Das ändert sich zum Jahreswechsel 2018/2019
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- Christel Bauer
- vor 5 Jahren
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1 Presseinformation Das ändert sich zum Jahreswechsel 2018/2019 Lehrte Zum Jahreswechsel 2018/2019 ändert sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung so einiges. Die BKK exklusiv gibt Ihnen einen Überblick 1. Neuregelungen durch das Versichertenentlastungsgesetz In weiten Teilen tritt am 1. Januar 2019 das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird insbesondere geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen werden (Parität). Außerdem werden freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entlastet. Rückkehr zur vollständigen Parität: Entlastung von Arbeitnehmern und Rentnern Seit seiner Einführung im Jahr 2015 war der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung durch das Mitglied selbst zu tragen. Ab dem 1. Januar 2019 wird nun durch die Herstellung der vollständigen Parität auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rentenversicherungsträger übernommen. Dadurch werden Arbeitnehmer und Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen entlastet. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von Euro ist bei der BKK exklusiv versichert. Monatlicher Beitragsanteil Arbeitnehmer bis ,00 EUR x 7,3 % = 219,00 EUR (allgemeiner Beitrag) 3.000,00 EUR x 0,99 % = 29,70 EUR (kassenindividueller Zusatzbeitrag) 248,70 EUR Monatlicher Beitragsanteil Arbeitnehmer ab ,00 EUR x 7,3 % = 219,00 EUR (allgemeiner Beitrag) 3.000,00 EUR x 0,495 % = 14,85 EUR (kassenindividueller Zusatzbeitrag) 233,85 EUR Der Arbeitnehmer wird durch die Neuregelung monatlich um 14,85 Euro entlastet. Beispiel 2: Ein Rentner erhält eine monatliche gesetzliche Rente in Höhe von Euro. Er ist bei der BKK exklusiv versichert Monatlicher Beitragsanteil Rentner bis ,00 EUR x 7,3 % = 87,60 EUR (allgemeiner Beitrag) 1.200,00 EUR x 0,99 % = 11,88 EUR (kassenindividueller Zusatzbeitrag) 99,48 EUR Monatlicher Beitragsanteil Rentner ab ,00 EUR x 7,3 % = 87,60 EUR (allgemeiner Beitrag) 1.200,00 EUR x 0,495 % = 5,94 EUR (kassenindividueller Zusatzbeitrag) 93,54 EUR Der Rentner wird durch die neue Regelung monatlich um 5,94 Euro entlastet.
2 Freiwillige Krankenversicherung für ehemalige Zeitsoldaten Ab dem 1. Januar 2019 haben ehemalige Zeitsoldaten die Option, als freiwilliges Mitglied der BKK beizutreten. Außerdem erhalten sie nach Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird. Entlastung von Selbständigen Für sogenannte kleine Selbständige, die in der GKV freiwillig versichert sind, wird der monatliche Beitrag ab 2019 erheblich günstiger. Waren bisher auch bei einem geringeren Einkommen Krankenversicherungsbeiträge aus mindestens 2.238,00 Euro zu zahlen, ist diese sogenannte Mindestbemessungsgrundlage nun mit 1.038,33 Euro mehr als halbiert worden. 2. Anpassung der Rechengrößen für das Kalenderjahr 2019 Wie in jedem Jahr werden in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen angepasst. Diese sind unter anderem für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung von Bedeutung. Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Auf Besserverdiener kommen im nächsten Jahr höhere Sozialversicherungsbeiträge zu. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 gelten für das kommende Jahr die folgenden Werte und Größen für die Entgeltabrechnung: Beitragsbemessungsgrenzen Die Beiträge zur Sozialversicherung werden bei Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung liegt im Jahr 2019 bei monatlich EUR im Rechtskreis West und bei EUR im Rechtskreis Ost. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze EUR im Rechtskreis West und EUR im Rechtskreis Ost. Erläuterung: Gemäß dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 wird die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) schrittweise auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) angehoben, bis sie zum 1. Januar 2025 bundeseinheitlich ist. Dies ist ein Bestandteil des Prozesses der Angleichung der Rentenhöhe in Ost- und Westdeutschland. In der Kranken- und Pflegeversicherung existiert bereits seit langer Zeit eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2019 bei 4.537,50 EUR. Werte in EUR jährlich monatlich kalendertäglich BBG RV/ALV* West , ,00 223,33 Ost , ,00 205,00 BBG KnRV* West , ,00 273,33 Ost , ,00 253,33 BBG KV/PV* , ,50 151,25 *BBG - Beitragsbemessungsgrenze, RV - Rentenversicherung, ALV-Arbeitslosenversicherung, KV - Krankenversicherung, PV - Pflegeversicherung, KnRV - Knappschaftliche Rentenversicherung Seite 2
3 Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich freiwillig in der GKV weiterversichern. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird im Jahr 2019 auf EUR festgesetzt. Für Arbeitnehmer, am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 ( EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahr 2019 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR. Werte in EUR Jährlich Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2018 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von EUR bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von EUR überschreitet, scheiden zum 31. Dezember 2018 aus der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aus und haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der BKK zu versichern. Dieses gilt aber nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019 ( EUR bzw EUR) übersteigt. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Personen, die im Jahr 2018 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, aber allein aufgrund der jährlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze diese unterschreiten, werden zum 1. Januar 2019 wieder versicherungspflichtig. Von der eintretenden Versicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer allerdings nach den Maßgaben des 8 SGB V auf Antrag befreien lassen. Bezugsgröße in der Sozialversicherung Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung, welche die Einkommenseinwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung abbildet. Sie hängt eng mit dem Durchschnittsentgelt zusammen. Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet (zum Beispiel Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten). Im Rechtskreis West liegt die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2019 bei 3.115EUR und im Rechtskreis Ost bei EUR. Gemäß dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 wird die Bezugsgröße (Ost) schrittweise angehoben, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig der Bezugsgröße des Rechtskreises West entspricht und damit wegfällt. Geringfügigkeitsgrenze Die monatliche Entgeltgrenze für die sogenannten 450-Euro-Minijobber bleibt unverändert und liegt auch im Jahr 2019 bei 450 EUR. Für kurzfristig Beschäftigte betragen die Zeitgrenzen im Kalenderjahr 2019 nach wie vor 70 Arbeitstage bzw. drei Monate. Seite 3
4 3. Beitragssätze 2019 Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2019 weiterhin 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt im Jahr 2019 unverändert bei 14,0 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt nur zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit der Fall, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Auch hier gilt die paritätische Beitragsübernahme. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (kassenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) und war seit seiner Einführung im Jahr 2015 allein durch das Mitglied zu tragen. Zum 1. Januar 2019 wird die vollständige Parität hergestellt und somit auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. vom Rentner und Rentenversicherungsträger übernommen. Krankenversicherung, Beitragssätze 2019 allgemein 14,60 % ermäßigt 14,00 % Zusatzbeitrag, 0,99 % BKK exklusiv Pflegeversicherung Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf dann 3,05 Prozent angehoben worden. Dieser Beitragssatz wird jeweils zur Hälfe vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getragen. Von kinderlosen Mitgliedern wird ab dem 23. Lebensjahr ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Diesen Beitragszuschlag haben die betroffenen Mitglieder allein aufzubringen, d. h. der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger ist an dem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht beteiligt. Der Zuschlag von 0,25 Prozent wird nicht auf den Beitragssatz von 3,05 Prozent aufgeschlagen. Er ist getrennt zu berechnen. In Sachsen besteht für die Pflegeversicherung aufgrund einer feiertagsbezogenen Besonderheit keine hälftige Beitragsverteilung, sondern der Arbeitgeber zahlt 1,025 Prozent und der Arbeitnehmer 2,025 Prozent. Kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr haben auch in Sachsen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zu tragen. Pflegeversicherung, Beitragssätze 2019 Beitragssatz: 3,05 % Arbeitgeber 1,525 % Arbeitnehmer 1,525 %* Besonderheit in Sachsen: Arbeitgeber 1,025 % Arbeitnehmer 2,025 %* * ggf. zuzüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose in Höhe von 0,25 % Seite 4
5 Rentenversicherung In der allgemeinen Rentenversicherung gilt auch im Jahr 2019 ein Beitragssatz von 18,6 Prozent. Er wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz hingegen 24,7 Prozent (Arbeitgeber: 15,40 Prozent, Arbeitnehmer: 9,30 Prozent). Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2019 auf 2,5 Prozent gesenkt. Auch hier teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils hälftig die Beitragsanteile. Beitragssätze 2019 Allgemeine Rentenversicherung 18,6 % Knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 % Arbeitslosenversicherung 2,5 % Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Krankenversicherung 2019 Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei ist oder auf eigenen Antrag hin von der Krankenversicherungspflicht befreit wurde. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt dabei die Hälfte des Betrages, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung, dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz sowie den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet, die bei Krankenversicherungspflicht für das jeweilige Mitglied maßgebend wären. Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer sind hingegen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung und die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz maßgebend (2019 = 0,45%). Allerdings ist der Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer auf maximal die Hälfte der Aufwendungen für die private Voll-Krankenversicherung des Arbeitnehmers begrenzt. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ergibt sich im Jahr 2019 bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.537,50 Euro ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 331,24 Euro (4.537,50 Euro x 7,3%) zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Bei zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent anzuwenden. Daraus errechnet sich ab dem 1. Januar 2019 ein maximaler Beitragszuschuss von 317,63 EUR (4.537,50 EUR x 7,0%) zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen bzw. durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung 2019 Zuschussberechtigte Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegeversicherung erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe von 69,20 EUR (4.537,50 EUR x 1,525 Prozent). Der Zuschuss wird bei privat versicherten Arbeitnehmern begrenzt auf die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss aufgrund der besonderen Beitragstragung 46,51 EUR (4.537,50 EUR x 1,025 Prozent). Seite 5
