Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches 18. Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 am 23. Oktober 2014

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1 Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleiches 18. Sitzung der Arbeitsgruppe KFA 2016 am 23. Oktober 2014

2 AGENDA 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 17. Sitzung am 17. Oktober 2014 (Besondere Finanzzuweisungen, Ergebnisse der Mediatorengruppe) 4. Verschiedenes 2

3 AGENDA 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 17. Sitzung am 17. Oktober 2014 (Besondere Finanzzuweisungen, Ergebnisse der Mediatorengruppe) 4. Verschiedenes 3

4 2. Abnahme des Protokolls Abnahme Protokoll der 17. Sitzung am 17. Oktober 2014 Gibt es Änderungsbedarfe zum Protokoll? 4

5 AGENDA 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 17. Sitzung am 17. Oktober 2014 (Besondere Finanzzuweisungen, Ergebnisse der Mediatorengruppe) 4. Verschiedenes 5

6 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Wesen der Besonderen Finanzzuweisungen ist, den kommunalen Aufgabenträgern zu bestimmten (i.d.r. pflichtigen) Aufgaben finanzkraftunabhängige Leistungen aus der KFA-Masse nach im einzelnen definierten Belastungskriterien zu gewähren, um die jeweiligen finanziellen Belastungen der Aufgabenbereiche entsprechend abzumildern. Gegenwärtige Rechtslage: Im steuerverbundenen KFA wird die Finanzausgleichsmasse für a) Allgemeine Finanzzuweisungen b) Besondere Finanzzuweisungen und c) Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen verwendet ( 3 Abs. 1 FAG). Das Ausbringen von Besonderen Finanzzuweisungen im KFA ist aber fakultativ. Mit welchen Finanzierungsinstrumenten kommunale Bedarfe befriedigt werden, ist in das Ermessen des Haushaltsgesetzgebers gestellt. 6

7 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Übersicht der bisherigen Entwicklung: in Mio. Aufgabenbereich/Zuweisungen für Schulen 133,00 133,00 133,00 örtliche Sozialhilfe 62,70 62,70 160,00 Überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit ,70 Härteausgleich wg. Verminderung von Zuweisungen im Bereich Soziales 25,00 - Jugendhilfe 63,00 63,00 74,00 Weitergabe Wohngeldentlastung Landeshaushalt aus Hartz IV 100,00 102,32 - Heilkurorte 11,50 11,50 11,50 Straßen (-unterhalt) 14,00 14,00 14,00 Zinsbelastungen aus Sonderinvestitionsprogramm 45,00 Landesausgleichsstock 31,20 38,20 15,60 7

8 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Übersicht der bisherigen Entwicklung: Aufgabenbereich/Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen 6,57 6,57 6,57 Theater 12,70 10,97 12,95 Bibliotheken, Museen, Musikschulen 2,25 2,25 2,15 Förderung ÖPNV 121,45 106,45 84,03 Förderung Beitragsfreistellung letztes Kindergartenjahr 61,30 65,00 - Betriebskosten Kindergärten / Förderung Ü 3 170,70 75,00 66,30 Förderung U 3 181,70 90,00 - Sonstige Zuweisungen 3,00 3,49 - Sa. Besondere Finanzzuweisungen 1.020,07 809,45 612,81 Verstärkungsmittel/Umlagen - 334,93-134,82 - Nettobelastung der Steuerverbundmasse 685,14 674,63 612,81 8

9 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Besondere Finanzzuweisungen haben längerfristig an finanzieller Bedeutung verloren! Vordringliches Ziel der Finanzausgleichspolitik des Landes war und ist die Stärkung der Allgemeinen Finanzzuweisungen. Zunahme seit 1994 um rd. 68,2 %. Im gleichen Zeitraum: Zunahme der Besonderen Finanzzuweisungen (Finanzierungsanteil der Steuerverbundmasse) um 34,8 %. Konsequenz: Stärkere Finanzierung der betreffenden Aufgaben durch allgemeine Deckungsmittel (Schlüsselzuweisungen; Steuern) oder aus Bundesmitteln Zuweisungen für Grundsicherung im Alter im Rahmen der Sozialhilfe. Anteil an der Steuerverbundmasse Allgemeine Finanzzuweisungen 67,8 % 61,1% 58,2 % - Besondere Finanzzuweisungen 19,9 % 22,3 % 27,2 % 9

