Die Grundzüge des Mindestlohns und die Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Grundzüge des Mindestlohns und die Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung"

Transkript

1 Die Grundzüge des Mindestlohns und die Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Dr. Katharina Roth Leitende Referentin in der Abteilung Management-Zentrum Kliniken Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Am 16. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie in Kraft getreten. Es beinhaltet in erster Linie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz / Mi Lo G) mit den Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde. Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) von Tarifverträgen und die Ausweitung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für alle Branchen. In 21 von 28 EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Regelungen zum Mindestlohn. Ausnahmen hiervon sind Italien, Österreich, Schweden, Dänemark, Finnland und Zypern. In diesen Ländern sind aufgrund des hohen Organisationsgrades der dortigen Gewerkschaften gesetzliche Mindestlohnregelungen entbehrlich. In einigen Branchen galten in Deutschland bislang schon Mindestlöhne (zum Beispiel Bau, Fleischerhandwerk, Gebäudereinigung). Seit dem 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn branchenunabhängig für alle Arbeitnehmer. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers orientiert sich die Höhe des verpflichtenden Mindestlohns am Durchschnittsverdienst, den alle Beschäftigten in Deutschland erzielen. Mit 8,50 Euro liegt der Mindestlohn in Deutschland bei zirka 50,9 Prozent des Durchschnittseinkommens. Zum Vergleich: In Frankreich gilt ein Mindestlohn von 62 Prozent des Durchschnittseinkommens, wohingegen in Estland und Tschechien 36 Prozent des durchschnittlichen Lohnes zu zahlen sind. Die Höhe des Mindestlohns wird erstmals im Jahr 2016 zum 1. Januar 2017 von einer unabhängigen Kommission der Tarifpartner überprüft. Die Kommission besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und sechs stimmberechtigten sowie zwei beratenden Mitgliedern. Alle fünf Jahre schlagen die Spitzenverbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je drei Vertreterinnen oder Vertreter für die Kommission vor. Die zwei beratenden Mitglieder werden von den Tarifpartnern benannt und dann von der Bundesregierung berufen. Bei der Festsetzung des Mindestlohns orientiert sich die Kommission an der Tarifentwicklung in Deutschland. Der Mindestlohn soll einerseits einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bieten und andererseits faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen. Ab dem Jahr 2017 erfolgt eine Anpassung des Mindestlohns durch die Kommission alle zwei Jahre. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung führt die Einführung des Mindestlohns zu Steigerungen der Einnahmen der Sozialversicherung. Gleichzeitig werden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Minderausgaben durch einen verringerten Zahlbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen beziehen, ergeben. ( ) In der Modellrechnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2015 erhöhen sich die Löhne von 3,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch die Einführung des Mindestlohns. Inklusive der Sozialversicherungsbeiträge sind damit Lohnkosten für die Wirtschaft in Höhe von 9,6 Milliarden Euro verbunden. Eine direkte Belastung für die Wirtschaft ergibt sich aber nur insoweit, wie Arbeitgeber die gestiegenen Löhne nicht über Preisanhebungen ausgleichen können. Die Gesamtsumme kann sich zudem reduzieren, wenn Branchen von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch einen durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelten Branchenmindestlohn unterhalb der 8,50 Euro zu entlohnen. Auch wenn die Bundesregierung grundsätzlich die getroffenen Annahmen für realistisch hält, wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Zahlen Ergebnis eines mit Unsicherheiten behafteten Rechenmodells sind und daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass nicht die tatsächliche Lohnentwicklung abgebildet wird (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 2. Juli 2014, B T-Drucks. 18/2010). Die Regelungen zum Mindestlohn sind in erster Linie arbeitsrechtlicher Natur, haben aber auch Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seite 1

