Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz

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1 Martin Engers Berlin, den 4. August 2008 Bundesministerium der Justiz Infbörse 1 Vrratsdatenspeicherung der Smmerakademie 2008 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hlstein Wrum geht es? Seit 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vrratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in Kraft (Gesetz zur Neuregelung der Telekmmunikatinsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen swie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vm 21. Dezember 2008, BGBl. Teil I S. 3198). Der Verabschiedung der EU-Richtlinie gingen lange, zähe Verhandlungen auf eurpäischer Ebene vraus, in deren Verlauf es Deutschland gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen ist, möglichst grundrechtsschnende Regelungen zu vereinbaren. Mindestspeicherdauer: Auf 6 Mnate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Mnate) beschränkt. Restriktive Haltung bei der Art der zu speichernden Daten: Keine Speicherung vn Angaben über aufgerufene Internetseiten Verkehrsdaten bei erflglsen Anrufen müssen nicht stets gespeichert werden (sndern nur, wenn sie vm Diensteanbieter hnehin zu eigenen Zwecken gespeichert werden)

2 2 Keine durchgehende Speicherung vn Standrtdaten bei der Mbilfunktelefnie, um bei längeren Telefnaten mit Ortswechseln Bewegungsbilder vn Mbiltelefnierenden erstellen zu können (nur das Standrtdatum bei Beginn des Mbiltelefnats muss gespeichert werden). Neu ist vr allem, dass die Unternehmen künftig nicht nur speichern dürfen, sndern entsprechend der EU-Richtlinie zur Vrratsdatenspeicherung für 6 Mnate speichern müssen, damit eine effektive Strafverflgung gewährleistet ist. Was wird gespeichert? Es werden nur Verkehrsdaten gespeichert, keine Telekmmunkatinsinhalte. Telekmmunikatinsverkehrsdaten sind Daten, aus denen sich ergibt, vn welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss hin wann und wie lange telekmmuniziert wurde, als die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen (vgl. im Einzelnen die gesetzliche Definitin in 3 Nr. 30 des Telekmmunikatinsgesetzes - TKG). Viele TK-Unternehmen speicherten diese Daten schn bislang zu geschäftlichen Zwecken; für Abrechnungszwecke ist das nach geltendem Recht 6 Mnate lang zulässig, 97 Abs. 3 Satz 3 TKG. Neu hinzu kmmt ist gekmmen, dass bei der Mbilfunktelefnie auch der Standrt (angewählte Funkzelle) bei Beginn der Mbilfunkverbindung gespeichert wird. Zu den Telekmmunikatinsverkehrsdaten gehören neben Telefnverbindungen auch bestimmte Verkehrsdaten, die bei der Kmmunikatin über das Internet anfallen. Deutschland nutzt die hier längere Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie, deshalb müssen erst ab dem gespeichert werden: vn den Internetzugangsanbieter: die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer der DSL-Kennung); nicht aber, welche Seite besucht wurde; vn den Anbietern vn -Diensten: im Wesentlichen die Kennungen der e- lektrnischen Pstfächer ( -Adressen) und die IP-Adressen vn Absender bzw. Empfänger nebst Zeitangaben

