Informationen zum Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Niederspannungsnetz der Gemeindewerke Schutterwald

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1 Informationen zum Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Niederspannungsnetz der Gemeindewerke Schutterwald Gemeindewerke Schutterwald-Netzbetrieb Kirchstraße Schutterwald Tel.: 0781/ /29 Fax: gemeindewerke@schutterwald.de Aus Sicht der Gemeindewerke Schutterwald -Netzbetrieb- (nachfolgend GWS-Netzbetrieb genannt) trägt die Beachtung und Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Schritte und Abläufe dazu bei, dass die Errichtung und der Netzanschluss einer Fotovoltaikanlage, sowohl für den Anlagenbetreiber, als auch für uns als Netzbetreiber reibungslos abgewickelt werden kann. 1. Um Ihre Anfrage zum Anschluss einer Fotovoltaikanlage an das Niederspannungsnetz prüfen und bearbeiten zu können, benötigen wir zunächst das Formblatt 1 Anfrage des Anlagenbetreibers. Sie finden den Vordruck zum Herunterladen auf der Seite Rubrik Netzbetrieb im Bereich Netzeinspeisung. Bitte ergänzen Sie einen Lageplan mit Angabe der Flurstücksnummer, aus welchem die Grundstücksgrenzen und der Errichtungsort der Fotovoltaikanlage hervorgehen. Wenn Ihnen die Informationen für das Formblatt 3 Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage bereits bekannt sind, können Sie diesen vorbereiteten Vordruck auch gleich hier einreichen. Für die Erstprüfung ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich. Gleiches gilt für das Formblatt 4 Abrechnungsrelevante Daten. 2. Nach Eingang der Anfrage prüft der GWS-Netzbetrieb, ob und / oder wie der Netzanschluss / die Netzintegration möglich ist. Sie erhalten hierüber eine schriftliche Information. Sie erhalten zudem Hinweise zu notwendigen Maßnahmen Ihrer- oder unsererseits, zu zeitlichen Rahmenbedingungen oder zu einzuhaltenden Einstellungen der Erzeugungsanlage (z. B. Blindleistungsregelung). Wir empfehlen, vor dem Erhalt unserer Mitteilung keine Maßnahmen vorzunehmen, welche nicht mehr oder nur noch bedingt angepasst oder geändert werden können. 3. Einspeisemanagement Fotovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von mehr als 30 kwp müssen ab der Erstinbetriebnahme über eine Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen. Das Signal zur Reduzierung der Einspeiseleistung wird über einen Funkrundsteuerempfänger bereitgestellt. Sie finden ein entsprechendes Bestellformular zum Herunterladen auf unseren Internetseiten: auf den Seiten der Gemeindewerke ebenfalls im Bereich Netzeinspeisung. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Bestellung. Die Lieferzeit der Geräte beträgt unter Umständen bis zu 4 Wochen und das Gerät muss zur Inbetriebnahme zur Verfügung stehen.

