Social Media, Mail und Datenschutz im Fokus des Arbeitsrechts Ein Update. Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
|
|
- Victoria Goldschmidt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Social Media, Mail und Datenschutz im Fokus des Arbeitsrechts Ein Update Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen RA Andreas Göbel Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen WOLFF GÖBEL WAGNER A. und Internet I. Maßgebliche Gesetze 1. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a) Novelle 2010 (vier Entwürfe) b) Novelle Entwurf , zurückgenommen Januar 2013 (Frankfurter Allgemeine Zeitung) Es bleibt bei jetziger Regelung, 32 BDSG 2 1
2 II. Spezialnorm Telekommunikationsgesetz (TKG) 1. Fernmeldegeheimnis, 88 TKG (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) 3 Arbeitgeber als Diensteanbieter: Streitig Abgelehnt von Verwaltungsgerichtshof Kassel ( , 6 A 2672/08 Z, CR 2009, 605) LAG Hannover, im Anschluss daran LAG Brandenburg ( , 4 Sa 2132/10) unter schlichtem Hinweis auf LAG Hannover und damit angeblich herrschende Meinung. Bundesverfassungsgericht 1. Entscheidung (BvR 2099/04 JurPC Web-Dok. 38/06, Abs. 1 28) Fernmeldegeheimnis gilt nicht für gespeicherte s. 4 2
3 2. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( , 2 BvR 906/06, CR 2009, 584) Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem -Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 geschützt. Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichen Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Die auf dem -Server des Providers vorhandenen s sind nicht in dem Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers sondern des Providers gespeichert. Sie finden sich nicht auf in den Räumen des Nutzers verwahrten oder in seinen Endgeräten installierten Datenträgern. Der Nutzer kann sie für sich auf einem Bildschirm nur lesbar machen, indem er eine Internetverbindung zum -Server des Providers herstellt. Zwar kann der Nutzer versuchen, die auf dem -Server gespeicherten s durch Zugangssicherungen etwa durch Verwendung eines Passworts vor einem ungewollten Zugriff Dritter zu schützen. Der Provider ( ) bleibt jedoch weiterhin in der Lage, jederzeit auf die auf dem -Server gespeicherten s zuzugreifen. Der Kommunikationsteilnehmer hat keine technische Möglichkeiten, die Weitergabe der s durch den Provider zu verhindern. Dieser technisch bedingte Mangel an Beherrschbarkeit begründet die besondere Schutzbedürftigkeit des Fernmeldegeheimnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob eine auf dem -Server des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Der Schutz der auf dem -Server des Providers gespeicherten s durch das Fernmeldegeheimnis entfällt auch nicht dadurch, dass dereninhalt oder Eingang vom Empfänger möglicherweise schon zur Kenntnis genommen worden ist. ( ) Mit Rücksicht darauf empfehlen praktisch alle Kommentatoren zur Zeit (noch), von der Anwendbarkeit des TKG und damit der Geltung des Fernmeldegeheimnisses auszugehen Konsequenz des Fernmeldegeheimnisses, 206 StGB (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt 1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. 6 3
4 3. Ergebnis Wer privates en erlaubt, - ist Diensteanbieter, - unterfällt dem Fernmeldegeheimnis, - unterfällt 206 StGB, wenn er von Absender, Empfänger oder Inhalt der Kommunikation Kenntnis nimmt ( 88 TKG). 4. Einzige Ausnahme 88 Abs. 3 TKG: Zum Zwecke der Ablauffähigkeit der Anlage. 7 III. Telemediengesetz 1. Gilt nicht beim Verbot, weil man da nicht Diensteanbieter ist, 11 Abs. 3 TMG 2. Wenn privates en erlaubt, darf man gem. 11 Abs. 3 TMG i. V. m. 15 Abs. 8 TMG nur Abrechnungsdaten bei Verdacht der Nichtzahlung speichern. Erfolgt die Privatnutzung im Unternehmen daher wie üblich unentgeltlich, darf nichts gespeichert oder eingesehen werden. 8 4
