Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler

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1 Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler Informationsbroschüre für Patienten

2 Fehlerhafte Diagnostik oder Therapie? Fehler in der Berufsausübung lassen sich in keinem Lebensbereich mit absoluter Sicherheit vermeiden. Dies gilt im Straßen-, Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, auf dem Bau, in der Justiz, in der öffentlichen Verwaltung und leider auch im Gesundheitswesen. In all diesen Bereichen können Fehler auftreten trotz hoher fachlicher Anforderungen an die Qualifikation der Berufsausübenden, trotz aller Mühe um die Einhaltung fachlicher Standards, trotz strukturierter Maßnahmen für die ständige berufliche Fortbildung nach dem jeweils neuesten Stand einschlägiger professioneller Erkenntnisse und Erfahrungen und trotz vielfältiger sonstiger systematischer Vorkehrungen zur Fehlervermeidung. Kommen Menschen durch solche Fehler zu Schaden, stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Folgen trägt. Ärztinnen und Ärzte stehen als Angehörige eines freien Berufes für die vermögensrechtlichen Folgen beruflicher Fehler im Rahmen der sog. Berufshaftung ein. Sie sind auch und vor allem im Interesse ihrer Patientinnen und Patienten berufsrechtlich verpflichtet, sich gegen die Risiken aus ihrer gefahrgeneigten beruflichen Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Rechtliche Auseinandersetzungen über Arzthaftungsfragen können für alle Beteiligten eine große persönliche Belastung darstellen. Die Aufklärung von Behandlungszwischenfällen und die Klärung der Verantwortlichkeit können nicht nur langwierig, sondern auch mit erheblichen Kostenrisiken verbunden sein. Streitfragen zwischen Patienten und Ärzten im Rahmen ihrer Möglichkeiten wirksam beizutragen. Zu diesem Zweck hat die nordrheinische Ärzteschaft vor nun bereits 40 Jahren eine Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eingerichtet. Ihre Aufgabe ist die objektive sachverständige Begutachtung ärztlichen Handelns mit dem Ziel, dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Die ehrenamtlichen ärztlichen und juristischen Mitglieder der unabhängigen Gutachterkommission erledigen diese Aufgabe seit Jahrzehnten mit hohem persönlichem Engagement und beachtlichem Erfolg. Mehr als Anträge wurden in vier Jahrzehnten bearbeitet. In etwa einem Drittel gutachtlich geprüfter Fälle wurde ein Behandlungsfehler festgestellt. Wiederholte Auswertungen der Arbeitsergebnisse haben nachgewiesen, dass es der Gutachterkommission in bis zu 90 Prozent der Begutachtungsfälle gelingt, den Haftungsstreit zwischen Patienten und Ärzten durch das für die Beteiligten kostenfreie Begutachtungsverfahren beizulegen und unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Diese Broschüre soll die Beteiligten über das auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhende Verfahren vor der Gutachterkommission und seine Abläufe detailliert informieren und für die nötige Transparenz sorgen. Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein Die ärztliche Selbstverwaltung steht zu ihrer Verantwortung, zur möglichst raschen und einvernehmlichen Klärung derartiger 2 3

