Vorsorge im Überblick

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1 Vorsorge im Überblick für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeit-Anlagen der M-Gemeinschaft

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3 Inhalt Editorial....3 Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz....4 Umfang der Versicherung...5 Beiträge, Einkauf....7 Leistungen bei Pensionierung....9 bei Invalidität...14 bei Tod...16 bei Austritt Weitere Leistungen Gremien Wo und wie erhalten Sie Informationen?

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5 Editorial Mit dieser Broschüre orientieren wir Sie in möglichst kurzer und einfacher Art und Weise über die wichtigsten Regelungen. Die umfassenden Bestimmungen sind im Vorsorgereglement 2012 für Kursleitende in den Klubschulen und Freizeitanlagen zu finden. Dieses allein ist rechtlich massgebend. Unser Ziel ist es, das uns anvertraute Geld umsichtig zu bewirtschaften, um die zugesicherten Vorsorgeleistungen jederzeit sicherzustellen. Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine qualifizierte und bedürfnisgerechte Beratung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Zürich, im November 2011 Jörg Zulauf Präsident des Stiftungsrats Christoph Ryter Geschäftsleiter 3

6 Die drei Säulen der Vorsorge in der Schweiz Das 3-Säulen-Konzept basiert auf Art. 111 der Bundesverfassung. 1. Säule Staatliche Vorsorge Die AHV/IV soll den Existenzbedarf decken. 2. Säule Berufliche Vorsorge Das BVG soll, zusammen mit der 1. Säule, die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. 3. Säule Private Vorsorge Jeder Einzelne kann mit privaten Ersparnissen teils steuerbegünstigt eine weitergehende Vorsorge aufbauen. Die Leistungen der Migros-Pensionskasse übertreffen zusammen mit der AHV/IV das in der Bundesverfassung festgelegte Leistungsziel deutlich. Die Versicherten erhalten einen sehr guten finanziellen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 4

7 Umfang der Versicherung Wer ist versichert? Wann beginnt die Versicherung? Wann endet sie? Sie werden versichert, wenn Sie einen Jahreslohn beziehen, welcher höher ist als der BVG-Mindestlohn. Dieser beträgt CHF im Jahr Beim Antritt Ihrer Arbeit bei einem M-Unternehmen sind Sie bei uns frühestens ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag wird Ihre Vorsorge für das Alter aufgebaut (Vollversicherung). Bei Ihrem Austritt aus dem M-Unternehmen endet die Versicherung bei der MPK, sofern kein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung besteht. Sie bleiben während eines Monats gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert, wenn Sie vorher noch keine neue Arbeitsstelle angetreten haben. Beziehen Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers einen unbezahlten Urlaub, bleibt die Versicherung maximal zwei Jahre bestehen. Die Aufteilung der Beiträge ist mit dem Arbeitgeber zu regeln. 5

8 Umfang der Versicherung Welcher Lohn wird versichert? Basis für die Bestimmung des versicherten Einkommens ist Ihr Jahreseinkommen. Zur Festlegung des versicherten Einkommens wird Ihr Jahreseinkommen um den Koordinations abzug vermindert. Welche Funktion hat der Koordinationsabzug? Er berücksichtigt die Leistungen der AHV/IV und hilft so, eine Überversicherung zu vermeiden. Der Koordinationsabzug beträgt 30 % des gesamten Jahreseinkommens. Beispiele Jahreseinkommen CHF CHF Koordinationsabzug CHF CHF Versichertes Einkommen CHF CHF

9 Beiträge, Einkauf Wie hoch sind die Beiträge? Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 24. Altersjahr vollendet wird, bezahlen Sie lediglich Beiträge zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres sind die Beiträge für die Vollversicherung geschuldet. Die MPK erhebt einen altersunabhängigen Durchschnittsbeitrag in Prozenten des versicherten Einkommens: Arbeitnehmer Arbeitgeber Risikoversicherung (bis Alter 24) 1.5 % 3.0 % Vollversicherung (Alter 25 bis 64) 8.5 % 17.0 % Ihre persönlichen Beiträge werden durch die Arbeitgeberfirma vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des Unternehmens an die MPK überwiesen. Zusätzlich finanziert Ihr Arbeitgeber auch die Verwaltungskosten sowie die Migros-AHV-Ersatzrente. 7