5 IV. 32 BDSG (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt Verhältnis BDSG zu TKG und TMG TKG und TMG sind in ihren Bereichen ( , Internet) Spezialgesetze und gehen den allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Das Verbot der Kenntnisnahme privater s gem. 88 TKG gilt daher auch im Arbeitsverhältnis trotz 32 BDSG. 2. Fazit Der Ausnahmetatbestand des 32 BDSG zur ausnahmsweisen Erhebung personenbezogener Daten greift erst dann, wenn privates en verboten ist. 3. Umgehung des Verbots durch Einwilligung Der Betroffene kann in die Kenntnisnahme seiner privaten s einwilligen. Damit würde die Rechtswidrigkeit der Kenntnisnahme sowohl nach BDSG als auch TKG und TMG entfallen. Allerdings streitig, ob im Arbeitsverhältnis überhaupt eine wirksame Einwilligung möglich ist. In 32 l BDSG-E 2010 und 2012 ausdrücklich ausgeschlossen. 10 5
6 V. Abwesenheit des Mitarbeiters wegen Urlaub oder Krankheit 1. Wenn privates en erlaubt: Kein Zugriff, man könnte auch private s sehen. 2. Wenn privates en verboten: Zugriff uneingeschränkt zulässig. Trifft man trotzdem auf private Keine Strafbarkeit, weil per definitionem kein Diensteanbieter. Aber keine Einsichtnahme wegen 206 Abs. 2 StGB! 11 VI. Aufdeckung von Straftaten, 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG 1. Eines Beschäftigten : Also nur eine Person 2. Tatsächliche Anhaltspunkte dokumentieren 3. Begründeter Verdacht einer Straftat 4. Interessenabwägung mit dem Betroffenen, insbesondere Verhältnismäßigkeit - Eingriff erforderlich - Eingriff geeignet - Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Abwägung) Beispiel Überprüfung der -Empfänger für die Zukunft wegen des Verdachts der Übersendung von Betriebsgeheimnissen in der Vergangenheit: Nicht geeignet, weil Verstöße in der Zukunft nicht beweisen können, was in der Vergangenheit geschah. 12 6
7 5. Entscheidung Bundesarbeitsgericht zur Videoüberwachung (BAG, , 2 AZR 153/11) Danach kein Beweisverwertungsverbot, wenn - Konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers - Weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft - Die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und - Verdeckte Video-Überwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. 13 VII. Compliance/Prävention 1. Aufgabe Compliance: Vorbeugende Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 2. Compliance-Officer macht sich strafbar aus Garantenstellung, wenn trotzdem eine Straftat begangen wird (BGH, , CR 2009, 699) BDSG: Nach seinem Wortlaut nicht anwendbar (nur konkreter Verdacht begangener Straftaten) Aber Bundestagsbegründung zu 32 BDSG: Sollte auch Prävention ermöglichen. 4. Bedenken: Trotzdem stets Verhältnismäßigkeitsabwägung Höchst gefährlich für Compliance-Officer Webtracking-Tools: Nicht zulässig Webfiltering-Tool: Erlaubt, weil kein Personenbezug Es wird nur die URL der Zielseite festgestellt, nicht aber, welcher Arbeitnehmer aus dem Betrieb sie angewählt hat. Daher kein Personenbezug. 14 7
8 VIII. Anwendung der Grundsätze im Betrieb 1. Direktionsrecht des Arbeitgebers, 106 GewO, aber 2. Betriebliche Übung, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis (Gestattung, Duldung, Billigung; in der Regel wenn länger als vier Monate) 3. Richtlinie reicht nicht, wenn betriebliche Übung, weil Individualanspruch 4. Einwilligung des Mitarbeiters streitig, soll in 32 l BDSG-E abgeschafft werden 5. Betriebsvereinbarung a) Würde Eingriffe in allgemeines Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ermöglichen b) Deshalb wohl nur konkrete Ausgestaltung möglich, nicht aber Änderung des BDSG 6. Individuelle Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu empfehlen! 7. Änderungskündigung Wenn keine Zustimmung des Arbeitnehmers zu bekommen ist, bleibt nur die Änderungskündigung. Die wird aus Gründen - Kosten und - IT-Sicherheit erfolgreich sein. 15 IX. Technische Lösungen 1. Stand alone 2. Zwei Accounts 3. Fre -Zugriffe: Technische Gefährdung, zu gefährlich 4. Software-Lösungen (Webfox) 16 8
