ARBEITSSCHUTZ. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
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- Friederike Hausler
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1 ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR BEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITS SCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ ARBEITSSCHUTZ AR ARBEITSSCHUTZ Sicherheit und Gesundheitsschutz a Arbeitsplatz Das ArbeitneherInnenschutzgesetz
2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Für den Inhalt Verantwortlich: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7 Redaktion: Alexandra Marx (ZAI) Layout: Christian Berschlinghofer (ZAI) Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wien, Jänner 2015
3 Vorwort VORWORT Ein Teil des Arbeitsrechtes ist das Arbeitneherschutzrecht, das i Gegensatz zu Arbeitsvertragsrecht aber so genannte öffentlich-rechtliche Noren beinhaltet. Auf EU-Ebene gibt es auch zu diese Thea Richtlinien, die i österreichischen Recht ugesetzt werden üssen. Dabei handelt es sich u die Arbeitneherschutz-Rahenrichtlinie (89/391/EWG) sat einer Vielzahl von Einzelrichtlinien. Diese werden durch das ArbeitneherInnenschutzgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ugesetzt. Der Arbeitneherschutz gliedert sich in folgende zwei große Bereiche: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz In diese Bereich werden alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften zusaengefasst. Hiezu gehört das ArbeitneherInnenschutzgesetz (ASchG) it den dazu erlassenen Verordnungen. 2. Arbeitszeit- und Verwendungsschutz Darunter fallen Schutzbestiungen für bestite besonders schutzwürdige Gruppen von AN, wie etwa Jugendliche oder werdende/stillende Mütter, sowie Arbeitszeit- und Arbeitsruheregelungen. Diese Broschüre soll einen Überblick darüber geben, welche Theenbereiche i ASchG gesetzlich geregelt sind und in welchen Rechtsvorschriften genaueres nachgelesen werden kann. Auf Grund der ufangreichen Regelungen und der beabsichtigten Kürze der Broschüre konnte Vollständigkeit natürlich nicht erzielt werden. Auch konnten Übergangsregelungen nicht berücksichtigt werden. Die Novelle des ASchG i Rahen des Arbeitneherschutz-Reforgesetzes wurde jedoch berücksichtigt. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das ASchG und die dazu erlassenen Verordnungen, soweit sie für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, den AN ittels eines sonstigen Datenträgers zugänglich zu achen sind oder als Abdruck an einer für AN leicht zugänglichen Stelle aufzulegen sind. Dies gilt auch für andere Gesetze, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das Kinderund Jugendlichenbeschäftigungsgesetz sowie die dazu erlassene Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche. 3
4 4
5 Inhalt Vorwort Einleitung Geltungsbereich Grundsätze der Gefahrenverhütung Allgeeine Pflichten 1. Abschnitt ASchG, DOK-VO, SVP-VO u.a Arbeitsplatzevaluierung Einsatz der AN Koordination Überlassung Sicherheitsvertrauenspersonen Inforation, Unterweisung Mitwirkung der AN Instandhaltung, Reinigung Baustellen Gestaltung von Arbeitsstätten und Baustellen 2. Abschnitt ASchG, AStV, KennV, ESV 1995, BauV, ABPV, u.a Begriff Ausstattung der Gebäude Verkehrswege und Fluchtwege Arbeitsräue Brand- und Explosionsschutz Erste Hilfe Sanitäre Vorkehrungen Sozialeinrichtungen Nichtraucherschutz