10 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht Nach VGH Kassel (Vorlagebeschluss vom ) zur Klage der Stadt Gießen wg. Verfassungsmäßigkeit des Jugendhilfelastenausgleichs obliege dem Gesetzgeber zum KFA, hier speziell zu den Besonderen Finanzzuweisungen, eine (permanente) Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht. Danach müssen sämtliche Besonderen Finanzzuweisungen auf den Prüfstand. Sie sind in der gegenwärtigen Fassung rechtlich in den meisten Fällen hochgradig angreifbar. Beispiel Sozialhilfelastenausgleich : Die Leistung firmiert lediglich unter Sozialhilfe. Bei der Mittelzuweisung auf die einzelnen Träger wird seit 2007 provisorisch entsprechend der Zuteilung der Schlüsselzuweisungen verfahren. Seinerzeitige intensive Bemühungen (mit KSpV) auf passgenaue Verteilungsparameter blieben erfolglos. 10

11 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Problematik der Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht: Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht ist eine dauerhaft wahrzunehmende Pflicht. Ist nicht schon deshalb eine Prüfung zweckmäßig, ob und inwieweit Besondere Finanzzuweisungen durch andere Finanzierungsinstrumente abgelöst werden können? In welchem Ausmaß sind Umverteilungen hinzunehmen? Auch zunehmend geringer Deckungsgrad der Besonderen Finanzzuweisungen zwingt zur Überprüfung. Kann eine Verschlankung des Zuweisungssystems erreicht werden? 11

12 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Geringer Deckungsgrad der Besonderen Finanzzuweisungen: Die Besonderen Finanzzuweisungen bewirken lediglich eine (tendenziell rückläufige) Teilfinanzierung der jeweiligen Aufgaben-/ Ausgabenbereiche. Der Finanzierungsanteil der Besonderen Finanzzuweisungen an den jeweiligen Ausgaben ist teilweise relativ gering. Beispielsweise: Deckungsgrad Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe durch Sozialhilfelastenausgleich von 62,7 Mio. - bezogen auf Netto-Ausgaben der örtlichen Träger von 569,6 Mio. (ohne Aufwendungen für Grundsicherung im Alter) = 11 %; - bezogen auf Netto-Ausgaben der örtlichen Träger von 935,4 Mio. (einschließlich Aufwendungen für Grundsicherung im Alter) = 7,2 %. Deckungsgrad Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe durch Jugendhilfelastenausgleich von 63 Mio. - bezogen auf Gesamtaufwendungen von 2.723,9 Mio. = 2,3 % - bezogen auf Leistungen der Erziehungshilfe von 690,2 Mio. = 9,3 % 12

13 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Auswirkungen der vertikalen Bedarfsermittlung Folgende Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen wurden bei der Bedarfsermittlung aus den Einzahlungen herausgerechnet: Schulzuweisungen Sozialhilfezuweisungen Jugendhilfezuweisungen Wohngeldweiterleitung Investitionspauschale Allgemein und Schulbau Ergebnis: In den entsprechenden Produktbereichen sind diese Zahlungen nicht bedarfsdeckend berücksichtigt führt zu höheren Gesamtdefiziten, die im Rahmen der Finanziellen Mindestausstattung gedeckt werden müssen. Fazit: Weiterführung ist daher nicht zwingend Deckung im Rahmen der Schlüsselzuweisungen (keine Zweckbindung) 13

14 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Auswirkungen der vertikalen Bedarfsermittlung Alle übrigen Besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen sind in der Bedarfsberechnung in den Einzahlungen verblieben. Ergebnis: In den entsprechenden Produktbereichen sind diese Zahlungen bedarfsdeckend berücksichtigt führt zu niedrigeren Gesamtdefiziten Fazit: Weiterführung ist daher zunächst grundsätzlich vorgesehen Sollten einzelne Zuweisungen nicht mehr fortgeführt werden, müssten auch diese Zahlungen bei der vertikalen Bedarfsermittlung unberücksichtigt bleiben (entsprechende Beträge müssten aus den Einzahlungen herausgerechnet werden). 14

15 Zukunft der Besonderen Finanzzuweisungen Vorschlag: Die Besonderen Finanzzuweisungen für Sozialhilfe, Jugendhilfe, Schulen und für die Weiterleitung eingesparten Wohngeldes des Landes infolge Hartz IV sollen aus vorstehend dargestellten Gründen nicht weitergeführt werden. Die Berücksichtigung der zugrundeliegenden Finanzlasten im System der Allgemeinen Zuweisungen bietet sich an und ist ohne Weiteres möglich, weil jeweils alle Empfänger der Gruppe (kreisfreie Städte und Landkreise; bei Jugendhilfe auch Sonderstaus-Städte) betroffen sind. Die übrigen Besonderen Finanzzuweisungen werden weitergeführt. Von besonderen Belastungen sind jeweils einzelne Mitglieder der Gruppe (z. B. Heilkurorte, Träger bestimmter Straßenbaulast) betroffen. Dies widerspricht einer Berücksichtigung im System der Allgemeinen Zuweisungen. 15

