Forstbetriebsgemeinschaften

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1 Forstbetriebsgemeinschaften - Rechtliche Konstruktionen und Abrechnungsmodalitäten 12. Brandenburger Forstwoche Museumsdorf Baruther Glashütte Forstwoche, 11. September 2010 Dr. Roland Wierling Diplom-Volkswirt, Diplom-Forstwirt Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbh 1

2 Inhalt 1. Rechtlicher Rahmen von Forstbetriebsgemeinschaften 2. Rechtsform und Abrechnung 3. Steuerliche Risiken und Haftungsrisiken bei der Abrechnung 4. Aktuelle Themen und Chancen der Forstbesteuerung 2

3 Rahmen des Bundeswaldgesetzes 16 BWaldG Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden. 3

4 Aufgaben der FBG 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben: 1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; 2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte; 3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes; 4. Bau und Unterhaltung von Wegen; 5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung; 6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen. 4

5 Weitere Aufgaben und Tätigkeiten - Holzbündelung - Fakturation und Buchführung - Beschaffung Fördermittel - etc. 5

6 Besonderheiten des 18 BWaldG (Anerkennung) Die Satzung/Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über Abs. 1 Nr. 3: die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat. (Andienungspflicht) Abs. 1 Nr. 4: eine Mindestmitgliedszeit von 3 Jahre Abs. 1 Nr. 6: mindestens sieben Mitglieder (aber für Fördermittel mehr als 100!) Abs. 1 Nr. 7: Die FBG muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen Holzvermarktung ist ein zentrales Geschäft der FBG, zumeist aber nicht der Holzhandel 6

7 Rechtsformen Rechtsformen nach 18 BWaldG: juristische Person des Privatrechts, die der Anerkennung der zuständigen Landesbehörde bedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Verein Genossenschaft (eg) Unternehmergesellschaft UG (MiniGmbH) (Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA) 7

8 Rechtsform Wirtschaftlicher Verein (Vorab: ein nichtwirtschaftlicher Verein dürfte z.b. keine Abstimmung der forstwirtschaftlichen Erzeugung durchführen) Wirtschaftlicher Verein ist die häufige Rechtsform Die Anerkennung als FBG gilt gleichzeitig als Verleihung der Rechtsfähigkeit i.s.d. 22 BGB (Eintragung in Vereinsregister: e.v.) Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung Bestimmung über Mitgliedsbeiträge in der Satzung Vorteil: große Gestaltungsmöglichkeiten, geringe Formalien bei Gründung und Prüfung, kein Kapitaleinsatz, vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften Nachteil: Volle Haftung des Vereins für Schäden, auch wenn durch Vorstand verursacht 8

9 Rechtsform GmbH GmbH ist geeignete Rechtsform Organe: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung Mindestens sieben Gesellschafter (Besonderheit für FBG!) Haftungsbegrenzung favorisiert diese Rechtsform (keine Haftung der Gesellschafter über die Stammeinlage hinaus) aber Achtung bei Vorgründungsgesellschaft (GbR: Haftungsfalle!) Stammkapital notwendig (mindestens , einzuzahlen jedoch nur die Hälfte) Unterliegt als Formkaufmann dem HGB mit allen Pflichten der Rechnungslegung 9

10 Rechtsform GmbH Unterform der GmbH: Unternehmergesellschaft (MiniGmbH) Formale Vereinfachungen nur bis zu drei Gesellschaftern (FBG braucht nach 17 BWaldG mindestens sieben Mitglieder/Gesellschafter) Zwingende Abkürzung UG haftungsbeschränkt ist noch nicht eingeführt Stammkapital von 1 genügt (Kreditruf stark beeinträchtigt) Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen: 25 % des Jahresgewinns bis e erreicht ist Umfirmierung zur GmbH kostet extra Resumee: MiniGmbH scheint keine geeignete Alternative zu sein 10

11 Rechnungslegung -Rechnungslegung / Gewinnermittlung der Rechtsformen -Abrechnung gegenüber den Mitgliedsbetrieben -Gewinn der FBG? Was passiert damit? 11

12 Gewinnermittlung 1. Verein: vereinfachte Buchführung und Rechnungslegung (nach BGB) entweder: EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder: Verpflichtung zur Steuerbilanz bei Überschreiten einer der drei Grenzen: Umsätze > 500 T ; Wirtschaftswert > 25 T ; Gewinn > 50 T 2. GmbH: Bilanz nach HGB 12

