42. Änderung des Flächennutzungsplans (Sonderbauflächen Windenergie ) Begründung

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1 Bauleitplanung der Samtgemeinde Amelinghausen Landkreis Lüneburg 42. Änderung des Flächennutzungsplans (Sonderbauflächen Windenergie ) Begründung ( 9 Abs. 8 BauGB) Vorentwurf (Verfahrensstand: 3 (1) und 4 (1) BauGB)

2 Auftraggeber: Samtgemeinde Amelinghausen Lüneburger Straße 50, Amelinghausen Bearbeitung: Für die 42 Änderung des Flächennutzungsplanes (städtebauliche Begründung): Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR Seetorstraße 1 a Rinteln Für das gesamträumliche Konzept und den Umweltbericht: Planungsgruppe Umwelt Stiftstraße 12, Hannover 2

3 Inhalt 1 Planungsanlass Grundlagen Planungsrelevante Rahmenbedingungen Rechtswirksame/rechtsverbindliche Bauleitplanung und bestehende Windenergieanlagen Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Lüneburg (Anpassungsgebot) Militärische Belange 7 2 Rechtliche Grundlagen 8 3 Möglichkeiten der Steuerung von Windenergieanlagen gem. 35 Abs. 3 S.3 BauGB Gesamträumliches Plankonzept Methodische Vorgehensweise 9 4 Ziele und Zwecke der Planung 12 5 Darstellung der 42. Flächennutzungsplanänderung 13 6 Gesamträumliches Plankonzept für die Samtgemeinde Amelinghausen Gesamträumliche Analyse Durchführung der gesamträumlichen Analyse Regelungen und Aussagen zu nicht raumbedeutsame Wind energieanlagen als Nebenanlage und Kleinwindanlagen Technische Rahmenbedingungen und Wirkungen Gesamträumliche Analyse 23 3

4 1 Planungsanlass 1.1 Grundlagen Der Rat der Samtgemeinde Amelinghausen hat in seiner Sitzung am. den Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Samtgemeinde Amelinghausen (Sonderbauflächen Windenergie ) gefasst. Die Samtgemeinde Amelinghausen beabsichtigt mit dieser Änderung des FNPs die zukünftige Entwicklung von Flächen zur Nutzung der Windenergie im gesamten Samtgemeindegebiet zu steuern. In den vergangenen Jahren haben sich die planerischen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Windenergienutzung in hohem Maße weiterentwickelt. Zu nennen sind hier u.a. die Vorgaben bzw. Empfehlungen des Landes, z.b. Windenergie-Erlass von 2004, Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsachsen (LROP) vom oder Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie (ML u. NLT 2013), die politische Diskussion um die Energiewende, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom CN 1.11 und vom CN 2.12) zum Thema harte und weiche Tabuzonen und die Fragen des europäischen Artenschutzes. 1.2 Planungsrelevante Rahmenbedingungen Landesraumordnungsprogramm Das Landesraumordnungsprogramm enthält textliche Festlegungen für die Windenergienutzung. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass Flächen für die Windenergieanlagen bereitzustellen sind, dass diese außerhalb des Waldes liegen sollen sowie Siedlungen, Natur und Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Das LROP enthält der Windenergienutzung entgegenstehende zeichnerische Festlegungen. Die Festlegungen zum Hochwasserschutz und zu den Natura 2000-Gebieten sind lediglich Übernahmen fachrechtlicher Festsetzungen und werden über diese berücksichtigt Änderung des RROP 2003 Im Zuge der zweiten Änderung des RROP 2003 legt der LK Lüneburg Vorranggebiete für die Windenergienutzung mit außergebietlicher Ausschlusswirkung fest. Im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen werden die Standorte Etzen/Ehlbeck, Tellmer sowie Wetzen (als Teil des übergemeindlichen Standortes Wetzen-Südergellersen-Oerzen) festgelegt (vgl. Abb. 2). 4

5 Abb.: Vorranggebiete für die Windenergienutzung: Festlegungen des RROP im Gebiet der SG Amelinghausen 1.3 Rechtswirksame/rechtsverbindliche Bauleitplanung und bestehende Windenergieanlagen Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Amelinghausen stellt Sonderbauflächen für Windenergieanlagen dar. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Am Standort Etzen existiert ein Bebauungsplan, in dem fünf WEA-Standorte festgelegt sind. Bislang wurden hier nur an drei Standorten WEA aufgestellt. Auch der B-Plan ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die Samtgemeinde Amelinghausen ist nicht dazu verpflichtet, überall dort Sonderbauflächen (Konzentrationsflächen für Windenergie) darzustellen, wo bereits Windenergieanlagen vorhanden sind. Jedoch müssen bereits errichtete Windenergieanlagen in die Abwägung mit einbezogen werden (Kraft des Faktischen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom , 12 KN 311/10). Bei bestehenden Windparks ist zudem der Vorbelastung Rechnung zu tragen (OVG Lüneburg, Urteil vom , 12 KN 65/07). Die bestehende Vorprägung und eine mögliche Eignung für ein Repowering sind in die Abwägung einzustellen. Bestehende Windenergieanlagen bedürfen deshalb sowohl innerhalb von Potenzialflächen als auch in Ausschlusszonen einer besonderen Berücksichtigung in der Einzelfallprüfung (Kap. 4). Soweit diese in Potenzialflächen stehen, werden sie zusammen mit den Potenzialflächen in den Gebietsblättern abgeprüft. 1.4 Darstellungen des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises Lüneburg (Anpassungsgebot) Hintergrund für die Aufstellung des Flächennutzungsplans ist die zweite Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Lüneburg Vorranggebiete für Windenergienutzung. Der Landkreis Lüneburg hat sich zum Ziel gesetzt, langfristig auf Basis erneuerbarer Energien energieautark zu werden. Dies geht u.a. aus der 5

6 Grundsatzfestlegung Kap. 4.2 Ziff. 03 der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2003 aus dem Jahr 2010 hervor. Vorrangig ist aber das Ziel, die nach dem Bauplanungsrecht im Außenbereich privilegierte Windenergienutzung sozial- und umweltverträglich sinnvoll zu steuern. Der Kreistag hat auf dieser Grundlage am einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des RROP nach 7 Abs.1 ROG mit dem Ziel gefasst, Vorrangflächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen im Kreisgebiet festzulegen. Wesentlicher Inhalt der 2. Änderung des RROP 2003 ist die Neufestlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung. Das Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom eröffnet in 8 Abs.7 die Möglichkeit, regionalplanerisch Vorranggebiete festzulegen, die gleichzeitig die Wirkung von Eignungsgebieten haben mit der Folge, dass außerhalb der festgelegten Vorranggebiete andere raumbedeutsame Nutzungen gleicher Art unzulässig sind. Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten können auch für Windenergieanlagen festgelegt werden. In diesen Vorranggebieten sind raumbedeutsame Windparks und Windenergieanlagen (WEA) gemäß 35 (1) Nr. 6 BauGB in Verbindung mit 35 (3) BauGB zu konzentrieren Die Gebietsfestlegung ist demzufolge mit einem Ausschluss an anderer Stelle im Landkreis Lüneburg verbunden. Um diesen Ausschluss zu begründen, beruht die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergienutzung auf einem schlüssigen Gesamtkonzept für das Landkreisgebiet. Für die Vorranggebiete wird darüber hinaus sichergestellt, dass keine konkurrierenden Belange vorliegen, die im Rang vorgehen und so die Durchsetzung der vorrangigen Nutzung an den Standorten verhindern können. Zugleich steht aufgrund des flächendeckenden schlüssigen Planungskonzepts der Planung raumbedeutsamer WEA außerhalb der festgelegten Vorranggebiete ein öffentlicher Belang im Wege. Die Steuerungswirkung des RROP erstreckt sich ausschließlich auf raumbedeutsame Anlagen. Die regionalplanerische Steuerung wird insofern wirksam, dass der Errichtung von raumbedeutsamen WEA außerhalb von Vorranggebieten die Ziele der Raumordnung in der Regel entgegenstehen. Für Anlagen, die innerhalb dieser Eignungs- und Vorranggebiete errichtet werden sollen, ist damit eine positive raumordnerische und bauplanungsrechtliche Letztentscheidung getroffen. Auf Raumordnungsverfahren kann daher in solchen Fällen verzichtet werden. Zudem sind die Festlegungen des RROP zu raumbedeutsamen WEA von den Gemeinden zu übernehmen, sofern diese in ihrem Flächennutzungsplan eine Festlegung von Standorten für die Windkraftnutzung vornehmen wollen. Nicht raumbedeutsame Anlagen verbleiben hingegen in der Planungshoheit der Kommunen als Träger der Bauleitplanung. Die Samtgemeinde Amelinghausen muss ihren Flächennutzungsplan entsprechend der für ihren räumlichen Zuständigkeitsbereich durch die im RROP erfolgende Neufestlegung von regionalplanerischen Vorranggebieten für die Windenergie mit Ausschlusswirkung anpassen ( 1.4 BauGB). Für das Samtgemeindegebiet relevant sind die drei Vorranggebiete Etzen-Ehlbeck (Doppelstandort), Tellmer sowie Wetzen. Diese sollen dazu genutzt werden, mittels einer eigenen Planungskonzeption eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen außerhalb der festzulegenden Konzentrationsflächen zu erreichen, die sich auch auf nicht raumbedeutsame Anlagen erstrecken soll. Daher ist beabsichtigt, eine Teiländerung des Flächennutzungsplans aufzustellen zur Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung für das sonstige Samtgemeindegebiet. Aufgrund der Bedeutung der Landschaft als Grundlage für den Wirtschaftsfaktor Tourismus in der Samtgemeinde Amelinghausen und den im Samtgemeindegebiet gelegenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung sowie weiteren Potenzialflächen, die im Zuge 6

