Fall 1: Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 1: Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet"

Transkript

1 Arbeitsgemeinschaft Grundrechte Sommersemester 2017 Fall 1: Lösung Die Verfassungsbeschwerde der S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Diese Einleitung in das Gutachten ist vorzugswürdig gegenüber der Formulierung: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg/wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. Denn eine Verfassungsbeschwerde hat nie allein deshalb Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. Vielmehr müssen Verfassungsbeschwerden zunächst zur Entscheidung angenommen werden ( 93a Abs. 1 BVerfGG.) Dass eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, stellt für sich genommen keinen Annahmegrund nach 93a Abs. 2 BVerfGG dar. Die Nichtannahme einer (voraussichtlich) zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde kommt allerdings nur selten vor (siehe etwa BVerfG, NJW 2003, 3263); häufiger ist der Fall, dass der sog. Nichtannahmebeschluss offenlässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist (siehe etwa BVerfG, NJW 2012, 2570, betreffend die Krawattenpflicht für Rechtsanwälte). Es ist eine feststehende Klausurtradition, dass die Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht geprüft wird - auch dann nicht, wenn der Bearbeitervermerk (unglücklich formuliert) lautet: Wird der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg haben? Über die Formulierung ist stillschweigend hinwegzugehen. A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG vorliegen. I. Beschwerdefähigkeit Beschwerdefähig ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG jedermann. Hierunter ist jeder zu verstehen, der Träger von Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten, die im Folgenden mit angesprochen sind, wenn von Grundrechten die Rede ist) sein kann. Als natürliche Person ist S Grundrechtsträgerin und damit beschwerdefähig. II. Beschwerdegegenstand Tauglicher Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Als öffentliche Gewalt im Sinne dieser Vorschrift kommt jedes potentiell grundrechtsverletzende Verhalten der deutschen Staatsgewalt sowohl des Bundes als auch der Länder in Betracht; unerheblich ist, von welcher der Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) das Verhalten ausgeht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Das Landschaftsschutzgesetz ist ein Akt des Landesgesetzgebers und damit ein tauglicher Beschwerdegegenstand für eine Verfassungsbeschwerde. 1

2 III. Beschwerdebefugnis S müsste gemäß 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Beschwerdebefugt ist, wer die Möglichkeit darlegen kann, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt zu sein. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Eine Grundrechtsverletzung erscheint möglich, wenn eine Verletzung der Grundrechte nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Landschaftsschutzgesetz verbietet es, nach eigenem Belieben im Wald zu reiten. Es ist nicht auszuschließen, dass hierdurch zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen verletzt wird, die den Wald zum Reiten nutzen wollen. Es ist gut vertretbar, bereits an dieser Stelle für alle als verletzt gerügten Grundrechte zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorliegt. (Ob man so verfahren muss, ist eine in Wissenschaft und Praxis ungeklärte Frage des Verfassungsprozessrechts.) Wenn man hier so verfährt und die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung für jedes als verletzt gerügte Grundrecht prüft, wird man die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 11 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG als von vornherein und in jeder Hinsicht ausgeschlossen ansehen können. Insoweit ist S nicht beschwerdebefugt. 2. Selbstbetroffenheit S ist nur dann beschwerdebefugt, wenn der möglicherweise grundrechtsverletzende Akt der öffentlichen Gewalt gerade sie selbst betrifft. Durch einen Hoheitsakt selbst betroffen ist jedenfalls derjenige, für den der Hoheitsakt Pflichten begründet. Das Landschaftsschutzgesetz richtet das Verbot, nach eigenem Belieben im Wald zu reiten, an alle Reiter. Zu ihnen zählt S. Sie ist selbst betroffen. 3. Gegenwärtige Betroffenheit S müsste durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt gegenwärtig betroffen sein. Das Landschaftsschutzgesetz verbietet das Reiten im Wald nach eigenem Belieben aktuell und nicht lediglich ab einem zukünftigen Zeitpunkt. S ist durch das Verbot gegenwärtig betroffen. 4. Unmittelbare Betroffenheit Der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt müsste S unmittelbar betreffen. Unmittelbar durch ein Gesetz betroffen ist derjenige, dessen Rechtsstellung durch das Gesetz selbst und nicht erst durch einen auf das Gesetz gestützten Vollzugsakt berührt ist. Nach dem Landschaftsschutzgesetz ist das Reiten auf nicht ausgewiesenen öffentlichen Wegen verboten; eines Vollzugsaktes bedarf es nicht. S ist unmittelbar betroffen. Die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ist hier unproblematisch. Im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist die Selbstbetroffenheit beispielsweise ein Problem, wenn sich der Nichtadressat gegen ein gesetzliches Verbot wendet (etwa der Kunde in Hinblick auf Ladenschlussvorschriften). Die gegenwärtige Betroffenheit ist problematisch, wenn ein gesetzliches Verbot den Beschwerdeführer erst in Zukunft erfasst (bspw. im Falle von Altershöchstgrenzen für die Ausübung bestimmter Berufe, wenn der Beschwerdeführer dieses Alter noch nicht erreicht hat). Die unmittelbare Betroffenheit ist fragwürdig, wenn das angegriffene Gesetz kein Verbot enthält, sondern nur einen Eingriffstitel für die Verwaltung schafft ( Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Waldnutzer das Reiten auf Waldwegen untersagen. ). 2

