungen und Ehrungen Ehrung von Büroangestellten Der Präsident der Hamm hat den nachstehend genannten Büromitarbeiterinnen und -mitarbeitern für ihre langjährige treue Mitarbeit im Dienste der deutschen Anwaltschaft durch Überreichung einer Ehrenurkunde den Dank des Kammervorstands übermittelt: Herrn Bürovorsteher Horst Schmidt 35-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Dr. Wessel pp., Paderborn Frau Bürovorsteherin Karin Seidel 25-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Brückner pp., Essen Frau Bürovorsteherin Sigrid Kuhoff-Kunde 25-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Cramer pp., Paderborn Herrn Andreas Mai 20-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Heiner Klausing, Altenberge Frau Cornelia Liese-Koch 20-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Leibenath pp., Blomberg Frau Bürovorsteherin Monika Link 15-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Filbrand pp., Ennepetal-Voerde Frau Birgit Wellmann 15-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Helmut P. Voß, Ladbergen Frau Angela Richert 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Hüsemann pp., Schlangen Frau Gertrud Spengler 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Wolfgang A. Jehn, Bochum Frau Daniela Kasparek 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Greine pp., Marl-Hüls Frau Silva Tasci 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen Frau Angelika Wehle 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen Frau Sylvia Niklaus 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Rudolph pp., Siegen Frau Jeannine Schiecke 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RA Ulrich Hesse, Marl-Hüls Frau Bürovorsteherin Kornelia Manz 10-jähriges Dienstjubiläum Praxis RAe Schroeder pp., Lünen-Brambauer Namen und Nachrichten Namen und Nachrichten Wolfgang Gerhards zum neuen NRW-Justizminister berufen Ministerpräsident Peer Steinbrück hat am 12. November 2002 Wolfgang Gerhards zum neuen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. Der aus Mülheim an der Ruhr stammende 52 Jahre alte gelernte Verwaltungsrechtler hatte zuletzt das Amt des Finanzministers des Landes Sachsen-Anhalt inne. Als Verwaltungsrichter war Wolfgang Gerhards in Köln und Münster tätig, bevor er u. a. ständiger Vertreter des Ministers für Bundesangelegenheiten und Europa des Landes Rheinland- Pfalz und Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt wurde. Anschließend war er drei Jahre Stellvertretender Bundesgeschäftsführer der SPD in Bonn. Wolfgang Gerhards folgt Jochen Dieckmann nach, der das Amt seit März 1999 inne hatte und nun an die Spitze des Finanzministeriums NRW wechselt. W. Gerhards 13

14 Namen und Nachrichten Neuer Staatssekretär im Justizministerium NRW Neuer Staatssekretär im Justizministerium des Landes NRW ist Herr Dieter Schubmann-Wagner, dessen Vorgänger, Herr Dr. Christian Dästner, im Oktober dieses Jahres leider verstorben ist. Herr Dieter Schubmann- Wagner, geboren am 17. November 1950 in Herford, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er begann seine juristische Laufbahn im Jahre 1979 als Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, war Richter am Amtsgericht Bielefeld und Direktor am Amtsgericht Herford, sodann Referatsleiter in der Vertretung des Landes NRW beim Bund und zuletzt als Staatssekretär im Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig. D. Schubmann-Wagner Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Abschlussprüfung Sommer 2003 Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung Sommer 2003 in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/-r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/-r findet am Dienstag, (1. Tag) und Mittwoch, (2. Tag) statt. Anmeldeschluss: 12. März 2003 (Ausschlussfrist). Eine Anmeldung kann nur mit den einheitlichen Anmeldeformularen erfolgen. Prüfungsbeginn ist jeweils 8.30 Uhr in den Klassenräumen der zuständigen Berufsschulen. Folgender Zeitplan ist vorgesehen: 1. Prüfungstag am 20. Mai Uhr Uhr Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht 90 Minuten Uhr Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten 2. Prüfungstag am 21. Mai Uhr Uhr Zivilprozessrecht Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit 90 Minuten Uhr Rechnungswesen (Rechnen und Buchführung) 60 Minuten Die schriftliche Prüfung im Fach Fachbezogene Informationsverarbeitung findet in einem Zeitraum von einer Woche nach