3 3 vn Internettelefnieanbietern (VIP): die Rufnummern, Zeitpunkte der Kmmunikatin und die IP-Adressen. Wer speichert? Gespeichert werden die Daten bei den Telekmmunikatinsunternehmen, nicht beim Staat. Wer hat Zugriff auf die Daten? 113b TKG lässt eine Verwendung der Vrratsdaten nur zu, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vrgesehen ist für Zwecke der Strafverflgung, zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit swie für die Aufgabenerfüllung der Dienste (MAD, BND, Verfassungsschutzbehörden) Bislang dürfen nur Strafverflgungsbehörden (Plizei und Staatsanwaltschaft) gemäß 100g StPO auf die Daten zugreifen: Wie bisher schn können sie grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat vn erheblicher Bedeutung der einer mittels Telekmmunikatin begangenen Straftat durch einen gerichtlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss hat das Gericht genau festzulegen, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverflgungsbehörden übermitteln muss. In dem derzeit nch in der parlamentarischen Beratung befindlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG-E) ist vrgesehen, dass künftig auch das BKA zur Abwehr einer im BKAG-E definierten ( terrristischen ) Gefahr auf die Vrratsdaten zugreifen darf. Die TK-Unternehmen dürfen die Vrratsdaten nicht für eigene Zwecke verwenden. Bei Verstößen gegen dieses Verbt kmmen eine Straftat nach 206 StGB (Verstß gegen das Fernmeldegeheimnis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre der Geldstrafe) swie eine Ordnungswidrigkeit nach 149 Abs. 1 Nr. 16 TKG (Bußgeld bis ) in Betracht.

4 4 Zur einstweiligen Anrdnung des Bundesverfassungsgerichts vm 19. März 2008 Die Karlsruher Richter hatten über einen Eilantrag zu befinden, mit dem die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Umsetzung der eurpäischen Richtlinie zur Vrratsdatenspeicherung angegriffen wurde. Das BVerfG hat keinen Anlass dafür gesehen, die Speicherung der Verkehrsdaten entsprechend der EU-Richtlinie bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Daher sind die TK-Unternehmen auch weiterhin verpflichtet, Telekmmunikatinsverkehrsdaten sechs 6 lang zu speichern. Deutschland kann damit weiterhin vllumfänglich seinen eurparechtlichen Verpflichtungen gerecht werden. Das BVerfG hat klargestellt, dass die Strafverflgungsbehörden im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebtene effektive Strafverflgung weiterhin berechtigt sind, Abrufersuchen nach 100g StPO zu stellen. Die Telekmmunikatinsunternehmen müssen bei Vrliegen der gesetzlichen Vraussetzungen ihren Datenbestand auf die beantragten Verkehrsdaten durchsuchen und diese vrhalten. Lediglich bei der Frage, in welchen Fällen die vm Telekmmunikatinsunternehmen aufgrund eines Abrufersuchens ermittelten Daten an die Strafverflgungsbehörden ü- bermittelt werden dürfen, ist das Gesetz bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit bestimmten Maßgaben anzuwenden: Uneingeschränkt zulässig ist die Übermittlung vn Vrratsdaten, a) wenn es um die Verflgung der in 100 a Abs. 2 StPO genannten schweren Straftaten geht und die übrigen Vraussetzungen des 100a Abs. 1 StPO vrliegen; b) wenn es sich handelt um die Verflgung vn Straftaten vn erheblicher Bedeutung der slcher, die mittels Telekmmunikatin begangen wurden, und die Verkehrsdaten slche sind, die die Unternehmen zu Abrechnungszwecken (und nicht ausschließlich aufgrund der Vrratsdatenspeicherung) gespeichert haben. Einschränkungen gibt es in der Fallknstellatin b) dann, wenn die durch das Telekmmunikatinsunternehmen ermittelten Daten slche sind, die nur aufgrund der

5 5 Vrratsdatenspeicherung (nch) gespeichert sind. In diesen Fällen muss das Unternehmen die Daten sichern, bis das Hauptsacheverfahren beim Bundesverfassungsgericht entschieden ist. Das bedeutet, dass die entsprechenden Daten ggf. auch über 6 Mnate hinaus vn den Unternehmen vrzuhalten sind. Keine Einschränkungen hat das BVerfG gemacht, wenn die Vrratsdaten nur unternehmensintern verwendet werden, um eine s genannte Bestandsdatenauskunft nach 113 TKG erteilen zu können. Dies ist insbesndere der Fall, wenn der hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber ermittelt werden sll. Relevant ist dies insbesndere bei der Ermittlung vn Straftaten im Internet (Internettauschbörsen für Kinderprngraphie, Musik etc.).

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