6 Inhalt Arbeitsittel 3. Abschnitt ASchG, ASV, AM-VO, BauV, u.a Begriff Anforderungen an Arbeitsittel Aufstellung von Arbeitsitteln Prüfung von Arbeitsitteln Benutzung von Arbeitsitteln Gefährliche Arbeitsstoffe 4. Abschnitt ASchG, VbA, GKV 2006, VEXAT, u.a Begriff Evaluierung von Arbeitsstoffen Verbot und Ersatz gefährlicher Arbeitsstoffe Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe Maßnahen zur Gefahrenverhütung Grenzwerte Gesundheitsüberwachung 5. Abschnitt ASchG, VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen Untersuchungen bei Läreinwirkung Sonstige besondere Untersuchungen Erächtigte Ärzte und Ärztinnen Kosten der Untersuchungen Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 6. Abschnitt ASchG, BS-V, VOLV, SprengV, BohrabV, FK-V u.a Arbeitsvorgänge Arbeitsplätze Fachkenntnisse Einwirkungen und Belastungen Manuelles Handhaben von Lasten Lär Sonstige Einwirkungen und Belastungen Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Bildschirarbeitsplätze
7 Inhalt Sicherheitstechnische und arbeitsedizinische Betreuung 7. Abschnitt ASchG, SFK-VO, STZ-VO, AMZ-VO Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsediziner/in (AMED) Sonstige Fachleute Arbeitsstätten it bis zu 50 AN Verantwortung der AG Arbeitsschutzausschuss Melde- und Aufzeichnungspflichten i ASchG Meldepflichten i ASchG Aufzeichnungspflichten i ASchG Liste der Rechtsvorschriften, die i Text zitiert werden
8 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AN Arbeitneher und Arbeitneherinnen AG Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen MA Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen AMED..... Arbeitsediziner und Arbeitsedizinerinnen SFK Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) PSA Persönliche Schutzausrüstung ASchG.... ArbeitneherInnenschutzgesetz 8
9 Einleitung, Geltungsbereich EINLEITUNG Das ASchG stellt die Grundlage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von AN in Österreich dar. Arbeitsunfälle verursachen nicht nur viel Leid bei den Betroffenen, sondern auch betriebswirtschaftliche Kosten (Personal-, Sachkosten, Ertrags-, Usatzverluste, Gerichtskosten, Iageverlust). Durch einen gezielten Arbeitsschutz sollen Unfallgefahr, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Erkrankungen und Dauerschäden verieden werden. Doch nicht nur die AG treffen Pflichten, sondern auch die AN üssen an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestiungen itwirken. 3, 15 ASchG Letztendlich bleiben aber die AG dafür verantwortlich, dass die AN den Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften entsprechend arbeiten. Geltungsbereich Das ASchG gilt für die Beschäftigung von AN. Das sind alle Personen, die i Rahen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Auch überlassene AN fallen darunter. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Bundes-, Landes- und Geeindedienststellen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in privaten Haushalten und für Heiarbeiter und Heiarbeiterinnen gelten andere gesetzliche Bestiungen. 1 ASchG 9
10 Grundsätze der Gefahrenverhütung Grundsätze der Gefahrenverhütung AG üssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsitteln und Arbeitsstoffen sowie bei Einsatz der AN und bei allen Maßnahen zu Schutz der AN folgende allgeeine Grundsätze der Gefahrenverhütung usetzen: 1. Vereidung von Risiken 2. Abschätzung nicht vereidbarer Risiken 3. Gefahrenbekäpfung an der Quelle 4. Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit 5. Berücksichtigung des Standes der Technik 6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenoenten 7. Planung der Gefahrenverhütung 8. Vorrang des allgeeinen Gefahrenschutzes vor de Gefahrenschutz für die Einzelnen 9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die AN 7 ASchG 10
