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1 SOZIALE ABSICHERUNG Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse bietet selbstständigen Publizisten und Künstlern sozialen Schutz in der Renten-, Krankenund Pflegeversicherung. Aufnahmebedingungen und Abgabepflichten bedürfen jedoch immer wieder der Klärung und Diskussion. Jürgen Gauert Eine selbstständige Tätigkeit ist durchaus eine Alternative zu einem festen Arbeitsvertrag. Ein wichtiges Thema, dem sich alle Freiberufler stellen müssen, ist die Frage nach der sozialen Absicherung, aufgesplittet in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier setzt die Künstlersozialkasse (KSK) ein. Sie ist eine eigenständige Abteilung der Unfallkasse des Bundes und ermöglicht ihren Mitgliedern monatliche und somit regelmäßige Einzahlungen in die Rentenkasse, die sonst nur bei Festanstellungen ebenso wie der Monatsbeitrag für die Krankenkasse vom Arbeitgeber automatisch abgeführt werden. Schauspieler ohne Rente Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven Quelle: Die Geschichte der Künstlersozialkasse reicht bis ins Jahr 1975 zurück. Damals gab die sozial-liberale Koalition einen Künstlerbericht in Auftrag, in dem untersucht wurde, wie es um die wirtschaftliche und soziale Lage der freiberuflichen Künstler und Publizisten in der Bundesrepublik steht. Zu den Befragten gehörten unter anderem Autoren, Journalisten und ausübende Künstler wie Opernsänger und Schauspieler. Der Künstlerbericht kam zu dem Ergebnis, dass freie künstlerische Berufe wegen ihrer oft schwankenden Auftragslage besonders schützenswert seien. So entstand die Idee, solchen selbstständig tätigen Menschen den gleichen sozialen Schutz zu bieten, wie ihn Angestellte haben wurde deshalb die Künstlersozialversicherung gegründet. Bis dahin konnten sich freiberuflich arbeitende Künstler und Publizisten für den Krankheitsfall nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung absichern. Und in die Rente konnten sie gar nichts einzahlen, da sie durch ihren Status als Selbstständige von der staatlichen Altersversorgung ausgeschlossen waren. Wort, Kunst und Musik Den aktuellen Zahlen zufolge zählte die KSK im Jahr 2012 etwa Versicherte. Diese teilen sich in vier Bereiche auf: Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst und Publizistik. Die KSK selbst ist kein Leistungsträger, sondern bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Selbstständige Künstler und Publizisten, die als Mitglied aufgenommen wurden, müssen somit nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge auf. Dafür erhält sie einen Zuschuss des Bundes (20 Prozent). Weiterhin erhält sie Einnahmen von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen, zu denen unter anderem Theater, Musikschulen, Verlage sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten gehören. Sie übernehmen die restlichen 30 Prozent der Kosten. Welchen Monatsbeitrag ein Künstler oder ein Publizist an die KSK zahlt, hängt von der Höhe seines jährlichen Arbeitseinkommens ab. Die KSK berechnet auf dieser Grundlage den Beitragsanteil, zieht ihn ein und leitet dann die vollen Beiträge 1

2 an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Wer ist ein Künstler? Wer als Selbstständiger eine Aufnahme in die Künstlersozialkasse anstrebt (und das sind nach Angaben der KSK jährlich etwa Anträge auf Feststellung der Versicherungspflicht), muss zunächst einen Antrag ausfüllen. Davon werden etwa 70 Prozent bewilligt, der Rest wird abgelehnt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die KSK besteht nicht, und es sind etliche Regularien bei der Aufnahme zu beachten, die nicht die KSK, sondern der Gesetzgeber festschreibt. Nach Paragraph 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Was unter der Definition eines Künstlers oder eines Publizisten hinsichtlich einer Mitgliedschaft in