Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)

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1 Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im gesamten Bundesgebiet die Bevölkerung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht daher in überregionalen Tageszeitungen sowie auf seiner Homepage im Internet eine Liste derjenigen fleischverarbeitenden Betriebe, in denen bei aktuellen Kontrollen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden verdorbenes Fleisch aufgefunden und beschlagnahmt wurde. In der Liste werden Name und Firmensitz des betroffenen Unternehmens sowie die Sorte des beanstandeten Fleisches aufgeführt. Eine konkrete Aufforderung an die Verbraucher, vom Erwerb der Produkte des jeweiligen Unternehmens künftig Abstand zu nehmen, enthält die Veröffentlichung nicht. Sachverhalt Fall 2 Die A GmbH ist ein fleischverarbeitender Großbetrieb, an welchem der Landkreis L (Körperschaft des Öffentlichen Rechts) zu 10% beteiligt ist. Die A GmbH ist auf der Liste des BMG aufgeführt worden, nachdem die zuständige Behörde bei einer Kontrolluntersuchung in einem ihrer Kühlhäuser zum Verkauf bestimmte verdorbene Koteletts beschlagnahmt hatte. Nach der Veröffentlichung der Liste geht der Umsatz der A GmbH um 30% zurück. Nicht nur die betroffene Produktreihe, auch andere Fleischprodukte werden, obwohl diese einwandfrei sind, nunmehr in deutlich geringerem Umfang von den Kunden der A GmbH erworben. Eine beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesregierung erhobene Klage, mittels derer die Veröffentlichung der Liste gerichtlich untersagt und für rechtswidrig erklärt werden sollte, blieb in allen Instanzen erfolglos. 1

2 Sachverhalt Fall 2 G, der zuständige Geschäftsführer der A GmbH, fragt Sie um Rat. Er möchte für die A GmbH beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben. Das Unternehmen sei in seinen Grundrechten auf Eigentum und Gewerbefreiheit rechtswidrig beeinträchtigt. Außerdem sei es, meint G, ein Skandal, dass bei vergleichbaren Fällen verdorbener Gemüsewaren vor einigen Monaten von der Bundesregierung nicht genauso verfahren worden sei. Damals habe es (was zutreffend ist) keinerlei Listenveröffentlichung oder ähnliches gegeben. Aufgabe:Hat eine Verfassungsbeschwerde der A GmbH Aussicht auf Erfolg? A. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (+) gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG 2. Beschwerdefähigkeit grundsätzlich jedermann ( 90 Abs. 1 BVerfGG) (P) Beschwerdeführerin ist keine natürliche, sondern eine juristische Person des Privatrechts (GmbH) 2

3 Art. 19 Abs. 3 GG: Berufung auf Grundrechte ist möglich, soweit grundrechtstypische Gefährdungslage besteht ( soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind ) hier aber (P): Landkreis L (Körperschaft des Öffentlichen Rechts) ist an GmbH zu 10% beteiligt nach BVerfG sind Grundrechte auf juristische Personen des Öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar, weil die Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind (aber str.) Frage ist daher, ob A GmbH durch Beteiligung des Landkreises zu einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts geworden ist hiervon kann jedenfalls bei Beteiligung von 10% nicht ausgegangen werden maßgebliches Kriterium dürfte neben dem Geschäftskreis der betroffenen Gesellschaft sein, ob private Anteilseigner weiterhin die eindeutig beherrschende Stellung innehaben hier (+), daher keine unzulässige Flucht ins Privatrecht A GmbH ist trotz Beteiligung des Landkreises grundrechtsfähig 3

4 3. Prozessfähigkeit (+), da A GmbH vor dem BVerfG durch Geschäftsführer G vertreten wird 4. zulässiger Beschwerdegegenstand (+), wenn sich Verfassungsbeschwerde gegen Akt der öffentlichen Gewalt richtet, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG in der Sache wendet sich A GmbH gegen die Listenveröffentlichung, formell gegen das letztinstanzliche Urteil Listenveröffentlichung ist Akt der öffentlichen Gewalt, da dieser Begriff auch die Bewirkung tatsächlicher Folgen durch Handeln eines Hoheitsträgers erfasst jedenfalls Urteil ist unzweifelhaft Akt der öffentlichen Gewalt 5. Beschwerdebefugnis (+), wenn Möglichkeit besteht, dass A GmbH selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten verletzt wurde, 90 Abs. 1 BVerfGG 4