11 Allgeeine Pflichten ALLGEMEINE PFLICHTEN 1. Abschnitt ASchG, DOK-VO, SVP-VO u.a. Arbeitsplatzevaluierung U eine optiale Arbeitsplatzqualität zu erreichen, üssen alle für AN bestehenden Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen systeatisch erittelt und beurteilt werden. Auf Grund der Ergebnisse werden dann geeignete Maßnahen zur Gefahrenverhütung festgelegt. Dieser gesate Prozess wird Evaluierung genannt. Die Ergebnisse üssen schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuenten festgehalten werden, die gegebenenfalls auch zu aktualisieren sind. 4, 5; vgl. auch 41 ff. (Arbeitsstoffe), 68 (Bildschirarbeit) ASchG u.a.; 2a, 2b MSchG; 23 KJBG; DOK-VO Einsatz der AN Bei der Übertragung von Aufgaben an AN haben AG Folgendes zu beachten: - Qualifikation, Konstitution, Alter, Geschlecht, Behinderung - körperliche Schwächen oder Gebrechen (z.b. Beeinträchtigung des Höroder Sehverögens, Kräpfe, Anfallsleiden) - Vereidung von Bedingungen, die infolge ihrer Art für Frauen eine besondere Gefahr bewirken können. - Rücksicht auf behinderte AN 6 ASchG; vgl. auch VO über Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Arbeitneherinnen, KJBG; KJBG-VO; MSchG; u.a. Koordination Werden AN ehrerer AG beschäftigt (z.b. auf einer Baustelle), üssen die AG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestiungen zusaenarbeiten (Koordination). 8 ASchG; vgl. auch BauKG 11
12 Allgeeine Pflichten Überlassung Bei der Überlassung von Arbeitskräften (z.b. Personal-Leasing) gibt es bestite Verpflichtungen, die Überlasser bzw. Überlasserinnen (z.b. Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen), andere, die Beschäftiger und Beschäftigerinnen (z.b. Inforation über die besonderen Merkale des Arbeitsplatzes) treffen. Beschäftiger und Beschäftigerinnen gelten für die Zeit der Überlassung als AG i Sinn des ASchG und es treffen sie daher auch grundsätzlich die AG-Aufgaben des ASchG. 9 ASchG; vgl. auch AÜG Sicherheitsvertrauenspersonen AG üssen in Betrieben oder Arbeitsstätten it regeläßig ehr als 10 AN Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl bestellen. In Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten sie in Abstiung it den Belegschaftsorganen die Interessen der AN. Sicherheitsvertrauenspersonen inforieren, beraten und unterstützen AN auf diese Gebiet. Sind keine Belegschaftsorgane bestellt, koen ihnen dabei auch weit gehende Mitwirkungs- und Inforationsrechte zu. Die Verantwortlichkeit der AG kann nicht an sie übertragen werden. 10, 11 ASchG; vgl. auch SVP-VO Inforation, Unterweisung AN üssen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahen zur Gefahrenverhütung inforiert werden. 12 ASchG; u.a. Darüber hinaus üssen sie entsprechend ihre Erfahrungsstand arbeitsplatzbezogene Anweisungen erhalten (= Unterweisung). Die Unterweisung uss nachweislich und erforderlichenfalls in regeläßigen Abständen erfolgen. Für anche Bereiche sind besondere Unterweisungspflichten vorgesehen. 14 ASchG; vgl. auch 154 BauV; u.a. 12
13 Allgeeine Pflichten Mitwirkung der AN Sind Belegschaftsorgane bestellt (z.b. Betriebsrat), so haben diese in Arbeitsschutzfragen Mitwirkungsrechte. Gibt es keine Belegschaftsorgane, so sind die Sicherheitsvertrauenspersonen jedenfalls in diesen Fragen zu beteiligen. Gibt es i Betrieb weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane, sind alle AN zu beteiligen. Unabhängig davon haben alle AN in diesen Fragen ein Anhörungsrecht. 11, 13 ASchG; vgl. auch 92a ArbVG Instandhaltung, Reinigung Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, elektrische Anlagen, Arbeitsittel, Persönliche Schutzausrüstung, Einrichtungen zur Brandeldung oder Brandbekäpfung, Einrichtungen zur Ersten-Hilfe- Leistung und zur Rettung aus Gefahr üssen ordnungsgeäß in Stand gehalten und gereinigt werden. Für Arbeitsittel sind auch gesonderte Prüfpflichten vorgesehen (vgl. Kapitel Prüfung von Arbeitsitteln ). 17 ASchG Baustellen Viele Vorschriften des ASchG gelten grundsätzlich auch für Baustellen. Teilweise sind für Baustellen spezielle Regelungen vorgesehen. 2 Abs. 3, 19 bis 32 ASchG; BauV; u.a. 13