2 1 Anspruch und Höhe des Mindestlohns ( 1 Mi Lo G) 1.1 Grundsätzliches Ab dem 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der Mindestlohn beträgt brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Dies gilt auch für Beschäftigungen in privaten Haushalten. Zur Zahlung des Mindestlohns sind alle Arbeitgeber mit Sitz im Inland oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Insofern schreibt die sogenannte Entsenderichtlinie vor, dass in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union vorgesehene Mindestlohnregelungen zwingend sowohl für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland als auch für Arbeitgeber mit Sitz im Inland gelten (Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96 / 71 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen). Der Mindestlohn gilt damit auch für ausländische Beschäftigte, sofern sie von einem in- oder ausländischen Unternehmen in Deutschland beschäftigt sind. 1.2 Ausnahmen Anspruch hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen ( 22 Mi Lo G) Praktikanten Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben grundsätzlich auch Praktikanten im Sinne des 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Davon ausgenommen sind jedoch Praktikanten, wenn das Praktikum > > auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist (sogenannte Pflichtpraktika), > > bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen soll, > > bis zu drei Monate begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand, > > im Rahmen der Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach 54 a Drittes Buch Sozialgesetzbuch ( S G B III ) oder an einer Berufsvorbereitung nach 68 bis 70 BBiG erfolgt. Für freiwillige Praktika bis zu drei Monaten gilt also kein Mindestlohn. Zu beachten ist allerdings folgendes: Dauert ein Praktikum länger als drei Monate, ist der Mindestlohn ab dem ersten Tag zu zahlen, gegebenenfalls rückwirkend. Dies gilt sowohl, wenn das Praktikum von vorneherein länger als drei Monate vereinbart war, aber auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikum über drei Monate hinaus verlängert wird Jugendliche Für Beschäftigte unter 18 Jahren, die keine Berufsausbildung absolviert haben, gelten die Regelungen zum Mindestlohn nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Jugendliche nicht wegen besser bezahlter Hilfstätigkeiten auf eine Ausbildung verzichten Arbeitslose Eine weitere Ausnahme gilt für Langzeitarbeitslose. Der Mindestlohn gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren ( 22 Absatz 4 Mi Lo G). Das Mindestlohngesetz verweist insoweit auf die Definition der Arbeitslosigkeit im S G B III; gemäß 18 Absatz 1 S G B III gilt als langzeitarbeitslos, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist. Seite 2

3 1.2.4 Weitere Ausnahmen Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohns sind außerdem > > Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (diese erhalten ihre Vergütung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz) > > Ehrenamtlich tätige Personen, da das Ehrenamt nicht von der Erwartung einer adäquaten Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen unabhängig von ihrer Höhe unschädlich (B T-Drucks. 18 / 2010, S. 15) > > Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten (zum Beispiel Jugend- sowie Bundesfreiwilligendienste, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt) > > Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung > > Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz > > Selbständige > > Teilnehmer an Dualen Studiengängen. 1.3 Fälligkeit, Bemessung und Unabdingbarkeit Fälligkeit und Bemessung Der Mindestlohnanspruch entsteht mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitslohns, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( 2 Mi Lo G). Bei Festlohnvereinbarungen ist der Festlohn durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu teilen (zum Beispiel Euro vereinbarter Monatslohn / 179 Stunden = 9,50 Euro Lohn je Zeitstunde). Wurde im Arbeitsvertrag nur ein Festlohn und keine feste Arbeitszeit vereinbart, sind die Regelungen des 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Nachweisgesetz (NachwG) zu beachten, wonach der Arbeitgeber grundsätzlich auch die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich niederzulegen und nachzuweisen hat. Bei sogenanntem verstetigten Monatslohn erfolgt die Lohnabrechnung auf Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden; es erfolgt jeweils eine Abrechnung von