10 Beiträge, Einkauf Was passiert mit meiner Eintrittsleistung? Die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung wird Ihrem Altersguthaben angerechnet. Wie kann ich mich einkaufen? Sie können sich jederzeit einkaufen, um damit die Alters- und Risikoleistungen zu verbessern. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag ist auf Ihrem Vorsorgeausweis angegeben. Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind oder drei Jahre vor der Pensionierung stehen, sind zeitliche und betragsmässige Einschränkungen steuerlicher Art zu beachten. Wenn Sie das maximal mögliche Altersguthaben voraussichtlich erreichen werden, können Sie mit Einzahlungen auf das Zusatzkonto Ihre Leistungen zusätzlich verbessern. Diesem Konto werden auch überschüssige Austrittsleistungen gutgeschrieben. 8

11 Leistungen bei Pensionierung Altersrenten, Kapital, Alterskinderrenten Ihre Alterspensionierung können Sie im Einverständnis mit Ihrem Arbeitgeber flexibel gestalten. Das ordentliche Pensionierungsalter ist 64 Jahre für Männer und Frauen. Für die Finanzierung Ihrer Altersrente wird ein Altersguthaben gebildet. Dieses setzt sich zusammen aus den Freizügigkeitsleistungen Ihrer bisherigen Vorsorge, den Altersgutschriften, Ihren freiwilligen Einkäufen und der jährlichen Verzinsung. Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Einkommens und unter Berücksichtigung des Alters angerechnet: Alter Altersgutschriften Jahre 15 % Jahre 16 % Jahre 17 % Jahre 18 % Jahre 20 % Jahre 23 % Jahre 26 % Der Stiftungsrat legt den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben jährlich fest. 9

12 Wie wird die Altersrente berechnet? Die Altersrente wird durch die Multiplikation des Altersguthabens mit dem Umwandlungssatz errechnet. Der Umwandlungssatz wird mit zunehmendem Alter höher: Alter Umwandlungssatz Alter Umwandlungssatz % % % % % % % % % % % % % Beispiel Ein Altersguthaben von CHF ergibt im Alter 64 bei einem Umwandlungssatz von 6.1 % eine jährliche Altersrente von CHF bzw. eine monatliche von CHF Bei einer vorzeitigen Pensionierung ab Alter 58 wird Ihre Altersrente kleiner als eine ordentliche Altersrente. Wegen der kürzeren Beitragsdauer können weniger Sparbeiträge und geringere Zinsen gutgeschrieben werden. Zudem wird ein tieferer Umwandlungssatz angewendet. Beispiel Ein Altersguthaben von CHF ergibt im Alter 60 bei einem Umwandlungssatz von 5.7 % eine jährliche Altersrente von CHF bzw. eine monatliche von CHF

13 Leistungen Eine Teilpensionierung ist ab Alter 58 in einem oder mehreren Schritten möglich. Die Reduktion des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsgrads muss mindestens 20 % betragen. Für einen Kapitalbezug Ihrer Teilaltersleistung ist hingegen eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 30 % erforderlich. Die Zeit bis zur Auszahlung der Migros-AHV-Ersatzrente und der anschliessenden AHV-Altersrente können Sie mit einer zusätzlichen freiwilligen finanziellen Überbrückung kompensieren. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kürzung des Altersguthabens oder über das Zusatzkonto. 11