3 IV. Rechtswegerschöpfung Gemäß 90 Abs. 2 BVerfGG kann Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Das Landschaftsschutzgesetz ist ein formelles Gesetz, gegen das für S kein Rechtsweg eröffnet ist. V. Subsidiarität Die Verfassungsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, dem ungeschriebenen Grundsatz der Subsidiarität genügen. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken. Man könnte in Erwägung ziehen, S auf darauf zu verweisen, zunächst gegen das Landschaftsschutzgesetz zu verstoßen und sodann gegen den Bußgeldbescheid den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Indessen ist es niemandem zumutbar, sehenden Auges gegen eindeutig formulierte gesetzliche Pflichten testweise zu verstoßen; zudem würde S mit dem Risiko belastet, rechtskräftig mit einem Bußgeld belegt zu werden, wenn sich das Landschaftsschutzgesetz als verfassungsmäßig erweisen sollte. In Erwägung zu ziehen ist weiterhin die Erhebung einer Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht ( 43 VwGO), an das sich S mit dem Begehren wenden könnte, die Feststellung zu treffen, dass das Reitverbot nach dem Landschaftsschutzgesetz ihrem Wunsch, das Waldstück nach eigenem Belieben zum Reiten zu nutzen, nicht entgegenstehe. Doch wird man S auf diesen Weg nicht verweisen können. Das Verwaltungsgericht könnte das Landschaftsschutzgesetz als formelles Gesetz nicht verwerfen, wenn es von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre, sondern müsste die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Das Landschaftsschutzgesetz eröffnet auch keine Auslegungsspielräume, die es möglich erscheinen lassen, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung des Landschaftsschutzgesetzes die Feststellung treffen könnte, wonach S von dem Verbot nicht betroffen ist. Die Verfassungsbeschwerde wahrt somit den Grundsatz der Subsidiarität. Die Ausführungen zur Feststellungsklage können in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden. Wieso im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerde u.u. vorrangig fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen ist, macht ein Beispiel deutlich. Würde die zu prüfende Vorschrift des Landschaftsschutzgesetzes lauten: Nutzungen des Waldes, die Gefahren für Wanderer begründen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann einzelne Waldwege für die in Satz 1 genannten Nutzungen freigeben., dann liegt der Gedanke nahe, dass eine verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob das Reiten überhaupt eine solche untersagte Nutzung ist, gegenüber einer verfassungsgerichtlichen Prüfung der Norm vorrangig ist. VI. Frist und Form Die Verfassungsbeschwerde der S wahrt die mit Inkrafttreten des Gesetzes in Gang gesetzte Jahresfrist gemäß 93 Abs. 3 BVerfGG. Es ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde den Formerfordernissen der 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. VII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 3

