weitere Entgeltleistungen
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- Paulina Thomas
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1 weitere Entgeltleistungen 22 Jahressonderzahlung 23 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung 24 Entgelt im Krankheitsfall 25 Vermögenswirksame Leistungen 26 Jubiläumszuwendung 27 Sterbegeld 28 Berechnung und Auszahlung des Entgeltes 29 Betriebliche Altersversorgung 1
2 22 Jahressonderzahlung 2
3 kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr Auszahlung im November Voraussetzung: am 1. Dezember ungekündigt und seit 1. August beschäftigt Kürzung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatte keine Rückzahlungsverpflichtung im Falle des Ausscheidens aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch bis zum des Folgejahres für geringfügig Beschäftigte ein Zwölftel als Zuschlag zum Stundenentgelt (0,60 ) 3
4 etwaige alte Entgeltgruppe Vergütungsgruppe 90% 1 8 X - Vc 80% 9 12 Vb - III 60% II - I und Auszubildende 4
5 23 Entgeltfortzahlung 5
6 In den Fällen der Entgeltfortzahlung für die Vorfeiertage Heiligabend und Sylvester, die Erholungs- und Zusatzurlaubstage, die Arbeitsbefreiungs- sowie die Arbeitsunfähigkeitszeiten werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendung und Sterbegeld. 6
7 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zu Grunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt. Der Tagesdurchschnitt beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und Satz 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts unberücksichtigt. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die Beschäftigten so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten. 7
8 24 Entgelt im Krankheitsfall 8
9 Höhe wie im BMT-AW II (Nettokrankengeld plus halbe Differenz bis Bruttokrankengeld einschließlich Nachtarbeitszeitzuschläge) Zuschussdauer: mehr als 3 Jahre bis 12. Woche (bisher 13. Woche), mehr als 5 Jahre bis 15. Woche (bisher 18. Woche), mehr als 8 Jahre bis 18.Woche, mehr als 10 Jahren bis 26. Woche 9
10 25 Vermögenswirksame Leistungen 10
11 6,65 für alle 13,28 für Auszubildende 13,28 nicht für mehr für die unteren Entgeltgruppen, aber Altverträge können auslaufen. 11
12 26 Jubiläumszuwendung 12
13 nach 25 Jahren 300 nach 35 Jahren 400 (vorher nach 40 Jahren) nach 45 Jahren 500 (vorher nach 50 Jahren) 13
14 27 Sterbegeld 14
15 nach einem Arbeitsverhältnis von 6 Monaten (vorher 12) Entgelt der restlichen Kalendertag und für zwei Monate anteilig der wöchentlichen Arbeitszeit des/der verstorbenen Beschäftigten an unterhaltsberechtigte Lebenspartner und Kinder 15
16 28 Berechnung und Auszahlung des Entgeltes 16
17 Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Zahlung am letzten Tag des Monats oder vorheriger Bankarbeitstag Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden am Zahltag des zweiten folgenden Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt ausgezahlt. 17
18 29 Betriebliche Altersversorgung 18
19 in Betrieben mit ZKW bleibt es dabei zukünftig Versicherung mit Eigenbeteiligung Beteiligung des AG mit höchstens 4% des Monatsentgeltes betriebliche Altersversorgung auch für befristet Beschäftigte nach dem 12. Monat ihrer Beschäftigung für geringfügig Beschäftigte nur, wenn diese sich für eine Rentenversicherungspflicht entschieden haben 19
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