7 des Planungskonzeptes des Landkreises Lüneburg nicht weiter verfolgt wurden, besteht ein hoher Handlungsbedarf, um eine geordnete Entwicklung der Windenergienutzung zu gewährleisten. Dabei soll eine Steuerung auch für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen erreicht werden. Auf diese Weise hat die Samtgemeinde Amelinghausen die Möglichkeit, den Schutz von Menschen sowie Natur und Landschaft nach eigenen, über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgehenden Vorstellungen auch über die durch das RROP erfolgende Steuerung hinaus zu gewährleisten. Dafür muss der Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die Bereiche außerhalb der Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie entfalten. Zusätzlich verfolgt die Samtgemeinde Amelinghausen gemeinsam mit den jeweils betroffenen Mitgliedsgemeinden das Ziel einer weitergehenden innergebietlichen Steuerung der Windenergie innerhalb der Konzentrationszonen. Dies soll im Rahmen einer parallel erfolgenden Aufstellung von Bebauungsplänen umgesetzt werden. Dabei macht der Samtgemeinderat der SG Amelinghausen von seinem hoheitlichen Gestaltungsspielraum im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung ( 2 Abs. 1 BauGB) und unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange Gebrauch (Art. 28 Abs. 2 GG sowie 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 und 2 BauGB). Außerhalb der Sonderbauflächen stehen nach 35 (3) S. 3 BauGB öffentliche Belange den privilegierten Windenergieanlagen entgegen ( 35 (1) Nr. 5 BauGB). Auch als Nebenanlage eines privilegierten Vorhabens nach 35 (1) Nr. 2 bis 6 sind Windenergieanlagen dann ausgeschlossen. Nur land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienende Windenergieanlagen ( 35 (1) Nr. 1 BauGB) und Windenergieanlagen im baurechtlichen Innenbereich können durch den Flächennutzungsplan nicht gesteuert werden. Letztere sind i.d.r. jedoch bis auf Kleinwindanlagen faktisch ausgeschlossen. Für die aus dem in Aufstellung befindlichen RROP des Landkreises Lüneburg für das Samtgemeindegebiet resultierenden Vorrangflächen für die Windenergie, den Ergebnissen des gesamträumlichen Konzeptes und den sich daraus ergebenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes beabsichtigen die Mitgliedsgemeinden die Aufstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, in denen Art und Umfang der Windenergienutzung konkretisiert werden. Mit der Wirksamkeit der 42. FNP-Änderung sind WEA nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB außerhalb der dargestellten Sondergebiete unzulässig. Gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hofnah zulässige Einzelanlagen unterliegen nicht der Ausschlusswirkung und sind als sog. mitgezogene Nutzungen, die keine Hauptnutzung zu privilegierten Hofanlagen darstellen, auch weiterhin zulässig. 1.5 Militärische Belange Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden unter Berücksichtigung der darin dargelegten konkreten Anlagenkonfiguration hinsichtlich der Lage, Höhe und Anzahl von Windenergieanlagen die militärischen Belange hinsichtlich der Luftraumüberwachung berücksichtigt. Die jeweils von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie betroffenen Gemeinden beabsichtigen jeweils vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzustellen. Die damit verbundenen konkreten Vorhabenplanungen werden rechtzeitig mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr abgestimmt. Im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) wurden die entsprechenden Koordinaten und Vorhabenplanungen bereits dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zur rechtzeitigen Abstimmung übermittelt. Die 7

8 entsprechenden Abstimmungen erfolgen weitergehend im Zuge der Aufstellungsverfahren der hier in Rede stehenden Bauleitplanungen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanung und Genehmigungsverfahren die beantragten Vorhaben in Bezug auf die Verträglichkeit mit den Belangen des militärischen Flugbetriebes und der Flugsicherheit beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sind auf Anforderung der Genehmigungsbehörde seitens der Antragsteller ggf. signaturtechnische Gutachten erforderlich. Kennzeichnungspflichten Für Windenergieanlagen über 100 m über Grund sind aus Gründen der Flugsicherung Tages- und Nachtkennzeichnungen der Anlagen erforderlich. Über Art und Umfang werden jedoch erst im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Aussagen getroffen. 2 Rechtliche Grundlagen Die für die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes wesentlichen Verordnungen und Gesetze werden nachfolgend aufgeführt: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434). 3 Möglichkeiten der Steuerung von Windenergieanlagen gem. 35 Abs. 3 S.3 BauGB Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Windenergieanlagen den privilegierten Vorhaben zuzuordnen. Daher ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Die im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung beachtlichen Verordnungen und Gesetze bleiben auch weiterhin gültig. Insofern müssen im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung auch weiterhin u.a. die sich aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ergebenden rechtlichen Anforderungen (z.b. bzgl. der Einhaltung eines ausreichenden Abstandes) sowie die Anforderungen aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Bezug auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten und Schattenwurf berücksichtigt und entsprechend nachgewiesen werden. Ferner müssen im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanung die Anforderungen des Naturschutzgesetzes mit Blick auf die Vermeidung, Minimierung und Kompensation von nicht vermeidbaren erheblichen Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft berücksichtigt werden. 8

9 Die Bauleitplanung muss vor dem Hintergrund der planungsrechtlichen Zuordnung der Windenergieanlagen zu den privilegierten Anlagen gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beurteilt werden. Die Zulässigkeit der privilegierten Windenergieanlagen umfasst den gesamten Außenbereich der Samtgemeinde. In diesem Bereich sind Windenergieanlagen zulässig, wenn ihnen nicht im Einzelfall (überwiegende) öffentliche Belange entgegenstehen (siehe 35 Abs. 3 S.1 und 2 BauGB), oder wenn aufgrund der weiterhin geltenden fachgesetzlichen Bestimmungen besonders die des Immissionsschutzes und Naturschutzes nicht bestimmte Standorte ausscheiden. 1 Die Gemeinden haben die Möglichkeit zum Schutz des Außenbereiches mit seinen vielfältigen Funktionen und Nutzungen Standorte für die Windenergienutzung zu steuern. Auf der Grundlage des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB besteht die Möglichkeit durch positive Standortzuweisungen an einer oder an mehreren Stellen im Planungsgebiet den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (Ausschlusswirkung). Gemäß OVG Lüneburg (Urteil vom , Az.: 12 KN 285/12) muss einer nach 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglichen Konzentrationsplanung ein anhand der Begründung bzw. Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen bzw. der Verfahrensakten nachvollziehbares schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraumes von Windenergieanlagen aufzeigt. 3.1 Gesamträumliches Plankonzept Voraussetzung der Inanspruchnahme der mit 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verbundenen Ausschlusswirkung ist die Ausarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Konzeptes. Zu diesem Zweck ist das gesamte Samtgemeindegebiet flächendeckend in den Blick zu nehmen. Schrittweise werden diejenigen Flächen ausgeschieden, die nicht für eine Windenergienutzung in Betracht kommen, bis eine oder mehrere Flächen verbleiben, die als Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie Gegenstand der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes werden. Um die Flächenanteile in der Samtgemeinde zu ermitteln, welche potenziell für eine Windenergienutzung zur Verfügung stehen, werden Ausschluss- und Abstandskriterien in Form von harten und weichen Tabubereichen definiert. Hierbei muss sich die Samtgemeinde nicht darüber klar werden,, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern muss auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten Methodische Vorgehensweise Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom vorgegeben, dass bei den Ausschluss- und Abstandskriterien zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden werden muss. Die vorliegende 42. Änderung des Flächennutzungsplanes nimmt auf die Entscheidung des BVerwG Bezug und leitet daraus die nachfolgende differenzierte und in der Planungspraxis bewährte Methode der Ausarbeitung eines gesamträumlichen Konzeptes zur Ordnung der Windenergienutzung im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen ab: 1 vgl. Prof. Dr. Wilhelm Söfker, Fragen bei der Änderung und Erweiterung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergie durch Bauleitplanung, Öffentliche Baurecht 1/ Fachagentur Steuerung im Außenbereich durch Flächennutzungsplanung im Sinne des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Seite 2 3 BVerwG Urteil vom CN 1.11: Urteil vom CN