4 B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde von S ist begründet, wenn das Landschaftsschutzgesetz S in ihren in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten verletzt. I. Art. 11 GG Das Landschaftsschutzgesetz könnte das Grundrecht auf Freizügigkeit verletzen. S ist als deutsche Staatsangehörige vom persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst. Das durch das Gesetz verbotene Verhalten müsste in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts fallen. Art. 11 GG schützt die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Art. 11 Abs. 1 GG garantiert ein Recht zum Ortswechsel innerhalb des Bundesgebiets sowie zum Verbleiben an einem frei gewählten Ort im Bundesgebiet. Der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG umfasst jedoch nur die Möglichkeit zur Aufenthaltnahme und zum Ortswechsel, aber nicht die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels hier: eines Pferdes - und die Bereitstellung dafür geeigneter Wege. Der sachliche Schutzbereich des Art. 11 GG ist nicht eröffnet. Das Grundrecht der S aus Art. 11 GG wird durch das Landschaftsschutzgesetz nicht verletzt. Diese Ausführungen sind hier allein deshalb enthalten, weil S geltend macht, in ihrem Grundrecht aus Art. 11 GG verletzt zu sein. Zu Rechtsansichten, die im Klausursachverhalt mitgeteilt sind ( S macht geltend... ), ist im Gutachten Stellung zu nehmen, auch wenn diese abwegig sind. Enthielte der Sachverhalt keine Ausführungen zu den Rechtsansichten der S, dann wäre allein eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG diskussionswürdig. II. Art. 12 Abs. 1 GG Das Landschaftsschutzgesetz könnte S in ihrer Berufsfreiheit verletzen, deren persönlicher Schutzbereich für S als deutsche Staatsangehörige eröffnet ist. In sachlicher Hinsicht schützt die Berufsfreiheit unter anderem, den eigenen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Hiernach kommt der Reitsport als Beruf grundsätzlich in Betracht. Auch der Umstand, dass S durch den Reitsport Preisgelder lediglich in einer Höhe zufließen, die für die Lebenshaltung nicht ausreichen, spricht für sich genommen nicht entscheidend gegen die Eröffnung des Schutzbereichs, denn von der Berufsfreiheit sind auch nebenerwerbliche Tätigkeiten erfasst. Allerdings stellt das Reiten für S eine Freizeitbetätigung dar; sie betreibt es nicht in der Absicht, sich durch die Preisgelder eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Die Preisgelder sind eine nicht unwillkommene Folge ihrer Reitsporttätigkeit, aber nicht deren Ziel. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit ist nicht eröffnet. S ist in ihrer Berufsfreiheit durch das Landschaftsschutzgesetz nicht verletzt. III. Art. 14 GG Das Landschaftsschutzgesetz könnte die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verletzen. Art. 14 GG schützt als Eigentum nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern darüber hinaus jede durch das einfache Recht gewährte, konkrete vermögenswerte Rechtsposition. Rechtlich nicht verfestigte zukünftige Verdienstmöglichkeiten sind vom Schutzbereich dagegen nicht erfasst. Folglich ist auch die vage Aussicht auf zukünftige Preisgelder nicht durch Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG ist durch das Landschaftsschutzgesetz nicht verletzt. 4