16 Umgang mit Investitionszuweisungen im KFA Gegenwärtige Rechtslage: Im steuerverbundenen KFA wird die Finanzausgleichsmasse für a) Allgemeine Finanzzuweisungen b) Besondere Finanzzuweisungen und c) Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen verwendet ( 3 Abs. 1 FAG). Dies ist die gesetzliche Ermächtigung, Mittel des steuerverbundbasierten KFA auch zweckgebunden für Investitionen vorsehen zu können. Hierüber informiert nachstehende Tabelle: 16

17 Umgang mit Investitionszuweisungen im KFA Förderbereich Allgemeine Investitionspauschale 55,00 100,00 51,20 Investitionspauschale ländlicher Raum 20, Investitionspauschale Mittelzentren ländlicher Raum 5, Investitionspauschale Schulbau 120,00 140,00 52,60 Investitionspauschalen zusammen: 200,00 240,00 103,80 Aktionsprogramm Sportanlagen 10, Sonderprogramm U3-Investitionen 36, Kommunaler Straßenbau - 12,00 7,70 ÖPNV 25,00 27,00 41,50 Dorferneuerung (einschl. Kirchenbaulasten) 14,00 24,10 14,13 Altenhilfe / Behinderteneinrichtungen 15,25 15,25 13,50 Trink- und Abwasseranlagen 35,40 65,00 50,00 Klimaschutz/Energie 11, Sanierung Altlasten / Gaswerkstandorte 4,10 5,10 8,80 Krankenhausfinanzierung 241,50 262,89 230,10 Investitionen zusammen: 593,11 651,34 469,53 17

18 Umgang mit Investitionszuweisungen im KFA Argumente für und gegen Investitionszuweisungen: Mittelbindung für landespolitische Steuerung einerseits gezielte Förderung und Akzentsetzung (Bsp.: neue Investitionspauschalen im Gesetz zur Anpassung des KFA an die Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des Ländlichen Raums) aber möglicherweise Widerspruch zu bedarfsorientiertem Ausgleichssystem 18

19 Umgang mit Investitionszuweisungen im KFA Perspektive Spezielle Förderprogramme werden auch in Zukunft notwendig sein, um eine entsprechende kommunale Struktur zu errichten und zu erhalten (S-Bahn-Bau, Krankenhäuser). Könnte es zielführend sein, die Fördermittel außerhalb des eigentlichen Finanzausgleichs anzusiedeln? Insgesamt geht es darum, einen gerechten vertikalen Finanzausgleich ab 2016 zu konzipieren und hinsichtlich der horizontalen Mittelverteilung wirksame Instrumente zu entwickeln. 19

20 Ausgleichstarif (Schlüsselzuweisungen) Finanzkraftgarantie Die Finanzkraftgarantie bietet keinen Anreiz, sich um eigene Steuerquellen zu bemühen. Höhe des Ausgleichstarif (aktuell 50%) Spannungsfeld: Anreizwirkung <> angemessene Bedarfsdeckung <> Nivellierung Was ist eine angemessene Quote? Mindestschlüsselzuweisungen Notwendigkeit im neuen Recht? 20

21 Kreis- und Schulumlage Besteht zwingender Anpassungsbedarf? Bestehende Regelungen für die Sonderstatusstädte: Ermäßigung bei den Kreisumlagegrundlagen Abweichende Kreisumlagehebesätze (auch für den Schulträger Kelsterbach) Sind hier Verbesserungen möglich? Was ist angemessen? 21

22 Anknüpfen an die Ziele der KFA-Reform 2014 Im Konsens waren folgende Veränderungen erreicht worden: Berücksichtigung des demografischen Wandels - Ergänzungsansatz für Einwohnerrückgang - Ausbau des 10 Abs. III FAG Berücksichtigung der Belastung im ländlichen Raum - Einführung neuer Investitionspauschalen Besteht weiterhin hinsichtlich dieser Ziele Einvernehmen? 22

23 AGENDA 1. Begrüßung 2. Abnahme des Protokolls der 17. Sitzung am 17. Oktober 2014 (Besondere Finanzzuweisungen, Ergebnisse der Mediatorengruppe) 4. Verschiedenes 23

24 4. Verschiedenes Termin der nächsten Sitzung 7. November 2014, 10:00 Uhr, Großer Sitzungssaal Themenvorschläge Nachbereitung der Sitzung der Lenkungsgruppe am 5. November

25 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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