10 Die Ausarbeitung des gesamträumlichen Konzeptes und damit die Entwicklung von Vorrangflächen und von Flächen, die der v.g. Ausschlusswirkung unterworfen werden, gliedert sich daher in 3 Stufen: 1. Stufe (Unterscheidung nach harten und weichen Tabuzonen) Im Rahmen der Stufe 1 werden die harten Tabuzonen definiert und in einer Übersichtskarte räumlich konkretisiert. Als harte Tabuzone werden hierbei Bereiche bezeichnet, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind. Diese Zonen sind der Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Interessen entzogen. Die Bereitstellung solcher Flächen zum Zwecke der Windenergienutzung würde an 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern, da ein Bauleitplan nicht erforderlich ist, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatschliche Hindernisse im Wege stehen. Diese Zonen sind für die Gemeinden nicht disponibel. Zunächst werden die harten Tabuzonen ermittelt und als für die Windenergienutzung ungeeignet ausgeschieden. Bei den harten Tabuzonen kann es sich um Ausschluss- und um Abstandskriterien handeln. Bei Flächennutzungen, Planungs- und Schutzkategorien, welche in der Samtgemeinde Amelinghausen nicht für eine Windenergienutzung in Betracht kommen, handelt es sich um Ausschlusskriterien. In einem nächsten Schritt werden die weichen Tabuzonen mit den jeweiligen Abständen definiert und ebenfalls in einer weiteren Übersichtskarte, welche die Informationen der harten Tabuzonen bereits beinhaltet, räumlich konkretisiert. Bei den weichen Tabuzonen handelt es sich um Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigner Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Diese Flächen sind einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung gem. 1 Abs. 7 BauGB zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen zugänglich und disponibel. Sie dürfen anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. So bedürfen die weichen Tabuzonen der städtebaulichen Rechtfertigung und müssen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterzogen werden, wenn der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft wird. Nach Abzug der harten Tabuzonen werden die weichen Tabuzonen in der Tabelle 2 definiert und in der Karte 2 räumlich konkretisiert. Diese Flächen sollen aus städtebaulichen Erwägungen nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. In der Karte 2 werden neben den harten zusätzlich die weichen Tabuzonen dargestellt, um den Unterschied zwischen der Raumwirkung der Anwendung der harten und der weichen Tabuzonen hinreichend zu verdeutlichen. Nach Abzug der weichen Tabuzonen bleiben im Ergebnis Eignungsflächen bzw. Potenzialflächen übrig. Die harten und weichen Tabuzonen sind hinsichtlich der konzeptionellen Aussage inhaltlich stark miteinander verknüpft. Unterscheidungen ergeben sich u.a. durch ihren unmittelbaren Flächenbezug besonders empfindlicher Flächennutzungen und durch die Größe der Abstände. Bei harten Tabuzonen sind die nicht für die Windenergienutzung geeigneten Flächen vollständig ausgenommen. Zu schutzbedürftigen Bodennutzungen werden im Vergleich zu weichen Tabuzonen die rechtlich erforderlichen Mindestabstände berücksichtigt, die sich aus 10

11 der Anwendung rechtlicher Anforderungen (z.b. TA-Lärm) ergeben. Bei den weichen Tabuzonen werden hingegen zu den sensiblen Bodennutzungen (zusätzliche) Abstände eingehalten. Hierbei handelt es sich um Abstände zu Bodennutzungen, die aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes, bedeutenden Belangen des Natur-, Landschaft- und Artenschutzes und Abstände, die den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Straßenrecht u.a.) Rechnung tragen. Einzelne Kriterien werden jedoch nicht den harten, sondern den weichen Tabuzonen zugeordnet oder auch erst der abwägenden Einzelfallprüfung unterzogen, um Fehler bei der Zuordnung von harten und weichen Tabuzonen zu vermeiden. Hierdurch sollen rechtliche Irrtümer bei der Zuordnung von harten und weichen Kriterien soweit möglich vermieden werden. Hierbei soll insbesondere sichergestellt werden, dass nicht ein (eigentlich) weiches Kriterium irrtümlich als hart eingestuft und damit der Abwägung von vornherein entzogen wird. Von der Zuordnung einer zu einer harten Tabuzone wird daher nur restriktiv Gebrauch gemacht. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssen die gewählten Tabuzonen mit ihren Einzelkriterien (Abstände) der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit entsprechen. 2. Stufe (Einzelfallprüfung, Abwägung) Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen werden dann zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt. Dies bedeutet, dass die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationszone sprechen mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird Stufe (Prüfung, ob der Windenergie substantiell Raum gegeben wird) Die Möglichkeiten der in der 2. Stufe vorzunehmenden Abwägung, d.h. die Entscheidung darüber, welcher Potenzialfläche im Sinne der Windenergienutzung bzw. Ausschlusswirkung gegenüber einer anderen der Vorrang eingeräumt wird, wird begrenzt durch die Rechtsprechung des BVerwG. Danach ist der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. 5 Das BVerwG lässt die Frage, wann der Windenergienutzung substantiell Raum gegeben wurde, jedoch offen. Festzuhalten ist, dass eine wertende Würdigung der tatsächlichen, konkreten Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum erforderlich ist. Sollte auch nach Würdigung der bisherigen Rechtsprechungen, die im Wesentlichen auf jeweils betrachtete Verhältniszahlen abstellen, deutlich oder gar offensichtlich der Windenergienutzung nicht ausreichend Raum gegeben werden, so sind die gewählten Abstandskriterien noch einmal kritisch zu prüfen und entsprechend anzupassen. Eine wesentliche Aufgabe dieses Bauleitplanverfahrens, insbesondere der Begründung, ist den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen zu dokumentieren und die Gründe für die jeweils vorgenommene Bewertung der Ausschluss- und Abstandskriterien darzulegen. Dazu muss sie aufzeigen, wie sie die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass sie anders als bei harten Tabukriterien einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für ihre Wertung offen legen. Andernfalls scheitert die Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass die Gemeinden die weichen 4 Fachagentur Steuerung im Außenbereich durch Flächennutzungsplanung im Sinne des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, Seite BN 65.09; Urteil vom C 7.09; bestätigt mit Urteil vom CN