der schriftlichen Abschlussprüfung statt. Der Termin wird vom zuständigen Prüfungsausschuss in Absprache mit den Berufskollegs festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Prüfungsteilnehmer sind berechtigt, Gesetzestexte ohne Kommentierungen (z. B. Schönfelder, alle in den Praxen gebräuchlichen Tabellen ohne Kommentierungen, Taschenrechner, für ReNo-Prüflinge zusätzlich Text der Dienstordnung für Notare (DONot), JMBl NW 2001, S. 117 ff.) mitzubringen. Aufgefordert zur Prüfung sind alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am endet, sowie Wiederholer. Ferner werden auch diejenigen Auszubildenden zur Prüfung aufgerufen, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß 40 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe gemäß 40 Abs. 2 BBiG anstreben. Eine vorzeitige Zulassung kommt nur bei nachgewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen (2.0) in der 14

15 Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Praxis und in der Berufsschule in Betracht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird von den Prüfungsausschüssen im Einzelnen geprüft. Prüfungsgebühr: 100,00 je Prüfling, fällig mit der Anmeldung und zahlbar auf das Sonderkonto RAK Hamm, Sparkasse Hamm, Kto.: , BLZ.: (siehe Anmeldeformular und Überweisungsträger; bitte nur den beigefügten Überweisungsträger benutzen). Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung wird wie bisher von den örtlichen Prüfungsausschüssen in eigener Zuständigkeit festgelegt. Zur Freistellung für Prüfungen von Auszubildenden wird auf die gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere 7 BBiG; 10 JarbSchG hingewiesen. Die Anschriften der örtlichen Prüfungsausschüsse sind abgedruckt im KammerReport Nr. 3 vom , Seite 18. Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Ausbildungsverhältnisse enden entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ( 14 Abs. 1 und 2 BBiG). Die vorzeitige Beendigung von Ausbildungsverhältnissen durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung ist der unter Angabe der Beendigungsgründe und der Vertragsnummer des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Notarausbildung Auszubildende, die ihre Ausbildung zum/r ReNo-Gehilfen/in oder ReNo- Fachangestellten/e bei einem Rechtsanwalt (ohne Notarzulassung) absolvieren, müssen ein Jahr bei einem Notar ausgebildet werden. Die Notariatsausbildung muss spätestens zum des 3. Ausbildungsjahres beendet sein. Führung des Berichtsheftes Folgende Richtlinien sind für das Führen von Berichtsheften in der Form von Ausbildungsnachweisen zu beachten: Der/die Auszubildende hat aufgrund des 10 der Ausbildungsverordnung vom regelmäßig ein Berichtsheft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen. Durch die Führung des Berichtsheftes ist der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten Auszubildenden, seinen gesetzlichen Vertretern, Ausbildenden nachweisbar zu machen. Für den Ausbildungsnachweis wird eine Lose-Blatt-Sammlung im Format DIN A 4 empfohlen. Der/die Auszubildende hat den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit monatlich in möglichst einfacher Form (stichwortartig) zu führen. Der Ausbildungsnachweis soll enthalten: a) Angabe des Ausbildungsstoffes, in dem eine theoretische Unterweisung erfolgte; b) Angaben der Tätigkeiten, die praktisch ausgeübt wurden; c) Angabe des Lehrstoffes, der im Berufsschulunterricht vermittelt wurde. Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen. Der Ausbildungsnachweis ist den Anmeldungen zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung beizufügen. Die Vorlage des Ausbildungsnachweises ist gemäß 39 Abs. 1 Ziffer 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Eine Bewertung des Ausbildungsnachweises in der Abschlussprüfung ist nicht zulässig. Abschlussfeier Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechtsfachwirt/-in In einer Feierstunde am in den Räumen des Mercure Hotels in Hamm überreichte der Präsident der Hamm, Dr. Dieter Finzel, den glücklichen Teilnehmern/innen ihre Urkunden über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin. Damit fand der erste Fortbildungslehrgang zur Ausbildung zum/r Geprüften Rechtsfachwirt/Geprüften Rechtsfachwirtin in einer Rechtsanwaltskanzlei seinen Abschluss. Der Präsident sprach allen Teilnehmern seine Glückwünsche aus und hob lobend den Einsatz und das Durchhaltevermögen hervor. Anerkennung und Dank zollte er der Dezernentin für Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung der Kammer, Frau Christel Seegraef, die den Fortbildungslehrgang organisatorisch leitete und pädagogisch betreute, so wie der Dozentin und den Dozenten für ihre erfolgreiche Lehrtätigkeit, die sich im Einzelnen wie folgt darstellt: 15