5 es erscheint nicht ausgeschlossen, dass A GmbH durch Urteil, mit dem die Listenveröffentlichung für rechtmäßig erklärt wurde, in den gerügten Grundrechten verletzt wurde beachte: Frage, ob Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, bedarf nur bei der (hier nicht gegebenen) Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingehender Prüfung ob tatsächlich materiell-rechtlicher Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen aber: wesensmäßige Anwendbarkeit der Berufs-und Eigentumsfreiheit auf A GmbH, vgl. Art. 19 Abs. 3 GG? wird bei Grundrechten verneint, welche an die natürliche Qualität des Menschen anknüpfen und somit auf juristische Personen schlechthin unanwendbar sind, so etwa die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit usw.; hier aber ( ) BVerfG (etwa E 21, 362 <369>): Geltung der Grundrechte für juristische Personen dann (+), wenn diese angesichts eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen als sinnvoll oder gar geboten erscheine (sog Lehre vom personalen Substrat) Teile des Schrifttums: Lehre von der grundrechtstypischen Gefährdungslage beide Theorien gelangen vorliegend zum selben Ergebnis 5

6 zum einen sind mit der möglichen Beeinträchtigung der Berufsund Eigentumsfreiheit auch die hinter dem Unternehmen stehenden Gesellschafter in ihren grundrechtlich geschützten Interessen betroffen, zum anderen ist die Lage der A GmbH in vorliegendem Fall mit der einer natürlichen Person vergleichbar 6. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (+), A GmbH hat laut Sachverhalt Rechtsweg erschöpft 7. Form und Frist, 23 Abs. 1, 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG 8. Zwischenergebnis: Verfassungsbeschwerde ist zulässig B. Begründetheit dann (+), wenn A GmbH durch die Veröffentlichung der Liste bzw. die sie aufrechterhaltende verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Grundrechten verletzt wurde 1. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG? a) Schutzbereich Art. 12 GG gewährleistet für alle Deutsche das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben 6

7 Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (weitergehend BVerfG: Tätigkeit muss erlaubt sein; überzeugt aber nicht, da Schutzbereich der Berufsfreiheit sonst zur Disposition des Gesetzgebers stünde) b) Eingriff in den Schutzbereich hier problematisch, da Listenveröffentlichung kein Gebot oder Verbot beinhaltet und insofern nicht durch die klassischen Kriterien der Unmittelbarkeit und der Finalität gekennzeichnet ist (beachte: maßgeblich ist hier nun materieller Eingriff, d.h. nicht bloß das Urteil, sondern sein Gehalt) Listenveröffentlichung zielt auf Warnung der Bevölkerung ab, daher faktischer Eingriff; reicht das aus? hm( weiter Eingriffsbegriff) (+), soweit ein enger Zusammenhang mit den vom grundrechtlichen Schutzbereich geschützten Verhalten besteht Eingriff ist hiernach zu definieren als jedes hoheitliche Tätigwerden, das dem Einzelnen ein bestimmtes Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert (keine Eingriffe sind daher bloße Belästigungen) hier: Nebenfolge der Listenveröffentlichung ist erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen Handlungsfreiheit der A GmbH; dieser Nebeneffekt wurde offensichtlich in Kauf genommen, weshalb Ausübung der Berufsfreiheit wesentlich erschwert wird 7

8 siehe aber BVerfG 105, 252 <265>: In der bestehenden Wirtschaftsordnung betrifft das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen [ ]. Das Grundrecht schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken. Die Bundesregierung hat jedoch die rechtlichen Vorgaben für Informationshandeln zu wahren. unklar bleibt, ob das BVerfG damit einen Eingriff in den Schutzbereich verneint c) Rechtfertigung des Eingriffs (1) Maßstab bei Art. 12 GG nach Drei-Stufen-Theorie grundsätzlich davon abhängig, ob Berufsausübungsregel ( Wie der beruflichen Tätigkeit), subjektive Berufszulassungsregel oder objektive Berufszulassungsregel ( Ob der beruflichen Tätigkeit) ob Ausübung oder Zulassung betroffen ist, richtet sich nach hmnach Berufstypisierung anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung ( Berufsbildlehre ) 8