12 Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. 6 4 Ziele und Zwecke der Planung Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ordnung der Windenergienutzung im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen. In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage eines gesamträumlichen Konzeptes, welches die Anforderungen des BVerwG in Bezug auf die differenzierte Darlegung von harten und weichen Tabuzonen sowie die Ermittlung und Gegenüberstellung von Potenzialflächen berücksichtigt, Vorrangflächen für die Windenergienutzung (Konzentrationsflächen) ausgewiesen. Diese sind hinsichtlich des Umfanges ausreichend groß bemessen, um der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben. Die nachfolgend erläuterten Zielsetzungen tragen dazu bei, im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebens-Grundlagen in der Samtgemeinde Amelinghausen zu schützen ( 1 Abs. 5 BauGB). Gleichzeitig werden die berechtigten Belange zur Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt ( 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). - Die Nutzung der Windenergie als regenerative Energiequelle soll aus Gründen des Klima-schutzes gefördert werden. Daher soll im Samtgemeindegebiet substanziell Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen bereitgestellt werden. - Die Errichtung von Windenergieanlagen soll räumlich gesteuert und konzentriert werden, um in der Samtgemeinde Amelinghausen, auch mit Blick auf die besonderen Standortvoraussetzungen und Nutzungsstrukturen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. - Zur hinreichenden Sicherung der Steuerung der Windenergienutzung ist mit der Standortausweisung im Flächennutzungsplan die Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Samtgemeindegebiet verbunden (gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). - Zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einen ausreichenden Abstand zu Wohn- und Arbeitsstätten einhalten. Die in Tabelle 1 aufgeführten Ausschlusskriterien und Abstandsradien dienen der planerischen Berücksichtigung sowohl der Mindestanforderungen an den Immissionsschutz (TA-Lärm im Sinne von harten Tabuzonen) und des weitergehenden vorsorgeorientierten Immissionsschutzes als auch dem Schutz der Belange angrenzender Nutzungen im Sinne von weichen Tabuzonen. - Das charakteristische Landschaftsbild der Lüneburger Heide mit seiner besonderen Bedeutung sowohl für die wohnortnahe Erholung als auch für den Fremdenverkehr soll mit seinen regionaltypischen und diesen Naturraum prägenden Landschaftsmerkmalen (Offenland, Heideflächen und Waldgebiete) gesichert werden. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen soll daher räumlich konzentriert werden, um einer Verspargelung der Landschaft entgegenzuwirken und damit unverhältnismäßig große und erhebliche Eingriffe in die Landschaft zu minimieren. Die geplanten Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Sinne von Konzentrationszonen sollen die Errichtung von ausreichend großen Windparks zulassen, um die angestrebte 6 (Stephan Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, Leipzig 2013, Rn. 681) 12

13 Konzentrationswirkung zu erreichen. - Die rechtlichen Vorgaben des Artenschutzes und die Belange des Naturhaushalts sollen bei der Standortauswahl angemessen berücksichtigt werden. Wertvolle Lebensräume insbesondere von gegenüber Windenergieanlagen empfindlichen Tierarten sollen für die Ausweisung von Vorrangflächen möglichst nicht beansprucht werden oder auf eine andere Weise eine Konfliktlösung erkennen lassen bzw. ermöglichen. - Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Amelinghausen dient der Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien ein bei der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigender Belang und somit grundsätzlicher Bestandteil einer planerischen Abwägung. Das Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Stadtentwicklung hat die Förderung des Klimaschutzes u.a. ausdrücklich auch als Beitrag der Bauleitplanung im entsprechend novellierten 1 Abs. 5 BauGB gestärkt. Der Windenergie kann Bedeutung für die CO2- Reduzierung beigemessen werden. Sie entspricht einer Wertung des Bundesgesetzgebers, die aus 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und den Vorschriften des EEG abgeleitet werden kann. Die darin definierten Zulässigkeitskriterien der Windenergie dienen der Förderung des Klimaschutzes. 5 Darstellung der 42. Flächennutzungsplanänderung Die für die Windenergienutzung ermittelten Flächen werden im Rahmen der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie dargestellt. Diese Darstellungen werden durch Flächen für die Landwirtschaft überlagert. Hiermit wird verdeutlicht, dass die Windenergienutzung nur in relativ geringem Flächenumfang landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen wird und im Umfeld der Anlagen die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich ist. Die Sonderbauflächen sind auf der Grundlage eines gesamträumlichen Konzeptes ermittelt worden, das nach Anwendung konkreter Abstandskriterien (z.b. zu Siedlungsbereichen und im Außenbereich gelegener baulicher Nutzungen) über eine gewisse Flächenschärfe verfügt. Diese erstreckt sich dennoch nicht auf die Genauigkeit eines Bebauungsplanes, sondern orientiert sich an einer für Flächennutzungspläne typischen Eigenart der Parzellenunschärfe. Mit der Darstellung der Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan ist gemäß 35 Abs. 3 S. 3 BauGB der Ausschluss dieser Anlagen an anderer Stelle im Samtgemeindegebiet verbunden. Eine Höhenbegrenzung wird für die Sonderbauflächen zum derzeitigen Verfahrensstand nicht dargestellt. Die politischen Gremien der Samtgemeinde haben sich jedoch vorbehalten, über die Frage einer möglichen Höhenbegrenzung im weiteren Verfahren noch zu beraten und zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Lüneburg (Entwurfsstand 2014) hingewiesen, wonach eine Gesamthöhe von 200 m jedoch aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht überschritten werden soll. Die v.g. Höhenangabe bezieht sich auf die Gesamthöhe der Anlage (Masthöhe + 13

14 Rotorradius). Die Höhe der Windenergieanlagen wird über Grund gemessen. Maßgeblich für ihre Bemessung ist die gewachsene Geländeoberfläche in der Definition gemäß 5 Abs. 9 Niedersächsische Bauordnung (NBauO vom ). Hinweise zur Raumbedeutsamkeit Die Samtgemeinde Amelinghausen passt im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes den wirksamen Flächennutzungsplan an die Ziele der Raumordnung an. Der Landkreis Lüneburg stellt für das Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen insgesamt 4 Vorrangflächen für die Windenergienutzung dar. Mit der Darstellung im RROP werden nur die raumbedeutsamen Windenergieanlagen angesprochen. Nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen sind nicht Gegenstand der Regelungsinhalte des RROPs und damit auch nicht Gegenstand der v.g. Anpassung gem. 1 Abs. 4 BauGB. Im Rahmen der 42. Änderung des FNPs wird insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung von Windenergieanlagen davon ausgegangen, dass innerhalb der geplanten Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie im Wesentlichen raumbedeutsame Windenergieanlagen zur Aufstellung kommen. Dies begründet sich aus der deutlich über 100 m hinausgehenden Gesamthöhe als auch aus der Größe der Vorrangflächen, die Gruppen zwischen 4 und 7 Windenergieanlagen ermöglichen. Diese Anlagenkonfiguration deutet sowohl hinsichtlich der derzeit durch Investoreninteresse angefragten Höhenentwicklung bis 200 m Gesamthöhe als auch aufgrund der Anzahl je Vorrangfläche auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Themenbereich der Raumbedeutsamkeit auf raumbedeutsame Windenergieanlagen hin. Demnach stehen die ausgewiesenen Sonderbauflächen vordringlich für die Realisierung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zur Verfügung. Grundsätzlich sind die ausgewiesenen Sonderbauflächen auch für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen geeignet. Die Samtgemeinde Amelinghausen macht von der o.g. Ausschlusswirkung gem. 35 Abs. 3 S.3 BauGB Gebrauch, so dass auf den außerhalb der Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie gelegenen Flächen keine Windenergieanlagen zugelassen werden. Anlagen gem. 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (sog. mitgezogene Windenergieanlagen) bleiben hiervon unberührt. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit geht das OVG Lüneburg, Urteil vom LA 219/10 davon aus, dass die Gemeinden zur Realisierung der vom Gesetzgeber gewollten Steuerung auch nicht raumbedeutsamer WEA darauf angewiesen sind, diese auch in größerer Zahl an einem Ort zu konzentrieren. Zur Beurteilung der Raumbedeutsamkeit könne daher keine pauschale Anzahl der Anlagen beschrieben werden. Die Frage nach dem Vorliegen einer Raumbedeutsamkeit müsse dann im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung u.a. der Höhe, Anzahl und Rotordurchmesser und anderer Standortmerkmale abgeleitet werden. In Bezug auf die Höhe einer WEA kann jedoch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg 7 davon ausgegangen werden, dass eine Anlage von mehr als 100 m Höhe im Norddeutschen Tiefland u.a. aufgrund der Kennzeichnungspflicht i.d.r. als raumbedeutsam angesehen werden kann. Jedoch bleibt die Einzelfallentscheidung für die Beurteilung maßgeblich. 7 Urteil vom KN 65/