2 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung bis höchstens 30 kwp können ebenfalls an diesem Verfahren teilnehmen. Alternativ kann die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 % der installierten elektrischen Wirkleistung begrenzt werden, um seltene Spitzen zu verhindern. Die Wahl der Leistungsbegrenzung ist in der Anfrage anzugeben. 4. Nach Fertigstellung der elektrischen Anlage reicht ihr konzessionierter Elektroinstallateur eine Fertigstellungsanzeige / Inbetriebsetzungsanzeige beim GWS-Netzbetrieb ein. 5. Meldung von Fotovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur verschiedene Daten zur Anlage zu melden. Andernfalls darf der Netzbetreiber den erzeugten / gelieferten Strom nicht vergüten. Der Bundesnetzagentur müssen neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen gemeldet werden, unabhängig davon, ob für sie eine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden soll. Inhalt der zu übermittelnden Daten: - Zur PV-Anlage sind an die Bundesnetzagentur folgende Daten zu übermitteln: Standort der Anlage (gekennzeichnet durch Straße und Hausnummer oder - soweit keine konkrete Anschrift gegeben ist - durch das Flurstück, PLZ, Ort (ggf. Gemarkung) und das Bundesland) Neu installierte Nennleistung aller Module in kwp (anzugeben ist nur die Summe der Nennleistung der Module, die seit dem 1. Januar 2009 neu installiert und noch nicht der Bundesnetzagentur gemeldet wurde) Tag der Inbetriebnahme der Module - Zur Anlagenbetreiberin/zum Anlagenbetreiber sind zu übermitteln: Name und postalische Anschrift -Adresse und Passwort Zeitpunkt der Meldung an die Bundesnetzagentur: Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, die in Betrieb genommen wurden. Die Meldung sollte am Datum der Inbetriebnahme erfolgen, die Meldefrist beträgt drei Wochen ab diesem Zeitpunkt. Anmerkung: Es ist wichtig, dass das tatsächliche Datum der Inbetriebnahme Ihrer Fotovoltaikanlage und die tatsächlich installierte Leistung mit den Angaben auf der Meldung für die Bundesnetzagentur exakt übereinstimmen. Wir empfehlen deshalb, die Meldung erst nach der Inbetriebnahme der Anlage zu erledigen, wenn alle Daten zur Meldung de facto bekannt sind. Informationen zum Meldeverfahren: Vor der ersten Nutzung des PV-Meldeportals ist die Registrierung als PV- Anlagenbetreiber erforderlich. Hierfür geben Sie Ihren Namen und Ihre postalische Anschrift als Anlagenbetreiber an. Ferner übermitteln Sie der Bundesnetzagentur Ihre gültige -Adresse sowie ein Passwort. An die von Ihnen angegebene - Adresse sendet die Bundesnetzagentur einen Aktivierungslink. Nachdem Sie diesen betätigt haben, können Sie sich in das PV-Meldeportal einloggen. Die Registrierung als PV-Anlagenbetreiber erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Nutzung des PV- Meldeportals. Die persönliche Registrierung im Anlagenregister ist hiervon zu unterscheiden.

3 Über das PV-Meldeportal können ausschließlich Angaben zu neu installierten PV- Anlagen an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Die Meldung von mehreren Anlagen ist möglich. Nach Eingang der Daten bei der Bundesnetzagentur erhalten Sie über den Postweg eine schriftliche Registrierungsbestätigung mit den gemeldeten Angaben. Sollten Änderungen der gemeldeten Daten zur PV-Anlage oder Ihren Angaben als Anlagenbetreiber erforderlich sein, können diese im Nachgang über das PV- Meldeportal übermittelt werden. Kontakt zur Bundesnetzagentur: Die zwingend erforderliche Meldung von Fotovoltaikanlagen kann nur noch online im Meldeportal der Bundesnetzagentur erfolgen: Eine Kopie der Registrierungsbestätigung leiten Sie uns bitte zu. Weitere Hinweise finden Sie im Internetauftritt der Bundesnetzagentur. 6. Abnahme der elektrischen Anlage, Zählermontage Der Einspeisezähler wird vom GWS-Netzbetrieb geliefert. Der Bezugszähler der Erzeugungsanlage wird grundsätzlich vom GWS-Netzbetrieb geliefert. Dieser Zähler ist ein Zwei-Richtungszähler, welcher sowohl Bezug, als auch Lieferung elektrischer Energie erfasst. Bei Anlagen > 10 kwp Leistung muss zum Nachweis des anteiligen Selbstverbrauchs ein Erzeugungszähler eingebaut werden, der im Regelfall auch vom GWS-Netzbetrieb geliefert wird. Werden erzeugungsseitig kundeneigene Messeinrichtungen eingesetzt, sind uns die Eichscheine und Zulassungspapiere vorzulegen. Bei Anlagen bis 10 kwp Leistung ist im Falle der Überschuss-Einspeisung ein Erzeugungszähler nicht erforderlich. Auf das Prinzip-Schaltbild auf der Seite 6 wird verwiesen. Wichtig: Erst nach Eingang einer Fertigstellungsanzeige / Inbetriebsetzungsanzeige gemäß Ziffer 4. können wir den Zähler montieren. Dabei ist zu beachten: Die Montage des Zweirichtungszählers (Lieferung/Bezug) erfolgt ausschließlich durch einen Servicemitarbeiter des GWS-Netzbetriebs. Im direkten Anschluss an die Montage des Zählers erfolgt die Abnahme / Inbetriebsetzung der Fotovoltaikanlage im Beisein des Anlagenbetreibers und / oder des Anlagenerrichters. Im direkten Anschluss an die Zählermontage erfolgt die Abnahme / Inbetriebsetzung der Fotovoltaikanlage im Beisein des Anlagenbetreibers und des Anlagenerrichters. Die Dokumentation der Abnahme / Inbetriebsetzung erfolgt mit dem Vordruck "Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage". Es wird vom Anlagenbetreiber, dem Elektroinstallateur und dem Servicemitarbeiter des GWS-Netzbetriebs unterzeichnet. Hierfür haben wir Ihnen ebenfalls einen geeigneten Vordruck zum Herunterladen bereitgestellt. Die Prüfung der elektrischen Anlage erfolgt in Anlehnung an die VDE-AR-N 4105: sowie den Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007). Sofern noch nicht erfolgt, sind spätestens an diesem Termin alle erforderlichen Unterlagen an den GWS-Netzbetrieb im Original zu übergeben: - Formblatt 3 vorbereitetes Inbetriebnahmeprotokoll, - Formblatt 4 mit den abrechnungsrelevanten Daten,