3 Über uns Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ist eine auf gesetzlicher Grundlage ( 6 Abs. 1 Nr. 9, 8 Heilberufsgesetz NRW) errichtete unabhängige Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein. Die Ärztekammer verfolgt mit der Errichtung dieser Gutachterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. Nach ihrem Statut stellt die Gutachterkommission auf Antrag eines Beteiligten dem Grunde nach gutachtlich fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler in Diagnostik oder Therapie vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. Die juristischen Mitglieder der Gutachterkommission verfügen über langjährige Erfahrungen als Richter, die ärztlichen Mitglieder über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf und sind mit dem Gutachterwesen vertraut. Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt. Unter welchen Voraussetzungen kann das Begutachtungsverfahren durchgeführt werden? Die Gutachterkommission kann ausschließlich zur Überprüfung einer ärztlichen (nicht zahnärztlichen) Behandlung tätig werden. Ärztliche Gutachten kann sie nicht überprüfen. Auch für die Begutachtung von medizinischen Maßnahmen durch nichtärztliche Therapeuten (z. B. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen) ist sie nicht zuständig. In welchen Fällen kann das Begutachtungsverfahren nicht durchgeführt werden? Die Gutachterkommission kann nur tätig werden, wenn die beanstandete Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt vorgenommen wurde, der als Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln tätig geworden ist. Die Gutachterkommission kann nicht tätig werden, wenn in derselben Sache bereits ein gerichtliches Verfahren abgeschlossen oder wenn der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, wenn bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder eine Strafanzeige gegen die Ärztin/den Arzt erstattet wird. Treten die genannten Verfahrenshindernisse erst nach Antragstellung auf, wird das Begutachtungsverfahren in der Regel eingestellt. Die Gutachterkommission wird in der Regel nicht tätig, wenn der behauptete Behandlungsfehler bei Antragstellung länger als fünf Jahre zurückliegt. Wer ist Verfahrensbeteiligter und wer ist zur Antragstellung berechtigt? Beteiligte des Begutachtungsverfahrens sind die Patientin oder der Patient (Antragsteller), die oder der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und die/der von diesem Vorwurf betroffene Ärztin/Arzt (Antragsgegner). Im Todesfalle treten die Erben an ihre Stelle. Jeder Beteiligte ist antragsberechtigt. An dem Begutachtungsverfahren ist die Behandlungseinrichtung (z. B. Krankenhaus oder Medizinisches Versorgungszentrum), in der die Ärztin/der Arzt tätig ist, nicht beteiligt. 4 5

4 Welche Rolle spielt die berufliche Haftpflichtversicherung der Ärzte im Begutachtungsverfahren? Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich gegen Haftungsansprüche aus ihrer Berufstätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Der ärztliche Berufshaftpflichtversicherer ist nicht Beteiligter des Begutachtungsverfahrens. Wenn die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beantragt wird, ist der Antragsgegner gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die zuständige Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich hiervon zu unterrichten und ihr alle diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, um ihr eine Schadenprüfung zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherungsschutz gefährdet werden. Mit dem Einverständnis von Antragsteller und Antragsgegner wird auch die Gutachterkommission die zuständige Berufshaftpflichtversicherung (ggf. auch einen in der Sache tätigen Versicherungsmakler) über das Begutachtungsverfahren unterrichten. Ist der Arzt zur Teilnahme an dem Begutachtungsverfahren verpflichtet? Die Beteiligung an dem Begutachtungsverfahren ist freiwillig. Wenn der Antragsgegner es ablehnen sollte, sich an dem Begutachtungsverfahren zu beteiligen, kann der Antragsteller verlangen, es ohne Beteiligung des Arztes fortzusetzen. Wie stelle ich einen Begutachtungsantrag? Kann ich mich im Begutachtungsverfahren vertreten lassen? Ja. Im Falle einer Vertretung muss der Vertreter (z. B. Rechtsanwalt) eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegen. Welche Erklärungen muss ich abgeben, wenn ich ein Begutachtungsverfahren beantrage? Das Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn Ärzte und Institutionen, von denen die Gutachterkommission nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Sachverhaltsaufklärung Unterlagen anfordert, von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden werden. Der hierfür vorgesehene Vordruck ist erhältlich unter Welche Unterlagen muss ich für das Begutachtungsverfahren vorlegen? Soweit dem Antragsteller Unterlagen über die zu begutachtende Behandlung bereits vorliegen, ist es zweckmäßig, sie mit dem Antrag einzureichen. Die Gutachterkommission hat gegenüber Ärzten und anderen Institutionen, deren Unterlagen für die Begutachtung benötigt werden, keinen Rechtsanspruch auf Überlassung. Wenn sie von ihr angeforderte Unterlagen nicht erhält, kann es notwendig werden, dass der Antragsteller diese Unterlagen selbst anfordert und zur Begutachtung vorlegt. Der Begutachtungsantrag kann nur schriftlich gestellt werden. Antragsvordrucke finden Sie unter Gutachterkommission. 6 7