14 Männer erhalten bei der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahren noch keine Altersrente der AHV. Diese Lücke wird durch die Migros-AHV-Ersatzrente geschlossen. Die Höhe ergibt sich aufgrund des Gesamteinkommens und der absolvierten Beitragsjahre. Finanziert wird diese Ersatzrente ausschliesslich durch die M-Unternehmen. Wenn Sie Ihre Altersleistungen ganz oder teilweise als Kapital beziehen, wird die Migros-AHV-Ersatzrente im selben Umfang gekürzt. Beispiel Bei einem Kapitalbezug von 30 % ergibt sich ein Anspruch der Migros-AHV-Ersatzrente von 70 % (d.h. Kürzung von 30 %). Ihr Guthaben aus dem Zusatzkonto kann bei Ihrer Pensionierung wie folgt verwendet werden: als lebenslängliche Erhöhung Ihrer Altersrente, als befristete freiwillige finanzielle Überbrückung oder als einmalige Auszahlung. Natürlich ist auch eine Kombination dieser Varianten möglich. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist auch ein Aufschub der Pensionierung bis längstens zum 70. Geburtstag möglich. 12

15 Leistungen Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapital Wenn Sie die Altersleistung vollständig oder teilweise in Kapitalform beziehen wollen, müssen Sie dies der MPK mindestens drei Monate vor Ihrer Pensionierung schriftlich bekannt geben. Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner muss diesem Kapitalbezug schriftlich zustimmen. Haben Altersrentner Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren und in Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente in der Höhe von 20 % der Altersrente entrichtet. 13

16 bei Invalidität Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten Wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann und gemäss der Eidg. IV eine Rente erhält, besteht Anspruch auf eine ganze oder teilweise Invalidenrente entsprechend der folgenden Abstufung: Invaliditätsgrad der IV Rente der MPK in % der versicherten Invalidenrente unter 40 % 0 % ab 40 % 25 % ab 50 % 50 % ab 60 % 75 % ab 70 % 100 % 14

17 Leistungen Die Höhe der Invalidenrente beträgt 75 % der voraussichtlichen Altersrente, welche bei einer Weiterarbeit mit demselben Einkommen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter erreicht werden könnte. Dabei wird das Altersguthaben mit einem Projektionszinssatz verzinst. Beispiel Ein projiziertes Altersguthaben von CHF ergibt im Alter 64 bei einem Umwandlungssatz von 6.1 % eine jährliche Altersrente von CHF Die Invalidenrente entspricht 75 % dieser Altersrente, also CHF Hat eine invalide versicherte Person Kinder unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren und in Ausbildung), wird für jedes Kind eine Kinderrente von 20 % der Invalidenrente entrichtet. 15

18 bei Tod an überlebende Ehegatten und Lebenspartner Anspruch auf eine Rente hat der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Abfindung bezahlt. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe gleichgestellt. Die Ehegattenrente beträgt % der voraussichtlichen Altersrente oder bei Tod einer pensionierten oder invaliden versicherten Person % der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente. Anstelle der Ehegatten- oder Lebenspartnerrente kann auch eine Kapitalleistung verlangt werden. Der entsprechende schriftliche Antrag muss innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der MPK ein treffen. 16

19 Leistungen an Waisen Stirbt eine versicherte Person vor oder nach der Pensionierung, so erhält jedes Kind eine Waisenrente in der Höhe von 20 % der voraussichtlichen Altersrente oder 20 % der von der verstorbenen Person bezogenen Invalidenoder Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum 25. Altersjahr, sofern das Kind in Ausbildung ist. Zusätzliche Kapitalleistung Aus der «Zusicherung einer Kapitalleistung im Todesfall» wird bei Todesfall einer aktivversicherten Person eine Kapitalleistung zugunsten des überlebenden Ehegatten und Partners sowie der Kinder ausbezahlt. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Bitte beachten Sie das entsprechende Reglement. Todesfallkapital Wenn keine Ehegatten- oder Waisenrenten auszuzahlen sind, erhalten Ihre eigenen Kinder oder Ihre Eltern ein einmaliges Todesfallkapital. Wie und wann werden die Leistungen ausbezahlt? Die Renten erhalten Sie jeweils am Ende jeden Monats ausbezahlt, Kapitalleistungen innert 30 Tagen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Schweiz. 17