Plusoder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto. In diesen Fällen berechnet sich der tatsächliche Stundenlohn aus dem Quotienten des vereinbarten, verstetigten Monatslohns und der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Wird der Mindestlohn alleine aufgrund der schwankenden Anzahl an Arbeitstagen in einzelnen Monaten unterschritten, ist dies nicht zu beanstanden. Es wird dann ein fiktives Arbeitszeitkonto gemäß 2 Absatz 2 Mi Lo G vereinbart, in dessen Rahmen die zur Mindestlohnunterschreitung führenden Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Monatsarbeitszeit hinaus gehen, spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten ausgeglichen werden. Der Mindestlohn wird in Fällen des verstetigten Monatslohns also nur dann fällig, wenn er aufgrund von Überstunden unterschritten wird, die in ein Arbeitszeitkonto eingebracht und nicht innerhalb von 12 Kalendermonaten ausgeglichen werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat ausgleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen ( 2 Absatz 2 S. 3 Mi Lo G). Beispiel 1: > > Monatsgehalt: Euro, Arbeitszeit: 40 Stunden / Woche (monatlich 173 Stunden) > > schriftliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto > > 10 Überstunden im März 2015 Seite 3

4 Lösung 1: Erfüllung Mindestlohnanspruch durch verstetigtes Entgelt in Höhe von Euro (183 Stunden x 8,50 Euro = 1.555,50 Euro) Mehrarbeitsstunden können länger als zwölf Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben. Beispiel 2: > > 20 Überstunden im Juni 2015 Lösung 2: Mindestlohnanspruch nicht erfüllt durch verstetigtes Entgelt in Höhe von Euro (193 Stunden x 8,50 Euro = 1.640,50 Euro) 15 Mehrarbeitsstunden können länger als zwölf Monate im Arbeitszeitkonto verbleiben; 5 Mehrarbeitsstunden sind bis Juni 2016 auszugleichen. Beispiel 3: > > Arbeitszeit: 30 Stunden / Woche (monatlich 130 Stunden) > > schriftliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto (AZK) Lösung 3: Nach 2 Absatz 2 Satz 3 Mi Lo G dürfen max. 65 Mehrarbeitsstunden monatlich in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden (50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit). Die 50-Prozent-Höchstgrenze gilt dann nicht, wenn der Mindestlohnanspruch für sämtliche in dem jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts beziehungsweise Stundenvergütungen oberhalb des Mindestlohns erfüllt ist. Arbeitsstunden, die über den 50-Prozent-Grenzwert hinausgehen, sind demnach unmittelbar mit dem Mindestlohn zu vergüten, soweit dies nicht bereits durch das verstetigte Arbeitsentgelt erfolgt ist Unabdingbarkeit Grundsätzlich kann auf Teile des Arbeitsentgelts verzichtet werden, wenn dies arbeitsvertraglich zulässig ist und nicht gegen das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) verstößt. In Bezug auf den Mindestlohn bestimmt jedoch 3 Mi Lo G, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Auf den Mindestlohnanspruch kann nur durch gerichtlichen Vergleich ( 278 Zivilprozessordnung) ganz oder teilweise verzichtet werden. Gemäß 3 Mi Lo G können sich die Vertragsparteien auch nicht auf Verwirkung berufen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gestattet einer Vertragspartei gegenüber der anderen Partei einen grundsätzlich berechtigten Anspruch zu verweigern, wenn die Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt ( 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Bezogen auf die Regelungen des Mindestlohns bedeutet dies, dass gegebenenfalls individual- oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen zumindest in Bezug auf den Mindestlohn nicht greifen. Auch kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit zu den vereinbarten Entgeltkonditionen gearbeitet hat, also mit dem Lohn unterhalb der Mindestlohngrenze einverstanden war und ein Berufen auf die seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohnbestimmungen gegen Treu und Glauben verstoße. 2 Vorrang anderer Regelungen und Möglichkeit des Unterschreitens / Branchenmindestlöhne 2.1 Möglichkeit des Abweichens Grundsätzlich gilt der Mindestlohn ausnahmslos für alle Branchen. Dem Mindestlohngesetz gehen die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (A Ent G), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (A Ü G) und der auf deren Grundlage erlassene Rechtsverordnungen vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschreitet. Um den Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 Euro lagen, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, wurde eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 festgelegt. In dieser Zeit kann der Mindestlohn unterschritten werden. Voraussetzung für eine Abweichung (auch: Unterschreiten) vom Mindestlohn ist der Abschluss eines bundesweiten Seite 4