13 Steuerrechtlicher Rahmen Vereine: KStG (i.v.m EStG), AO, UStG, ggf. GewStG Kapitalgesellschaften: KStG, HGB, UStG, GewStG, AO Private Forstbetriebe: EStG, AO, UStG 13

14 Basisüberlegung FBG ist als juristische Person (Verein oder GmbH oder ) steuerpflichtig (!) und muss damit Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht, zu der auch die Pflicht zur Steuerzahlung gehört, wird durch das Handeln des Vorstands (Verein) oder des Geschäftsführers (GmbH) erfüllt. Geschieht dies nicht oder nicht hinreichend, haftet Vorstand oder der Geschäftsführer auch privat! (Haftung der Vertreter 69 AO) 14

15 Klassische Haftungsfälle Umsatzsteuer wird zu gering ausgewiesen (z.b. Tausch, Verrechnung, kein Steuerausweis). Feststellung erfolgt Jahre später in Betriebsprüfung. Lohnsteuer für Angestellte falsch ermittelt (Lohnsteueraußenprüfung). Gehalt ist schon ausgezahlt. Scheinselbständigkeit wird bei Sozialversicherungsprüfung festgestellt. Buchführung und Steuererklärungen fehlerhaft 15

16 Welche Einkünfte liegen vor? 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: nur wenn Waldflächen bewirtschaftet werden, die der FBG wirtschaftlich gehören. (Damit auch grundsteuerpflichtig) 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bei den o. g. Tätigkeiten (Planung, Koordination, Absatz, Holzeinschlag, Wegebau, Maschineneinsatz etc.) Aber: Steuerbefreiung für Vereine und Genossenschaften nach 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb beschränkt wird auf: 16

17 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Steuerbefreiung nach 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb beschränkt wird auf die gemeinschaftliche Nutzung von forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen oder gegenständen, auf Leistungen, die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen an Mitglieder für die Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erbracht werden. Hierzu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, auf die Bearbeitung und Verwertung der von Mitgliedern selbst gewonnen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Mitgliedsbetriebe. Diese Befreiung greift nur, wenn weniger als 10 % der gesamten Einnahmen des Vereins nicht aus den genannten Tätigkeiten erzielt wird (enge Auslegung des Begriffes beschränkt ). 17

18 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Weitere Bedingung: Diese Befreiung greift nur, wenn die Mitglieder einen luf Betrieb führen! Bei Kleinwaldbesitzern kann die a) Nachhaltigkeit fehlen, b) die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr c) die Gewinnerzielungsabsicht fehlen (Liebhaberei!) Lösung: Alle Mitglieder der FBG gründen parallel eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Damit sind alle Gesellschafter Mitunternehmer und damit unterhalten sie einen Betrieb. (Vorsicht bei dieser Lösung: Mitglieder haften für die GbR; Formulierung des Gesellschaftszweck und anderer Passagen durch Rechtsanwalt, um die Haftungsrisiken der Gesellschafter zu minimieren) 18

19 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Weitere Steuerbefreiung: Freibetrag nach 24 KStG: pro Jahr (Verein) oder Freibetrag nach 25 KStG für Vereine und Genossenschaften, die ausschließlich Forstwirtschaft betreiben. Mitglieder müssen die Waldflächen aber dem Verein (FGB) zur Nutzung überlassen. Freibetrag einmalig für 10 Jahre: (Konstruktion ist seltener) Wenn die FBG als Dienstleister auftritt (z.b. auch gegenüber Nichtmitgliedern), werden gewerbliche Einkünfte erzielt. Folge: Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht! 19

20 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Grundlegende Unterscheidung (unabhängig von Rechtsform): 1. FBG erbringt Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im eigenen Namen und für eigene Rechnung Folge: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. 2. FBG wird im Namen und für Rechnung der einzelnen Mitglieder tätig Folge: Mitglieder sind Unternehmer. FBG ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf Ebene der FBG handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Name und Steuernummer des Mitglieds müssen genannt werden. 20

21 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. 24 UStG Pauschalbesteuerung? (Fall 5,5 % auf Holz und dann kein weiterer Vorsteuerabzug und keine Erklärung. Es sei denn, es werden noch andere Leistungen erbracht) FBG darf Pauschalbesteuerung nur anwenden, wenn typische forstwirtschaftliche Leistungen, insbesondere Lieferung von Holz, erbracht werden. (Definition: Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte) Für FBG greift die Pauschalbesteuerung nur, wenn eigene oder gepachtete Flächen von der FBG bewirtschaftet werden. Eine Option (Wahlrecht) zur Regelbesteuerung (Steuersätze 19 % bzw. 7 % und Vorsteuerabzug und Einreichung von USt-Erklärungen) besteht. Option kann rückwirkend ausgeübt werden (bis zum des Folgejahres). 21