der KSK verstanden wird, legt Paragraph 2 fest: Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Wichtig ist auch, dass die freiberufliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt wird und nicht eine Nebentätigkeit darstellt, wie beispielsweise das gelegentliche Schreiben von Konzert- oder Buchkritiken für eine Tageszeitung. Auch darf die Tätigkeit, so die KSK, nicht hobbymäßig oder als Liebhaberei ausgeübt werden. Als Quizmaster in die KSK Der umfangreiche Antrag, der über die Seite der KSK ( de) heruntergeladen werden kann, sieht neben allgemeinen Angaben zur Person auch eine Eingruppierung in das entsprechende Berufsfeld vor. Die Tätigkeiten, die angekreuzt werden können, sind breit gestreut. Sie umfassen neben den klassischen Berufsfeldern für Selbstständige wie bildender Künstler und Journalisten oder Autoren für Bühne und Fernsehen auch ausgefallene Tätigkeiten wie Quizmaster, Büttenredner, Comiczeichner und Travestiekünstler im Showbereich. In Grenzfällen hängt die Künstlereigenschaft nach Ansicht der KSK davon ab, ob der Antragsteller in maßgeblichen Fachkreisen als Künstler oder Publizist anerkannt ist, erkennbar etwa an der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden, an der wiederholten Teilnahme an Ausstellungen, durch mehrfache Veröffentlichungen im Printbereich oder durch eine regelmäßige Mitwirkung in Theater, Film und Fernsehen. Die Bemessungsgrundlage Quelle: Wie viel dem Einzelnen monatlich von seinem Bankkonto an Beiträgen abgebucht wird, hängt von seinem Jahresverdienst ab. Die Vorschriften der KSK sehen vor, dass alle Mitglieder im Dezember eines jeden Jahres ihren voraussichtlichen Jahresverdienst für die kommenden zwölf Monate als Bemessungsgrundlage für die monatlichen Beiträge melden müssen. Diese oft schwierig vorzunehmende Schätzung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Eigenbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Künstler und Publizisten dar. Das an die KSK zu meldende Arbeitseinkommen richtet sich nach dem Gewinn aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, der aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird. Als Betriebseinnahmen gelten alle Einnahmen, die unmittelbar mit der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zusammenhängen wie Honorare, Tantiemen und Gagen. Hinzu kommen alle urheberrechtlichen Vergütungen, auch solche, die über Verwertungsgesellschaften (VG Wort/VG-Bild) bezogen werden. Von diesem Gesamteinkommen zieht das Mitglied seine Betriebsausgaben ab. Das sind alle Ausgaben und Kosten, die mit der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit entstehen wie Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge) sowie Beiträge zu Berufsverbänden, nicht aber die Beiträge für die KSK selbst. Die Künstlersozialkasse rät dazu, als Schätzgrundlage den im letzten Einkommensteuerbescheid beziehungsweise in der letzten Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Gewinn zum Maßstab zu nehmen und so kalkulieren langjährige Mitglieder die Angaben ihrer voraussichtlichen Einnahmen zumeist auf der Basis des Vorjahres. Um sich über die Höhe des monatlichen Beitrags eine Orientierung zu verschaffen, hat die KSK ein Beispiel veröffentlicht. Bei einem gemeldeten Jahreseinkommen von Euro (wobei diese Summe nach Abzug der oben erwähnten Betriebskosten etc. angegeben wird), müssen für Rente, Krankenkasse und Pflegeversicherung etwa 160 Euro monatlich von Seiten des Versicherten einkalkuliert werden. Korrekturen nach unten Um Härtefällen vorzubeugen, etwa weil verabredete Aufträge platzen oder vom Auftraggeber schlechter bezahlt werden als zunächst vereinbart, werden Abwei- Selbstständige Künstler und Publizisten, müssen nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. 2