6 4. Familienversicherung bei der BKK Die Familienversicherung sogt für einen eigenständigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Familienangehörige eines Mitglieds unter den Voraussetzungen des 10 SGB V und des 25 SGB XI. Für Familienversicherte werden keine Beiträge erhoben. Trotz ihrer Ausgestaltung als eigenständige Versicherung hängt die Familienversicherung hinsichtlich ihres Bestands von der Stammversicherung des Mitglieds ab. Personenkreis Die Familienversicherung erfasst den Ehegatten/Lebenspartner, die Kinder des Mitglieds sowie die Kinder von familienversicherten Kindern. Ehegatte Ehegatte ist die mit dem Mitglied durch das familienrechtliche Merkmal der Ehe verbundene Person. Ob und wie lange eine Ehe besteht, richtet sich nach dem deutschen Familien- und Personenstandsrecht. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch Personen gleichen Geschlechts eine Ehe eingehen. Verlobte oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind keine Ehegatten und diesen auch nicht gleichgestellt. Die Rechtsposition als Ehegatte geht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verloren. Das Getrenntleben hingegen lässt den Bestand einer Ehe unberührt. Kinder Kinder sind die im ersten Grad mit dem Mitglied verwandten Kinder sowie Kinder, die nach einer Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen. Als Kinder gelten ferner Pflegekinder. Stiefkinder und Enkel sind familienversichert, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder in seinen Haushalt aufgenommen worden sind. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Sie sind darüber hinaus bis zum 23. Lebensjahr versichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind, beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ohne Altersbegrenzung besteht eine Familienversicherung, wenn Kinder wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und wenn diese Behinderung zeitgleich mit der Familienversicherung bestanden hat. weitere Voraussetzungen Inlandsaufenthalt Die Familienversicherung setzt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Familienangehörigen in Deutschland voraus. Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts, die den Auslandsaufenthalt dem Aufenthalt in Deutschland gleichstellen, bleiben unberührt. Keine Vorrangversicherung Die Familienversicherung einer Person ist grundsätzlich nachrangig gegenüber einem Versicherungsschutz, der auf der Grundlage einer eigenen Versicherungspflicht besteht (zum Beispiel bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Bezug einer Hinterbliebenenrente). Keine Versicherungsfreiheit Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht in der GKV befreite Familienangehörige, die sich privat abgesichert haben, werden von der Familienversicherung nicht erfasst. Ist ein Elternteil privat versichert, gilt folgendes: Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten in der Regel höher als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019 sind das 5.062,50 EUR) und höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Versicherten, sind die Kinder nicht familienversichert. In der Folge müssen Kinder selbst krankenversichert werden, entweder privat oder freiwillig bei der BKK. Keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit Die Familienversicherung ist für Familienangehörige ausgeschlossen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Seite 6
7 Gesamteinkommen Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 445 EUR überschreitet. Unter dem Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Übt der Familienangehörige eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 EUR-Minijob) aus, erhöht sich die Einkommensgrenze auf monatlich 450 EUR. Dabei müssen die Einkünfte nicht allein aus der Beschäftigung erzielt werden. Zuständige Krankenkasse Die Familienversicherung wird bei der Krankenkasse des Mitglieds durchgeführt, über das die Familienversicherung hergeleitet wird (sogenannter Stammversicherter). Kann eine Familienversicherung über mehrere Familienangehörige erfolgen (zum Beispiel über den Vater und die Mutter) und sind die Angehörigen bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, besteht ein Wahlrecht, welche der beiden Krankenkassen für die Familienversicherung zuständig sein soll. 5. Höherer Mindestlohn ab Januar 2019 Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um 42 Cent auf 9,19 EUR pro Stunde. In 2020 soll eine weitere Steigerung um 16 Cent auf dann 9,35 EUR erfolgen. 6. "Brückenteilzeit" ab Januar 2019 möglich Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, bekommt ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue sogenannte Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeittätigkeit abschließen. Weitere wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Kleinstunternehmen sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, und Arbeitgeber mit 45 bis 200 Arbeitnehmern müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren. Pressekontakt Carsten Schröter Vorstand der BKK exklusiv Fon Fax Internet: Eckdaten der BKK exklusiv Die BKK exklusiv betreut über Versicherte. In den letzten 10 Jahren ist die Versichertenzahl um über 30% gestiegen. Sie hat ihren Sitz in Lehrte bei Hannover und betreibt zusätzlich einen Standort in der Innenstadt Bremens. Im Gründungsjahr 1884 wurde die Betriebskrankenkasse der späteren Nordzucker AG eröffnet, später fusionierte die Kasse mit der BKK TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft (1996), der BKK Gilde-Wolters (1997) und der BKK Brauerei Beck & Co (2004). Hieraus entstand die heutige BKK exklusiv, die in den Bundesländern Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt für den freien Markt geöffnet ist. Seite 7
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