5 Kommen Kosten auf mich zu? Das Begutachtungsverfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei. Die Kosten trägt die Ärztekammer Nordrhein. Die ärztlichen Berufshaftpflichtversicherer beteiligen sich in der Regel hieran mit einer Kostenpauschale. Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten selbst. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Begutachtungsverfahren, Kosten für Kopien von Behandlungsunterlagen oder Fahrtkosten zu einem Untersuchungstermin bei dem von der Gutachterkommission beauftragten Gutachter. Wie läuft das Begutachtungsverfahren im Einzelnen ab? Der Begutachtungsantrag wird zunächst dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht, und er wird gebeten, hierzu Stellung zu nehmen und die Behandlungsunterlagen in Kopie zu übersenden. Zu den Akten gelangte Stellungnahmen werden dem jeweils anderen Verfahrensbeteiligten übersandt. Soweit aus der Sicht des Gutachters erforderlich, kann die Anforderung weiterer Unterlagen z. B. mitbehandelnder Ärzte erforderlich sein. Aufgrund der beigezogenen Unterlagen holt die Gutachterkommission ein soweit erforderlich auch mehrere Sachverständigengutachten ein. Eingeholte Gutachten werden den Beteiligten zugestellt. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben. Damit ist das Begutachtungsverfahren ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit abgeschlossen. Ist das Gutachten rechtsverbindlich? Das von der Gutachterkommission erstattete Gutachten enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Antragsgegner vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann und ggf. welchen Gesundheitsschaden er verursacht hat. Es enthält keine Entscheidung über etwaige Schadensersatzansprüche und ist für die Beteiligten des Begutachtungsverfahrens rechtlich nicht verbindlich. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird durch das Gutachten nicht berührt. Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus Gutachten der Gutachterkommission nicht verpflichtet. Wie lange dauert das Begutachtungsverfahren? Die Dauer des Begutachtungsverfahrens ist im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängig, etwa von der für die Beiziehung der erforderlichen Unterlagen benötigten Zeit, dem Umfang und der Schwierigkeit der gutachtlichen Fragestellung und anderem mehr. Im statistischen Durchschnitt beträgt die Bearbeitungsdauer derzeit etwa 12 Monate; sie kann deutlich kürzer, unter Umständen aber auch erheblich länger sein. In einem solchen Fall oder wenn die Gutachterkommission dies selbst für erforderlich hält, erstattet sie ein abschließendes Gutachten, von dem die Beteiligten eine Ausfertigung erhalten. 8 9

6 Verfahrensablauf nach dem neuen Statut ab 1. Dezember 2015 Antrag Patient/Arzt Schweigepflichtentbindungserklärung Anforderung Stellungnahme/ Behandlungsunterlagen des Antraggegners Geschäftsführendes Mitglied (Bestimmung eines oder mehrerer Fachgutachten) Eingang Gutachten Prüfung, ob abschließendes Gutachten von Amts wegen erforderlich ja Gutachtenversand mit Ankündigung eines abschließenden Gutachtens nach 11 Abs. 1 S. 1,2 Alt nein Gutachtenversand mit Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 10 des Statuts Antrag auf abschließendes Gutachten nein ja Abschließendes Gutachten gemäß 11 (ggf. Plenarvortrag) Ende 10 11

7 Statut der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 22. November 1975, zuletzt geändert am (Inkrafttreten: ) 1 Errichtung (1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet. Diese führt die Bezeichnung Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein. Die Ärztekammer verfolgt mit der Errichtung dieser Gutachterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern. (2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen verantwortlich. (3) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus Gutachten der Gutachterkommission nicht verpflichtet. (4) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2 Aufgaben (1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. (2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt. Im Todesfall treten die Erben an ihre Stelle. Die Beteiligten können sich vertreten lassen; 157 ZPO gilt entsprechend. Eine schriftliche Vollmacht ist vorzulegen. 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit (1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. (2) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen ist, b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig erstattet wird. Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen. (3) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragstellung länger als fünf Jahre zurückliegt, wird die Gutachterkommission in der Regel nicht tätig. 4 Zusammensetzung, Ehrenamt (1) Der Gutachterkommission gehören juristische und ärztliche Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand der Ärztekammer auf die Dauer einer Amtsperiode von fünf Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausscheiden eines Mitglieds und Neuberufungen im Laufe der Amtsperiode werden für den Rest der Amtsperiode ausgesprochen. (2) Vorsitzender ist ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt. Für ihn ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. Er und seine Vertreter sollen über langjährige Erfahrung als Richter verfügen. (3) Die ärztlichen Mitglieder sollen über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf verfügen und mit dem Gutachterwesen vertraut sein. (4) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt. (5) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden, wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer oder Kassenärztliche Vereinigung tätig war oder ist. 5 Vorsitzender (1) Der Vorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Geschäftsstelle fachliche Weisung zu erteilen. (2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Auslegung des Statuts entscheidet der Vorsitzende. 6 Geschäftsführendes Kommissionsmitglied (1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der Ärztekammer einem ärztlichen Mitglied 12 13