15 6 Gesamträumliches Plankonzept für die Samtgemeinde Amelinghausen Im Rahmen einer gesamträumlichen Analyse (erster und zweiter Schritt) werden zunächst anhand abstrakt definierter, im Planungsraum einheitlich anzuwendender harter und weicher Ausschlusskriterien Ausschlusszonen ermittelt, in denen die Zulassung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist bzw. sein soll. Dem schließt sich die Einzelfallprüfung der ermittelten Potenzialflächen an. Im vierten Schritt ist schließlich zu überprüfen, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (vgl. Abb. 1). 6.1 Gesamträumliche Analyse Bei der gesamträumlichen Analyse ist es erforderlich, im Planungsprozess und bei dessen Dokumentation zwischen der Ermittlung der harten Ausschlusszonen als erstem Schritt und dem zweiten Schritt, der Ermittlung der weichen Ausschlusszonen, zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v BN 25/09, BauR 2010, 82/83 bestätigt durch Entscheidung vom (4 CN 1.11)). Nur so wird der Ermessensspielraum für den beschließenden Samtgemeinderat und die Beteiligten erkennbar. Harte Ausschlusszonen Im ersten Schritt werden zunächst die Flächen ermittelt, auf denen eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zulässig/möglich ist (harte Tabuzonen/Ausschlusszonen). Diese Flächen sind von vornherein einer Windenergienutzung entzogen, ohne dass die Bauleitplanung einen Ermessensspielraum hat oder soweit es ihm nicht möglich ist, diese rechtlichen Gründe ohne das Risiko von wesentlichen Entschädigungsansprüchen selbst zu ändern 8 (Kap.3.2). Es ist jedoch nicht erforderlich, alle öffentlichen Belange einzustellen, die als hartes Ausschlusskriterium einzustufen sind, solange diese im Zuge der Einzelfallprüfung bzw. des Zulassungsverfahrens hinreichend berücksichtigt werden können. 8 Vergleiche zu den harten Ausschlusszonen auch die Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie (NLT & ML 2013) 15

16 Abb. 1: Ablaufschema der Potenzialanalyse (eigene Darstellung) Weiche Ausschlusszonen Im zweiten Schritt werden diejenigen Flächen ermittelt, die nach den eigenen städtebaulichen Vorstellungen des Planungsträgers für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen sollen (weiche Tabuzonen/Ausschlusszonen). Hier kommen im planerischen Ermessen der Samtgemeinde liegende Kriterien zum Einsatz, welche insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gesundheitsvorsorge, der Gewährleistung eines möglichst intakten Wohnumfeldes, eines möglichst intakten Orts- und Landschaftsbildes sowie der Umweltvorsorge entwickelt wurden und für den gesamten Planungsraum einheitlich angewendet werden. Weiche Ausschlusszonen werden für Außenbereiche definiert, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das Errichten von Windenergieanlagen möglich wäre, jedoch nach den begründeten Vorstellungen des Planungsträgers ausgeschlossen sein soll. Der Planungsträger ist in der Wahl dieser Ausschlusszonen nicht ganz frei. Er muss die Ausschlusskriterien mit objektiven, die Abwägungslehre beachtenden, fachlichen/planerischen Herleitungen abstrakt definieren. Die Gründe für die Ausschlusszonen dürfen nicht nur vorgeschoben sein. Die Herleitung der weichen 16

17 Ausschlusskriterien muss sich aus Erfordernissen (Gründen) ergeben, die dem Planungsraum entspringen. Sie müssen sich nicht an allgemein gültigen Grenzwerten (z.b. zum Lärmschutz) orientieren, sondern können (weitergehend) vorsorgeorientiert sein. Die Ausschlusskriterien gehen aufgrund der planerischen Vorstellung der planenden Samtgemeinde als Kriterium, das mit mehreren Argumenten begründet sein kann, in der Abwägung mit der Windenergienutzung im Range vor. Harte Ausschlusszonen können zugleich als weiche Ausschlusszonen festgelegt werden, wenn es unsicher erscheint, dass der jeweilige Belang unter allen denkbaren Konstellationen unumstößlich zu einem Ausschluss führen muss, soweit die Anforderungen an ein weiches Ausschlusskriterien erfüllt sind. Ein Abweichen von einer weichen Ausschlusszone im Einzelfall ist nicht möglich. Es können allerdings systematische Ausnahmen definiert werden, wonach eine weiche Ausschlusszone in definierten Ausnahmesituationen keinen Ausschluss bewirkt. In derartigen Fällen ist auf die Einzelfallprüfung abzustellen. Dies kann beispielsweise eine zu erwägende Rücknahme einer rechtskräftigen Sonderbaufläche für Windenergieanlagen außerhalb der ermittelten Potenzialflächen betreffen, da in diesem Fall private Belange in besonderer Weise betroffen sind. Dies betrifft in noch stärkerem Maße bauleitplanerisch gesicherte bestehender Windenergieanlagen (vorliegender B-Plan) innerhalb von Ausschlusszonen. 6.2 Durchführung der gesamträumlichen Analyse Die Durchführung erfolgt, indem die festgelegten Ausschlusskriterien mit Hilfe eines Geoinformationssystems auf Basis von Geodaten flächendeckend für das Samtgemeindegebiet operationalisiert werden. Die Ergebnisse werden als Potenzialflächen für die Windenergienutzung anschließend in Form von Übersichtskarten nachvollziehbar dokumentiert. Durch dieses gesamträumlich einheitliche Vorgehen lässt sich der Aufwand für die Einzelfallprüfung reduzieren. Da das RROP des Landkreises Lüneburg Vorranggebiete für die Windenergienutzung darstellen wird und diese Festlegung mit einer außergebietlichen Ausschlusswirkung versieht, muss die Auswahl der weichen Ausschlusskriterien der Samtgemeinde Amelinghausen sich eng an die im Planungskonzept des LK Lüneburg verwendeten weichen Ausschlusskriterien anlehnen. Die Ergebnisse zu den harten und weichen Ausschlusszonen werden in Text und Karte dargestellt, so dass der Samtgemeinderat als beschließendes Organ über seine Planungsspielräume aufgeklärt ist. Einzelfallprüfung Die Einzelfallprüfung für die ermittelten Potenzialflächen erfolgt im dritten Schritt. Denn die Samtgemeinde Amelinghausen muss nicht alle zuvor ermittelten Potenzialflächen als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie darstellen (Kap. 4). Die Einzelfallprüfung kann sich auf die als Ergebnis der gesamträumlichen Analyse ermittelten Potenzialflächen beschränken. Eine in der gesamträumlichen Analyse ausgeschiedene Fläche kann hier jedoch nicht wieder aufgenommen werden. In der Einzelfallprüfung werden alle relevanten öffentlichen Belange berücksichtigt, insbesondere öffentliche Belange, zu denen nicht für den gesamten Planungsraum Daten zur Abwägung vorliegen bzw. erhoben werden können (bspw. faunistische Daten), Belange, deren Bedeutung von sehr spezifischen, nur im Einzelfall zu klärenden Bedingungen abhängt, 17