14 Gestaltung von Arbeitsstätten und Baustellen GESTALTUNG VON ARBEITSSTÄTTEN UND BAUSTELLEN 2. Abschnitt ASchG, AStV, KennV, ESV 1995, BauV, ABPV, u.a. Begriff Arbeitsstätten sind alle baulichen Anlagen und Orte auf de Betriebsgelände, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder zu denen AN i Rahen ihrer Arbeit Zugang haben, d.h. auch i Freien. Als bauliche Anlagen gelten auch Wohnwagen, Container, Bauhütten, Tragluftbauten und sonstige ähnliche Einrichtungen. Zu einer Arbeitsstätte gehören z.b. Arbeitsräue, Gänge, Stiegenhäuser, Lager, Maschinenräue, Toiletten, Ukleide- und Aufenthaltsräue sowie auch Verkehrswege i Freien. Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Arbeitsstellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Solche sind etwa Erdarbeiten, Ubau, Renovierung, Abbrucharbeiten oder Instandhaltungsarbeiten. 2 Abs. 3, 19 ASchG Ausstattung der Gebäude Bei der baulichen Gestaltung üssen Regelungen hinsichtlich folgender Theen berücksichtigt werden: - Fußböden, Wände und Decken - Türen und Tore - Fenster und Glasdächer - Beleuchtung - Elektrische Anlagen - Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitskennzeichnung - Absturzsicherung und Lagerung 20ff ASchG; vgl. auch AStV; KennV; ESV 2003; u.a. 14
15 Gestaltung von Arbeitsstätten und Baustellen Verkehrswege und Fluchtwege Verkehrswege üssen sicher begangen und befahren werden können. Für ein rasches und sicheres Verlassen der Arbeitsstätte i Gefahrenfall uss gesorgt werden. Regelungen gibt es u.a. für: - Verkehrswege und Stiegen - Fluchtwege und Ausgänge - Brandabschnitte und Stiegenhäuser 21 ASchG; vgl. auch AStV; u.a. Arbeitsräue Arbeitsräue, wie z.b. Büros, Werkstätten, Produktionshallen, Lager, üssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Regelungen gibt es u.a. für: - Rauhöhe und Bodenfläche - natürliche Belichtung und künstliche Beleuchtung - Rauklia und Lüftung Ähnliches gilt für sonstige Betriebsräue. Das sind Räue, in denen vorübergehend Arbeiten verrichtet werden. 22, 23 ASchG; vgl. auch AStV; u.a. Brand- und Explosionsschutz Zur Verhinderung eines Brandes bzw. einer Explosion üssen Vorkehrungen getroffen werden. Für den Gefahrenfall üssen geeignete Maßnahen zur Brandbekäpfung und Evakuierung der AN vorgesehen werden. Regelungen gibt es u.a. für: - Feuerlöscheinrichtungen und Brandeldeanlagen - Maßnahen bei erhöhte Brandschutz (z.b. Brandschutzbeauftragte, Räuungsübungen, usw.) - Brandschuztwarte auf Grund behördlicher Vorschreibung 25 ASchG; vgl. auch AStV; VEXAT u.a. 15
16 Gestaltung von Arbeitsstätten und Baustellen Erste Hilfe Es üssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, dait bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen von AN Erste Hilfe geleistet werden kann. Regelungen gibt es u.a. für: - Erste-Hilfe-Kästen und Inforationen - Ersthelfer und Ersthelferinnen und Sanitätsräue 26 ASchG; vgl. auch AStV; u.a. Sanitäre Vorkehrungen Regelungen gibt es u.a. für: - Trinkwasser und Waschgelegenheiten - Waschräue und Toiletten - Kleiderkästen und Ukleideräue 27 ASchG; vgl. auch AStV; u.a. Sozialeinrichtungen AN üssen die Möglichkeit haben, itgebrachte Speisen und Getränke zu wären und zu kühlen sowie die Arbeitspausen in angeessener Ugebung verbringen zu können. Unter bestiten Uständen üssen eigene Aufenthalts- und Bereitschaftsräue zur Verfügung gestellt werden. Aufenthaltsräue, Bereitschaftsräue und Räue zu Wohn- und Nächtigungszwecken üssen entsprechend beessen und ausgestattet sein. 28 ASchG; vgl. auch AStV; u.a. Nichtraucherschutz Nichtraucher üssen - soweit es die Art des Betriebes zulässt - vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt werden. In Büros und vergleichbaren Arbeitsräuen (z.b. Meisterkojen) üssen Raucher und Nichtraucher nach Möglichkeit getrennt untergebracht werden. Ist das nicht öglich, ist das Rauchen zu verbieten. In Sanitäts- und in Ukleideräuen ist das Rauchen verboten. 30 ASchG; vgl. auch AStV 16