22 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. Wenn keine typischen forstwirtschaftlichen Leistungen erbracht werden, liegt zwingend Regelbesteuerung für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen vor. Umsatzsteuerliche Falle, die zur Haftung führen kann: Tausch und tauschähnliche Vorgänge werden vom Finanzamt als zwei getrennte Leistungen betrachtet. Vorsicht also bei Verrechnung mit Mitgliedsbetrieben (vordergründig läßt sich so Umsatzsteuer für das Mitglied sparen, im Falle einer Betriebsprüfung bei der FBG werden Beträge nachgefordert. Ausnahme: Selbstwerbungsvertrag enthält auch Elemente des Tausches (Holzernte und Holzverkauf. Differenzbetrag ist Auszahlungsbetrag mit 5,5 %). Die Argumentation Verkauf des stehenden Stammes bewahrt hier vor der steuerschädlichen Behandlung. (Wichtig: Geprüfter Mustervertrag z.b. über Verbände und Auszeichnen/ Markieren der verkauften Bäume) 22

23 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Besondere Fälle: Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der USt, da keine spezielle Leistung gegenübersteht. Aber Achtung bei unechten Beiträgen : Soweit Gegenleistungen erbracht werden (Leistung gegen Entgelt) ist auch ein unechter Mitgliedsbeitrag steuerpflichtig! (Mitgliedsbetrieb hat häufig keinen Vorsteuerabzug. BFH-Urteil hierzu aus 2009, Finanzämter scheinen nicht rückwirkend anzuwenden) Leistungen an Mitglieder unterliegen der USt (ggf. Lösung: Kleinunternehmerregelung) Anforderungen an eine Rechnung müssen beachtet werden, sonst entfällt ggf. beim Empfänger der Vorsteuerabzug. Hierzu: 14 UStG 23

24 Abrechnung gegenüber Mitgliedsbetrieben FBG kauft Holz vom Waldbesitzer: (Menge x Preis) zzgl. Umsatzsteuer (individuell 5,5 % oder 19 %) per Gutschrift mit allen Rechnungsangaben FBG verkauft Holz für Waldbesitzer Erbrachte Verwaltungsleistung zzgl. 19 % per Rechnung (Ausnahme Kleinunternehmer) Holzrechnung/-gutschrift direkt zwischen Holzindustrie und Waldbesitzer (5,5 % oder 19 %) Gewinn einer FBG GmbH: Gewinnfeststellung und Gewinnverwendungsbeschluss. Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % der Einkommensteuer. (Ggf. Anwendung der Abgeltungssteuer, wenn GmbH Anteil im Privatvermögen) 24

25 Hinweise für Mitglieder / Waldbesitzer Besteht überhaupt Steuerpflicht von einmalig erzielten Erträgen? Hierzu müsste vorliegen: - Nachhaltigkeit - Gewinnerzielungsabsicht -Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Konflikt mit Steuerbefreiung der FBG (Verein) s.o. 25

26 Rücklage Bildung und Aufbau einer Rücklage nach 3 ForstschAusglG (nur Bilanzierung) - Instrument der Gewinnglättung - max. 100% der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen - jährlich Zuführung max. 25 % der durchschnittlich nutzungssatzmäßigen Einnahmen (Bereinigung in nutzungssatzmäßigen Einnahmen) - Pflicht zum betrieblichen Ausgleichsfonds (Zeitpunkt strittig) - Auflösung für: Ergänzung der Erlöse bei Einschlagsbeschränkung, Forstschutz, Holzlagerung, Wiederaufforstung und Waldpflege, Schadensbeseitigung Vorteil trotz Liquiditätsbindung: Steuerlich günstig und verwendbar als Sicherheit. Nachteil: Keine Abgeltungssteuer hinsichtlich Zinserträgen 26