9 X. Mögliche Inhalte einer Individualabrede/Betriebsvereinbarung 1. Verbot der Privatnutzung 2. Definition der dienstlichen Nutzung 3. Konkrete Definition verbotener Handlungen (Musik, Beleidigungen) 4. Gegebenenfalls Ausnahmen bei dienstlich veranlasster Privat- (Nachricht, dass man länger im Betrieb bleibt) 5. Umgang mit den Absendern bei Verbot von privaten s 6. Umgang mit eingegangenen privaten s 7. Verwendung dienstlicher -Adressen im Internet 8. Umgang mit verdächtigen s 9. Vorbehalt der Anordnung der Verschlüsselung durch den Arbeitgeber 10. Weiterleitung dienstlicher s an private Adressen verbieten 11. Privatnutzung nur unter Vorbehalt des Widerrufs (Voraussetzungen des Widerrufs definieren!) a) Dauer (30 Minuten) nur in Pausen b) Genaue Beschreibung, was protokolliert wird c) Entsprechend zu b) die Einwilligung formulieren Regelung der Abwesenheit des Arbeitnehmers, Umgang mit privaten s 13. Virenprüfung protokollieren 14. Missbrauchskontrolle (Inhalt, Häufigkeit) 15. Auswertung bei Verdacht von Straftaten (Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Betroffener) 16. Widerruf/Wegfall der Erlaubnis für Privatnutzung 17. Maßnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 18. Entfernung privater s aus der elektronischen Archivierung 19. Umgang mit -Account nach Ausscheiden a) Wenn privates en erlaubt: Löschen des Accounts = Unterdrücken von Nachrichten, 206 StGB (OLG Karlsruhe, 2006) b) Bei einem dienstlichen Account keine Verpflichtung zur Mitteilung, wo Arbeitnehmer geblieben ist 20. Sperrung des Accounts bei längerer Abwesenheit bzw. Missbrauch 21. Protokollierung der Einwilligung - Einwilligung in die Protokollierung - Speicherung der Protokolldaten - Stichprobenartige Kontrolle - Personenbezogene Auswertung bei Verdacht auf Missbrauch - Automatisches Rausfiltern von s mit Virenverdacht - Zugriff auf Postfach durch Dritte bei Abwesenheit - Hinweis auf jederzeitige Widerruflichkeit bei Erlöschen der Berechtigung zur Privatnutzung 18 9
10 B. Social Media Anwendung der datenschutzrechtlichen Grundsätze auf soziale Medien Ausgangssituation Im Arbeitsverhältnis gilt auch dafür 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der Folge: Erforderlichkeit für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses Wohl zu verneinen. Dann ergänzend 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3: Berechtigte Interessen des Arbeitgebers, bei denen die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Das zu bejahen. Aber: Jeweils Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. 19 Mögliche Anwendungsfälle - Informationsbeschaffung vor der Einstellung - Privater Account für dienstliche Zwecke - Dienstlicher Account für private Zwecke - Dienstlicher Account für dienstliche Zwecke - Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten auf der Website des Unternehmens - Maßnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 20 10
11 I. Informationsbeschaffung vor der Einstellung Das Beschaffen von Daten im Internet ist ein Erheben von Daten i. S. d. Datenschutzrechts. Gemäß 32 BDSG muss das notwendig sein zur Begründung des Arbeitsverhältnisses. Die notwendige Abwägung: 1. Netzwerke zur privaten Nutzung (Facebook u. A.) Hier werden in der Regel sehr persönliche Daten ausgegeben. Die Beschaffung und Erhebung dieser Daten dürfte daher in der Regel verboten sein, so auch Entwurf 32 Abs. 6 BDSG-E, Soziale Netzwerke zur beruflichen Entwicklung (Xing, Linked In, u. a.) Hier werden die Daten des Arbeitnehmers in dessen Kenntnis für berufliche Zwecke eingestellt. Abwägung daher : Erhebung daher zulässig, so auch 32 Abs. 6 BDSG-E, II. Privater Account für dienstliche Zwecke a) Kein Direktionsrecht des Arbeitgebers b) Nur durch Vertrag. Dabei folgendes regeln - Ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiter - Trennung dienstlicher von privaten Inhalten? - Spricht der Mitarbeiter privat für sich oder offiziell für die Firma? - Gegebenenfalls Verbot privater Meinungsäußerung - Ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers in Kenntnisnahme durch Arbeitgeber (widerruflich!) 22 11
