Aktuelles aus dem Abfallrecht
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- Christina Kalb
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelles aus dem Abfallrecht Erfahrungsbericht zur Abfallverbringung aus Sicht der Wirtschaft Vortrag am in Mainz von Rechtsanwalt Dr. Anno Oexle Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 1
2 - Überblick - 1. Verbringung von Abfällen zur Verwertung der Grünen Listen Dokument nach Anhang VII ( Versanddokument ) Grüner Vertrag 2. Verbringung von Abfällen zur Verwertung der Gelben Listen Art. 15 VVA Begriff der vorläufigen Verwertung Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 2
3 Problemstellung: (Zoll-)Behörden fordern überwiegend das vom Veranlasser unterzeichnete Original und lassen eine Kopie nicht ausreichen. In bestimmten Konstellationen kaum durchführbar / zumutbar: z.b. bei Streckengeschäften, wo Veranlasser als Händler rglm. nicht in Besitz der Abfälle gelangt; die Fahrer der Transportunternehmen erhalten ihre Abholaufträge einschließlich Versanddokument häufig erst unterwegs per Fax direkt ins Fahrzeug oder auf Raststätten bei Schiffslieferungen aus Übersee, die aus Europa veranlasst werden (z.b. Nordamerika oder Asien) Entscheidend ist die Information, nicht die Form; vgl. auch die amtliche Überschrift des Art. 18 VVA ( Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind ). Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 3
4 Problemstellung: Unterzeichnung des Versanddokuments durch Transporteur (Ziffer 5) bei der Verbringung zur See, auf dem Luftweg oder auf der Schiene. Praxisbeispiel Verbringung zur See : Containerschiffe können heute bis weit über 7000 Container laden. Praxisfrage: Wie sollen der Kapitän oder seine Mitarbeiter 7000 jeweils am einzelnen Container fixierte Einzeldokumente unterzeichnen (zumal einige Mitgliedstaaten eine Anbringung des Versanddokuments innerhalb des Containers fordern)? Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 4
5 Problemstellung: Ziffer 6 des Versanddokuments verlangt Nennung des Abfallerzeugers Ersterzeugers, Neuerzeugers oder Einsammlers. Die so geforderte Offenlegung der Handelskette kann bei Streckengeschäften zum K.O. des Händlers beim nächsten Verbringungsvorgang führen. BMU-Vorschlag aus März 2007 ( Doppel bzw. Geschwärztes Formblatt ) konnte sich auf EU-Ebene nicht durchsetzen. Lösung m.e. möglich über Art 18 Abs. 4 VVA ( vertrauliche Behandlung ) i.v.m. EG-Primärrecht und Grundgesetz, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen garantieren. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 5
6 Art. 18 Abs. 1 VVA adressiert die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst. Problemstellung: Wann unterliegt Veranlasser der Gerichtsbarkeit des Versandstaats? in VVA nicht geregelt; in Vollzugshilfe kein Hinweis teilweise wird Geschäftssitz im Versandstaat gefordert Sitztheorie führt zu empfindlicher Einschränkung des Streckenhandels mit Sekundärrohstoffen; zumindest bei innergemeinschaftlichen Verbringungen ist diese Auslegung mit EG-Warenverkehrsfreiheit nicht vereinbar. Auslegungshinweis der Kommission wird in den nächsten Monaten erwartet. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 6
7 Problemstellung: Ist ein Grüner Vertrag erforderlich, wenn Veranlasser und Empfänger identisch sind bzw. derselben juristischen Person zugerechnet werden müssen? Praxisbeispiel: Abfall-GmbH betreibt zwei rechtlich unselbstständige Standorte, einen in Deutschland und einen in den Niederlanden. Abfall- GmbH möchte nun Sekundärrohstoffe zwischen diesen Standorten verbringen. Lösung m.e. über analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 5 VVA möglich; danach kann der Vertrag in diesen Fällen durch eine einseitige Erklärung der Abfall-GmbH ersetzt werden. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 7
8 2. Verbringung von Abfällen der Gelben Listen Ausgangslage: Art. 15 VVA enthält eine äußerst komplexe in der Praxis schwer vollziehbare Regelung für die Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung / Beseitigung. Problemstellung: Begriff der vorläufigen Verwertung, der über Anwendungsbereich des Art. 15 VVA entscheidet. Art. 15 VVA i.v.m. Art. 2 Nr. 2 VVA verweist diesbezüglich auf die Verwertungsverfahren R 12 ( Austausch von Abfällen ) und R 13 ( Ansammlung von Abfällen ) gemäß Anhang II B RL 2006/12/EG. Praxisfrage: Wann liegt ein Austausch von Abfällen im Sinne von R 12 vor? Auslegungskriterien. Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel 8
9 Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Büro Köln Apostelnstraße 15/ Köln Telefon Telefax Büro Berlin Büro Brüssel Zimmerstraße 78 Rue du Commerce Berlin B-1000 Bruxelles Telefon Telefon Telefax Telefax Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln/Berlin/Brüssel
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