5 IV. Art. 2 Abs. 1 GG Das Landschaftsschutzgesetz könnte die S in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Dies ist der Fall, wenn der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet ist (1.), das Landschaftsschutzgesetz in den Schutzbereich eingreift (2.) und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist (3.). Art. 2 Abs. 1 GG ist subsidiär zu allen anderen Freiheitsgrundrechten, man spricht von einem Auffanggrundrecht. Deshalb ist Art. 2 Abs. 1 GG erst nach den spezielleren Grundrechten zu prüfen ist. Ist man in der Klausur zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts eröffnet ist, so wird Art. 2 Abs. 1 GG auch dann nicht geprüft, wenn eine Verletzung dieses speziellen Freiheitsrechts nicht vorliegt. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann -Grundrecht. Es steht u.a. allen natürlichen Personen und damit auch der S zu. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Fraglich ist, ob das Reiten auf Waldwegen als Persönlichkeitsentfaltung qualifiziert werden kann. Mit Blick auf den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG könnte man daran zweifeln. In banalen Alltagstätigkeiten sieht man gemeinhin nicht eine Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Zudem könnte man geltend machen, dass die soziale Relevanz eines derart weit konturierten Schutzgutes gegenüber den Schutzgütern der übrigen Freiheitsrechte deutlich zurückbliebe. Folgte man dieser Auffassung, bestünden erhebliche Zweifel, ob das Reiten im Wald überhaupt grundrechtlichen Schutz genießt. Eine solche einschränkende Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG ist indessen abzulehnen. Zur Beurteilung der Banalität einer bestimmten Tätigkeit ließen sich konsensfähige Maßstäbe kaum entwickeln. Einer Gegenüberstellung der Schutzbereiche des Art. 2 Abs. 1 GG und der übrigen Grundrechte ist kein Argument für eine enge Auslegung des Schutzbereichs zu entnehmen; auch im Bereich anderer Freiheitsgrundrechte werden Freiheitsbetätigungen unabhängig von ihrer Relevanz oder ihrem Niveau unter Schutz gestellt, etwa im Bereich der Pressefreiheit, der Kunstfreiheit oder der Vereinigungsfreiheit. Der triftigste Grund für eine weite Auslegung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings, dass nur durch sie ein lückenloser Grundrechtsschutz gewährleistet werden kann. Nähme man bestimmte Tätigkeiten aus dem Schutzbereich dieses Grundrechts heraus, wäre der Bürger insoweit grundrechtlich schutzlos gestellt gegenüber staatlichen Zwang. Eine weite Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG unterwirft den Staat dagegen einer allgemeinen Rechtfertigungspflicht, wenn er die Freiheit der Bürger verkürzt. Das Reiten im Walde fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Eingriff Das Landschaftsschutzgesetz könnte in Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. Ein Grundrechtseingriff ist zumindest jeder rechtsförmige Vorgang (...), der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. (BVerfGE 105, 279 <300>). 5