4 - das technische Datenblatt für den / die installierten Wechselrichter mit Konformitätserklärung und Unbedenklichkeitsbescheinigung für die ENS Es sind die Daten auf der Grundlage der VDE-AR-N 4105: vorzulegen - das technische Datenblatt der verwendeten Module - einen Modulverlegeplan Fehlende Daten oder Unterlagen reichen Sie bitte eigenständig nach an: Gemeindewerke Schutterwald -Netzbetrieb- Kirchstraße 2, Schutterwald Erst bei Vollständigkeit aller Angaben kann die Aufnahme einer Vergütung der erzeugten Energie nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz durch den GWS-Netzbetrieb erfolgen. 7. Abschluss eines Stromeinspeisevertrages Ein Einspeisevertrag ist nach EEG nicht gefordert. Dennoch sollten aus unserer Sicht die Stromeinspeisebedingungen sowie die Vergütungsmodalitäten zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber schriftlich geregelt sein. Das Vertragsangebot wird Ihnen (sofern alle erforderlichen Angaben vorliegen) zeitnah nach der Inbetriebsetzung zugesandt. 8. Ablesung / Abrechnung: Üblich wird wie folgt vorgegangen: Sie erhalten pauschalierte monatliche Abschlagsgutschriften. Die Höhe der Abschlagsgutschriften wird bei der erstmaligen Festlegung mit Hilfe eines typischen Einspeiseprofils errechnet. Hierbei werden die jahreszeitlichen Unterschiede der Einspeisung berücksichtigt. Für die Berechnung wird eine jährliche Erzeugungsmenge von ca. 950 kwh / kwp zu Grunde gelegt (siehe z. B.: Ab dem zweiten Betriebsjahr wird gegebenenfalls die Erzeugungsmenge des Vorjahres mit berücksichtigt. Die Zählerablesung erfolgt im Regelfall im Rahmen der Jahresablesung zum jeden Jahres, durch von den GWS beauftragte Ableser. Im Januar des Folgejahres erstellen wir die Abrechnung mit der Festlegung der künftigen Abschlagsbeträge.