5 repräsentativen Tarifvertrages, der von den Gewerkschaften und den Arbeitgebern für ihre Branche ausgehandelt wurde und nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für alle unter seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Beschäftigte per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbindlich gemacht wurde. Die zum 1. Januar 2015 maßgebenden Mindestlöhne nach den betreffenden Branchen-Tarifverträgen ergeben sich aus folgender Übersicht: Branche Abfallwirtschaft 8,86 Arbeitnehmerüberlassung 7,86 / 8,50 Aus- und Weiterbildung 12,50 / 13,35 Baugewerbe 10,75 / 11,15 Dachdecker 11,85 Elektrohandwerk 9,35 / 10,10 Fleischwirtschaft 8,00 Friseurhandwerk 7,55 / 8,00 Gebäudereiniger 8,55 / 9,55 Gerüstbau 10,25 Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau 7,20 / 7,40 Maler und Lackierer 9,90 Pflege 8,65 / 9,40 Steinkohlebergbau 11,92 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk 10,66 / 11,25 Textilindustrie 7,50 Wäscherei 8,00 / 8,50 Mindestlohn ab (Ost / West) in Euro Sofern sich Tarifparteien also auf einen bundesweiten Branchenvertrag mit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohn liegenden Mindestentgelten einigen, sind die Regelungen nur noch bis 31. Dezember 2017 auf Grundlage des A Ent G oder des A Ü G per Rechtsverordnung auf alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche anwendbar. Voraussetzung ist allerdings weiter, dass der vereinbarte branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen derzeit die Branchen Fleischwirtschaft, Friseurhandwerk, Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau sowie Textilindustrie und Wäscherei. Derzeit geltende allgemeinverbindliche Tarifverträge, die ein Mindestentgelt von weniger als 8,50 Euro zum Gegenstand haben, verlieren nur hinsichtlich des Mindestlohns und der Arbeitszeitflexibilisierung ihre Gültigkeit und bleiben im Übrigen wirksam. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine Mindestlohn ohne Einschränkung. 2.2 Sonderregelung für Zeitungszusteller Die üblichen Löhne in der Zeitungszustellerbranche lagen bislang weit unter den 8,50 Euro. Um auch dieser Branche die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wird der gesetzliche Mindestlohn stufenweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller mindestens 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn 8,50 Euro. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 erhalten sie den von der Mindestlohnkommission festgelegten Mindestlohn ohne Einschränkung. Seite 5

6 Zeitungszusteller im Sinne der Ausnahme sind Personen, die ausschließlich periodische Zeitungen und Zeitschriften an Endkunden zustellen. Das betrifft auch Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen, sondern daneben auch zum Beispiel Werbematerial, welches nicht zur Zeitung beziehungsweise dem Anzeigenblatt gehört, verteilen, werden nicht von der Übergangsregelung erfasst. Für diese ist der allgemeine, ungekürzte Mindestlohn für das gesamte Arbeitsverhältnis zu zahlen. 3 Aufzeichnungspflichten ( 17 Mi Lo G) Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitgeber die Verpflichtung, wesentliche Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen. Dies ist im Nachweisgesetz geregelt. Hiernach sind zu dokumentieren: > > Namen und Anschrift der Vertragsparteien > > Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung > > bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung > > der Arbeitsort > > eine Tätigkeitsbeschreibung > > die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen > > vereinbarte Arbeitszeit > > Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs > > Kündigungsfristen > > Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Das Nachweisgesetz gilt seit dem 1. Januar 2015 auch für Praktikumsverhältnisse. In 17 Mi Lo G werden die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber erweitert. Generell gilt die Aufzeichnungspflicht aus dem Mindestlohngesetz aber nicht für alle Beschäftigungsverhältnisse, sondern nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung im privaten Bereich) und die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarz Arb G) genannten Wirtschaftsbereiche. Betroffen sind