9 hier: Eingriff betrifft die Berufsausübung Rechtfertigung daher (+), soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls den Eingriff zweckmäßig erscheinen lassen (2) Vorliegen einer verfassungsmäßigen Schranke hier aber zuvor (P), ob überhaupt eine verfassungsgemäße Schranke vorliegt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, Gesetzesvorbehalt gilt nach hmauch für Berufszulassungsregeln) Gesetzesvorbehalt ist Ausdruck des Umstands, dass in Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden kann (nach hmerfasst Gesetz i.s.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl formelle wie materielle Gesetze) einfachgesetzliche Ermächtigung für Warnung (-) Rechtsprechung: Staatsleitungsbefugnis der Bundesregierung (vgl. Art. 65 GG) tauge auch zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aber: Informationstätigkeit ggü. Parlament und verhaltenslenkende Warnungen an den Bürger sind nicht vergleichbar 9

10 hier außerdem: keine allgemeine Warnung vor vergammeltem Fleisch, sondern pointierte Warnung, die in der Sache einem Ge-oder Verbot ähnelt; daher ( ) Öffentlichkeitsarbeit der Regierung als Schranke? Aufgabe und Befugnis besteht zwar, taugt aber nicht als Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe Schutzpflichten aus kollidierenden Grundrechten? in Betracht kommt Grundrecht der Verbraucher auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG aber: Abwägung mit Grundrechten Dritter setzt verfassungsmäßige Schranke voraus, kann für sich allein also nicht zu Grundrechtseingriffen ermächtigen Gleiches gilt für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ermächtigung aus Gesetzgebungskompetenzen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und 19 GG? (-), exekutivehandlungsbefugnisse können nicht durch Heranziehung von Gesetzgebungszuständigkeiten begründet werden (Grundgesetz trennt strikt zwischen legislativen und exekutiven Kompetenzen) 10

11 zudem ist Art. 74 GG Zuständigkeitsnorm und keine Ermächtigungsnorm für Grundrechtseingriffe (dass Gesetzgeber theoretisch eine gesetzliche Grundlage hätte schaffen können, reicht für die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht aus) Zwischenergebnis: mangels verfassungsmäßiger Schranke liegt ein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG vor (Verstoß gegen Vorbehalt des Gesetzes) 2. Verletzung der Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG? a) Schutzbereich betroffen? ( ), Art. 14 GG erfasst keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen (Faustformel: Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG das Erworbene ) Beeinträchtigung der Absatzmöglichkeiten hindert A GmbH nicht daran, Fleisch auf dem Markt anzubieten anders evtl. im Falle der Existenzbedrohung, hier aber nicht gegeben guter Ruf der A GmbH zählt nicht zum Eigentum i.s.v. Art. 14 GG 11

12 b) Ergebnis: Schutzbereich nicht betroffen 3. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG? Schutzbereich nur dann betroffen, wenn im Wesentlichen vergleichbare Lebenssachverhalte ungleich behandelt werden hier (-), schon kein vergleichbarer Lebenssachverhalt ( keine Äpfel mit Birnen vergleichen ) ist der Schutzbereich betroffen, bedarf es für eine verfassungsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung eines sachlichen Grundes vorliegend sprechen gute Gründe dafür, in den besonderen Anforderungen des Gesundheitsschutzes hinsichtlich von Fleischprodukten einen sachlichen Grund zu erkennen im Übrigen besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Arg.: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) hier aber möglicherweise nicht relevant, weil die Verwaltung nach vorliegender Lösung ja gerade keine Informationslisten veröffentlichen durfte, es also seinerzeit an einem staatlichen Unrecht gefehlt haben könnte C. Ergebnis: Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg 12

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