16 Berufsaus-, Fort- und Weiterbildung Dozent/Dozentin Fach/Fächer Anzahl der Stunden Rechtsanwältin und Notarin ZPO/Familien- und Erbrecht 38 Stunden Maria Henning, Havixbeck Steuerberater Steuern und Versicherungen/ 42 Stunden Karl-Heinz Kracht, Grundzüge des Steuerrechts/ Münster Grundzüge des Sozialrechts Bürovorsteher Büroorganisation/Personalwesen/ 52 Stunden Ulrich Kellermann, EDV/Mahnverfahren Bochum Zwangsvollstreckungsrecht/ Insolvenzrecht Rechtsanwalt Grundzüge des BGB/ 45 Stunden Jens Andernacht, Grundzüge des Arbeitsrechts Bielefeld Rechtsanwalt BRAGO 64 Stunden Michael Richter, Essen Professor Dr. jur. Verwaltungsrecht/Strafrecht/ 23 Stunden Rolf-Dieter Theisen, Owi-Recht Senden nicht bearbeitet werden. Für die Aufnahme in den Lehrgang ist der zeitliche Eingang der Anmeldungen bei der maßgebend. Meldeschluss (Ausschlussfrist): 3. März 2003 Diejenigen, die bereits zum Lehrgang ihr Interesse bekundet haben, müssen sich bis zum zuvor genannten Termin unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen anmelden. Auch hier ist der zeitliche Eingang bei der maßgebend. Die Organisation und Abnahme der Prüfung der Fortbildungslehrgänge wird nach der im KammerReport Nr. 3/02 vom veröffentlichten Prüfungsordnung durchgeführt. Literaturhinweis Grundriss für Rechtsanwaltsfachangestellte, Kollbach-Mathar, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag KG, ISBN , 26,00 Die erfolgreichen Teilnehmerinnen und die Dozenten/-in Fortbildungslehrgang Geprüfte/-r Rechts- und Notarfachwirt/-in Auch im Jahre 2003 beginnt ein neuer Fortbildungslehrgang mit dem Abschluss zum Geprüften Rechtsund Notarfachwirt/zur Geprüften Rechts- und Notarfachwirtin. Einzelheiten über Teilnahmevoraussetzungen und Bewerbungsunterlagen finden Sie in der Beilage zu diesem KammerReport. Vorab an dieser Stelle: Der Lehrgang beginnt am 9. Juli 2003 und endet voraussichtlich im Dezember Die Prüfungen schließen sich dann Anfang 2005 an. Ort: In den Räumen der, Ostenallee 18, Hamm. Die Teilnehmeranzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Anmeldungen können ab sofort bei der, Ostenallee 18, Hamm (Fax: 02381/ ) mit den erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. Anmeldungen mit unvollständigen Unterlagen können leider Seit dem Erscheinen der Vorauflage hat sich sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht stürmisch weiter entwickelt. In der mehr als 100-jährigen Geschichte des BGB trat die bislang größte Reform des Schuldrechts zum in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erfuhr auch die Zivilprozessordnung eine grundlegende Reformierung. Die vorliegende, völlig überarbeitete 5. Auflage erleichtert nicht nur Auszubildenden und Berufsanfängern, sondern allen Kanzleimitarbeitern den schnellen Einstieg in die neue Materie. Die Neubearbeitung beinhaltet eine Erweiterung im Bereich des Kostenrechts, insbesondere des Rechts der Prozesskostenund Beratungshilfe. Die Verfasserin hat sich dabei am täglichen Arbeitsaufkommen der Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei orientiert. Auch hier wurde Wert auf eine noch stärkere Einarbeitung praktischer Hinweise gelegt. 16

17 Rechtsprechung Rechtsprechung Zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BVerfG, B. v. 2. September BvR 1103/02 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss mit dem es im Ergebnis eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen hat die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR als solche Trägerin eines Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Parteifähigkeit der OHG und der KG bejaht. Gleiches lasse sich auf die GbR übertragen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056), wonach diese rechtsfähig sei, da sie nach 718 BGB Rechtspositionen wie insbesondere das Eigentumsrecht einnehmen könne. Demnach stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu dessen Geltendmachung im Wege der Verfassungsbeschwerde sei die weitere Konsequenz. Gleiches gelte für die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. (Fundstelle: Schreiben der BRAK vom 12. November 2002) Berufsrecht 1. Auch als Organ der Rechtspflege haften die Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. 2. Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgaben der Gerichte. Fehler der Richter sind soweit möglich im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies aus Gründen des Prozesses ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. 3. Zwar gehört die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung gebührenrechtlich nicht zu dem für die Vorinstanz erteilten Mandat. Hat ein Anwalt jedoch eine durch Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition seines Mandanten mitverschuldet, so hat er nicht nur auf die Rechtsmittelmöglichkeit und die einzuhaltende Frist hinzuweisen, sondern auch auf die Erfolgsaussichten einer Korrektur des Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 12. August BvR 399/ (Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 655 ff.) BGH lässt Anwaltshotline zu BGH, U. v. 26. September 2002 I ZR 44/00 und I ZR 102/00 Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen so die Werbung müssten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, dass der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er- Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet. In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte das Kammergericht in Berlin und das OLG München ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße. 17

18 Rechtsprechung Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, dass eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, dass das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluss eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, dass die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechtsberatung über die 0190er- Nummern zu einer systematischen Missachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, dass der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze. Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, dass dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestextes oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlasst gesehen, darauf hinzuweisen, dass ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei. (Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2002) 1. Ein (Anwalts-)Notar darf auf seinem Praxisschild die Bezeichnung Notariat nicht verwenden. 2. Der Begriff Notariat geht in unzulässiger Weise über das persönliche Notaramt hinaus, da es auch das von der BNotO nicht geregelte landesrechtliche Behördennotariat umfasst und eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufs ausdrückt. Dies kann beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über das personenbezogene Berufsbild eines Notars führen. 3. Darüber hinaus erweckt die Bezeichnung Notariat auf einem gemeinsamen Praxisschild mit einem RA den irreführenden Eindruck, auch der Sozius sei zum Notar bestellt bzw. in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben. BGH, B. v. 8. Juli 2002 NotZ 28/01 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 228) 1. Ein RA, der eine so genannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei belegt ist, verstößt nicht gegen den 43b BRAO, 6 Abs. 1 BORA. 2. Eine Vanity-Nummer mit einer Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA dar und ist daher berufsbezogen. 3. Die Tatsache, dass eine bestimmte Form der anwaltlichen Werbung tatsächlich beschränkt ist, macht die Nutzung dieser Werbeform nicht unsachlich. 4. Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme, wie sie bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen nicht, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem Inhaber der Nr. nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt. BGH, U. v. 21. Februar 2002 I ZR 281/99 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231) 1. Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbh sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar. 2. Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbh gem. 8 BORA nicht geführt werden. AGH Hamm, U. v. 7. Juni ZU 2/02 AGH/NW Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbh eine Diplom-Verwaltungswirtin aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist. 18

