Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom
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- Oldwig Kolbe
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1 Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom Inhaltsverzeichnis: 1. Tagesordnung für die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Rees am Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten, über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau sowie über den Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees (Feuerwehrsatzung) vom vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße der Stadt Rees - Satzungsbeschluss / Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen im Ortsteil Haffen der Stadt Rees - Satzungsbeschluss / Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Öffentliche Bekanntmachung des Bauhofbetriebes der Stadt Rees Jahresabschluss zum Tagesordnung für die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Rees am Am Mittwoch, dem 12. März 2008, findet um Uhr im Saal des Bürgerhauses in Rees, Markt 1, die nichtöffentliche - Sitzung des Stadtrates statt. T A G E S O R D N U N G : 1. Europaweites Ausschreibungsverfahren "Ferienpark Reeser Meer" hier: Veröffentlichung des Bekanntmachungstextes 2. Mitteilungen und Anfragen Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 1 Herausgeber: Stadtverwaltung Rees, Der Bürgermeister, Rathaus, Markt 1, Rees Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Dr. Bruno Ketteler. Erscheinungsweise: Nach Bedarf. Bezug: Abholung im Rathaus, kostenfrei; außerdem erhältlich bei allen Banken und deren Filialen (solange dort Vorrat reicht) im Stadtgebiet. Auf Wunsch Jahresabonnement bei Vorausentrichtung eines Entgeltes von 10,00, zu beziehen beim Fachbereich 1.
2 2 2. Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten, über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau sowie über den Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees (Feuerwehrsatzung) vom Aufgrund der 1,6, 12 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom (GV NW S. 122), des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) vom (GV NW S. 666) und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom (GV NW S. 712), in den z. Z. jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Im 2 der Satzung wird im Abs. 2 der Buchstabe i) angefügt: Kostenersatz (2) Die Stadt Rees verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr entstandenen Kosten: i) von einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, sofern neben der Pflicht der Feuerwehr ebenfalls eine Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht und ein Kostenersatz nach Buchstabe a) nicht möglich ist. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 2 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rees und Erhebung von Kostenersatz und Entgelten, über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau sowie über den Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Rees (Feuerwehrsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, den Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 2
3 vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße der Stadt Rees - Satzungsbeschluss / Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gemäß des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 380), und der 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3316), hat der Rat der Stadt Rees am die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße Auf dem Flurstück 271, Flur 11, Gemarkung Rees wird die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in südöstlicher Richtung um 25 m erweitert. Analog hierzu wird der 5 m breite Eingrünungsstreifen verschoben. Für diese 2. vereinfachte Änderung wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB kein Umweltbericht erstellt. Der Bereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße ist aus nachstehender Skizze ersichtlich: REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 3
4 4 Hinweise: a) Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße der Stadt Rees wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Sie liegt mit Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Rees, Zimmer 105/106, Markt 1, Rees, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des geänderten Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. b) Berechtigte, die durch die Bebauungsplanänderung geschädigt werden, können Entschädigungen verlangen, wenn die in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Rees) beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB). c) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind ( 215 BauGB). d) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung nur beachtlich, wenn die im 214 BauGB genannten Vorschriften nicht eingehalten wurden. Bekanntmachungsanordnung: Die als Satzung beschlossene 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 30 Gewerbliche Bauflächen an der Rauhen Straße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 4
5 vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen im Ortsteil Haffen der Stadt Rees - Satzungsbeschluss / Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gemäß des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 380), und der 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3316), hat der Rat der Stadt Rees am die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen. 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen Das Areal der ehemaligen Altenwohnanlage wird als Dorfgebiet gemäß 5 BauNVO festgesetzt. Die nördlich gelegene private Erschließungsanlage wird aufgehoben, da eine unmittelbare Anbindung der Parzellen 537, 591 und 592, Flur 18, Gemarkung Haffen-Mehr über die Deichstraße gegeben ist. Auf der Parzelle 592 wird die überbaubare Fläche in nördlicher Richtung, bis an die Parzellengrenze erweitert. Für diese 19. vereinfachte Änderung wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB kein Umweltbericht erstellt. Der Bereich der 19. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen ist aus nachstehender Skizze ersichtlich: REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 5
6 6 Hinweise: a) Die 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen der Stadt Rees wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Sie liegt mit Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Rees, Zimmer 105/106, Markt 1, Rees, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des geänderten Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. b) Berechtigte, die durch die Bebauungsplanänderung geschädigt werden, können Entschädigungen verlangen, wenn die in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Rees) beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fällig-keit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB). c) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind ( 215 BauGB). d) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung nur beachtlich, wenn die im 214 BauGB genannten Vorschriften nicht eingehalten wurden. Bekanntmachungsanordnung: Die als Satzung beschlossene 19. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes HM 5 Ortskern Haffen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 6
7 7 5. Öffentliche Bekanntmachung des Bauhofbetriebes der Stadt Rees Jahresabschluss zum Gem. 3 (5) der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) wird öffentlich bekannt gemacht: Der Rat der Stadt Rees hat die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss des Bauhofbetriebes der Stadt Rees für das Wirtschaftsjahr 2006/07 in seiner Sitzung am festgestellt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der erwirtschaftete Gewinn von ,15 der allgemeinen Rücklage zugeführt wird. Bestätigungsvermerk Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein hat am folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Bauhofbetrieb der Stadt Rees für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 Abs. 1 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bauhofbetrieb der Stadt Rees. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Düsseldorf, den 18. September Der vorstehende Prüfungsvermerk wurde von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne mit Schreiben vom übernommen REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 7
8 8 Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht des Bauhofbetriebes der Stadt Rees für das Wirtschaftsjahr 2006/07 liegen in der Zeit vom 10. März 2008 bis 23. März 2008 während der Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Rees GmbH, Melatenweg 171, zur Einsichtnahme aus. Rees, den 03. März 2008 Stadt Rees - Baufhofbetrieb der Stadt Rees Der Bürgermeister Dr. Ketteler REESER AMTSBLATT, Ausgabe 4, Jahrgang 2008, vom , Seite 8
Amtsblatt für die Stadt Büren
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