3 Die KSK ist offen für neue Berufsbilder, wie beispielsweise das App-Design chungen nach unten von der KSK im Verlauf eines Kalenderjahres jedoch berücksichtigt. Ein Rückgang von Einnahmen kann zu jedem Zeitpunkt der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Auf der Basis des nunmehr voraussichtlich geringeren Jahreseinkommens wird der monatliche Beitrag für den Rest des Jahres nach unten korrigiert; rückwirkende Korrekturen sind nicht möglich. Andererseits erwartet die KSK auch, dass bei einer deutlich höheren Entwicklung der Einnahmen im Lauf eines Jahres, die über die selbst gestellte Prognose vom vergangenem Dezember hinausgeht, auch dies gemeldet wird der monatliche Versicherungsbeitrag wird dann erhöht. Diskussionsrunde in Düsseldorf Wilabonn Bei einer öffentlichen Veranstaltung im Düsseldorfer ZAKK (Zentrum für Kultur und Kommunikation), stellte sich Uwe Fritz, der Leiter der Künstlersozialkasse, den Fragen der Besucher. Er präsentierte sich als eloquenter Gesprächspartner, der während der Diskussionsrunde durchaus vermittelte, dass er auf Seiten der versicherten Künstler und Publizisten stehe, was für ihn auch bedeute, den Spagat zwischen den Vorgaben des Gesetzgebers und der Realität der Versicherten zu bewältigen. Als Veranstalter fungierten der Verband LAG der Soziokulturellen Zentren NRW sowie das NRW Landesbüro Freie Kultur und der Kulturrat NRW. Eingefunden hatten sich rund 40 Interessierte aus unterschiedlichen Branchen von Tänzern über Schauspieler und bildenden Künstlern bis hin zu Journalisten, um Fragen zu stellen und aus ihren Arbeitsfeldern und Erfahrungen heraus Impulse zu geben. Angesprochen wurde zunächst die Erweiterung der Tätigkeiten, die eine Aufnahme in die KSK möglich machen, wie etwa App-Designer und andere Berufsfelder, die in den vergangenen Jahren durch die neuen Medien entstanden sind und die nicht in das Raster Bildende Kunst, Musik, Darstellende Kunst und Publizistik passen. Uwe Fritz versicherte, dass die KSK genau hinschaut, wie diese Entwicklung abläuft. Auch wenn sich eine Aufnahme in die KSK immer noch nach dem Kunstbegriff richte, betonte er, sei die Künstlersozialkasse durchaus offen für neue Berufsbilder. Das setze aber voraus, so Uwe Fritz, dass derjenige, der beispielsweise als App-Designer oder Gestalter von Webseiten tätig ist, in Fachkreisen Anerkennung genießt, wobei er zugab, dass in diesen und anderen Fällen die Diskussion noch nicht abgeschlossen sei. Denn was nun als Kunst beziehungsweise Publizistik bewertet wird oder nicht, geschieht nicht durch die KSK allein. Durch den Kontakt mit Berufsverbänden, Künstlern, Publizisten und Verwertern sowie in Abstimmung mit den Mitgliedern des Beirats der KSK werden aktuelle Tendenzen beleuchtet und diskutiert, so Uwe Fritz. Das sei in vielen Fällen nicht einfach und er führte ein Beispiel an, in dem es um eine Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk ging. Eine Designerin von Ledertaschen hatte gegen den ablehnenden Bescheid der Künstlersozialkasse geklagt. Die KSK wollte sie nicht versichern, da der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit handwerklich sei. Die Klägerin sah sich hingegen als Künstlerin. Was Kunst ist, definiert aber der Markt, und in diesem Fall der Kunstmarkt, erläuterte Uwe Fritz. Sprich: Können diese Ledererzeugnisse beispielsweise in Kunstgalerien verkauft werden oder aber werden sie auf Lederwarenmessen angeboten? Der Prozess wurde schließlich von der KSK gewonnen, da die Richter nachweisen konnten, dass die Künstlerin ihre Ledertaschen auf Kunsthandwerkmärkten verkaufte und nicht etwa in Kunstgalerien. Es folgte ein Beispiel aus dem Bereich der Publizistik. Aufgenommen werden musste hingegen ein Trauerredner. Ihm hatte die KSK die Aufnahme mit dem Argument verweigert, dass keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit vorläge. Das Bundessozialgericht sah das anders. Es entschied, dass Trauerredner publizistisch tätig und deshalb versicherungspflichtig seien, weil den Schwerpunkt der Tätigkeit der Inhalt der Rede bilde. Und dieser Wortbeitrag sei es, welcher als Publizistik zu werten sei. Keine technischen Übersetzer Abgelehnt wurde nach einem Gerichtsurteil allerdings die Aufnahme einer japanischen Teemeisterin, da es sich bei ihrer Tätigkeit um Brauchtum handelt, ebenso gehören technische Übersetzer nicht zum Kreis der Mitglieder, da ihnen im Gegensatz zu Lyrik und Prosa kein Ge- 3