5 EEG-Vergütung für Photovoltaik Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen: Vergütungssätze bei Inbetriebnahme ab 01. August 2014 für Anlagen, die keine Erlöse aus der Direktvermarktung (verpflichtend ab 500 kwp Nennleistung) erzielen. Inbetriebnahme Dachanlagen bis 10 kwp (Ct/kWh) Dachanlagen kwp (Ct/kWh) Dachanlagen ab 40 kwp (Ct/kWh) Dachanlagen ab kwp bis 10 MWp und Freiflächenanlagen bis 10 MWp (Ct/kWh) ab ,75 12,40 11,09 8,83 ab ,69 12,34 11,03 8,79 ab ,65 12,31 11,01 8,76 ab ,62 12,28 10,98 8,74 ab ,59 12,25 10,95 8,72 ab ,56 12,22 10,92 8,70 ab ,53 12,18 10,90 8,68 ab ,50 12,15 10,87 8,65 ab ,47 12,12 10,84 8,63 ab ,43 12,09 10,82 8,61 ab ,40 12,06 10,79 8,59 ab ,37 12,03 10,76 8,57 ab ,34 12,00 10,73 8,55 ab ,31 11,97 10,71 8,53 ab ,31 11,97 10,71 8,53 ab ,31 11,97 10,71 8,53 ab ,31 11,97 10,71 8,53 ab * 12,28 12,31 12,50 11,94 11,97 12,15 10,68 10,71 10,87 8,50 8,53 8,65 ab * 12,25 12,31 12,50 11,91 11,97 12,15 10,65 10,71 10,87 8,48 8,53 8,65 ab * 12,22 12,31 12,50 11,88 11,97 12,15 10,63 10,71 10,87 8,46 8,53 8,65 * Mögliche Degression der Vergütungssätze im ersten Quartal 2016 gem. 31 Abs. 4 in Abhängigkeit vom Zubau Anlagengröße Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 500 kwp Nennleistung gewährt (zuvor bis kwp) Neuanlagen über 500 kwp Nennleistung erhalten als Förderung eine sog. "Marktprämie", sind im Gegenzug jedoch verpflichtet einen Direktvermarkter mit der Vermarktung des eingespeisten Stroms zu beauftragen das Marktintegrationsmodell wurde wieder abgeschafft, d.h. Neuanlagen bekommen wieder für die gesamte Strommenge, die die Photovoltaik Anlage über das Jahr produziert, die Einspeisevergütung

6 Weitere Verringerung der Einspeisevergütung die monatliche Kürzung der Einspeisevergütung bleibt bestehen, sie sinkt seit August 2014 jedoch nicht mehr ganz so schnell Monat für Monat verringert sich die Einspeisevergütung ab sofort um 0,5% (vormals 1%) Voraussetzung für diese weitere Kürzung ist, dass der Jahreszubau an Photovoltaik Leistung in Deutschland künftig zwischen und Megawatt liegt liegt der Zubau darüber wird die Einspeisevergütung stärker gekürzt als 0,5%, liegt der Zubau darunter wird die Einspeisevergütung weniger stark gekürzt Anpassungen an der Kürzungshöhe werden quartalsweise vorgenommen (zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober) und gelten dann für das gesamte Quartal EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Seit ist gemäß 61 EEG bei Neuanlagen auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG-Umlage zu zahlen. Eigenversorgungskonzepte, die vor dem 1. August 2014 realisiert wurden, sind gemäß 61 Abs. 3 von der Neuregelung nicht betroffen, wenn der erzeugte Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhangverbraucht wird. Die Regelungen für Bestandsanlagen entsprechen somit den Vorgaben des alten EEG. Bis Ende 2015 sollen zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen Umlage fällig werden, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab Prozent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Stromverbrauchs müssen Anlagenbetreiber für eigenverbrauchten Strom knapp 1,9 Cent/kWh EEG-Umlage zahlen. Für Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 Kilowatt sind bis zu 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit. Diese Bagatellgrenze ist ausdrücklich für die Dauer von 20 Betriebsjahren der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Einengung des Inbetriebnahmebegriffs: Schon bei der Neufassung des EEG 2012 wurde der Inbetriebnahmebegriff ( 3 Nr. 5 EEG) konkretisiert. Zusätzlich zu den Bestimmungen der bisherigen Regelung müssen für die Inbetriebnahme nun die PV-Module fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom notwendigen Zubehör installiert werden. Bei Dachanlagen muss die Photovoltaikanlage in, an oder auf dem Gebäude aufgebaut sein. Außerdem müssen bei Dachanlagen die Module fest mit dem Dach oder mit dem der auf dem Dach befestigten Unterkonstruktion verbunden sein. Unter für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör versteht die Gesetzesbegründung bei Photovoltaikanlagen den Wechselrichter. Dieses Gerät muss dauerhaft mit der Anlage verbunden sein. Allgemeines: Nach der Regelung des 19 EEG 2012 ist bezüglich der Ermittlung der Vergütungshöhe zu beachten: Mehrere Photovoltaikanlagen, die sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten als eine Anlage. Für die Bestimmung der Vergütungskategorie ist der zuletzt in Betrieb gesetzte Generator maßgeblich. Die festgelegten Vergütungen sind nach 21 EEG ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. In den Vergütungen nach Ziff. 2 ist laut 18 EEG die Umsatzsteuer nicht enthalten. Kunden, die umsatzsteuerpflichtig sind, erhalten die Vergütung jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

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