17 Arbeitsittel ARBEITSMITTEL 3. Abschnitt ASchG, ASV, AM-VO, BauV, u.a. Begriff Arbeitsittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch AN vorgesehen sind. Dazu gehören z.b. auch Beförderungsittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dapfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore. 2 Abs. 5 ASchG; vgl. auch AM-VO Anforderungen an Arbeitsittel Arbeitsittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie - für die jeweilige Arbeit bezüglich Sicherheit geeignet sind und - den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Bei CE gekennzeichneten Arbeitsitteln können die AG davon ausgehen, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, solange ihnen keine anderen Inforationen vorliegen. 33 ASchG; vgl. auch AM-VO Aufstellung von Arbeitsitteln Bei Aufstellen ist vor alle darauf zu achten, dass - ausreichend Rau zur sicheren Benutzung vorhanden ist, - alle verwendeten und erzeugten Materialien und Energien sicher zugeführt und entfernt werden können, - tragende Bauteile nicht über das zulässige Maß hinaus beansprucht werden, - Kleidung und Körperteile der AN nicht erfasst werden, - auch Wartungsbereiche ausreichend beleuchtet sind. 17
18 Arbeitsittel I Freien üssen Maßnahen gegen Blitzschlag, Witterungseinflüsse und Gefahr durch elektrische Freileitungen getroffen sein. 34 ASchG; vgl. auch AM-VO Prüfung von Arbeitsitteln Für bestite Arbeitsittel sind Abnaheprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchzuführen. Die Prüfungen sind von einer geeigneten fachkundigen Person durchzuführen und zu dokuentieren. Werden Mängel festgestellt, darf das Arbeitsittel erst wieder nach Mängelbehebung benutzt werden. Die Prüfung selbst und die tatsächliche Prüfbefugnis sind in anderen Rechtsvorschriften geregelt. Arbeitsittel üssen regeläßig gewartet werden. Wartungsanleitungen von Herstellern sind einzuhalten. 37, 38 ASchG; vgl. auch AM-VO Benutzung von Arbeitsitteln Zur Benutzung gehören neben de Gebrauch auch z.b. Reparatur, Wartung, Reinigung, Einstellen, Rüsten. 18 Für die Benutzung sind folgende Grundsätze einzuhalten: - Nur für den vorgesehenen Einsatzzweck benutzen! - Bedienungsanleitung befolgen und elektrotechnische Vorschriften einhalten! - Schutz- und Sicherheitseinrichtungen verwenden! - Bei Gefahr bringenden Beschädigungen nicht verwenden! - Arbeitsittel vor Benutzung auf offenkundige Mängel prüfen! - Sicherstellen, dass bei Inbetriebnahe nieand gefährdet wird! - Festgestellte Unregeläßigkeiten a Arbeitsittel bei Ablöse bekannt geben! - Außer Betrieb genoene Arbeitsittel it vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen bzw. funktionsuntüchtig achen! AG üssen durch entsprechende Inforation und Unterweisung dafür sorgen, dass die AN bei der Benutzung die angeführten Grundsätze einhalten. 33, 35 ASchG; vgl. auch AM-VO
19 Gefährliche Arbeitsstoffe GEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE 4. Abschnitt ASchG, VbA, GKV 2006, VEXAT, u.a. Begriff Gefährliche Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die indestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: 2 Abs. 6, 40 ASchG; vgl. auch VbA; GKV 2006 Arbeitsstoffe brandgefährlich explosionsgefährlich gesundheitsgefährdend Begriffsbestiungen des 3 Abs. 1 des Cheikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 brandfördernd hochentzündlich leicht entzündlich entzündlich sehr giftig giftig gesundheitsschädlich (indergiftig) ätzend reizend krebserzeugend erbgutverändernd fortpflanzungsgefährdend sensibilisierend Begriffsbestiungen über das CheG hinausgehend fibrogen radioaktiv biologisch inert biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 Gruppe 2: Krankheit und Gefahr für AN; Vorbeugung, Behandlung öglich Gruppe 3: schwere Krankheit und ernste Gefahr für AN; Vorbeugung, Behandlung öglich Gruppe 4: schwere Krankheit und ernste Gefahr für AN; Vorbeugung, Behandlung nicht öglich Hinweis: Biologische Arbeitsstoffe sind z.b. Bakterien, Viren, Parasiten, Pilze. 19