12 III. Dienstlicher Account für dienstliche Zwecke 1. Unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Heute notwendig zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses, 32 BDSG oder berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. 2. Kontrolle Da rein dienstlich, ist der Arbeitgeber kein Diensteanbieter gem. 3 Nr. 6 TKG, also gilt nicht das Fernmeldegeheimnis. Deswegen kein Problem für allgemein zugängliche Informationen. Soweit nicht allgemein zugänglich, streitig, meines Erachtens kein Problem. 3. Tatsächlichen Zugang sichern (Übergabe Passwort an Arbeitgeber, ständige Mitteilung an Arbeitgeber, Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts im Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung) 23 IV. Dienstlicher Account für private Zwecke Arbeitgeber Diensteanbieter gem. 3 Nr. 6 TKG Deswegen gilt das Fernmeldegeheimnis, 88 TKG Einzige Kontrollmöglichkeit 88 Abs. 3 TKG: Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. ( ) 24 12
13 V. Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet 1. Erforderlich gem. 32 BDSG oder berechtigte Interesse gem. 28 BDSG: Ja, soziale Medien üblich und notwendig. So Bundesverwaltungsgericht ( , 2 B 131/07) Nachname, Dienstbezeichnung, dienstliche Telefonnummer und dienstliche -Adresse eines Beamten. 2. Einschränkung: Welche personenbezogenen Daten? Gilt für solche, die erforderlich sind, daher in der Regel keine Hobbies angeben Fotos Bedürfen stets der Einwilligung des Arbeitnehmers, 22, 23 Kunsturhebergesetz. Einwilligung ist jederzeit widerruflich. LAG Hessen ( , 19 GaSa 1480/11): Einstweilige Verfügung auf Löschung personenbezogener Daten und Fotos eines ausgeschiedenen Mitarbeiters zulässig und erfolgreich. 4. Ungeklärtes Problem Auch bei Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf es noch der Einwilligung seines Kommunikationspartners
14 VI. Inhalt der Kommunikation Arbeitnehmer soll locker sprechen und den Umgangston der angesprochenen Kreise treffen. Er soll auch auf deren Themen eingehen. Daraus Probleme Grundsätzliche Unterscheidung: Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen Meinungsäußerung: Weiterer Spielraum als bei Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen dürfen nie falsch sein. 27 Beispiele a) Schreibberechtigung im Forum einschränkbar, wenn Arbeitnehmer gegen Vorgaben verstoßen hat (LAG Hessen, , 17 SaGa 1331/07: Bezeichnung eines Kollegen als Zwerg, Verräter und Rattenfänger ). b) Außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung eines Auszubildenden, der den Arbeitgeber beleidigt (LAG Hamm, 3 Sa 644/12). Es reicht, wenn der Arbeitgeber von sich selbst (!) oder Dritten erkannt werden kann. Die Verletzung ist besonders gravierend, weil bei Facebook zunächst eine Abwehr eines solchen Eingriffs für den Arbeitgeber nicht möglich ist. Anders noch die Vorinstanz Arbeitsgericht Bochum. c) Schwierige Abgrenzung zwischen Tatsachen und Meinungen sowie unerlaubter und erlaubter Meinungsäußerungen im Arbeitsverhältnis. Arbeitsgericht Hagen, , 3 Ca 2597/11, Unzulässige Meinungsäußerung bejaht, aber Kündigung abgelehnt mit Rücksicht auf Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und wirtschaftliche Lage des Unternehmens
15 VII. Maßnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Dienstlicher Account für private Zwecke Keine Herausgabe 2. Dienstlicher Account für die dienstliche Zwecke a) Wenn unter Namen der Firma: Herausgabe b) Wenn unter Namen des Arbeitnehmers: Soll nur Löschung verlangt werden dürfen c) Ein Weiterführen mit dem Namen des Arbeitnehmers nicht möglich 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwälte Fachanwälte WOLFF GÖBEL WAGNER Grünstr. 16, Hagen Tel.: Fax: /
Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrÖffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?
Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren DFN-Kanzlerforum,
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
MehrMehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen. Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern?