4 staltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht. Uwe Fritz wies aber auch darauf hin, dass es sich dabei um Einzelfälle handele, die von der Presse gerne behandelt würden, dass aber in den allermeisten Fällen eine Aufnahme in die KSK problemlos sei. Wer also als Theaterpädagoge, Bühnenbildner und Pressefotograf arbeitet, als Autor für Bühne, Rundfunk und Fernsehen oder als Übersetzer tätig ist, wer Belletristik schreibt oder in der freien Szene als Tänzer oder Choreograph seinen Lebensunterhalt verdient, für den wird die Aufnahme in die KSK keine Probleme mit sich bringen. Uwe Fritz empfahl jedoch, falls Zweifel über eine mögliche Mitgliedschaft bestehen sollten, vor der Antragstellung den Kontakt mit der KSK zu suchen, damit geprüft werden kann wie hoch die Chancen einer Mitgliedschaft sind. Das gilt vor allem bei ausgefallenen Geschäftsideen wie das Beispiel eines Autors von Privatbiografien, der übrigens nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster als Publizist einzustufen ist. Zweifelsfälle Differenzen ergaben sich in der Diskussion in Düsseldorf, als es um den Bereich Tanz ging, um den Unterschied zwischen klassischem Tanz und nicht-künstlerischen Tänzen, zwischen Choreografie und einer Arbeit als Tanzlehrer. Der Leiter der KSK gab zu, dass hier eine Abgrenzung nicht ganz einfach sei. Der Tanz auf der Bühne, so auch im Varieté, wenn dadurch Einkommen erzielt werden, ist kein Problem, sagte Uwe Fritz. Schwierig wird es bei Tanzlehrern, die Tanz unterrichten wie beispielsweise Gesellschaftstänze wie Tango oder Folkloretänze wie Flamenco und orientalischer Bauchtanz. Sie fallen nach Ansicht der KSK nicht unter den Kunstbegriff, da sie nicht ausgeübt, sondern nur vermittelt werden. Tanzlehrern wird also weiterhin die Aufnahme in die KSK verwehrt. Ein weiterer Reibungspunkt, der von einer Teilnehmerin angesprochen wurde, waren Workshops, in denen Schauspieler beispielsweise auf ein Vorsprechen vorbereitet werden. Nach Aussage von Uwe Fritz kommt es auch hier auf den Rahmen an. Coaching von Schauspielern wird als Lehre von Kunst akzeptiert (das trifft auch auf Gesangspädagogen zu, sofern eine Fachausbildung nachgewiesen werden kann), Coaching für Führungskräfte in leitenden Funktionen nicht. Auch wenn es sich hier um den Bezug auf schauspielerische Elemente handelt, äußerte sich der Leiter der KSK, ist es dennoch keine Lehre von Kunst. In der Düsseldorfer Runde wurden aber auch Fragen gestellt, die den Teilnehmern unmittelbar auf den Nägeln brannten. So meldete sich ein junger Schauspieler zu Wort, der sowohl für Film als auch für TV-Produktionen mit befristeten Verträgen arbeitet und zwischen den Festverträgen in der freien Szene auf Honorarbasis tätig ist. Er konnte nicht einschätzen, wer für die Beiträge für Rente und Krankenkasse aufkommt. Zudem wollte er Doppelzahlungen vermeiden. In diesem Fall gilt folgendes: Wer selbstständig laufend künstlerisch tätig ist, kann zunächst die Versicherungspflicht der KSK in Anspruch nehmen. Bei befristeten Fernsehverträgen versichert ihn der Sender. Da die Krankenkasse aber weiß, dass der Schauspieler bei der KSK versichert ist, müssen Beiträge nur einmal gezahlt werden. Doppelte Zahlungen sind bei der Krankenversicherung EDV-mäßig ausgeschlossen (bei der Rentenversicherung ist allerdings eine Doppelversicherung möglich). Auch Wiederanmeldungen bei der KSK nach wenigen Monaten sind relativ unkompliziert und das ohne große Prüfung. Wenn es länger her ist, muss allerdings wieder genauer hingeschaut werden, sagte Uwe Fritz. Texte ohne Veröffentlichung Eine interessante Frage stellte eine Teilnehmerin, die sich nicht sicher war, ob sie in die KSK aufgenommen würde. Sie entwarf Konzepte für Projekte in den darstellenden Künsten. Somit ist sie nach eigener Aussage publizistisch tätig, ihre Konzepte werden aber nicht klassisch irgendwo veröffentlicht, wie es etwa bei Theaterstücken der Fall ist, die in gedruckter Form von einem Verlag herausgegeben werden. Die Antwort von Uwe Fritz: Schreibende Zunft, damit ist klar der Journalismus und Belletristik gemeint. Schwierig wird es schon bei wissenschaftlicher Literatur. Die Autoren sind Wissenschaftler, aber keine Künstler. Auch Rechtsanwälte schreiben und sind manchmal unglaublich kreativ. Dennoch werden sie nicht in die KSK aufgenommen Ein Kriterium ist eben auch, dass es eine Publikation gibt, so wie es im Gesetz steht: Wer durch eine Wortäußerung an öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt. Wer also Texte für Schauspieler schreibt, die in gedruckter Form veröffentlicht werden, ist Publizist. Wer nur Konzepte schreibt und der Text dann nicht gesprochen wird, da es sich beispielsweise um eine Tanzperformance handelt, dann stellt das die KSK vor ein Problem. Beitragsüberwachungsverordnung Angesprochen wurden von den Teilnehmern auch die seit 2007 jährlich stattfindenden Kontrollen, die die Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens der Versicherten betreffen, da von Seiten des Gesetzgebers vermutet wird, dass nicht alle KSK-Mitglieder die Höhe ihrer zu erwartenden Einnahmen korrekt angeben. Einige (aber längst nicht alle) KSK- Versicherte stufen das zu meldende Jahreseinkommen tiefer ein, um dadurch die Monatsbeiträge gering zu halten, wobei sie Geld sparen was allerdings zur Folge hat, dass sie Zuschüsse zur Rentenversicherung verschenken und damit entsprechend weniger Rente bekommen. Um den Wahrheitsgehalt der Meldungen zu überprüfen, werden jährlich Kontrollen bei jeweils fünf Prozent der Versicherten durchgeführt. Dieses im Gesetzestext als Beitragsüberwachungsverordnung be- 4

5 zeichnete Procedere verlangt vom Kontrollierten die Vorlage der Steuerbescheide der vergangenen vier Jahre, um hierdurch das tatsächliche Einkommen nachweisen zu können. Bei erheblichen Abweichungen passt die KSK die Einkommensschätzung und damit die Beiträge für die Zukunft an. Der Kreis der Kontrollierten wird von der KSK nach Aussage von Uwe Fritz aber nicht per Hand vorgenommen: Ein Computerprogramm ermittelt, an wen die Prüfbescheide verschickt werden, aufgeteilt nach Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Beruf. Wenn die Prüfung ergibt, dass ein Mitglied seine jährliche Prognose zu niedrig angesetzt hat, folgen keine rechtlichen Konsequenzen. Die KSK setzt ab dem Folgemonat der Prüfung den Monatsbeitrag lediglich neu fest Nachzahlungen sind nicht vorgesehen. Wem jedoch bei einer erneuten Prüfung nachgewiesen wird, dass seine Angaben in den Folgejahren weiterhin zu niedrig sind, dann kann ein Ordnungsgeld bis zu Euro verhängt werden; möglicherweise folgt sogar der Ausschluss aus der KSK. Die Abgabepflicht Ein weiteres Thema, das bei der Veranstaltung in Düsseldorf angesprochen wurde, war die Künstlersozial-Abgabepflicht. Auch hier ist bei der Definition ein Blick in den Gesetzestext aufschlussreich: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Das bedeutet: Unternehmen, die Verträge mit Künstlern und Publizisten schließen, müssen einen Sozialversicherungsbeitrag an die KSK entrichten die so genannte Künstlersozialabgabe. Als typische Verwerter nannte Uwe Fritz Presse, Rundfunk- und TV-Anstalten, Galerien und den Kunsthandel, aber auch Veranstalter von Theateraufführungen, von