20 Gefährliche Arbeitsstoffe Evaluierung von Arbeitsstoffen AG üssen sich hinsichtlich aller verwendeten Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich u gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Weiters üssen sie die Eigenschaften der Arbeitsstoffe eritteln und gefährliche Arbeitsstoffe einstufen sowie die Gefahren beurteilen, wobei i Zweifel Auskünfte der Hersteller oder Iporteure eingeholt werden üssen. Sie können sich dabei unter andere auf die Kennzeichnung nach de Cheikaliengesetz 1996, de Pflanzenschutzittelgesetz, de Abfallwirtschaftsgesetz oder de Biozid-Produkte-Gesetz verlassen. Die Tatsache, dass ein Arbeitsstoff nicht gekennzeichnet ist, bedeutet aber nicht, dass er nicht gefährlich ist. In regeläßigen Zeitabständen sind Art, Ausaß und Dauer der Einwirkung bzw. auftretenden Konzentrationen zu eritteln. 41 ASchG Verbot und Ersatz gefährlicher Arbeitsstoffe Bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe werden durch das ASchG Maßnahen it zwingender Rangfolge vorgegeben. Grundsätzlich ist eine strenge Ersatzpflicht sowie eine Meldepflicht und ein Verbot der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe vorgesehen. Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 dürfen nicht verwendet werden und it besonderen Gefahren verbundene Arbeitsverfahren bezüglich dieser Stoffe dürfen nicht angewendet werden, wenn it eine nicht gefährlichen oder zuindest weniger gefährlichen Arbeitsstoff oder durch Anwendung eines anderen Verfahrens ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Wenn technisch öglich, dürfen diese Stoffe nur in geschlossenen Systeen zur Anwendung koen. Alle anderen gefährlichen Arbeitsstoffe üssen ersetzt werden, wenn der dait verbundene Aufwand vertretbar ist. 42, 43 Abs. 1 ASchG; vgl. auch VbA, GKV 2006 Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe AG üssen bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür sorgen, dass alle gebotenen Schutzaßnahen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für AN verieden werden. Weiters haben sie dafür zu sorgen, dass unbefugte AN zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3, 4 20
21 Gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche üssen auch gut sichtbar gekennzeichnet sein. 44 ASchG; vgl. auch VbA; KennV Maßnahen zur Gefahrenverhütung Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so üssen AG Maßnahen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangfolge treffen: 1. Die Menge des verwendeten Arbeitsstoffes uss reduziert werden. 2. Die Anzahl der AN, die der Einwirkung ausgesetzt sind oder sein können, uss beschränkt werden. 3. Die Dauer und Intensität der Einwirkung üssen beschränkt werden. 4. Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge üssen so gestaltet werden, dass kein Kontakt öglich ist. 5. Gefährliche Arbeitsstoffe üssen an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfasst und beseitigt werden. 6. Lüftungsaßnahen, die de Stand der Technik entsprechen, üssen getroffen werden. 7. Wenn trotz Vornahe aller anderen Maßnahen kein ausreichender Schutz der AN erreicht wurde, so uss Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Zusätzliche Maßnahen sind zu treffen, wenn eine erhöhte Exposition auftreten kann (z.b. bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten). 43 ASchG; vgl. auch VbA, GKV 2006 Grenzwerte Für verschiedene cheische Arbeitsstoffe wurden auf Grund von wissenschaftlichen Erkenntnissen so genannte MAK-Werte (Maxiale Arbeitsplatzkonzentrationen) festgelegt. Dabei handelt es sich u die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dapf oder Schwebstoff in der Luft a Arbeitsplatz. Bis zu diese Wert wird die Gesundheit von AN i Allgeeinen nicht beeinträchtigt oder unangeessen belästigt. Neben MAK-Werten sind i ASchG so genannte TRK-Werte vorgesehen. Diese sind (nach de Stand der Technik) für gefährliche Arbeitsstoffe 21