demnach die Bereiche Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen ihre Arbeitszeit aufzeichnen. Sind Zeitungszusteller als ausschließlich mobile Arbeitnehmer tätig, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, ist für sie die Aufzeichnungspflicht lediglich auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit beschränkt. Näheres regelt insoweit die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (Mi Lo Aufz V). Die Verpflichtung besteht darin, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Zu beachten ist dabei, dass Pausenzeiten nicht zur Arbeitszeit gehören; die konkrete Dauer und Lage von etwaigen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung verbleibt beim Arbeitgeber und dient bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit / Zoll (FKS) zusammen mit den Entgeltunterlagen als Nachweis für die Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen. Hält der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflichten nicht ein, kann ein Bußgeld bis zu Euro verhängt werden. Ergänzt werden die Aufzeichnungspflichten der 16 und 17 Mi Lo G durch die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mi Lo Dok V) vom Seite 6

7 Hiernach wird die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach 17 Absatz 1 und 2 Mi Lo G dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer / -innen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto Euro überschreitet und für die der Arbeitgeber seine nach 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt. Der Schwellenwert von Euro wurde nach folgender Plausibilitätsprüfung errechnet: 12 Stunden tägliche Arbeitszeit x 29 Arbeitstage monatlich (inklusive zulässige Nutzung von Sonntagsarbeit) = 348 Stunden (maximale Arbeitsstundenzahl monatlich) 348 Stunden x 8,50 Euro = Euro Der Schwellenwert ist als absoluter Betrag gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeit maßgeblich. Die Voraussetzung eines Monatsgehalts von mehr als Euro nach 1 Satz 2 Mi Lo Dok V ist nur dann erfüllt, wenn es sich um ein vertraglich vereinbartes verstetigtes Monatsgehalt handelt, das dem Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch ohne Nachweis einer konkreten Arbeitsstundenzahl ermöglicht. 4 Berücksichtigung von Lohnbestandteilen 4.1 Definition von Mindestlohn Es ist gesetzlich nicht definiert, welche Entgeltbestandteile über das vereinbarte Stundenentgelt hinaus in den Mindestlohn eingerechnet werden können. Grundsätzlich gilt die Auslegung des Begriffs Mindestlohn beziehungsweise Mindestentgelt im Sinne der sogenannten Entsenderichtlinie (vergleiche Ziffer 1.1) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche B T-Drucks. 18 / 1558, Anlage 4, S. 67 f.). Die Rechtsprechung hat anhand einzelner Entgeltbestandteile Kriterien dafür entwickelt, welche Leistungen des Arbeitgebers als Bestandteile des Mindestlohns anzurechnen sind. Insbesondere vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen oder Zuschläge werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der Gegenleistung, die er dafür erhält, auf der anderen Seite nicht verändert. Voraussetzung ist, dass mit der Zulage oder dem Zuschlag nicht eine Arbeitsleistung vergütet werden soll, die von der vom Arbeitnehmer geschuldeten Normalleistung abweicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist maßgebend, ob man von dem Arbeitnehmer erwarten durfte, dass er diese Tätigkeit ohne eine zusätzliche Entlohnung in Gestalt einer Zulage erbringt. Entscheidend sind daher auch tarif- beziehungsweise einzelvertragliche Vereinbarungen. Demnach gilt folgende, aufgrund der Vielgestaltigkeit der im Arbeitsleben praktizierten Entgeltsysteme nicht abschließende Auflistung: Auf den Mindestlohn sind anrechenbar: > > Zulagen und Zuschläge, mit denen lediglich die regelmäßig und dauerhaft vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird (zum Beispiel Bauzulage für alle auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer) > > Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) oder Gratifikationen im Fälligkeitsmonat, in dem diese (gegebenenfalls auch anteilig) unwiderruflich gezahlt werden. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten von Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. > > Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird (zum Beispiel Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen). Auf den Mindestlohn sind nicht anrechenbar: > > Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt: > > mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien) Seite 7