18 soweit im Einzelfall die Ausschlusszonen der gesamträumlichen Analyse nicht ausreichen, um den angemessenen Schutz betroffener Belange gewährleisten zu können. Zugleich müssen in dieser Phase die bereits für die Windenergie genutzten Flächen, auch soweit sie keine Potenzialflächen darstellen, in die Abwägung einbezogen werden. In der Einzelfallprüfung darf eine Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung erkennbar sind oder hätten erkannt werden müssen (Untersuchungserfordernis) nicht bewusst unterbleiben. Zunächst wird die Eignung der ermittelten Potenzialflächen mittels einer Anwendung planerischer Kriterien überprüft. Basierend auf nachvollziehbaren und systematisch angewendeten planerischen Kriterien prüft die Samtgemeinde Amelinghausen, ob bestimmte Potenzialflächen aufgrund ihrer aus planerischen Gründen mangelnden Eignung als Sonderbauflächen für Windenergieanlagen zu verwerfen sind (Kap. 4.1). Sofern sich alternative Möglichkeiten für eine Ausweisung von Konzentrationsflächen ergeben, wird im Rahmen von Variantenvergleichen untersucht, welche Variante vorzugswürdig ist. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes müssen alle für die Darstellung relevanten Belange abschließend abgewogen werden. Unter Berücksichtigung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange wird überprüft, ob einzelne oder mehrerer Belange im Zusammenwirken einer Eignung der Potenzialflächen entgegenstehen. Hierzu werden die vorhandenen Konfliktpotenziale nach ihrer Schwere bewertet (Kap. 4.2). Teilflächen können ausgeschlossen werden, wenn dies aufgrund des Gewichts der dort betroffenen Belange Ergebnis der Abwägung ist. Die Bewertungsergebnisse für die einzelnen Potenzialflächen werden in Gebietsblättern dokumentiert (Kap. 4.3). Die öffentlichen Belange sind von unterschiedlichem Gewicht (Durchsetzungsfähigkeit): Öffentliche Belange, die vergleichbar sind mit den Ausschlusskriterien, die harte Ausschlusszonen begründen. Es gibt Gründe, diese Belange nicht bereits als harte Ausschlusszone auf der ersten Ebene zu berücksichtigen (z.b. Komplexität der Tatsachenermittlung). Dies betrifft z.b. die FFH-rechtlichen Anforderungen, soweit bei Eintreten erheblicher Beeinträchtigungen und Vorhandensein konfliktärmerer Alternativen, ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot besteht, das nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Anforderungen spricht der enorme Aufwand flächendeckender Kartierungen in Verbindung mit der prognostischen Unsicherheit für eine Berücksichtigung im Zuge der Einzelfallprüfung. Öffentliche Belange, welche als einzelner Belang zum Ausschluss von Potenzialflächen/teilen führen sollen (vorsorgeorientierte Abwägung). Diese sind in ihrer planerischen Bedeutung vergleichbar mit weichen Ausschlusszonen, wobei eine Begründung der Abwägung im Einzelfall erfolgen muss und kein abstrakt formuliertes Ausschlusskriterium angewendet wird. Sonstige öffentliche und private Belange sind als einzelner Belang nicht in der Lage, einen Ausschluss der Windenergienutzung zu bewirken, wohl aber andere Belange zu unterstützen. Auch könnten sie im Rahmen von Variantenvergleichen die Gebietsauswahl beeinflussen; aufgrund der notwendigen Orientierung an den Vorgaben des RROP werden Variantenvergleiche nicht erforderlich. Zugleich sollte jede Entscheidung auf der am besten geeigneten Planungs-/Zulassungsebene getroffen werden. Belange, bei denen Konflikte, z.b. bezüglich Artenschutz, Schattenwurf oder Lärmschutz, durch betriebliche Maßnahmen (z.b. Abschaltzeiten) oder durch ein kleinräumiges Abrücken von empfindlichen Bereichen vermieden werden können, bzw. deren 18

19 Betroffenheit erst im Zuge der konkreten Anlagenplanung hinreichend erkennbar wird, sind im Flächennutzungsplan nicht abschließend zu behandeln. So sind Informationen zu Artenvorkommen, Lärm und Schattenwurf, Bauwerksparametern sowie betriebswirtschaftlichen Erwägungen umfassend erst auf der Zulassungsebene zu beschaffen, deshalb muss abschließend dort entschieden werden. In den Gebietsblättern wird deshalb nur ein Konfliktpotenzial festgestellt. Zudem richten sich die Vorschriften zum Arten- und Lärmschutz an die Zulassungsebene bzw. die Handlungen selbst (Bau und Betrieb). Das Ergebnis der Einzelfallprüfung sind Flächen, die als sonstige Sonderbauflächen für Windenergieanlagen grundsätzlich geeignet sind. Prüfung, ob substanziell Raum für Windenergieanlagen gegeben wird Im vierten Schritt wird überprüft, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird (Kap. 5). Wäre dies nicht der Fall, so müsste die Gewichtung der öffentlichen Belange, die die weichen Ausschlusszonen begründen oder die zum Ausschluss im Zuge der Einzelfallprüfung inklusive des Variantenvergleichs führen, überprüft und angepasst werden. Der im Planungsraum ermittelte Flächenanteil ist vielmehr qualitativ nach städtebaulichen Gesichtspunkten einzuordnen. Es kann kein fester Flächenanteil benannt werden, der mindestens zu erreichen ist. Abgeleitet aus der Privilegierung von Windenergieanlagen in 35 (1) Nr. 5 BauGB wird, gemessen an der Größe des Planungsraumes bzw. der im Planungsraum nach Abzug der harten Ausschlusszonen verbleibenden Fläche, ermittelt, ob der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Dabei ist der Umfang, in dem öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, zu berücksichtigen (z.b. Bevölkerungsdichte / Siedlungsflächen oder Empfindlichkeit der Natur, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v , 2 A 2.09). Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der verbleibenden Risiken, dass eine volle Ausschöpfung der Flächen nicht möglich sein könnte. Um eine unzulässige Feigenblattplanung zu vermeiden, müssen die gegen eine Ausweisung von Flächen sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist (vgl. BVerwG 4 CN 1.11,vom ). Kommt der Planungsträger zu dem Ergebnis, dass der Windenergienutzung in Summe nicht substanziell Raum gegeben wird, sind die weichen Ausschlusszonen zu reduzieren und die Einzelfallprüfung, inklusive des Variantenvergleichs, restriktiver zu gestalten. Ist der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben, werden die ermittelten Flächen zur Darstellung als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen vorgeschlagen. Aufgrund der verpflichtenden Übernahme der durch das RROP vorgegebenen Vorrangstandorte besteht in diesem Schritt für die Samtgemeinde allerdings nur ein eingeschränkter Abwägungsspielraum. Eine Anpassung der Gebietskulisse kann ohne weiteres nur im Rahmen der üblichen maßstabsbedingten Konkretisierung der Festlegungen durch den Flächennutzungsplan im Zuge der Einzelfallprüfung (Schritt 3) erfolgen. Darüber hinaus gehende Abweichungen bedürften eines Zielabweichungsverfahrens, um die Zielkonformität zu den Festlegungen des RROP sicherzustellen. 6.3 Regelungen und Aussagen zu nicht raumbedeutsame Wind energieanlagen als Nebenanlage und Kleinwindanlagen Der Flächennutzungsplan wird Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsflächen für Windenergie ausweisen und diese mit einem Ausschluss im sonstigen Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen verbinden. Dieser Ausschluss soll im baurechtlichen Außenbereich ( 35 BauGB) unabhängig von der Anlagenhöhe, also auch für nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen gelten, soweit 19

20 mit den festgelegten Sonderbauflächen der Windenergienutzung ausreichend Raum gegeben werden kann.. Eine rechtliche Sonderstellung nehmen die sogenannten Bauernwindräder ein. Für diese gilt gemäß 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich nicht. Deshalb ist immer eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. [ ] Die Frage, ob eine Windenergieanlage als untergeordnete Nebenanlage einem gemäß 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betrieb dient, [lässt sich] nicht anhand abstrakter Maßstäbe und Größenverhältnisse beantworten. Ob ein Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine Nebensache ist, sich ihm dienend unterordnet und gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen (Beschluss vom 28. August BVerwG 4 B Buchholz BauGB Nr. 336). In der Rechtsprechung des [4.] Senats ist geklärt, dass eine Windenergieanlage, die eine privilegierte (Betriebs-)Anlage mit Strom versorgen soll, als ein untergeordneter Betriebsteil angesehen werden kann (Urteil vom 18. Februar BVerwG 4 C BVerwGE 67, 41 zu 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG; vgl. auch Urteil vom 18. Februar BVerwG 4 C BVerwGE 67, 23 zu 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Für die Frage, ob eine im Außenbereich gelegene Windenergieanlage einen unmittelbaren Bezug zu dem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, ob der betriebsbezogene Anteil der Energieerzeugung gemessen an der Gesamtkapazität der Anlage erheblich ins Gewicht fällt (Urteil vom 16. Juni BVerwG 4 C BVerwGE 96, 95). Überwiegt der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung den zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmten Anteil nicht deutlich, fehlt es an der dienenden Funktion der Anlage (BVerwG, Beschl. v B ). Für raumbedeutsame Anlagen einer Gesamthöhe ab 100 m (gem. Festlegung in der Begründung der RROP Änderung, S. 5) wird dies i. d. R. zutreffen, während nicht raumbedeutsame Anlagen aufgrund ihres geringeren Ertrages in Einzelfällen zulässig sein können. Im Sinne der Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen sollten nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzulassende Windenergieanlagen die Höhe der landwirtschaftlichen Gebäude möglichst nicht deutlich überschreiten. Nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen, die als Nebenanlagen ( 14 BauNVO) im Innenbereich errichtet werden sollen, sind nach den dort geltenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zuzulassen. Kleinwindanlagen weisen je Anlage insgesamt geringere Umweltauswirkungen auf als hohe Windenergieanlagen. Allerdings sind von Kleinwindanlagen für einige Belange stärkere Umweltauswirkungen zu erwarten, als sie von hohen Windenergieanlagen ausgehen (z.b. für strukturgebunden fliegende Fledermausarten). Die geringeren Umweltauswirkungen der einzelnen Kleinwindanlagen außerhalb von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsfläche für Windenergie würden jedoch zu den in den Sonderbauflächen zu errichtenden effizienteren hohen Windenergieanlagen hinzukommen. Mit den Sonderbauflächen ist jedoch das öffentliche Interesse an der Produktion von Windenergie im Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen ausgeschöpft. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von zusätzlichen Umweltauswirkungen durch Kleinwindanlagen gegenüber dem privaten Interesse an dem Errichten von Kleinwindanlagen im Außenbereich, soweit diese außerhalb der Sonderbauflächen für Windenergieanlagen stehen. Das Errichten von Kleinwindanlagen anstelle raumbedeutsamer Windenergieanlagen innerhalb der Sonderbauflächen ist wegen der nicht ausreichenden Effizienz keine geeignete planerische Option. 20

