MITTEILUNG DER KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2012) 6106 final MITTEILUNG DER KOMMISSION Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt DE DE

2 MITTEILUNG DER KOMMISSION Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt I. EINLEITUNG Die Neufassung der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Artikel 228 EG- Vertrag 1 (jetzt Artikel 260 Absätze 1 und 2 AEUV) legte die Berechnungsmethode für die Pauschalbeträge und Zwangsgelder fest, die die Kommission dem Gerichtshof vorschlägt, wenn sie diesen im Falle eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 AEUV anruft. In ihrer Mitteilung aus dem Jahr über die Aktualisierung der Daten für diese Berechnung hat die Kommission festgelegt, dass die entsprechenden Parameter jährlich anzupassen sind, um der Inflation und der Entwicklung des BIP Rechnung zu tragen. Die Mitteilung aus dem Jahr 2005 wurde entsprechend geändert. Die Kommission hat ihren Präsidenten ermächtigt, die dafür erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft und Währungsangelegenheiten zuständigen Mitglied der Kommission zu treffen 3. Die vorliegende Mitteilung dient der Aktualisierung, die nach den allgemeinen Bestimmungen der Mitteilungen von 2005 und 2010 nunmehr erforderlich ist. Die Methode zur Durchführung dieser Aktualisierung 4 stützt sich auf die Entwicklung der Inflation und des BIP in den einzelnen Mitgliedstaaten. Hierzu werden die Statistiken über die Inflationsrate und das BIP-Wachstum herangezogen, die zwei Jahre vor dem Jahr der Aktualisierung erstellt wurden ( n-2-regel ), da relativ stabile makroökonomische Daten erst nach einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorliegen. Die vorliegende Mitteilung der Kommission beruht daher auf den Wirtschaftsdaten zum nominalen BIP und zum BIP-Deflator für das Jahr 2010 und auf die derzeitige Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat. Die übrigen für die Aktualisierung verwendeten Elemente stehen ebenfalls mit den von der Kommission genehmigten Elementen in Einklang SEK(2005) 1658; ABl. L 126 vom SEK(2010) 923/3. Diese Mitteilung wurde 2011 auf den neuesten Stand gebracht, um die jährliche Anpassung der wirtschaftlichen Daten durchzuführen, SEK (2011) 1024 Ermächtigung vom 13. Dezember 2005 für den Erlass von Entscheidungen zur Aktualisierung bestimmter Daten für die Berechnung von Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern auf der Grundlage der Strategie der Kommission zur Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag, SEK(2005) Neufassung der Mitteilung von 2005 Nummer 18.2 sowie Fußnoten 12, 17, 18 und 22. Als Inflationsmaß dient der PIB-Preisdeflator. Der einheitliche Grundbetrag für die Pauschalbeträge und Zwangsgelder wird auf das nächste Vielfache von zehn gerundet. Die Mindestpauschalbeträge werden auf das nächste Tausend gerundet. Der Faktor wird auf die zweite Dezimalstelle gerundet. DE 2 DE

3 II. REFERENZWERTE DER AKTUALISIERUNG Folgende Werte sind anzupassen: Der einheitliche Grundbetrag für das Zwangsgeld 6 von derzeit 630 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen. Der einheitliche Grundbetrag für den Pauschalbetrag 7 von derzeit 208 EUR pro Tag ist entsprechend der Inflation anzupassen. Der Faktor n 8 ist gemäß dem BIP des betreffenden Mitgliedstaats und unter Berücksichtigung seiner Stimmenzahl im Rat anzupassen. Für die Berechnung des Pauschalbetrags und des täglichen Zwangsgeldes gilt derselbe Faktor n. Der Mindestpauschalbetrag 9 ist entsprechend der Inflation anzupassen. III. AKTUALISIERUNG Nach Maßgabe der Neufassung ihrer Mitteilung von wendet die Kommission die folgenden aktualisierten Daten an, wenn sie dem Gerichtshof bei einer Anrufung nach Artikel 260 AEUV die Beträge der finanziellen Sanktionen (Pauschalbeträge und Zwangsgelder) vorschlägt, die sie unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet: (1) Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Zwangsgeldes wird auf 640 EUR pro Tag festgesetzt. (2) Der einheitliche Grundbetrag für die Berechnung des Pauschalbetrags wird auf 210 EUR pro Tag festgesetzt Der einheitliche Grundbetrag des täglichen Zwangsgeldes ist der feste Grundbetrag, auf den die Mutliplikatorkoeffizienten angewandt werden. Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeldes werden der Schwerekoeffizient und der Dauerkoeffizient sowie der Faktor n des betreffenden Mitgliedstaats angewandt. Der Pauschalbetrag ist anhand eines Tagessatzes zu berechnen. Der Pauschalbetrag wird berechnet, indem der Tagessatz, der sich aus der Multiplikation des Grundbetrags für Pauschalbeträge mit dem Schwerekoeffizienten und dem Faktor n ergibt, mit der Anzahl der Tage multipliziert wird, während der die Zuwiderhandlung besteht (gerechnet ab dem Datum des ersten Urteils bis zu dem Datum, zu dem die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bzw. dem Datum der Verkündung des Urteils gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV). Die Kommission schlägt den Tagessatz vor, wenn sich aus der o.a. Berechnung ein Betrag ergibt, der über dem festen Mindestpauschalbetrag liegt. Der Faktor n berücksichtigt die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (Bruttoinlandsprodukt BIP) und seine Stimmenzahl im Rat. Der feste Mindestpauschalbetrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand des Faktors n festgesetzt. Er wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, wenn die Summe der Tagessätze geringer ist als der feste Mindestpauschalbetrag. Siehe Fußnoten 1 und 2 DE 3 DE

4 (3) Für die 27 Mitgliedstaaten ergibt sich jeweils folgender Faktor n: Faktor n Belgien 5,14 Bulgarien 1,50 Tschechische Republik 3,34 Dänemark 3,20 Deutschland 21,12 Estland 0,60 Irland 2,60 Griechenland 4,12 Spanien 13,28 Frankreich 18,68 Italien 16,72 Zypern 0,66 Lettland 0,67 Litauen 1,09 Luxemburg 1,00 Ungarn 2,69 Malta 0,34 Niederlande 6,89 Österreich 4,22 Polen 7,71 Polen 3,59 Rumänien 3,28 Slowenien 0,94 Slowakei 1,69 Finnland 2,79 Schweden 4,66 Vereinigtes Königreich 17,54 DE 4 DE

5 (4) Der Mindestpauschalbetrag (in EUR) wird festgesetzt auf: Faktor n Mindestpauschalbetrag (in 1000 EUR) Belgien 5, Bulgarien 1, Tschechische Republik 3, Dänemark 3, Deutschland 21, Estland 0, Irland 2, Griechenland 4, Spanien 13, Frankreich 18, Italien 16, Zypern 0, Lettland 0, Litauen 1, Luxemburg 1, Ungarn 2, Malta 0, Niederlande 6, Österreich 4, Polen 7, Polen 3, Rumänien 3, Slowenien 0, Slowakei 1, Finnland 2, Schweden 4, Vereinigtes Königreich 17, DE 5 DE

6 (5) Die Kommission wird die aktualisierten Daten ab dem zehnten Tag nach der Annahme der vorliegenden Mitteilung bei jeder Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 260 AEUV anwenden. DE 6 DE

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