27 Betriebsausgabenpauschale 51 EStDV (3) Durch Anwendung der Pauschsätze der Absätze 1 und 2 (40 % bzw. 65 %) sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. Problem: Im Erstjahr Durchforstung auf B 0,6 und im Folgejahr Fördermittel für Voranbau und Rechnung für Pflanzung und Zaunbau. Dürfen die Kosten für den Voranbau abgesetzt werden, oder sind die abgegolten und nur die Förderung muss versteuert werden? Lösungsansatz: 1. Wiederaufforstung hängt am Kahlschlagsbegriff oder 2. Aktivierung der Kosten unter Verrechnung der Fördermittel (Aktivierung 100% - 85 % = 15 %) 27

28 Umsatzsteuerliche Besonderheiten - Pflanze mit 7 % und Pflanzung mit 19 % - Brennholz bei Option mit 7%. Aber was gilt als Brennholz? Z.B. nicht abgefahrenes Industrieholzpolter, Krone an Selbstwerber Gefahr: USt-Nachforderung statt 7 % werden 19 % gefordert - Auf Gutschriften/ Rechnungen über Holz müssen die Steuernummer und alle übrigen Rechnungsangaben der Waldbesitzer gemacht werden. (bis keine Beanstandung, aber dann!) 28

29 Kalamitätsnutzung Tarifermäßigung der 34 und 34 b EStG Außerordentliche Holznutzungen aus Kalamitätsnutzung 34 b EStG Voraussetzungen: natürliche Schadereignisse, höhere Nutzung als Nutzungsatz, sofortige Anmeldung des Schadens Folge: halber oder viertel Steuersatz Vielen Forstbetrieben fehlt ein Forsteinrichtungswerk und damit Nutzungssatz Problematisch nur für Betriebe über 30 ha 29

30 Allgemeine Hinweise Bei Forstbetrieben wird ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit unterstellt. Folge: Seit 2009 müssen Arbeitskräfte vor Aufnahme der Arbeit angemeldet werden! (Früher gab es Zehn-Tage-Frist) Forstbetriebe mit Bargeschäften (Brennholz, Wildbret etc.) in bedeutendem Umfang müssen strenge Vorschriften der Kassenführung berücksichtigen. Abwrackprämie gilt nur für Fahrzeuge, die nicht im Betriebsvermögen, also privat sind! Spätere Einlage ist wohl möglich. Aber Spekulationsfrist von einem Jahr beachten. Unklar ist die Behandlung bei Rückforderung von Fördermitteln. (Betriebsausgabe oder Aktivierung) 30

31 Widerspruch in Forst- und Steuerpolitik: Kahlschlag als sichere steuerliche Alternative Traditionell wurden nicht Einzelbäume, sondern Bestände als Wirtschaftsgüter in der Bilanz oder im Anlagenverzeichnis (EÜR) erfasst. Bei einer Durchforstung werden Bäume entnommen. Die Anschaffungskosten für diese Bäume dürfen jedoch nicht gewinnmindernd angesetzt werden. Die Begründung der Finanzverwaltung ist m.e. richtig: Der Bestand als Wirtschaftsgut ist noch da und wegen der Pflege sogar mehr wert. Um eine Gewinnminderung zu erreichen, muss der Bestand gänzlich geerntet werden (Anlagenabgang). Der Kahlschlagsbegriff der Waldgesetze (B <0,4 o.ä.) greift nicht. Beispiel: Statt zwei Hektar vollbestockte Fläche je auf B 0,5 zu setzen, ist es steuerlich günstiger, einen Hektar nicht zu durchforsten und den anderen Hektar kahlzuschlagen. Zielkonflikt, der von der Forstpolitik aufgegriffen werden müsste. DFWR hat Initiative gestartet. 31

32 Vielen Dank! 32

33 Das Büro Dr. Wierling & Kapitz Steuerberatungsgesellschaft mbh Sedanstraße Peine Festes Beratungsbüro: Heinrich-Mann-Allee 93a, Potsdam (Forsthof der Oberförsterei Potsdam) Dr. Roland Wierling, Steuerberater, Diplom-Forstwirt, Diplom-Volkswirt Seit 2007 in Peine tätig, zwei Steuerberater, 10 Mitarbeiter, Mandatsstruktur: ca. 75 % Forstbetriebe in Nord- und Ostdeutschland (übrige: Stiftungen und Vereine, Landwirtschaft, Heilberufe, Freiberufler, Gewerbebetriebe) Regelmäßige Steuerkolumne in Forst und Holz und Forstkalender, Veröffentlichungen in Deutscher Waldbesitzer, AFZ u.a. Telefon Telefax Mobil: wierling@wk-stb.de 33