8 die Geschäftsführung (Geschäftsführendes Kommissionsmitglied). Für dieses ist mindestens ein Vertreter zu bestellen. (2) Das Geschäftsführende Kommissionsmitglied entscheidet, welchem ärztlichen Mitglied die Bearbeitung des Antrags übertragen wird, sofern es diese nicht selbst übernimmt. Zur Bearbeitung des Antrags gehören die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten und von Gutachten sowie die Erörterung des Sachverhalts mit weiteren Mitgliedern der Gutachterkommission. 7 Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Gutachterkommission sowie für einzelne Gutachter ( 8 Abs. 3) entsprechend. Über Ablehnungsanträge entscheidet der Vorsitzende. 8 Aufklärung des Sachverhalts (1) Der Sachverhalt ist möglichst schnell und eingehend aufzuklären. Die Beteiligten haben daran mitzuwirken und der Gutachterkommission die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. (2) Die Gutachterkommission ist an Beweisanträge nicht gebunden. (3) Die Gutachterkommission holt zur Beurteilung des Sachverhalts ein, nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch mehrere Sachverständigengutachten ein. 9 Schriftlichkeit Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 10 Übersendung von Gutachten Zur Beurteilung des Sachverhalts eingeholte Sachverständigengutachten ( 8 Abs. 3) werden den Beteiligten zugestellt. Verlangt hiernach ein Beteiligter die Erstattung eines abschließenden Gutachtens der Gutachterkommission, so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Gutachtens gestellt werden. 11 Abschließendes Gutachten (1) Die Gutachterkommission erstattet in den Fällen des 10 S. 2 oder wenn sie dies selbst für angezeigt erachtet, ein abschließendes Gutachten. Es enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird. (2) Bei der Erstattung dieses Gutachtens wirken mit das ärztliche Mitglied, dem die Bearbeitung übertragen ist ( 6 Abs. 2), sowie der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ( 4 Abs. 2). Sie können weitere ärztliche oder juristische Mitglieder der Gutachterkommission nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen hinzuziehen. (3) Das Gutachten wird erstattet unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten aufgrund der beigezogenen Unterlagen und Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung. (4) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden. 12 Kosten (1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärztekammer Nordrhein. (2) Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei. (3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst. Bei Anhörung Dritter können Auslagen ersetzt werden. (4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer Tätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstausfallentschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 13 Übergangsbestimmung In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach 5 Abs. 4 Satz 3 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung bei Inkrafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommission in der Besetzung nach 4 Abs. 2 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung anhängig sind, wird das abschließende Gutachten von dem Vorsitzenden und einem bisher nicht mit der Sache befassten ärztlichen Mitglied der Gutachterkommission erstattet. Das gilt auch in Verfahren, in denen nach Zustellung eines gutachtlichen Bescheides gemäß 5 Abs. 4 Satz 1 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung nach dem Inkrafttreten dieses Statuts ein Antrag auf Entscheidung durch die Gutachterkommission gestellt wird. Inkrafttreten Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein tritt am in Kraft. Ausfertigung: Düsseldorf, den Rudolf Henke, Präsident 14 15

9 Herausgeber: Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße Düsseldorf Tel.: Fax: Redaktion: Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein Ulrich Smentkowski Gestaltung: Tina Ennen Titelfoto: Marco2811- Fotolia.com 2015, Ärztekammer Nordrhein

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