6 Diese Definition, der sog. klassische Eingriffsbegriff, erschließt den Eingriffsbegriff (siehe: zumindest ) nicht abschließend. Zum modernen Eingriffsbegriff und zur Frage, ob dieser auch bei Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit maßgeblich ist, wird auf die Vorlesung verwiesen (und zum Nachlesen auf Horst Dreier, in: ders., Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 49, 50). Häufig wird in Falllösungen und Lehrbüchern der Eingriffsbegriff so bestimmt, dass auf die Beeinträchtigung von Verhaltensfreiheiten, Verhaltensmöglichkeiten o.ä. abgestellt wird. Das ist oft möglich, weil viele Grundrechte gerade bestimmte Verhaltensmöglichkeiten unter Schutz stellen (bspw. sich versammeln, seine Meinung sagen, beten, einen Verein gründen,...). Allerdings muss die Definition in den Fällen angepasst werden, in denen Schutzgegenstand des geprüften Grundrechts keine Verhaltensfreiheit ist (bspw.: das Leben, das Eigentum, die Privatheit in der eigenen Wohnung, die Staatsbürgerschaft,...). Hier empfiehlt es sich, von einer Beeinträchtigung grundrechtlicher Freiheit oder des vom Schutzbereich erfassten Schutzgegenstandes zu sprechen so erfasst man auch den Eingriff in Rechtsgüter oder Rechtsstatus. Das Landschaftsschutzgesetz enthält ein rechtsförmiges Verbot, nicht hierfür freigegebene Waldwege zum Reitsport zu benutzen. Dieses Verbot kann polizeirechtlich zwangsweise durchgesetzt werden und ist zudem bußgeldbewehrt. Es zielt gerade auf eine Verhaltenssteuerung bei den Reitern. Es beschränkt die Handlungsmöglichkeiten seiner Adressaten unmittelbar (nicht dagegen liegt mit dem Gesetz lediglich eine Ermächtigung an die Forstschutzbehörde vor, das Reiten u.u. zu verbieten). Das Landschaftsschutzgesetz stellt einen klassischen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der S dar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn das Grundgesetz Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG zulässt (a.) und das Landschaftsschutzgesetz den verfassungsrechtlichen formellen (a.) und materiellen (c.) Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff genügt. a) Grundgesetzliche Eingriffsermächtigung Das Grundgesetz ermächtigt den Staat zu Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit. Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die verfassungsmäßige Ordnung wird im Grundgesetz an verschiedenen Stellen genannt, im Grundrechteabschnitt ist sie außer in Art. 2 Abs. 1 GG in Art. 9 Abs. 2 GG enthalten. Dort bezeichnet die verfassungsmäßige Ordnung die freiheitlich-demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 18 Satz 1 GG). Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand an Prinzipien des durch das Grundgesetz konstituierten Staates. Eine solche Bestimmung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung kommt im Rahmen der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG auf Grund der Weite des Schutzbereiches nicht in Betracht. Mit dem umfassenden Schutz der Handlungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen korrespondieren weitreichende Beschränkungsmöglichkeiten zur Verwirklichung gesetzgeberischer Gestaltungsziele. Deshalb umfasst die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm. Die verfassungsmäßige Ordnung stellt damit einen einfachen Gesetzesvorbehalt dar. Diese Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG zieht es zugleich nach sich, dass die weiteren Schranken der Rechte anderer und des Sittengesetzes keine eigenständige Bedeutung haben, sondern in der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung aufgehen. 6

7 b) Formelle Verfassungsmäßigkeit Das Landschaftsschutzgesetz ist formell verfassungsgemäß. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Landschaftsschutzgesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn es allen Anforderungen des Grundgesetzes genügt. Hierzu zählt insbesondere, dass das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, das heißt, dass es zur Verwirklichung eines verfassungsrechtlich legitimen Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist (1) Legitimer Zweck Art. 2 Abs. 1 GG enthält keine Beschränkung der Zwecke, um derentwillen der Gesetzgeber die allgemeine Handlungsfreiheit zu beschränken berechtigt ist. Der Zweck des Landschaftsschutzgesetzes, die Gefahren zu vermeiden, die sich für Wanderer aus der Begegnung mit Pferden und aus der sich durch das Reiten verursachten Auflockerung des Waldbodens ergeben, ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beispiel für Einschränkungen der verfassungsrechtlich legitimen Zwecke findet sich etwa in Art. 11 Abs. 2 GG. Auch dort, wo der Gesetzgeber beliebige Zwecke zu verfolgen berechtigt ist, ist es erforderlich, diese Zwecke kurz zu benennen. Der Zweck ist Bezugspunkt für die sich anschließende Verhältnismäßigkeitsprüfung. (2) Geeignetheit Das gesetzliche Verbot des Reitens außerhalb der gekennzeichneten Wege ist geeignet, das genannte Ziel zu erreichen. (3) Erforderlichkeit Erforderlich ist ein Gesetz, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches dem gesetzgeberischen Zweck mit gleicher Sicherheit dient. Hier ist eine gesetzgeberische Gestaltungsalternative, die den Reitern weiterreichende Möglichkeiten zur Freiheitsausübung belässt, aber gleichzeitig die Wanderer ebenso wirksam schützt wie die räumliche Trennung der Nutzungen, nicht ersichtlich. (4) Angemessenheit Angemessen ist ein Gesetz, wenn das mit ihm verfolgte Ziel nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Interessen der Reiter im Wald von höherer Bedeutung sind als die der Wanderer. Wanderer stellen gegenüber den Reitern eine erheblich zahlreicherer Nutzergruppe des Waldes dar. Die Bodennutzung durch die Reiter ist intensiver, zugleich sind sie es, von denen die Gefahren ausgehen. Auch ist zu beachten, dass kein generelles Reitverbot eingeführt wurde, sondern dass auf gekennzeichneten Wegen das Reiten weiter möglich ist. Der Gesetzgeber hat es damit unternommen, die konkurrierende Nutzungsinteressen der beiden Gruppen in einen gerechten Ausgleich zu bringen und nicht einer Gruppe die Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit schlechthin zu verunmöglichen. Das Gesetz ist angemessen. 2. Zwischenergebnis Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. V. Gesamtergebnis: Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. 7