19 Rechtsprechung Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen 8 i. V. m. 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. 59 e Abs. 3 und 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle. Auch 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde 8 BORA nicht durch 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf sozietätsfähige Berufe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in 8 BORA geregelt. (Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.) 1. Rechtsanwälten ist die Werbung mit kostenloser Erstberatung über eine Tageszeitung gem. 49 b BRAO, 20 BRAGO verboten. Anwaltlichen Wettbewerbern steht hiergegen ein Unterlassungsanspruch gem. 1 UWG zu. 2. Für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die Informationen, die der Werbung zugrunde liegen, selbst an die Tagezeitung weitergibt oder einem Dritten überlässt, sofern der Rechtanwalt damit rechnen muss, dass der Dritte diese Informationen für die Werbung verwendet. 3. Erteilt ein Rechtsanwalt im Rahmen von Informationsveranstaltungen, die mit Hinweis auf Erstberatung beworben werden, Rechtsrat und diesen nicht im Rahmen eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses und liegt auch keine wissenschaftliche Vortragstätigkeit vor, so unterfällt diese Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung. Hierbei handelt es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne eines staatsbürgerlichen Ehrenamts. 4. Veranstaltet eine behördliche Frauenbeauftragte für einen unbestimmten Kreis von Interessierten Beratungsveranstaltungen in ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten, so kann die Befugnis der Behörde und ihrer Frauenbeauftragten zur Rechtsberatung aus 3 Nr. 1 RBerG folgen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt dann nicht vor. 5. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer zulässigen Veranstaltung der Frauenbeauftragten tätig werden will, muss in seinen als Werbung zu verstehenden Informationen nach Außen unmissverständlich erkennen lassen, dass es nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern der Behörde geht. KG, B. v. 2. Juli U 96/02 (Fundstelle: NJW-RR 2002, S ff.) 1. Die Zusendung unerwünschter s werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörigen freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. 3. Das Aussortieren und Löschen von Werbe- s verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. 4. Die Werbeart -Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit -Werbung die Gefahr der Ausuferung und des weiteren Umsichgreifens verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. 19

20 Rechtsprechung 5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für - Werbung. 6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilungen aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E- Mail-Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante - Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werb s betroffen sein kann. LG Berlin, U. v. 16. Mai O 4/02 (Fundstelle: JurPC Web-Dok. 281/2002) Wird die Mandatserteilung unter Rechtsanwälten von der Vereinbarung einer Gebührenteilung abhängig gemacht, so beinhaltet dies eine gegen die guten Sitten verstoßene Wettbewerbshandlung OLG Rostock, U. v. 17. Juli U 43/01 (Fundstelle: NRW-RR 2002, 1495 f.) Gebührenrecht 1. Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen. 2. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. OLG Hamm, U. v. 18. Juni U 3/02 Der Kläger und Berufungskläger begehrte die Rückzahlung vereinbarten Anwaltshonorars, da dessen Höhe unangemessen und somit gem. 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO herabzusetzen sei. Zugrunde lagen zwei Honorarvereinbarungen, die eine über einen Betrag von ,00 DM für die Vertretung des Klägers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die andere über 5.000,00 DM für seine Verteidigung in der Hauptverhandlung. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung aller Umstände, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen. Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann unter Berücksichtigung der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auch auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt. 1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. 43 OWiG an die Bußgeldbehörde ab, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. 2. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, sodass zunächst die Gebühren der 83 ff. BRAGO und sodann des 105 BRAGO ausgelöst werden. AG Rheinbach, U. v. 11. Juni C 403/01 Zu entscheiden war über die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten, nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des 20

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