21 6.4 Technische Rahmenbedingungen und Wirkungen Windenergieanlagen können je nach Umfeld erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt inklusive den Menschen haben. Als Grundlage für die Planung sind in Tabelle 1 Angaben zu den Auswirkungen, Effektdistanzen und Erheblichkeitsschwellen sowie den betroffenen Belangen zusammengestellt. Die Angaben sind auf die nachweislich relevanten Vorhabenwirkungen und regelmäßig zu beurteilende Fälle beschränkt. Ggf. zusätzliche erforderliche Informationen sind an entsprechender Stelle ergänzt. Tab. 1: Wirkungen von Windenergieanlagen Vorhabenwirkung Betroffene Belange Auswirkung (Effektdistanz) und Erheblichkeitsschwelle Quelle Anlagebedingte Vorhabenwirkungen Flächenbeanspruchung / Bodenversiegelung durch Fundament der WEA sowie Zuwegungen, Leitungstrassen Wartungs- und Lagerflächen Siedlung Infrastruktur Vorrangige Außenbereichsnutzungen Natur und Landschaft, insbesondere Boden, Wasser, Biotope Versiegelung: m² pro WEA Flächenbeanspruchung pro WEA / überstrichene Fläche: m² bei Rotordurchmesser von 100m; außerhalb der versiegelten Flächen ist andere Nutzung (z.b. Landwirtschaft) noch möglich. Für den Bau und die Zuwegungen sind i.d.r. weitere Flächen erforderlich, diese sind regelmäßig größer m². DNR 2005 bzw Vorhabenwirkung Betroffene Belange Auswirkung (Effektdistanz) und Erheblichkeitsschwelle Quelle Eingriffe in grundwasserführende Schichten (Fundamente, Zuwegungen, Leitungstrassen) Natur und Landschaft: Wasser Veränderung der Grundwasserverhältnisse nur in Quellbereichen oder besonders wertvollen Feuchtgebieten erheblich, sowie ggf. kleinräumig durch gewässerquerende Zuwegungen. DNR 2012 Installation von Vertikalstrukturen: Bauwerk (Turm mit Gondel und Rotor) Siedlung: Wohnen im Innenbereich und Außenbereich, Kulturgüter Natur und Landschaft: Landschaft Avifauna: Brut- und Gastvögel des Offenlandes Bedrängende Wirkung auf Wohnnutzung, bei Unterschreitung des Abstandes von Wohnhaus zur Anlage entsprechend der 2 bis 3-fachen Anlagenhöhe. Überformung der Landschaft im Außenbereich. Beeinträchtigungszone ca faches der Anlagenhöhe / bis bei 200 m hohen Anlagen in einer Entfernung von 2 bzw. 3 km, in Abhängigkeit von Sichtverschattung. Meidung von Vertikalstrukturen, Zerschneidungs- / Barrierewirkungen (Beeinflussung von Flugbewegungen). Artabhängige Abstandsempfehlungen. OVG Münster vom 24. Juni 2010 DNR 2005 / 2012 DNR 2012 NLT 2014 / 2014 Betriebsbedingte Vorhabenwirkungen 21

22 Schallemissionen durch Generator und aerodynamische Effekte am Rotor. Schallleistungspegel bei Nennleistung ca db(a) 9 Siedlung, ggf. empfindliche Außenbereichsnutzungen (Erholung) Beispiel: Beurteilungspegel bei Nennleistungsbetrieb Hauptwindrichtung 10 : 1 WEA 45 db(a) in ca. 280 m Entfernung 40 db(a) in ca. 410 m Entfernung 35 db(a) in ca. 620 m Entfernung 7 WEA in Reihe, quer zur Hauptwindrichtung 45 db(a) in ca. 440 m Entfernung 40 db(a) in ca. 740 m Entfernung 35 db(a) in ca m Entfernung DNR 2012 LANUV (NRW) 2002 Emissionen von tieffrequentem Schall (< 100 Hz) bzw. von Infraschall (0, Hz) (Druckschwankungen ausgelöst durch das Vorbeistreichen der Flügel am Turm der Anlage gehören zum Infraschall) Siedlung Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall auf den Menschen treten erst ab der Hörbarkeitsschwelle auf. Erhebliche Auswirkungen treten auf, wenn die Wahrnehmbarkeitsschwelle nach DIN (Entwurf) überschritten wird. Untersuchungen zu verschiedenen Anlagetypen und größen (bis 3 MW) zeigen, dass die Wahrnehmbarkeitsschwelle im tieffrequenten und Infraschallbereich selbst bei geringen Entfernungen (250 m) zur WEA nicht überschritten werden. Die Richtwerte der DIN werden bei Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm gleichfalls eingehalten. Die Bedeutung tritt gegenüber dem normalfrequenten Lärm zurück. Die Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass moderne WKA keinen im Rechtssinne- belästigenden oder gar gesundheitsgefährdenden Infraschall erzeugen DNR 2012 VG Würzburg , AZ W 4 K Jakobsen, Danish Environmental Agency 2005 Møller & Pedersen 2010 Dott et al., Bundesgesundheitsbl att 2007 OVG Lüneburg v LB 8/07 Vorhabenwirkung Betroffene Belange Auswirkung (Effektdistanz) und Erheblichkeitsschwelle Quelle Rotorbewegung Siedlung Periodischer Schattenwurf: Unzumutbarkeit ab einer Einwirkdauer von > 30 min/d bzw. 30 h/a Bei Nabenhöhe von 100 m und Rotordurchmesser von 80 m tritt unterhalb einer Entfernung von etwa 700 m eine erhebliche Beeinträchtigung auf. Belästigungsgrenze 11 einer 140 m hohen WEA (2 MW) bei ca m: Die weiteste Ausdehnung des Schattens ist östlich und westlich der Anlagen gegeben. DNR 2012 OVG Greifswald , Az. 3M 85/98 LAI 2003 LANUV NRW 2002 Siedlung Reflexionen des Sonnenlichts (Disko-Effekt) können minutenweise auftreten. Beeinträchtigungen an maximal 10 % der astronomisch möglichen Zeitpunkte. Reflexionen aufgrund der Bewegung der Sonne sowie der variierenden Rotorausrichtung nur kurzfristig. DNR 2012, NLT 2014 LANUV NRW vgl. Umweltverträgliche Windenergienutzung DNR Grundlage dieser Berechnungen ist eine Konzentrationszone mit 7 WEA. Schallleistungspegel bei Nennleistung ist unabhängig von installierter Gesamtleistung der WEA (LUA-Materialien Band Nr. 63, 2002). Durch lärmreduzierten Betrieb kann die Lärmbelastung reduziert werden 11 Oberhalb dieser Grenze treten aufgrund des geringen Schattenkontrastes keine temporären Störungen mehr auf. 22