Mehr Spamschutz durch Open-Source-Lösungen Rechtliche Aspekte: Wer darf filtern? Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle Osborne Clarke, München Perspektive Open Source München 22.04.2008 Übersicht Wie kann
MehrArbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte
Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtsanwalt Dr. Oliver Grimm Fachanwalt für Arbeitsrecht München 26. November 2009 Überblick Was gilt aktuell für den Umgang mit Mitarbeiterdaten? Wann
MehrVon Stefan Lang und Ralf Wondratschek
- Umgang von Betrieben mit - Mitarbeiterdaten - Kundendaten - Technisierung der Betriebe - Grenzen der Datensammlung / -speicherung bei Betrieben - Strafen - aktuelles Beispiel - Quellen Es gibt 2 Arten
MehrInternet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit
Mehre-mail, Internet + Datenschutz am Arbeitsplatz
GÖRG GÖRG WIR BERATEN THE BUSINESS UNTERNEHMER. LAWYERS. München, 29. September 2010 DR. AXEL CZARNETZKI, LL.M. e-mail, Internet + Datenschutz am Arbeitsplatz 1 E-Mail und Internet am Arbeitsplatz Datenschutz
MehrRegina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht
steiner mittländer fischer rechtsanwältinnen Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Berliner Straße 44 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 21 93 99 0 Telefax
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrLocation Based Services und Local Commerce - Technisches Können und rechtliches Dürfen
Location Based Services und Local Commerce - Technisches Können und rechtliches Dürfen IT-Sicherheitstag NRW 03.12.2014 / Stadthalle Hagen RA Andreas Göbel Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 2 Datenschutz im Unternehmen Umgang mit Mitarbeiterdaten Neuregelung, Folgen, Praxisrelevante Fälle 1 3 Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche
MehrDatenschutz und IT-Sicherheit
IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s
MehrVorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden
Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster Axel Trösken Leiter Recht & Compliance der The Phone House Telecom GmbH Münster, 21. Januar 2011 Seite 1 I. Einleitung Datenschutz profitierte in
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrDatenschutz bei Rechtsanwälten
Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
MehrVereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund. Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer-
Vereinbarung zwischen der Firma: Peter Mustermann GmbH Arbeitgeberund Herr Peter Lustig, geb. 26.02.1968 Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer wurde heute über Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
MehrGoogle Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de
Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Inhalt des Angebots Kostenlos, es sei denn mehr als 5 Mio. Page Views monatlich:
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrRechtliche Aspekte der digitalen Identität Verstorbener
TeleTrusT Bundesverband IT-Sicherheit e.v. TeleTrusT/BDB-Informationstag "Umgang mit digitalen Identitäten von Verstorbenen" Berlin, 19.02.2015 Rechtliche Aspekte der digitalen Identität Verstorbener Matthias
MehrRechtsgrundlagen für eine Online-Präsenz
Rechtsgrundlagen für eine Online-Präsenz Industrie- und Handelskammer Siegen 1. September 2015 Rechtsanwalt Alexander Wagner Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter
MehrMustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a
MehrDer Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?
GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDatenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
MehrVortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen -
Veranstaltung Vortrag Social Media Guidelines - Warum Unternehmen und Mitarbeiter klare Richtlinien brauchen - Referent Markus Schließ Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für IT-Recht Lehrbeauftragter
MehrDatenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis Cloud Computing versus Datenschutz, RAin Karoline Brunnhübner Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDatenschutz-konformer Umgang mit Mitarbeiterdaten
Datenschutz-konformer Umgang mit Mitarbeiterdaten bfd-online-seminar Montag, 24. Juni 2013 15:00 16:00 Uhr + Fragen Referent: Wolfgang A. Schmid KPWT Rau & Kollegen Moderator: Stefan Wache bfd Fachinformations-Tipps
MehrAnwaltsgeheimnis 2.0. Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht. Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010
1 Anwaltsgeheimnis 2.0 Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Rechtsanwältin & Fachanwältin IT-Recht Forum E-Justiz XINNOVATIONS 2010 2 E-Kanzlei versus Verschwiegenheit? Email-Kommunikation IT-Dienstleistungen (Hosting,
MehrSocial Media am Arbeitsplatz - Rechtliche Rahmenbedingungen -
Social Media am Arbeitsplatz - Rechtliche Rahmenbedingungen - Träger des BIEG Hessen Frankfurt am Main Fulda Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Offenbach am Main 1/6 Social Media am Arbeitsplatz Viele Unternehmen
MehrSurfen am Arbeitsplatz. Ein Datenschutz-Wegweiser
Surfen am Arbeitsplatz Ein Datenschutz-Wegweiser Inhalt Allgemeine Fragen zur Wahrung der Privatsphäre 4 Grundsätzliche Anforderungen 6 Allgemeines 6 Dienstliche Nutzung 7 Private Nutzung 8 Protokollierung
MehrDatenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
Mehrosborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen
Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung
MehrMobile Endgeräte rechtskonform einsetzen. oder auch: (Arbeits-) Recht./. IT
Im Wandel der Zeit wie arbeiten wir morgen? Individuell flexibel mobil der Arbeitsplatz der Zukunft www.urheber-medien-it-kanzlei.de Seite Nr. 1 Mobile Endgeräte rechtskonform einsetzen oder auch: (Arbeits-)