22 Gefährliche Arbeitsstoffe festzusetzen, für die ein Ausschluss der Gesundheitsgefährdung und dait die Festlegung eines MAK-Wertes nicht öglich ist. In der Praxis gibt es zur Zeit nur für krebserzeugende Arbeitsstoffe TRK-Werte. MAK-Werte dürfen nicht überschritten werden und TRK-Werte üssen öglichst weit unterschritten werden. Für den Fall von Grenzwertüberschreitungen üssen Maßnahen festgelegt werden. Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK- oder TRK-Wert festgelegt ist, üssen AG dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes als Gas, Dapf oder Schwebstoff in der Luft a Arbeitsplatz stets so gering wie öglich ist. 45 ASchG; GKV
23 Gesundheitsüberwachung GESUNDHEITSÜBERWACHUNG 5. Abschnitt ASchG, VGÜ Eignungs- und Folgeuntersuchungen In folgenden Fällen dürfen AN nur nach Durchführung von Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahe der Tätigkeit) und Folgeuntersuchungen (regeläßig bei Fortdauer der Tätigkeit) beschäftigt werden: - bei Gefahr einer Berufskrankheit und wenn einer arbeitsedizinischen Untersuchung i Hinblick auf die spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.b. Blei, Benzol, Toluol) vorbeugende Bedeutung zukot - bei häufiger und länger andauernder Verwendung von Ateschutzgeräten (Filter- oder Behältergeräte) - i Rahen von Gasrettungsdiensten - bei Einwirkung von den Organisus besonders belastender Hitze 49 ASchG; VGÜ Untersuchungen bei Läreinwirkung Mit Tätigkeiten, die it gesundheitsgefährdender Läreinwirkung verbunden sind, dürfen AN nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahe der Tätigkeit eine arbeitsedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Sind AN einer solchen Tätigkeit ausgesetzt, üssen AG dafür sorgen, dass sie sich in regeläßigen Abständen einer arbeitsedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen (wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit). 50 ASchG; VGÜ Sonstige besondere Untersuchungen Bei Nachtarbeit, bei Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen und biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 können sich AN auf eigenen Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen. 51 ASchG; VGÜ 23
24 Gesundheitsüberwachung Erächtigte Ärzte und Ärztinnen Eignungs- und Folgeuntersuchungen (unter bestiten Voraussetzungen auch wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen) sind von hiezu erächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen. Genauere Angaben zur Vorgangsweise bei der Durchführung der Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind gesetzlich vorgegeben. Eine Liste der erächtigten Ärzte und Ärztinnen erhalten Sie bei Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat. 52 bis 56 ASchG; VGÜ Zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind spezifische Aufzeichnungen zu führen. 58 ASchG Kosten der Untersuchungen Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit haben die AG zu tragen, ebenso für sonstige besondere Untersuchungen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Für Tätigkeiten oder Einwirkungen, die eine Berufskrankheit verursachen können, haben AG gegenüber de zuständigen Träger der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten. 57 ASchG 24
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