Pop-Konzerten sowie von Konzerten mit klassischer Musik. Ein Beispiel wurde genannt: Ein selbständiger PR-Agent erhält den Auftrag, eine umfangreiche Broschüre zu erstellen, und nimmt dafür die Leistungen eines freiberuflichen Fotografen sowie eines selbstständigen Texters in Anspruch. Die Fotos und Texte werden in der vom PR-Agenten entwickelten Broschüre zusammengeführt und vom Auftraggeber (Kunde) abgenommen. Für beide Vorgänge ist von der Agentur die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Interessant war in diesem Zusammenhang die Frage eines Teilnehmers, der als Journalist tätig ist und gelegentlich einen Bekannten für Recherchen zu bestimmten Themen beauftragt und ihn auch bezahlt. Muss auch er als KSK-Versicherter diese Abgabe zahlen? Uwe Fritz gab die Antwort, falls es sich nur um gelegentliche Aufträge handelt, also ein bis zwei Mal im Jahr, deren Dotierung zudem nicht sehr hoch ist, seien keine Abgaben zu zahlen. Sollten Freie aber regelmäßig Aufträge an andere Freie übergeben, wie beispielsweise an eine Übersetzerin, die für den Auftraggeber bestimmte Texte aus einer anderen Sprache ins Deutsche überträgt und diese Übersetzerin dadurch regelmäßige Einnahmen erzielt, dann würden auch freiberufliche Auftraggeber wie ein Verwerter behandelt und müssten entsprechende Abgaben an die KSK abführen. Die Höhe der Verwertungsabgabe ist gesetzlich geregelt, sie beträgt zurzeit 4,1 Prozent. Wer also jemanden regelmäßig beschäftigt und beispielsweise eine Rechnung von Euro erhält, muss 41 Euro Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen. Die Verwerter sind übrigens nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung dem Künstler vom Entgelt abzuziehen beziehungsweise ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen bestehende Vorschriften des Sozialgesetzbuches und ist von Anfang an nichtig. Ein weiterer Fall: Eine Choreographin meldete sich zu Wort, die für Tanzaufführungen regelmäßig Tänzerinnen und Tänzer verpflichtet und sie auch bezahlt. Danach sei sie verpflichtet, Künstlersozialabgabe zu zahlen. Anders sehe es aus, wenn der Veranstalter den Tänzern und der Choreografin das Honorar auszahlt. Dann ist dieser abgabepflichtig. Auch hier gilt: Bei Problemfällen hat die KSK immer ein offenes Ohr für Nachfragen. Seit einiger Zeit gibt es hierfür (aber auch für andere Anliegen) ein Service-Telefon, wo diese und weitere Fragen beantwortet werden; bei komplizierten Fällen werden diese zunächst geprüft und dann schriftlich beantwortet. Stete Weiterentwicklung Zum Abschluss der Veranstaltung wies Uwe Fritz darauf hin, dass die Selbstständigkeit im Kulturbereich Jahr für Jahr zunimmt und zu circa Anträgen auf eine Mitgliedschaft pro Jahr führt. Was wir und auch die Politik jetzt feststellen, ist, dass viele, die etwa als Internetdesigner kreativ tätig sind, einen künstlerischen Anspruch erheben und sich als Künstler sehen, sagte er. Da muss aber genau hingeschaut werden. Aus dem Auditorium wurde nun die Frage gestellt, ob das Gesetz, das die Tätigkeit der KSK regelt, entsprechend anzupassen sei, vor allem hinsichtlich der neuen Medien. Das können wir so nicht entscheiden, das ist Sache des Gesetzgebers, meinte Uwe Fritz. Und eine Erweiterung wäre durchaus auch eine Gefährdung der KSK. Konkret heißt das: Wenn die KSK sich zu sehr öffnet, ist das derzeitige Finanzierungsmodell gefährdet, wenn zum Beispiel Webdesigner und Computerspieleentwickler in die Künstlersozialkasse wollen. Für die KSK werde es aber weiterhin darum gehen, mit den vorhandenen Ressourcen die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zu optimieren, Existenzgründer zu ermutigen und sie mit Informations- und Coachingangeboten in die Lage zu versetzen, eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich auszuüben. 5

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