MehrRechtliche Absicherung von Administratoren
Informationstag "IT-Sicherheit im Arbeitsrecht" Berlin, 15.04.2014 Rechtliche Absicherung von Administratoren RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Admin in der Organisation
MehrAufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrArbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen
Arbeitnehmerdatenschutz / Leistungs- und Verhaltenskontrollen in Call Centern Harald Stelljes Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Bremen Arndtstr. 1 27570 Bremerhaven Tel.: +49 (0471)
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrAus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein
Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:
MehrVerband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung
Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und
MehrNeue Entwicklungen im Internetrecht
Neue Entwicklungen im Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Übersicht
MehrKursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Kursbeschreibung Ausbildung zum internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten In dieser fünftägigen Ausbildungsreihe werden vertiefte Kenntnisse zum Datenschutzrecht vermittelt. Es werden alle Kenntnisse
MehrÜberblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung
Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme
MehrVorlesung Datenschutzrecht. Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1
Vorlesung Datenschutzrecht Hajo Köppen - Vorlesung Datenschutzrecht - Stand 10/2005 1 Vorlesung Datenschutzrecht Datenschutz und Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen den Datenschutzund
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrDatenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld
Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind
MehrIMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner
MehrAnleitungen zum KMG-Email-Konto
In dieser Anleitung erfahren Sie, wie Sie mit einem Browser (Firefox etc.) auf das Email-Konto zugreifen; Ihr Kennwort ändern; eine Weiterleitung zu einer privaten Email-Adresse einrichten; Ihr Email-Konto
MehrDatenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung
Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Verein - nachstehend Verein genannt - und der Netxp GmbH Mühlstraße 4 84332 Hebertsfelden - nachstehend Vertragspartner genannt - wird vereinbart:
MehrAbmahnung, Kündigung & Co.
Abmahnung, Kündigung & Co. Rechte des Arbeitgebers bei Mitarbeiterdelikten Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Daniel Knickenberg Anwaltssozietät Leinen & Derichs, Köln Cleverstr. 16,
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrDatenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft?
Datenschutz und E-Commerce - Gegensätze in der digitalen Wirtscheft? Rechtsanwalt Oliver J. Süme Vortrag im Rahmen der Medientage München 2000 Dienstag, den 7. November 2000 - Panel 7.3. Einleitung Wer
MehrBenutzerverwaltung Business- & Company-Paket
Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket Gemeinsames Arbeiten mit der easyfeedback Umfragesoftware. Inhaltsübersicht Freischaltung des Business- oder Company-Paketes... 3 Benutzerverwaltung Business-Paket...
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
Mehr%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ
%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ Bestimmte Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden. Hierzu gehören zum Beispiel Krankheitsdaten selbstverständlich
MehrX. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG
X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrDas Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum
Willkommen bei der wilden Jagd durch das Internetrecht mit einem Überblick über Datenschutzrecht Internetstrafrecht Urheberrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht Vertragsschluss im Internet Spezialprobleme
MehrNutzung von Kundendaten
Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWebsite-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?
Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrDatenschutz im E-Commerce
Datenschutz im E-Commerce RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestandsdaten 5 Bonitätsabfrage 6 Telefonbuch und Auskunft 7 Verkehrsdaten 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Werbung 10 Auskunftsrecht
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG
Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen
MehrSommerakademie 2009. Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Mitarbeiteraußendarstellung: Vom Namensschild zur Internetpräsentation
Sommerakademie 2009 Arbeitnehmer Freiwild der Überwachung? Infobörse 4: Mitarbeiteraußendarstellung: Vom Namensschild zur Internetpräsentation Frau Barbara Körffer Präsentation der Mitarbeiter Entwicklung
MehrVideoüberwachung mehr als nur Bilder
Videoüberwachung mehr als nur Bilder Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun? Zulässigkeit der Videoüberwachung
MehrSoziale Netzwerke zwischen Wertschöpfung und Werteverlust
Dirk Heckmann Das Ende der Privatsphäre? Soziale Netzwerke zwischen Wertschöpfung und Werteverlust Publikation Vorlage: Datei des Autors Eingestellt am 15.06.2010 unter www.hss.de/downloads/100610_rm_heckmann.pdf
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrAUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ
AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG 3 ERHEBUNG, VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG VON DATEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für elead ein zentrales Anliegen. Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte elead Sie darüber informieren, wie elead Ihre personenbezogenen
Mehr