Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0

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1 Hallau Tourismus Version 1.0

2 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz des Vereins ist in Hallau. Art. 3 Zweck Der Verein bezweckt den Tourismus in Hallau zu fördern. II. MITGLIEDER Art. 4 Mitgliederkategorien Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien: - Aktive - Gönner - Sponsoren - Ehrenmitglieder Art. 5 Aufnahmebedingungen Natürliche Personen ab dem 18. Altersjahr und juristischen Personen können Mitglied des Vereins werden. Art. 6 Aktive Touristische Dienstleistungsanbieter und Gemeinden können Aktivmitglied werden. Art. 7 Gönner Natürliche und juristische Personen, welche den Verein ideell oder finanziell unterstützen, sind Gönner. Art. 8 Sponsoren Natürliche oder juristische Personen, welche den Verein vor allem finanziell unterstützen, sind Sponsoren. Art. 9 Ehrenmitglieder Personen, welche sich um den Tourismus im allgemeinen oder um den Verein im speziellen besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Art. 10 Eintritt Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieses der Hauptversammlung zum endgültigen Entscheid vorgelegt werden. Seite 2 von 6

3 Art. 11 Austritt Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der ganze Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig. Art. 12 Ausschluss Wer seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Tourismus schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuladen. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung rekurriert werden. Der Vorstand entscheidet endgültig, ob dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt. Art. 13 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren. Sie haben jährlich den Mitgliederbeitrag zu entrichten. III. FINANZIERUNG / HAFTUNG Art. 14 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: - Mitgliederbeiträge - Leistungsentschädigungen/Provisionen - Freiwillige Beiträge Art. 15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. IV. ORGANISATION Art. 16 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 17 Organe Die Organe des Vereins sind: - Hauptversammlungen - Vorstand - Geschäftsstelle - Kommissionen - Rechnungsprüfungskommission Hauptversammlungen Art. 18 Ordentliche Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres abzuhalten und erledigt folgende Geschäfte: 1. Begrüssung und Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Protokoll der letzten Hauptversammlung 4. Jahresberichte 5. Jahresrechnung mit Bericht der Rechnungsprüfungskommission 6. Ehrungen Seite 3 von 6

4 7. Wahlen 8. Tätigkeitsprogramm 9. Anträge 10. Budget und Jahresbeiträge 11. Verschiedenes Art. 19 Ausserordentliche Hauptversammlung Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder verlangt wird. Diesem Verlangen ist innert 30 Tagen zu entsprechen. Art. 20 Einberufung / Beschlussfähigkeit Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. Jede so einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Art. 21 Anträge Anträge gemäss Art. 19 dieser müssen bis spätestens 21 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt. Art. 22 Stimm- und Wahlrecht Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Art. 23 Abstimmungen Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Für änderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 24 Gang der Verhandlungen Die Vereinsversammlungen werden vom Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der nächsten Hauptversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt nicht mit. Er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Vorstand Art. 25 Mitglieder / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und wird jeweils für ein Vereinsjahr gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Nach Bedarf findet eine gegenseitige Koordination mit dem Gemeinderat statt. Art. 26 Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Pflichten und Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere: 1. Einhaltung der 2. Vollzug der Vereinsbeschlüsse 3. Organisation und Durchführung des Tätigkeitsprogramms 4. Anstellung der Mitarbeitenden der Geschäftsstelle 5. Unterstützung der Geschäftsstelle 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen 7. Wirtschaftliche Verwaltung der finanziellen Mittel 8. Berichterstattung zuhanden der Vereinsversammlung Seite 4 von 6

5 Im übrigen richtet sich die Vorstandstätigkeit nach der Geschäftsordnung. Art. 27 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Art. 28 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt und wählt nicht mit; er fällt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Geschäftsstelle Art. 29 Aufgaben Die Geschäftstelle erledigt alle Aufgaben, welche ihr gemäss Geschäftsordnung zugewiesen sind. Art. 30 Anstellung Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind vom Verein angestellt. Das Anstellungspensum richtet sich nach der Intensität des laufenden Geschäfts und dem genehmigten Budget. Kommissionen Art. 31 Der Vorstand bestimmt die notwendigen Kommissionen und umschreibt deren Aufgaben in einem Pflichtenheft. Jeder Kommission muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Art. 32 Rechnungsprüfungskommission Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer eines Vereinsjahres zwei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. Nach Ablauf einer Amtsdauer von 4 Jahren müssen sie ersetzt werden. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. V. VERSCHIEDENES Art. 33 Mitgliedschaft Hallau Tourismus ist Mitglied von Schaffhauserland Tourismus. Art. 34 revision Auf Begehren des Vorstandes oder von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder können die jederzeit revidiert werden. VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS Art. 35 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mittels einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, so ist sämtliches nach der Regulierung aller Vereins-Verbindlichkeiten übrig bleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat Hallau zuhanden eines sich mit gleichem Zweck neu bildenden Vereins in Verwahrung zu geben. Bildet sich in den nächsten zehn Jahren kein neuer Verein, so ist der Gemeinderat Hallau berechtigt, Seite 5 von 6

6 das ihm zur Aufbewahrung übergebene Vereinseigentum in bestmöglicher Weise zugunsten eines touristischen Zweckes in der Gemeinde Hallau zu verwenden. Diese wurden anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. März 2013 genehmigt und in Kraft gesetzt. Hallau Tourismus Peter Baumann Präsident Peter Weber Vizepräsident Seite 6 von 6

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