23 Rotorbewegungen, allgemeine Wartungsarbeiten Natur und Landschaft: Vögel - Brut- und Gastvögel des Offenlandes Beunruhigung und Meideverhalten aufgrund der Rotorbewegung sowie betriebsbedingte Aktivitäten (Wartung) in ansonsten wenig gestörten Bereichen (auch als Scheuchwirkung bezeichnet) DNR 2012 Rotorbewegung und dadurch bedingte Verwirbelungen Natur und Landschaft: Vögel: besonders Greif- und Großvögel; Fledermäuse Kollisionsgefahr bzw. Barotrauma (Tötung); Gefährdung stark artenabhängig. Einzelfallbetrachtung notwendig. Beispiel für vorsorgeorientierte pauschale Abstandsempfehlungen (NLT ): DNR 2012 NLT fache Anlagenhöhe, mind m (Gast-/Brutvogellebensraum internationaler Bedeutung, EU-Vogelschutz16gebiete, FFH-Gebiete zum Vogel-/ Fledermausschutz) Artspezifische pauschale vorsorgeorientierte Abstandsempfehlungen für planungsrelevante Vogelarten Beleuchtung der Gondel für WEA > 100 m Höhe Siedlung, Landschaftsbild Weithin sichtbar, bei asynchronem Blinken verschiedener WEA Unruhe erzeugend. Keine erheblichen Beeinträchtigungen bekannt. DNR 2012 LANUV NRW 2002 Unfallgefahr durch Umkippen oder Herabfallen von Teilen der WEA und Eiswurf Siedlung, Infrastruktur sonstige Belange der Raumordnung Kipphöhe der Anlage Eiswurf bei Windstärke 8 und laufender DNR 2012 NLT 2014 Anlage bis > 200 m Entfernung möglich 6.5 Gesamträumliche Analyse Übersicht Mit der zweiten Änderung seines RROP 2003 regelt der Landkreis Lüneburg die Windenergienutzung im Freiraum in Form von Vorranggebieten mit der gleichzeitigen Wirkung von Eignungsgebieten. Durch diese Regelung werden im gesamten Landkreisgebiet die Planung und der Betrieb raumbedeutsamer WEA auf die vom mit der zweiten Änderung des RROP festgelegten Vorranggebiete beschränkt. Diese Beschränkung bezieht sich allerdings nicht auf nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen Die Samtgemeinde Amelinghausen ist aufgrund der raumordnungsrechtlichen Regelungen verpflichtet, die Festlegungen ihres Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung an die Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Lüneburg anzupassen. Die für das Gemeindegebiet festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung müssen übernommen werden. Da die Samtgemeinde Amelinghausen mit ihrer Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan eine eigenständige Ausschlusswirkung für Windenergieanalgen außerhalb dieser festgelegten Flächen verbinden möchte, wird eine eigenständige gesamträumliche Analyse hinsichtlich der Belange, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, erforderlich. 12 Vorsorgeorientierte Empfehlungen können auf den vorgelagerten Planungsebenen nicht pauschal zur Anwendung kommen, da der Artenschutz nur im Hinblick auf eine sichere Prognose vorgezogen zur eigentlichen Abarbeitung auf der Zulassungsebene zur Geltung kommen kann. 23

24 Bei der Festlegung der Belange, die als harte bzw. als weiche Ausschluss- (Tabu-)kriterien in die gesamträumliche Analyse einbezogen werden, orientiert sich die Samtgemeinde Amelinghausen weitgehend an der vom Landkreis Lüneburg für sein RROP verfolgten Konzeption. Hierbei macht sich die Samtgemeinde jedoch ausdrücklich ihr eigenes gesamträumliches Konzept mit den diesen zu Grunde liegenden harten und weichen Tabuzonen zu eigen. Gleichwohl erfolgt eine Überprüfung der dort verwendeten harten Ausschlusskriterien insbes. auf deren Relevanz für das Samtgemeindegebiet sowie, unter Bezugnahme auf den detaillierteren Betrachtungsmaßstab des Flächennutzungsplans, im Hinblick auf mögliche kleinräumige Anpassungserfordernisse (Kap. 3.2). eine Überprüfung der verwendeten weichen Ausschlusskriterien insbes. auf deren generelle Relevanz für das Samtgemeindegebiet sowie ihre planerische Bedeutung für die gesamträumliche Betrachtung (Kap. 3.3). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zu den im Ergebnis angewendeten harten und weichen Ausschlusskriterien. Tab. 2: Übersicht zu den verwendeten harten und weichen Ausschlusskriterien und - zonen Schutzabstand Kriterium Siedlung, Gewerbe und Erholung harte Tabuzone weiche Tabuzone Schutzabstand gesamt (hart+weich) Wohngebiete nach BauNVO, F-Plan 400 m 600 m 1000 m Dorfgebiete 400 m 400 m 800 m Kerngebiete 400 m 400 m 800 m Mischgebiete 400 m 400 m 800 m Einzelwohnhäuser, Splittersiedlungen im Außenbereich ( 35 BauGB) Gewerbe- und Industriegebiete ( 8 und 9 BauNVO) SO Einzelhandel, Gewerbe- und Industriegebiete ( 11 BauNVO) Camping und Ferienhäuser lt. F-bzw. B-Plan 400 m 100 m 500 m 200 m 0 m 200 m Gebietskulisse 200 m 200 m 400 m 400 m 800 m Grünflächen lt. F-Plan - Sport Gebietskulisse 200 m 200 m Natur und Landschaft Naturschutzgebiete Landschaftsschutzgebiete Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung -30-Biotope, soweit flächig über 5 ha Gebietskulisse 0 m 0 m Naturdenkmale FFH-Gebiete Europäische Vogelschutzgebiete Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung 24

25 Wald ab 5 ha Vorbehaltsgebiete für Forstwirtschaft RROP Gebietskulisse Einzelfallprüfung Einzelfallprüfung Gebietskulisse 100 m 100 m Fließgewässer 1. Ordnung und stehende Gewässer (> 1 ha) Gebietskulisse + 50 m 100 m 150 m Infrastruktur (Verkehr und Versorgung) Bundes-, Landes-, Kreisstraßen Gebietskulisse + 20 m 20 m 40 m Hoch- und Höchstspannungsleitungen Gebietskulisse + 20 m Rotordurchmesser (100 m) 120 m Kläranlagen, Biogasanlagen, Versorgungsflächen, Bahnlinien nicht elektrifiziert Gebietskulisse + 20 m 180 m 200 m Raumordnung/Sonstiges Rohstoffsicherungsgebiete, Bodenabbaugebiete Gebietskulisse 30 m 30 m Vorranggebiete ruhige Erholung Gebietskulisse 0 m 0 m regionale Erholungsschwerpunkte lt. RROP (landschaftsgebundene Erholung) Gebietskulisse 300 m 300 m Ergebnis der gesamträumlichen Analyse Das Gebiet der Samtgemeinde Amelinghausen ist insgesamt ha groß. Davon weisen ha harte Ausschlusszonen auf. Das entspricht rd. 58 % der Gesamtfläche. Die Karte Harte Ausschlusszonen zeigt die harten Ausschlusszonen der einzelnen Belange. Hinzukommen die selbst gesetzten weichen Ausschlusszonen, diese begründen eine Ausschlusswirkung darüber hinaus auf einer Fläche von ha, also rd. 36,6 % des Gebietes der Samtgemeinde. Die Karte Weiche Ausschlusszonen zeigt die weichen Ausschlusszonen der einzelnen Belange. Letztlich verbleiben insgesamt 674 ha Potenzialflächen, dies entspricht rd. 3,5 % des Gebietes der Samtgemeinde. Umfangreiche Ausschlusszonen ergeben sich mit ha (48,5 % der Gesamtfläche) aus den harten und weichen Schutzabständen zu Siedlungen. Zum Schutz von Natur und Landschaft sowie der Erholung werden ha (69,5 % der Fläche) ausgeschlossen. Hierunter nehmen die Waldflächen in Zusammenhang mit den Vorbehaltsgebieten für die Forstwirtschaft und dazu einzuhaltenden Abständen mit ha den größten Anteil ein. Die Infrastruktur sowie die sonstigen städtebaulichen Belange begründen größenmäßig deutlich untergeordnete Flächenanteile. Neben der harten Ausschlusszone von rd. 58 % der Gesamtfläche stehen weitere 20,5 % der Gesamtfläche der Windenergiestandortplanung faktisch nicht zur Verfügung, da diese durch Waldstandorte, historische Waldstandorte und durch 30 gesetzlich geschützte Biotope gekennzeichnet sind. Dies entspricht in etwa ha (rd. 78,5 % der Gesamtfläche). 25

26 PLANUNGSGRUPPE UMWELT

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