20 Leistungen bei Austritt Was passiert bei einem Stellenwechsel? Bei Austritt aus der Arbeitgeberfirma und einem Wechsel zu einer Firma ausserhalb der Migros-Gruppe wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst. Ihre Freizügigkeitsleistung wird direkt an die neue Pensionskasse übertragen. Ist der neue Arbeitgeber noch nicht bekannt, eröffnen Sie bitte ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Erhalten wir keine Instruktionen, überweisen wir den Betrag nach sechs Monaten an die Stiftung Auffangeinrichtung. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung des Partners notwendig. 18

21 Weitere Leistungen Wohneigentumsförderung, Scheidung Geld für mein Eigenheim? Als versicherte Person haben Sie die Möglichkeit, Vorsorgegelder vorzubeziehen oder zu verpfänden, und zwar für den Erwerb von Wohneigentum (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) oder um Hypotheken zu amortisieren. Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Das Wohneigentum muss als Hauptwohnsitz durch Sie selbst genutzt werden. Im Maximum können Sie bis Alter 50 den Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung beziehen, nach Alter 50 höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, mindestens aber den Betrag Ihrer Freizügigkeitsleistung im Alter 50. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF Durch eine Verpfändung bleiben Ihre zukünftigen Leistungen unverändert; Ihr Vorsorgekapital garantiert lediglich für einen Teil der aufgenommenen Hypothek. 19

22 Weitere Leistungen Beim Vorbezug werden Ihre versicherten Leistungen hingegen sofort gekürzt. Bis spätestens drei Jahre vor Ihrer ordentlichen Pensionierung können Sie den vorbezogenen Betrag jederzeit zurückbezahlen und Ihre versicherten Leistungen wieder verbessern. Was geschieht im Falle einer Scheidung? Bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft muss grundsätzlich die Hälfte der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung an den Ehepartner übertragen werden. Massgebend ist in jedem Fall das Scheidungsurteil. Vorsorgelücken, welche infolge des Übertrags entstanden sind, können mittels Einkauf wieder geschlossen werden. 20

23 Gremien Wer steht hinter der MPK? Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der MPK. Sie ist zuständig für die Anpassung von Stiftungsurkunde und Vorsorgereglement sowie für die Abnahme der Jahresrechnung und die damit verbundenen Berichte. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen: 57 Vertreter der Arbeitnehmer, welche durch die Versicherten gewählt werden, 33 Vertreter der Arbeitgeber, 10 Vertreter der Pensionierten. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Verordnungen sowie den Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Er trägt die operative Gesamtverantwortung und erstattet der Delegiertenversammlung über seine Tätigkeit schriftlich Bericht. Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: 11 Vertreter der Arbeitnehmer, 10 Vertreter der Arbeitgeber. Die Geschäftsstelle führt sämtliche operativen Tätigkeiten auf der Grundlage der Gesetze, der Reglemente und der Beschlüsse des Stiftungsrats durch. 21

24 Wo und wie erhalten Sie Informationen? Sie erhalten bei Ihrem Eintritt und bei Anpassung der Versicherung einen Vorsorgeausweis mit der Darstellung der versicherten Leistungen und der Beiträge. Zudem erhalten Sie periodisch unser Mitteilungsblatt Vorsorgeflash. Weitere Informationen zur Migros-Pensionskasse finden Sie auf unserer Website Wir stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung, sei es telefonisch, per oder per Post. Migros-Pensionskasse Bachmattstrasse 59 Postfach 8048 Zürich Tel Fax

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26 Impressum Herausgeber Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich Redaktion Versicherung Migros-Pensionskasse Konzept und Layout Illustrationen Rudolf Lambert Druck Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde eine einheitliche Geschlechts formulierung gewählt. Diese schliesst sowohl das weibliche wie auch das männliche Geschlecht gleichermassen mit ein. Erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Massgebend ist die deutsche Fassung. Unser Engagement für die Umwelt

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28 Migros-Pensionskasse Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich Tel , Fax

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