Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle

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1 Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Referat Zürcherischer Juristenverein vom 15. Januar 2015 im Zunfthaus Kämbel zur Haue 1

2 I Begriff, Arten und Formen der Geständnisse II Rechtsnatur, Bedeutung und Auswirkungen des Geständnisses III Der Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess IV Zusammenfassende Schlussfolgerungen 2

3 I / 1 Sachverhaltseingeständnis Schuldeingeständnis 3

4 I / 1 Art. 352 Abs. 1 StPO 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. eine Busse; b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; c. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. Art. 358 Abs. 1 StPO 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. 4

5 I / 1 Art. 160 StPO Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. 5

6 I / 2 Art. 158 StPO 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 6

7 I / 2 Protokollarisches Geständnis Geständnis aufgrund informatorischer Befragungen und Anhörungen Spontangeständnis Geständnis in Festnahmesituationen 7

8 I / 2 Art. 219 Abs. 1 StPO 1 Die Polizei stellt nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Artikel 158 über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme. 8

9 II Rechtsnatur, Bedeutungen und Auswirkungen des Geständnisses 1. Das Geständnis als Personalbeweis 2. Das Geständnis als Voraussetzung des Strafbefehls- und abgekürzten Verfahrens 3. Das Geständnis im Rahmen der Beurteilung der Haftgründe 4. Das Geständnis als Strafzumessungsaspekt 5. Das Geständnis als Prognosekriterium 9

10 III Der Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess - Personalbeweis (Art. 139 ff. StPO) + Besondere Verfahren (Art. 352 ff. StPO) 10

11 III / 1 Personalbeweis Sachbeweis Kriminalistik Technik Naturwissenschaft 11

12 III / 1 a) Mord in Brusio b) Katzensee- Mord c) Vergewaltigung einer 82-jährigen Frau d) Mord am Sihlquai e) Tötung mit entsorgter Leiche f) Fluchtfahrt 1. Mai

13 III / 1 a) Mord in Brusio 13

14 III / 1 a) Mord in Brusio 14

15 b) Katzensee- Mord III / 2 15

16 b) Katzensee- Mord III / 2 16

17 b) Katzensee- Mord III / 2 17

18 b) Katzensee- Mord III / 2 18

19 III / 1 c) Projekt Cold Case Sexualdelikte (Unaufgeklärte, archivierte Straffälle) Vergewaltigung einer 82-jährigen Frau Oktober 1998, Zürich 5 19

20 III / 1 d) Projekt Cold Case Kapitalverbrechen (Unaufgeklärte, archivierte Straffälle) Mord am Sihlquai 30. April/1. Mai 1991, Zürich 5 20

21 III / 1 e) Tötung mit entsorgter Leiche (6. Dezember 2005) 21

22 III / 1 f) Fluchtfahrt vom 1. Mai

23 III / 1 Art. 273 Abs. 1 StPO 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179 septies StGB sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen: a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat; b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten. 23

24 III / 2 Der Stellenwert des Geständnisses im besonderen Verfahren 24

25 Art. 352 Abs. 1 StPO 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a. eine Busse; b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; c. eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. 25

26 317 Abs. 1StPO ZH 1 Hat der Angeschuldigte in Fällen bezirksgerichtlicher Zuständigkeit den Sachverhalt eingestanden, erlässt der Staatsanwalt anstelle der Anklage einen Strafbefehl, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält: a. eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, b. eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, c. die Leistung gemeinnütziger Arbeit von höchstens 360 Stunden oder d. eine Busse. 26

27 III / 2 Statistik Erledigungen Strafbefehle Anklagen Einstellungen

28 III / 2 Art. 358 StPO 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. 2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. 28

29 III / 2 Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO) - Unvorhergesehene praktische Relevanz, Tendenz zunehmend - Zur Hauptsache Strafen bis 3 Jahren, selten bis 5 Jahre - Zur Hauptsache kollegialgerichtliche Straffälle 29

30 III / 2 Art. 160 StPO Ist die beschuldigte Person geständig, so prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses und fordern sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. 30

31 III / 2 Art. 361 Abs. 2 StPO 2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob: a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt. 31

32 IV Zusammenfassende Schlussfolgerungen 32

33 33

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