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017

Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Sommersemester 2017 Fall 2 Flatrate 1. Frage Eine Verfassungsbeschwerde des G hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zulässigkeit

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG

II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Lösungshinweise Fall 6 Das ruinierte Weihnachtsgeschäft "Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist." A. Zulässigkeit Die Verfassungsbeschwerde (VB) müsste zulässig

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen 3 Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen Der Schutzbereich der Grundrechte Die Grundrechte beschreiben die grundsätzlichen Pflichten, die Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber den ihnen

Mehr

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - Nix is! LÖSUNGSKIZZE Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur

Lösungsskizze der Übungsklausur Priv. Doz. Dr. Andreas Haratsch Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht Lösungsskizze der Übungsklausur Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde? Fall 8 Fall 8 Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich das sogenannte Nordic Running verheerend auswirkt. Insbesondere größeres Wild flüchtet sehr oft panisch vor den von

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. Lösung zu Fall 6: Tabaksteuer Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013

Reiten im Walde. Rechtsanwalt Norman Jäckel Berend Koll Juliane Martin Hannah Imbusch. Sommersemester 2013 Reiten im Walde An einem sonnigen Frühjahrsmorgen reitet Hobbyreiter Rodriguez Rider (R) quer durch den Hauswald in der im Bundesland L gelegenen Gemeinde G. Dort wird er von der aufgebrachten Naturschützerin

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Aufgabe 4: Die Schuluniform 57. B. Lösungshinweise

Aufgabe 4: Die Schuluniform 57. B. Lösungshinweise Aufgabe 4: Die Schuluniform 57 B. Lösungshinweise I. Vortragsgliederung 1. Sachverhaltswiedergabe 2. Fallbearbeitung a) Schutzbereichsbetroffenheit b) Grundrechtseingriff c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte -

AG Grundrechte SS 2015, 1. Termin, , Wiss. Mit. Dominik Wedel - Einführung in die Prüfungsdogmatik der Grundrechte - A. Allgemeines zu den Grundrechten Geschichte der Grundrechte Vorlesung oder Lehrbuch z.b. Pieroth/Schlink, 30. Auflage, 2 (dort v.a. zur Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung) Rechtsquellen

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde

Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde (Verfahren vor dem BVerfGG) Prüfung (ausschließlich) Verletzung von GR Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg

Mehr

Allgemeine Grundrechtslehre 1

Allgemeine Grundrechtslehre 1 Allgemeine Grundrechtslehre 1 1. Teil Die geschichtliche Entwicklung der Grundrechte 1 A. Internationale Entwicklung 1 B. Entwicklung in Deutschland 1 2. Teil Der Begriff "Grundrechte" 2 A. Grundrechte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Fall 4: Vergüngungszentrum

Fall 4: Vergüngungszentrum Fall 4: Vergüngungszentrum Die bundesweit tätige Konzertveranstalterin M GmbH muss feststellen, dass ihre Veranstaltungen von immer weniger Besuchern frequentiert werden. Sie beabsichtigt daher, sich anderen,

Mehr

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft Fall 9 Pflichtmitgliedschaft 1 Vereinigungsfreiheit, Definition einer Vereinigung: Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1291/09 - des Herrn B, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. König, Heinold & Kollegen, Luitpoldplatz 6, 95444 Bayreuth -

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß

Übungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr