9. Änderung des Flächennutzungsplans Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie

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1 Gemeinde Dörentrup 9. Änderung des Flächennutzungsplans Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB Verfasser: Drees & Huesmann Planer Vennhofallee 97, Bielefeld

2 9. Änderung des Flächennutzungsplans Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie 1 Gemeinde: Dörentrup Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB Teil A: Begründung 1 Anlass, Ziele und Zwecke der Planung, Vorgehensweise Ergebnisse der Potenzialflächenstudie... 4 Vorgehensweise Potenzialstudie Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe I Harte Tabu-Kriterien und -Flächen Varianten der Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe II Variante A Variante B Variante C Variante C Variante D Zusammenfassung Stufe II Übergeordnete Planvorgaben Belange der Landes- und Regionalplanung Stufe III Siedlungs- und kulturlandschaftliche Einordnung und ergänzende umweltfachliche Kriterien Siedlungs- und kulturlandschaftliche Einordnung Fazit: Prüfungsaspekt substanziell Raum belassen Belange Naturraum und Landschaftsplanung Teil B Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie Artenschutzrechtliche Standort-Voreinschätzung für die frühzeitige Beteiligung (Kortemeier & Brokmann Landschaftsarchitekten November 2014)

3 2 Teil A: Begründung 1 Anlass, Ziele und Zwecke der Planung, Vorgehensweise Ziel und Zweck der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörentrup ist es, mit der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie die Nutzung der Windenergie auf eine rechtssichere Basis zu stellen, d. h. ihr mit Zonen substanziell Raum zu belassen und die bestehende Nutzung durch die Windenergie abzusichern. Die bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan bezieht sich auf eine Zone auf dem Kleeberg, die mit 11 Anlagen (z. T. repowert) vollständig ausgeschöpft ist. Zusätzlich hat sich die rechtliche Rahmensetzung zur Ausweisung von Konzentrationszonen gegenüber dem Jahr 2001 (Rechtswirksamwerdung der Ausweisung der beiden Konzentrationszonen) geändert. Diese Neuregelungen und Veränderungen machen eine Änderung des Flächennutzungsplans auf der Grundlage eines gemeindeweiten, schlüssigen Gesamtkonzeptes notwendig, das der Nutzung der Windenergie in Dörentrup substanziell Raum belässt. Vor dem Hintergrund, der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum belassen zu können, verfolgt die Gemeinde auf der Grundlage einer Potenzialstudie für Gebiete für Windenergieanlagen und des anschließenden Flächennutzungsplanänderungsverfahrens folgende Ziele: Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit eingetretenen, geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen; Ausweisung von Flächen mit Konzentrationswirkung zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft mit vielen einzelnen Anlagen, die verstreut im gesamten Gemeindegebiet liegen. Die Gemeinde Dörentrup beabsichtigt, der Windenergie unter den gegebenen technischen Voraussetzungen neuer Anlagen und Anlagengrößen Konzentrationsflächen für die Nutzung zur Verfügung zu stellen und damit den Einsatz regenerativer Energien in der Energieversorgung im Sinne des Klimaschutzes zu fördern und Raum zu geben. Damit wird den nationalen, aber auch regionalen Zielsetzungen zur sog. Energiewende entsprochen. Hierzu hat das Land NRW im Juni 2011 das erste deutsche Klimaschutzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzielen beschlossen. Ziel ist es u. a. die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 25 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Für den Anteil der Windenergie an der regenerativen Energieerzeugung heißt dies, dass in 2020 mindestens 15 % aus dieser Energiequelle beabsichtigt sind (heute rd. 5 %). Zur Ermittlung des landesweit vorhandenen Windenergiepotenzials hat NRW in 2012 eine Potenzialstudie erstellen lassen, die für den Kreis Lippe und seine einzelnen Kommunen eine erste, ganz allgemeine Potenzialabschätzung angibt. Sie liegt für Dörentrup im Leitszenario bei möglichen Flächen von 97 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und einer Leistung von 36 MW. In Dörentrup sind bis heute in der vorhandenen Konzentrationszone Kleeberg 11 Windenergieanlagen mit rd. 11 MW Leistung installiert worden.

4 3 Es ist das Ziel der Gemeinde Dörentrup, die von der Ausweisung als Konzentrationszone betroffenen Flächen zum Zwecke der Erzeugung von Windenergie unter Einhaltung der Randbedingungen (wie u. a. Immissionsschutz, Naturraum) nutzbar zu machen. Hierzu wurde eine Potenzial- bzw. Tabu-Flächenbetrachtung für das gesamte Gemeindegebiet unter Verwendung von neuen Schutz- und Tabuflächenabständen durchgeführt, die u. a. vom neuen Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2011 und neuerer Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 bestimmt worden sind. Für die Änderung des Flächennutzungsplans für die Nutzung von Windenergie werden die Potenzialflächen unter planerischen und städtebaulichen Aspekten betrachtet. Im Beteiligungsverfahren gem. 3 (1) und 4 (1) BauGB werden über die Potenzialstudie hinausgehende Aspekte zu den einzelnen Flächen ermittelt und für die Abwägung zusammengestellt. Diese werden anschließend geprüft und bewertet. Ziel ist es, nach Abschluss der Potenzialstudie und Änderung des Flächennutzungsplans städtebaulich sinnvolle und naturräumlich geeignete Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie darzustellen. Den Kommunen wurde mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Jahr 1997 in 35 BauGB die Möglichkeit zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen gegeben. Mit dieser Novelle wurde für den Außenbereich bestimmt, dass dieser für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) privilegiert ist, d. h. diese dort generell zugelassen sind und dort errichtet werden sollen, wenn kein anderer öffentlicher Belang entgegen steht und die Erschließung gesichert ist. Mit dieser Rechtslage können WEA grundsätzlich überall im Außenbereich errichtet werden. Sollen WEA nicht überall und verstreut in der Landschaft zugelassen werden, ist eine Steuerung und konzentrierte Errichtung in Konzentrationszone(n) im Flächennutzungsplan erforderlich. Diese Konzentrationszonenfestlegung kann nur auf der Grundlage eines Konzeptes erfolgen, das das gesamte Gemeindegebiet untersucht und überprüft und hier insbesondere den Außenbereich in den Fokus nimmt. In dieser Vorgehensweise muss es zu einer positiven Standortausweisung in der Form kommen, dass Zonen im Flächennutzungsplan dargestellt werden, die für die Errichtung von WEA vorgesehen sind. Hierbei ist der Anforderung Rechnung zu tragen, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zuzulassen sind und daher Konzentrationszonen ausreichend Flächen bereitstellen müssen. Die Gemeinde muss in der Ausweisung von Zonen im Flächennutzungsplan der Windenergienutzung substanziell Raum belassen. Die Frage, was unter substanziell Raum zu verstehen ist, wurde durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in verschiedenen Urteilen aufgegriffen, zuletzt maßgeblich durch das sog. Büren-Urteil vom Hierbei wurde festgestellt, dass es kein allgemein verbindliches Modell gibt, anhand welcher Kriterien die Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan das Ziel substanziell Raum belassen erfüllen. Das angesprochene Urteil vom mahnt jedoch die Transparenz der Entscheidungsgrundlagen und in der Abwägung an. Wichtig ist hier die Unterscheidung in sog. Harte Kriterien und Tabu-Flächen, der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehende Kriterien, die nicht von planerischen Entscheidungen vor Ort und in der Abwägung in den kommunalpolitischen Gremien zugänglich sind und den sog. Weichen Kriterien und

5 4 Tabu-Flächen, die vor Ort formuliert werden und der Abwägung unterliegen, welche Kriterien und ggf. Vorsorgeabstände und -puffer in der Flächennutzungsplanänderung angewendet werden sollen. 2 Ergebnisse der Potenzialflächenstudie Der Beschluss zur Änderung der Flächennutzungsplanung wurde am im Bauund Planungsausschuss der Gemeinde Dörentrup gefasst. Die Konzentrationszone im Flächennutzungsplan stellt nach 35 (3) Satz 3 BauGB einen sog. Planvorbehalt dar, der als öffentlicher Belang einer Windenergieanlage an anderer Stelle im Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht. Ansiedlungsbegehren für Windenergieanlagen (WEA) außerhalb dieser Konzentrationszone können somit mit Verweis auf das Vorhandensein der Konzentrationszone abgewiesen werden, d. h. WEA sind nur in dieser zulässig, sofern es sich nicht um Anlagen des Kleinverbrauches als unselbstständige Nebenanlagen handelt. Werden in einem Flächennutzungsplan (FNP) zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des FNP zur Erzielung der Rechtswirkungen des 35 (3) Satz 3 nicht ausreichend sind. Die Ausschlusswirkung des 35 (3) Satz 3 BauGB greift bei Flächennutzungsplänen nur dann, wenn die darin dargestellten Flächen für Windenergieanlagen noch eine ins Gewicht fallende Möglichkeit eröffnen, Windenergie zu nutzen. Die Daten des Energie- und Klimaatlasses NRW (nachfolgende Karte) zeigen für das gesamte Gemeindegebiet und die Potenzialflächen als mögliche Bereiche der Änderung des Flächennutzungsplanes eine durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit im Zeitraum von in 100 m Höhe von überwiegend > 5,25 m/s. Lediglich in engen Talbereichen, in größeren Waldflächen und im Windschatten von höheren Hügeln / in Hangbereichen werden hier Windgeschwindigkeiten von < 5,25 m/s erreicht. Damit ist kein Teil des Gemeindegebietes zu identifizieren, in dem die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund fehlendem Windenergiepotenzial nicht in Frage kommt.

6 5 Karte 1: Windhöffigkeit in der Gemeinde Dörentrup in 100 m Höhe (Darstellung ohne Maßstab) (Quelle: LANUV, 12/2014)

7 6 Vorgehensweise Potenzialstudie Vor dem Verfahren der Flächennutzungsplanänderung wird der gesamte Planungsraum (= Gemeindegebiet und die angrenzenden Nachbarkommunen) einer dreistufigen Analyse unterzogen, um geeignete Potentialflächen zu ermitteln und zu einem gesamträumlichen Planungskonzept für die Gemeinde Dörentrup zu gelangen. Die Potenzialflächenanalyse orientiert sich am Kriterienkatalog des Windenergie-Erlasses 2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom und an der durch das sog. Büren-Urteil vorgegebenen notwendigen, transparenten Differenzierung in harte und weiche Tabu-Bereiche und Kriterien. Als Vorbereitung zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan dient das vorliegende gesamträumliche Planungskonzept. Es werden sowohl geeignete Bereiche ermittelt als auch ungeeignete Bereiche abgegrenzt, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen wird. Innerhalb der Darstellungen der potenziellen Flächen erfolgt zur beispielhaften Veranschaulichung eine Verortung von 150 m hohen Windenergieanlagen (WEA). Damit soll die mögliche Ausnutzbarkeit der identifizierten Flächen exemplarisch verdeutlicht werden. Diese Anlagen mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m (Rotorblattlänge entsprechend ca. 50 m) bilden einen repräsentativen Rotordurchmesser von am Marktangebotenen WEA der 2 bis 3 MW-Klasse ab. Die Betrachtung des Untersuchungsraumes erfolgt anhand der nachfolgend beschriebenen Kriterien mit der Differenzierung zwischen sog. harten und weichen Tabukriterien und werden in Kapitel 2 dargestellt. Die nachfolgende Grafik stellt diese mehrstufige Vorgehensweise vor. Stufe I Ermittlung von harten Tabuzonen: In der ersten Stufe, in der die sog. harten Tabukriterien Berücksichtigung finden, werden die Flächen identifiziert, die für eine Ausweisung von Konzentrationszonen auf Grund faktischer bzw. rechtlicher Ausschlussgründe nicht in Frage kommen. Hierzu zählen u. a. die Siedlungslagen, Bauflächen oder auch Waldflächen. Diese Tabukriterien und -flächen sind der Abwägung vor Ort nicht unterworfen und können nicht vor dem Hintergrund der gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen geändert werden. Stufe II Ermittlung von weichen Tabuzonen: In der Stufe II werden danach die sog. weichen Tabukriterien berücksichtigt, die der Abwägung unterliegen und im gemeindlichen Entscheidungsprozess in Dörentrup bestimmt und eingegrenzt werden können. Bei den Kriterien der Stufe II und den daraus resultierenden Suchräumen sind jedoch deutliche Hindernisse zu erwarten, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen (können). In diesen Flächen kann nach Prüfung des Einzelfalls die Errichtung von einzelnen WEA immissionsschutzrechtlich möglich sein (i. d. R. wird die Errichtung unzulässig sein). Hierbei werden z. B. Puffer- und Schutzabstände zur Wohnbebauung im Innenbereich, diverse regionalplanerische Zielsetzungen wie Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie Natura 2000-Flächen (FFH- und Vogelschutzgebiete) berücksichtigt.

8 7 In der Stufe II werden also weiche Kriterien betrachtet, die der Abwägung zugänglich sind und bei denen die Gemeinde im Entscheidungsprozess einen Abwägungsspielraum hat. Diese Tabu-Kriterien und -Flächen dienen der Vorsorge im Hinblick auf den Schutz der Wohnnutzung im Außenbereich, der Sicherung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten, der Sicherung der Ziele des Naturschutzes (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft und der biologischen Vielfalt) sowie des Gewässerschutzes. Im Ergebnis werden die Flächen zusammengefasst, die hinsichtlich ihrer Eignung eine Konzentrationswirkung (räumlicher Zusammenhang) entfalten. Stufe III: Nach Bestimmung der harten und weichen Tabuzonen verbleiben vorläufige Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Diese werden vor dem Hintergund der Sicherung längerfristiger städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten, Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit und Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild weiter differenziert bewertet und in die Abwägung vor Ort eingestellt.

9 8 Abbildung 1: Ablauf Verfahren der Potenzialflächenermittlung Stufe I Harte Kriterien Absolute Tabuzonen = Eignungsflächen Stufe II Weiche Kriterien Variable Ausschlusszonen = Potenzialflächen Stufe III Ergänzende umweltfachliche Kriterien / Siedlungs- und kultur- landschaftliche Kriterien Substanzieller Raum für WEA = Konzentrationszone(n)

10 2.1 Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe I Harte Tabu-Kriterien und -Flächen 9 In der nachfolgenden Tabelle werden die in Dörentrup zu berücksichtigenden harte Tabu- Kriterien und Flächen aufgelistet: In der nachfolgenden Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt. Die nicht markierten Kriterien sind für Dörentrup nicht zutreffend bzw. werden erst in einer nachfolgenden Stufe relevant.

11 10 Die kartographische Umsetzung des Katalogs der harten Kriterien zeigt in der Gemeinde Dörentrup das folgende Bild: Karte 2: Harte Tabu-Kriterien und Flächen in der Gemeinde Dörentrup

12 2.2 Varianten der Ergebnisse der Potenzialstudie Stufe II Variante A 11 Bei den im Rahmen der Stufe II bestimmten weichen Tabuzonen handelt es sich um Flächen und Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ggf. möglich sein kann, aber vor dem Hintergrund von kommunalen Entwicklungsvorstellungen, naturräumlicher Vorsorge und z. B. Überlegungen zum Schutz des Wohnen im Außenbereich die Nutzung durch Windenergieanlagen nicht weiter zu verfolgen ist. Diese Kriterien unterliegen der Abwägung und sind für einzelne Kriterien und Tabuzonen jeweils transparent und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Potenzialstudie umfassen die weichen Tabuzonen: Flächen von Vorsorgeabständen zu Siedlungsbereichen und den Wohnstätten im Außenbereich, aber auch Schutzabstände zu Flächen bzw. Objekten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Abstandspuffer zu Gewässern und Überschwemmungsbereichen. Insbesondere aus Gründen des Immissionsschutzes sind Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen und Wohnplätzen im Außenbereich zu berücksichtigen. Der Abstand wird aus Gründen der Reduzierung der Beeinträchtigungen und Konflikte durch Anlagengeräusche (vgl. nachfolgende Grafik zu den Immssionsschutzabständen der Referenzanlage und -annahme zu unterschiedlichen Typen von Bauflächen bzw. Baugebieten) sowie zum Ausschluss einer möglichen optischen Bedrängung durch die Windenergieanlagen gewählt. Dieser Vorsorgeabstand ist die zentrale Stellgröße, da er die größte Relevanz für die spätere Potenzialflächendarstellung besitzt. Für die Variante A wird mit dem geringsten Abstand von 300 m begonnen, der dem erforderlichen Immissionsschutzabstand von WEA zu den Wohnstellen im Außenbereich entspricht (vgl. Grafik). Der Wert 300 m deckt auch den lt. Rechtsprechung anzusetzenden Mindestabstand einer Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe ab, unter dem von einem negativen Prüfergebnis bezüglüch der optischen Bedrängung auszugehen ist.

13 12 Abbildung 2: Verlauf Pegel Schallimmissionen von Windenergieanlagen (WEA) und Entfernung zu Typen von Bauflächen bzw. Baugebieten Legende (DStGB, 2012, 31) = Abstandsbereich für Bauflächen Mischgebiet / Wohnen im Außenbereich = Abstandsbereich für Bauflächen / Baugebiet Allgemeines Wohngebiet = Abstandsbereich für Bauflächen / Baugebiet Reines Wohngebiet = Abstandsbereich für Sonderbauflächen / -gebiete, Flächen für Gemeinbedarf für Wohnund Pflegeheime, Kureinrichtungen etc.

14 13 Im nachfolgenden wird eine Übersicht über die sog. harten und weichen Tabu-Kriterien und Flächen der Variante A gegeben: In der nachfolgenden Karte sind nur die farbig hinterlegten Kriterien dieser Legende/Tabelle dargestellt. Die nicht markierten Kriterien sind für Dörentrup nicht zutreffend bzw. werden erst in einer nachfolgenden Stufe relevant.

15 14 Karte 3.1: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante A

16 15 Modellflugplatz in der Zone Kleeberg In der vorhandenen Zone Kleeberg befindet sich ein Modellflugplatz. Ohne die umliegenden, vorhandenen Windkraftanlagen würde der Flugplatz bei einer nicht gegebenen Verlagerungsmöglichkeit bzw. der Existenzbedrohung des Vereins eine Einstufung als hartes bzw. zumindest weiches Kriterium erhalten, wenn die Standortsicherung priorisiert wird. So würde sich auf dem Kleeberg das folgende Bild ergeben. Der 300 m Halbkreis als Aufstiegsbereich spart die vorhandenen Anlagen aus, ein Betrieb ist so offensichtlich innerhalb der Zone möglich. Modellflugplatz In den nachfolgenden Karten der Varianten A D wird der Modellflugplatz in der Zone Kleeberg entsprechend der vorstehenden Überlegungen nicht ausgespart : Die Zone Kleeberg wird mit dem Modellflugplatz vollständig als Potenzialfläche (blaue Fläche) und später in der Darstellung im Flächennutzungplan als Sonderbaufläche mit Überlagerung Fläche für die Landwirtschaft berücksichtigt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, das der Errichtung von Windenergeianlagen bzw. dem Repowering von Anlagen an dieser Stelle der Modellflugbetrieb offensichtlich nicht entgegensteht.

17 16 Karte 3.2: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante A Potenzialflächen

18 17 Karte 3.3: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante A Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit 150 m Gesamthöhe

19 Variante B Aufgrund der bei der Variante A festzustellenden möglichen Immissionskonflikte und vor dem Hintergrund einer anzustrebenden Gleichbehandlung des Wohnens in den Bauflächen bzw. Baugebieten wird für die Variante B der Abstand zu den gemischten Bauflächen bzw. bezüglich der Wohnstellen im Außenbereich mit einheitlich 450 m untersucht. Fläche, Gebiet Gemischte Bauflächen (M), Dorfgebiete (MD) Allgemeines Wohngebiet (WA) Reines Wohngebiet (WR), Sonderbauflächen / - gebiete (SO), Flächen für Gemeinbedarf für Wohnund Pflegeheime, Kureinrichtungen etc. Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB, ASB (Z)) Variante B 450 m 500 m 750 m 500 m Siedlungssplitter im Außenbereich Wohnen im Außenbereich 450 m

20 19 Karte 4.1: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante B

21 20 Karte 4.2: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante B Potenzialflächen

22 21 Karte 4.3: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante B Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit 150 m Gesamthöhe

23 Variante C Variante C definiert einen durchgängig 500 m großen Abstandspuffer zu den Bauflächen und gebieten. Dabei wird nicht mehr zwischen einzelnen Gebieten unterschieden (mit Außnahme der besonders lärmempfindlichen Gebietskategorien, deren Abstand bei 750 m verbleibt). Mit diesem veränderten Wert sollen alle Bauflächen mit Wohnnutzung einen einheitlichen Abstandswert erfahren. Nur bezüglich des Wohnens im Außenbereich verbleibt der Abstandspuffer bei 450 m. Fläche, Gebiet Gemischte Bauflächen (M), Dorfgebiete (MD) Allgemeines Wohngebiet (WA) Variante C 500 m 500 m Reines Wohngebiet (WR), Sonderbauflächen / - gebiete (SO), Flächen für Gemeinbedarf für Wohnund Pflegeheime, Kureinrichtungen etc. 750 m Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB, ASB (Z)) 500 m Siedlungssplitter im Außenbereich Wohnen im Außenbereich 450 m

24 23 Karte 5.1: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C

25 24 Karte 5.2: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C Potenzialflächen

26 25 Karte 5.3: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit 150 m Gesamthöhe

27 Variante C 1 Zur Verifizierung der Variante C wird eine Variante C 1 mit einem Abstandspuffer von 500 m zu Wohnstellen im Außenbereich durchgerechnet. Dieser Abstand wird erhöht, um den Vorsorgeabstand zu diesen Wohnnutzungen und einer Windenergieanlage dem Abstand zu Wohnnutzungen in Siedlungsflächen gleich zu stellen. Fläche, Gebiet Variante C 1 Gemischte Bauflächen (M), Dorfgebiete (MD) Allgemeines Wohngebiet (WA) 500 m 500 m Reines Wohngebiet (WR), Sonderbauflächen / - gebiete (SO), Flächen für Gemeinbedarf für Wohnund Pflegeheime, Kureinrichtungen etc. 750 m Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB, ASB (Z)) 500 m Siedlungssplitter im Außenbereich Wohnen im Außenbereich 500 m

28 27 Karte 6.1: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C 1

29 28 Karte 6.2: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C 1 Potenzialflächen

30 29 Karte 6.3: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante C 1 Ausnutzbarkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen mit 150 m Gesamthöhe

31 Variante D Zur Verifizierung der Ergebnisse der Variante C / C 1 wird eine abschließende Variante D mit einem generellen Abstandspuffer von m zu allen Entwicklungs- und Bauflächen sowie Wohnstellen im Außenbereich durchgerechnet. Diese Abstände werden erhöht, um eine Distanz zwischen den Flächen und Wohnstellen im Außenbereich sowie Windenergieanlagen zu erreichen, ab der pauschal von der Geräuschbelastung her erwartet werden kann auf der sicheren Seite zu liegen. Dabei werden die immissionsbezogenen Vorsorgeabstände nicht je nach Empfindlichkeit der Bauflächen bzw. Baugebiete spezifisch oder differenziert aufgestellt, sondern über alle Flächen und Gebiete hinweg auf m gesetzt. Fläche, Gebiet Gemischte Bauflächen (M), Dorfgebiete (MD) Allgemeines Wohngebiet (WA) Variante D m m Reines Wohngebiet (WR), Sonderbauflächen / -gebiete (SO), Flächen für Gemeinbedarf für Wohn- und Pflegeheime, Kureinrichtungen etc m Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB, ASB (Z)) m Siedlungssplitter im Außenbereich Wohnen im Außenbereich m

32 31 Karte 6.1: Harte und weiche Tabu-Kriterien und -Flächen in der Gemeinde Dörentrup Variante D

33 Zusammenfassung Stufe II Die in Stufe II untersuchten Varianten der Abgrenzung von Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Dörentrup werden in der nachfolgenden Matrix mit den jeweils geänderten Abstandspuffern dargestellt. Veränderte Abstandswerte werden mit Pfeil markiert. Geänderte Abstandspuffer Im Vergleich der Varianten zeigt sich, dass die Variante D mit den dabei gewählten Abstandspuffern und unter Berücksichtigung der in den Flächen potenziell zu errichtenden Anlagen dem Anspruch, der Windenergie substanziell Raum zu belassen nicht entspricht, da letztendlich keine Potenzialfläche mehr übrig bleibt. Demzufolge werden für die weitere planerische Abwägung mit Blick auf die Stufe III der Untersuchung zunächst alle Potenzialflächen, die sich aus der Variante C 1 ergeben eingestellt. Diese Bereiche sind in der nachfolgenden Karte mit Nummern bezeichnet. Hierbei werden Flächen mit der Eignung zur Errichtung von nur einzelnen Anlagen wegen fehlender Konzentrationswirkung nicht weiter verfolgt. Die Konzentrationswirkung wird hier definiert als Bereich mit Potenzialflächen, in denen zusammen mind. 2 und mehr Windenergieanlagen errichtet werden können. Zusätzliches Kriterium ist, dass zwischen den einzelnen Potenzialflächen in den Bereichen mit Konzentrationswirkung nicht mehr als 500 m Abstand liegen soll.

34 33 Karte 7: Übersichtskarte der Bereiche Potenzialgebiete mit Konzentrationswirkung (= Bereiche mit Potenzialflächen, in denen zusammen mind. 2 und mehr Windenergieanlagen errichtet werden können und mit einem < 500 m liegenden Abstand untereinander) /

35 34 3 Übergeordnete Planvorgaben 3.1 Belange der Landes- und Regionalplanung Die so aufgestellte Kulisse der Potenzial- und Eignungsgebiete wird im folgenden mit den Belangen der Landes- und Regionalplanung sowie Naturraum und Landschaftsplanung abgeglichen. Hierbei steht die Frage im Mittelpunkt, ob aus übergeordneten Planvorgaben und Fachplanungen heraus diese Flächenkulisse für die weiteren Planungsschritte bestätigt werden kann. Landesplanung (Landesentwicklungsplan NRW) Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW formuliert im Abschnitt D.II.2.4 die folgende Zielsetzung und Festlegungen für die Nutzung erneuerbarer Energien: Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Windund Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Das Landesinteresse am Einsatz erneuerbarer, umwelt- und ressourcenschonender Energien ist als besonderer Belang in die Abwägungsentscheidungen vor Ort als Ziel der Landesplanung mit einzustellen. Der Entwurf zum neuen Landesentwicklungsplan (LEP) NRW aus dem Jahr 2013 greift die Zielsetzung des Ausbaus erneuerbarer Energien umfassender auf und unterlegt sie mit konkreten Zielwerten. So wird in Abschnitt das Ziel genannt, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 % und bis zum Jahr % der Stromversorgung in Nordrhein- Westfalen durch erneuerbare Energien zu decken. Entsprechend dieser Vorstellungen hat der Träger der Regionalplanung im Regierungsbezirk Detmold ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch darzustellen. Hierbei wird die Erwartung formuliert, dass nicht nur ein Minimum an Flächen durch die Regionalplanung und die Kommunen ausgewiesen wird, sondern eine Flächenkulisse von insgesamt ca. 2 % der Fläche für die Nutzung durch die Windenergie erreicht wird (Erläuterungen Ziel ). Grundsätzlich sind die Ziele der Raumordnung nach 3 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) - Ziele der Landes- und Regionalplanung verbindliche Vorgaben, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gem. 4 (1) ROG zu beachten sind. Bauleitpläne und damit auch Flächennutzungspläne sind gem. 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses gilt auch für einen Entwurf zum LEP, wenn er schon maßgebliche Beteiligungsschritte im Aufstellungsverfahren durchlaufen und eine gewisse Entwurfsqualität erreicht hat sowie die Ziele und Grundsätze sich verfestigt haben. Dies ist für den LEP- Entwurf 2013 festzustellen.

36 35 Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - Sachlicher Teilabschnitt Nutzung der Windenergie Die Regionalplanung im Regierungsbezirk Detmold stellt für die Windenergienutzung keine Vorrangflächen/-gebiete dar. Für den Themenkomplex der Nutzung der Windenergie wurde im Jahr 2000 der sachliche Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie - zum Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Detmold aufgestellt. Hierin wurden Bereiche zur Eignung und zum Ausschluss von Flächen für die Nutzung der Windenergie bestimmt und festgelegt. Ziel 1: Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie sind die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Regierungsbezirk Detmold zu schaffen. Dabei soll unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Immissionen und einer optimalen Ausnutzung von Flächen eine Konzentration von WEA an geeigneten, verträglichen Standorten angestrebt werden. Ziel 2: Für die raumverträgliche Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie sind insbesondere die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche zu nutzen, die geeignete natürliche (Windhöffigkeit) und technische (potentiell geeignete Möglichkeiten für die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz) Voraussetzungen bieten und die mit den sonstigen Zielen der Raumordnung und Landesplanung des Gebiets- und des Landesentwicklungsplans (GEP, LEP) vereinbar sind. [ ] Bezüglich des Aspektes der Windhöffigkeit wurden im Rahmen der landesweit durchgeführten Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie (LANUV NRW 2012) Windfeldkarten berechnet, die im Energieatlas Nordrhein-Westfalen abgerufen werden können (LANUV NRW 2013). Die Windfeldkarten zeigen, dass die durchschnittliche Windgeschwindigkeit im Gemeindegebiet Dörentrup bei 100 m Höhe über Grund i. d. R. über 5,5 m/s liegt. Ab einer Höhe von 135 m über Grund liegt die durchschnittliche Windgeschwindigkeit großenteils deutlich über 6,0 m/s. In allen Potenzialgebieten ist i. d. R. mit den vorherrschenden Windgeschwindigkeiten ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen der 3 MW-Klasse möglich. Ziele 3 bis 7: Diese Ziele behandeln vorrangig Flächen, die entweder nicht oder nur eingeschränkt für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Die Ziele greifen Abstandserfordernisse zu den schützenswerten Flächen auf. Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA steht i. d. R. nicht in Konflikt mit folgenden Darstellungen des Regionalplans (unter Beachtung ihrer Schutzzwecke und -ziele): Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung Regionale Grünzüge Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen.

37 36 Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA kommt in Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) nur in Betracht, wenn keine naturschutzfachlichen Gründe dagegen sprechen (Ziele 4 u. 5). Waldbereiche, Darstellungen für Oberflächengewässer, Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Darstellungen der Verkehrsinfrastruktur stellen gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalplans Tabubereiche dar (Ziel 5). Weitere Tabubereiche stellen kulturhistorisch bedeutsame Kulturlandschaftsstrukturen, Ortsbilder und Gemeindesilhouetten sowie die Kammlagen des Wiehen- und des Wesergebirges, des Teutoburger Waldes und des Eggegebirges dar (Ziel 6). Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen, zum Schutz hochwertiger Funktionen für Naturschutz und Landschaftspflege sowie zur Vermeidung gegenseitiger negativer Einflüsse mit anderen Raumnutzungen legt der Regionalplan fest, dass Schutzabstände eingehalten werden müssen (Ziel 7). Die Darstellungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld aus dem Jahr 2004 im Bereich der Potenzialflächen sind: Fläche Regionalplandarstellung Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Grundwasser- und Gewässerschutz. 1 x x x 2 x x 3 x x 5/6 x x x 7 x x x 9 x x x 12 x x 13/14 x x Damit liegen die Pozentzialflächen in Räumen, die regionalplanerisch für die spätere Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie geeignet sind.

38 Karte 8: Darstellungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, TA Oberbereich Bielefeld 2004 im Bereich der Potenzialflächen (ohne Maßstab) /

39 Legende Regionalplan 38

40 4 Stufe III Siedlungs- und kulturlandschaftliche Einordnung und ergänzende umweltfachliche Kriterien 39 Im letzten Teil des gemeindebezogenen Gesamtkonzeptes werden in der Stufe III die Potenzialflächen einer weiteren Betrachtung und Bewertung von sog. weichen Kriteren und Flächen unterzogen. Hierzu zählen Flächenzuschnitt Flexibilität Interkommunale Konzentrationszone Landschaftsbild Kommunale Entwicklungsplanungen der Siedlungsentwicklung Kulturlandschaft bzw. Kulturgüter Topographie, Landschaft Naherholung, Tourismus Denkmalbereiche / Wirkungsbereiche von Denkmalen Die nachfolgende Tabelle erläutert diese Punkte noch im Detail. Hierbei handelt es sich überwiegend um qualitativ zu beschreibende Kriterien, die v. a. von den individuellen Entwicklungsvorstellungen der Kommune bestimmt werden.

41 4.1 Siedlungs- und kulturlandschaftliche Einordnung 40 Für die zentrale Bewertungsebene der Stufe III werden die folgenden siedlungs- und kulturlandschaftlichen sowie planerischen Aspekte / Kriterien entwickelt: Kriterium / Aspekt Beschreibung Flächenzuschnitt erlaubt Flexibilität bei der Anordnung von Windenergieanlagen (WEA) Interkommunale Konzentrationszone Landschaftsbild Kommunale Entwicklungsplanungen, Siedlungsentwicklung Ausdehnung und Geometrie der Potenzialfläche erlaubt Standortmuster mit einer guten, felxiblen Ausnutzung der Fläche für die Errichtung von WEA, z. B. über Verschiebungsmöglichkeiten innerhalb der Fläche. Fläche bietet Chance / Möglichkeit der räumlichen Konzentration von WEA mit (geplanten) Zonen von Nachbarkommunen? Hierbei ist der Aspekt der sog. Vorbelastung mit beachtlich. Wird in einem vorher unbelasteten Raum, d. h. ohne Windkraftanlagen, in der Nachbarkommune eine Zone ausgewiesen und aktiviert, sind die dann dort errichteten Anlagen mit in der Bewertung zu berücksichtigen. Fläche bietet Möglichkeit des Erhalts zusammenhängender Frei- und Erholungsräume (ohne WEA), im Regionalplan z. B. Agrarbereich mit der Überlagerung durch landschaftsorientierte Erholungsfunktionen. Fläche liegt nicht innerhalb vorrangiger, freizuhaltender Sichtbereiche für die Wahrnehmung von WEA aus den Siedlungsbereichen. Mit der Fläche ist keine negative Wirkung der Errichtung von WEA, z. B. im Sinne einer Riegel-/ Sperrfunktion der späteren Zone verbunden. Potenzielle Entwicklungsräume (Siedlungsfläche, Wohnen, Gewerbe) sind freizuhalten von WEA entsprechend kommunaler Vorstellungen, in welcher Richtung die langfristige, weitere räumliche Entwicklung realistischerweise denkbar und wo ein Puffer zu potenziellen Entwicklungsflächen sinnvoll ist. Kulturlandschaft / Kulturgüter Fläche beeinträchtigt bedeutsame und landesbedeutsame Kulturlandschaftsräume und elemente (v. a. bedeutsame Sichtbeziehungen) beeinträchtigt. Topographie, Landschaft Naherholung / Tourismus Fläche liegt in einem topographisch für die Nutzung der Windenergie besonders geeigneten Raum mit prioritärer, hoher Windhöffigkeit, z. B. in Kammlagen. Fläche liegt in einem Landschaftsraum, der Voraussetzungen / Möglichkeiten der optischen Trennung von Wohnstätten und Windenergieanlagen z. B. durch Waldflächen oder Grünstrukturen bietet. Mit der Fläche werden keine wichtigen Naherholungs- und Tourismusleiträume und -bänder wie Gewässer (Bega), Größere Waldbereiche (Waldbereich Sternberg / Steinberg, Lemgoer Stadtwald/Mark) beeinträchtigt bzw. darin eingegriffen.

42 41 Die einzelnen Kriterien werden im Rahmen einer dreistufigen Skala -/o/+ und einer entsprechenden Punktezuordnung 1/2/3 in den nachfolgenden Tabellen-Matrixen für alle Potenzialgebiete bewertet. Dabei wird folgende Bewertung vergeben: - o + Aspekt, Kriterium bezüglich des Potenzialsgebietes nicht erfüllt, mit erheblichen Konflikten verbunden, zu erwarten Aspekt, Kriterium bezüglich des Potenzialsgebietes erfüllt, mit mittleren Konflikten versehen, zu erwarten Aspekt, Kriterium bezüglich des Potenzialsgebietes voll erfüllt, mit geringen Konflikten versehen, zu erwarten In der Bewertung wird das Gemeindegebiet nach funktionalen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten gegliedert und unterschieden. Diese Gliederung stellt die nachfolgende Karte in Übersicht dar.

43 42 Siedlungsstrukturelle und funtionale Gliederung des Gemeindegebietes Dörentrup

44 43 Wichtigstes strukturgebendes Element der siedlungsstrukturellen und funktionalen Gliederung des Gemeindegebietes Dörentrup sind die räumlichen Bereiche, die den Siedlungszusammenhang herstellen. Diese beziehen die Ränder der zusammenhängenden Ortsteile mit ein, die von größeren Bauwerken wie Windkraftanlagen freizuhalten sind. Hier ist in einem Abstand von 500 bis m davon auszugehen, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer Größe besonders deutlich von Außenaufenthaltsbereichen der Wohngebäude in den Siedlungsbereichen wahrnehmbar sind. Die Räume zwischen den Ortsteilen sollten darüber hinaus auch von Windenergieanlagen frei gehalten werden, da hier die Sichtbeziehungen und funktionalen Verknüpfungen zwischen den Siedlungsteilen beeinträchtigt werden können. Darüber hinaus sind die Gewässer und Talräume der Bega und Zuflüsse freizuhalten, da sie wichtige Räume der Naherholung und Landschaftsgliederung (neben ihren Schutzgebietsfunktionen) übernehmen. Die Kammlagen der Höhenzüge sind dahingehend zu differenzieren, ob sie mit größeren Waldbereichen bestanden eine besondere Funktionen für die Naherholung übernehmen oder nicht. Mit einer herauszuhebenden Funktion für die Naherholung wäre für Dörentrup u. a. der Lemgoer Stadtwald/Mark, der größere Bereich um die Burg Sternberg bzw. die ehemalige militärische Anlage auf dem Steinberg herum zu berücksichtigen. Hier sind auch die Mehrzahl der kulturhistorisch wichtigen Anlagen (z. B. Bodendenkmäler) verortet (neben den Denkmälern in den Ortslagen). In der Gesamtbewertung werden alle Kriterien für alle Potenzialflächen mit Konzentrationswirkung entsprechend Karte 7 (Nr. 1-3, Nr. 5-7, Nr. 9, Nr. 13) untersucht. Bei den Potenzialflächen Nr. 4, 8, und 14 handelt es sich um Flächen für einzelne Anlagen, die nicht im räumlich engeren Zusammenhang mit anderen Flächen stehen, sodass sie keine potenzielle Konzentrationszone bilden. Dabei ergibt sich das folgende Bild:

45 Übericht Stufe III siedlungs- und kulturlandschaftliche Einordnung 44 Potenzialfläche Nr. Aspekt / Kriterium Flächenzuschnitt Flexibilität + - o o o - + o Interkommunale Konzentrationszone Kulturlandschaft Einzelstandort bzw. Kulturgüter o Topographie, Landschaft - - o Naherholung, Tourismus + + o o Einzelstandort Einzelstandorte Einzelstandort Potenzialfläche Nr. Aspekt / Kriterium Landschaftsbild o o Kommunale Entwicklungs planungen der Siedlungsentwicklung Flächenzuschnitt Flexibilität Interkommunale Konzentrationszone Landschaftsbild Kommunale Entwicklungsplanungen der Siedlungsentwicklung Kulturlandschaft bzw. Kulturgüter Topographie, Landschaft Naherholung, Tourismus Einzelstandort Summe Einzelstandort Einzelstandorte Einzelstandort

46 45 In der Gesamtbewertung der Potenzailflächen ergibt sich danach eine Bandbreite von Bewertungspunkten. Wird dieser Bandbreite von 11 Punkten auf drei Klassen (mit jeweils 4 Punkten) entsprechend einer Ampelbewertung aufgeteilt, kann die folgende Reihung bzw. Prioritätensetzung vorgenommen werden: Rot = Bewertungspunkte (Flächen Nr. 5, 6, 3) Gelb = Bewertungspunkte sowie (Flächen Nr. 2, 9, 13) Grün = Bewertungspunkte. (Flächen Nr. 1, 7) Die nachfolgende Karte 9 stellt die grünen und gelben Flächen in der Übersicht dar. Diese werden prioritär für die Darstellung als Zone im Flächennutzungsplan vorgesehen.

47 Karte 9: Vorgeschlagenen Flächen zur Darstellung als Konzentrationszone 46

48 4.2 Fazit: Prüfungsaspekt substanziell Raum belassen 47 In das weitere Verfahren werden die mit grün und gelb bewerteten Flächen einbezogen. Damit wird eine Flächengröße von 83 ha zur Darstellung als Konzentrationszone vorgesehen. Dies macht einen Anteil von rd. 46,4 % an den Potenzalflächen mit Konzentrationswirkung aus (Karte 7). Mit den vorgeschlagenen Konzentrationszonen von einer Größe von rd. 83 ha in der frühzeitigen Beteiligung ist eine umfängliche Flächenkulisse vorhanden, die im weiteren Verfahren dem Maßstab für die Windenergie substanziell Raum zu belassen entsprechen kann. Die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) zum Zweck einer Ausweisung bzw. wie im Falle von Dörentrup einer Neudarstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung muss die Konzentrationswirkung der Zonen zur Folge haben. Hierdurch wird die vom Baurecht vorgesehene, grundsätzliche Möglichkeit, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, außerhalb der Zonen eingeschränkt bzw. genommen. Hierzu ist nach der Rechtsprechung sicherzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum belassen bleibt. Gelangt die Gemeinde in der Abwägung aller Belange in den jeweiligen Planungsschritten zu dem Ergebnis, dass nicht mehr ausreichend Raum verbleibt, muss sie zu der vorgelagerten Planungsstufe der Bestimmung und Abwägung weicher Tabu-Kriterien der Potenzialflächenanalyse zurückkehren, erneut in die Abwägung eintreten und dabei ihre gewählten weichen Tabukriterien so verändern, dass die geplanten Zonen ausreichend Raum belassen. Da der Begriff substanziell Raum nicht eindeutig bestimmt und abzugrenzen ist, können für die Prüfung nur hilfsweise einige Aspekte als Maßstab herangezogen werden. Aus verschiedenen Quellen und vor dem Hintergrund der Potentialflächenanalyse lassen sich vier Prüfungsaspekte entwickeln: Gewählte weiche Tabukriterien und der mit ihnen verbundenen Abstandspuffer - Begründung der Abstandspuffer; Größe des gesamten Flächenpotenzials und letztendlich dargestellte Größe der Zonen; Größe der Konzentrationszonen im Verhältnis zur Größe der identifizierten Potenzialflächen des Leitszenarios im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW 2013; potenziell in den Zonen zur erzeugende Energieleistung im Vergleich zum heutigen Stand. Vor dem Hintergrund, dass diese möglichen Prüfkriterien nicht abschließend sind und die Rechtsprechung (z. B. auch das sog. Bürener Urteil ) keine allgemeinen, quantifizierbaren Maßstäbe benennt, wird im Planverfahren zur 9. Änderung des FNP der Gemeinde Dörentrup erst nach Zusammenstellung des gesamten Abwägungsmaterials in den nächsten Planungsschritten (in denen es noch zu einer Reduzierung der Kulisse der Zonen kommen kann) die oben beschriebene Prüfung durchgeführt.

49 Belange Naturraum und Landschaftsplanung Für die Gemeinde Dörentrup ist der Landschaftsplan Nr. 6 Oberes Begatal des Kreises Lippe aufgestellt worden. Die relevanten Abgrenzungen der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gebiete und Objekte ergeben sich aus den nachrichtlich im Flächennutzungsplan dargestellten Grenzen und Objekten (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale etc.). Sie sind entsprechend der Einstufung in die harten und weichen Tabukriterien berücksichtigt. Bezüglich des Landschaftsschaftsschutzes kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen gewähren, wenn der Schutzzweck gewahrt beleibt. Die Festsetzungen und Zielsetzungen in den Bereichen der Potenzialflächen sind: Festsetzung und Ziel Landschaftsschutzgebiet Fläche Festsetzungekarte: Bereiche für Anreicherungsmaßnahme Entwicklunsgziele 1 x 2 Anreicherung 2 1 Erhalt 2 Anreicherung 7 X 2 Anreicherung 9 X 2 Anreicherung 13 X 2 Anreicherung Die Potenzialflächen liegen in Räumen, die landschaftsplanerisch für die spätere Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie unter dem o. g. Verfahren der Entlassung bzw. Befreiung aus dem Landschaftschutz unter Beachtung der Absicht des Erhalts der Landschaft bzw. Anreicherung für die Errichtung von Winkraftanlagen in Frage kommen.

50 49 Artenschutz Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ist insofern nur dann zielführend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der Windenergieanlage (WEA) im nachgelagerten Genehmigungsverfahren unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich erscheint. Eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung kann jedoch erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen, da hier z. B. ein genauer Anlagenstandort und typ bekannt sind. Damit werden die artenschutzrechtlichen Belange auf die nächste Umsetzungsebene, einem in den Zonen aufzustellenden Bebauungsplan oder die konkrete Antragsgenehmigung abgeschichtet. Die damit möglicherweise verbundenen Konflikte sind dann in den weiteren Verfahrensschritten genauer einzugrenzen, abschließend zu bestimmen und zu lösen. Das sog. Bürener Urteil des OVG Münster vom 01.Juli 2013 führt dazu aus (Seite 22): Desweiteren muss die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windkraft nicht notwendigerweise auf Dauer an rechtlichen Hindernissen scheitern, wenn sie planungsrelevante geschützte Arten berührt. Weder ist der Flächennutzungsplan für sich genommen eine Tathandlung im Sinne der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG, was mit seiner oben angesprochenen grobmaschigen rechtlichen Struktur zusammenhängt, noch begründen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG losgelöst davon ohne weitere Zwischensschritte die Vollzugsunfähigkeit des Flächennutzungsplans. Die Gemeinde kann wie auch sonst in der Bauleitplanung auch bei der Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie in eine natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage hineinplanen. 45 Abs 7 BNatschG bietet dafür eine Ausnahmemöglichkeit, 67 Abs 2 BNatSchG eine Befreiungstatbestand. Ein besonderer Untersuchungsbedarf auf der Ebene dieser Potenzialstudie ist abzuleiten, wenn für die Suchräume bzw. Eignungsgebiete sog. Schwerpunktvorkommen windkraftsensibler Arten festzustellen sind. Hierfür wird das Kartenangebot des LANUV NRW Energieatlas NRW herangezogen. Im folgenden ist der Ausschnitt für die Gemeinde Dörentrup dargestellt (LANUV 2014). Zur Abgrenzung von Schwerpunktvorkommen (SPVK) der betrachteten Vogelarten für die Anforderungen der Windenergiepotenzialstudie NRW wurden zusammenhängende Flächen innerhalb des derart berechneten Gesamtverbreitungsgebiets identifiziert, die durch eine überdurchschnittlich hohe Nachweisdichte an zugrundeliegenden (Brut-)Reviernachweisen aus den letzten fünf Jahren (Bezugszeitraum ) gekennzeichnet sind (GIS-gestützte Berechnung). Die Schwerpunktvorkommen sind Hilfestellungen für die artenschutzrechtlichen Fragestellungen bei Planung und Bau von WEA. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG sind unabhängig von diesem Datensatz grundsätzlich im Zulassungsverfahren bei jeder konkreten Planung zu berücksichtigen (vgl. Hinweise der VV-Artenschutz und des WEA-Erlasses). Die Schwerpunktvorkommen sind keine Tabuzonen für die Planung von Windenergieanlagen. Innerhalb der Schwerpunktvorkommen ist aber aufgrund der überdurchschnittlich hohen Nachweisdichte von windenergiesensiblen Arten mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Aus Sicht des LANUV ist hier stets eine vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. Außerhalb der Schwerpunkträume

51 50 sind die artenschutzrechtlichen Belange zunächst über eine Vorprüfung (ASP, Stufe I) zu beurteilen. Die nachfolgende Karte des LANUV zeigt auf, dass für das Gemeindegebiet Dörentrup keine Vorkommensflächen windkraftsensibler Arten dargestellt wird.

52 Karte 10: Vorkommen windkraftsensibler Arten im Bereich der Gemeinde Dörentrup (LANUV 12/2014) 51

53 52 In einer ersten stenschutzrechtliche Voreinschätzung kommt das Büro Kortemeier und Brockmann 2014 bezüglich der identifizierten, vorgeschlagenen Zonen zu der folgenden Bewertung: Überschwemmungsgebiete Da in Überschwemmungsgebieten (ÜSG) als eine Ausnahme nach 78 WHG im Einzelfall die Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen erteilt werden kann - sofern außerhalb von ÜSG keine geeigneten Potenzialflächen für die Nutzung der Windenergie zu identifizieren sind, was in Dörentrup nicht der Fall ist - werden diese in der Potenzialstudie als hartes Tabukriterium gewertet. Überwschwemmungsgebiete kommen als Potenzialfläche und spätere Konzentrationszone im FNP nur in Betracht, wenn am Ende keine ausreichende Flächenkulisse an anderer Stelle im Gemeindegebiet sich herausbildet. Dies ist für Dörentrup nicht festzustellen. Die Überschwemmungsflächen müssen nicht geöffnet werden, um der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum zu belassen. Bielelefeld / Dörentrup, im Juni 2015

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