8 > > überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualitätsprämien) > > Arbeit zu besonderen Zeiten (zum Beispiel Überstunden-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge) > > Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (zum Beispiel Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Erschwerniszuschläge, (Wechsel-)Schichtzulagen), sofern damit nicht die Normalleistung abgegolten wird und die Zulagen beziehungsweise Zuschläge nicht eher wie eine allgemeine Tätigkeitszulage zu behandeln sind > > alle sonstigen Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung ausgleichen > > Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung und sonstige vermögenswirksame Leistungen > > Aufwandsentschädigungen (Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durch Weisung des Arbeitgebers entstanden sind, zum Beispiel Durchführen von Reisen/ Fahrten, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) > > Entsendezulagen, soweit sie der Erstattung bei dem entsandten Arbeitnehmer tatsächlich angefallener Entsendungskosten (zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) dienen > > geldwerte Sachleistungen (Ausnahme: Saisonarbeitnehmer, vergleiche Ziffer 4.2) > > Trinkgelder ( 107 Absatz 3 Gewerbeordnung) 4.2 Besonderheit bei Saisonarbeitnehmern Verpflegung und Unterkunft als geldwerte Sachleistungen können bei der Berechnung des Mindestlohns grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit entspricht der arbeitsrechtliche Mindestlohnbegriff des 1 Absatz 1 Mi Lo G nicht dem beitragsrechtlichen Arbeitsentgeltbegriff des 14 Absatz 1 S G B IV, wonach Sachbezüge wie zum Beispiel freie Kost und Wohnung, Kleidung, Heizung etc. Arbeitsentgelte sind, sofern sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt werden. Geldwerte Sachleistungen unterliegen als Arbeitsentgeltbestandteile grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. In welcher Höhe Sachbezüge der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sind, ist vom Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2007 in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt (vergleiche 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Dabei wird für jedes Kalenderjahr neu festgelegt, mit welchem Wert jeweils die verschiedenen Arten der Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist hierbei der durchschnittliche Verkehrswert der Leistung. Es handelt sich bei den geldwerten Sachleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne aber um keine Geld-, sondern um Sachleistungen, die als solche grundsätzlich nicht im Sinne einer Anrechnung auf den als Geldbetrag geschuldeten Mindestlohn anrechenbar sind. Einzige Ausnahme gilt für sogenannte Saisonarbeitnehmer. Saisonarbeitnehmer sind Beschäftigte, die befristet bei einem im Inland ansässigen Arbeitgeber angestellt sind und Tätigkeiten ausüben, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses an eine Jahreszeit gebunden sind, während derer der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maß übersteigt. Das trifft insbesondere in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vor allem auf Erntehelfer zu, zudem auf bestimmte Beschäftigte im Tourismus, insbesondere in Gaststätten und Hotels und in Betrieben, die ihrer Natur nach nicht ganzjährig geöffnet sind (zum Beispiel Biergärten, Skihütten) oder die während bestimmbarer befristeter Zeiträume einen erhöhten Arbeitskräftebedarf abdecken müssen (zum Beispiel Kellner, Küchenpersonal, Zimmermädchen). Sehr häufig erhalten Saisonarbeitnehmer neben einem vereinbarten Stundenentgelt Kost und Unterkunft vom Arbeitgeber. Seite 8

9 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Finanzen haben sich während des Gesetzgebungsverfahrens darauf geeinigt, dass im Bereich der Saisonarbeit die Möglichkeit bestehen soll, Kost und Logis auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dem folgte der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die abschließende Fassung des Mindestlohngesetzes (vergleiche auch Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 2. Juli 2014, B T-Drucks. 8/2010, S. 16). Gerade Saisonarbeitnehmer seien in der kurzen Zeit ihres Arbeitseinsatzes meist in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitgeber und seinem Betrieb untergebracht und nähmen oft auch an einer Gemeinschaftsverpflegung teil. Den Besonderheiten dieser oft familiär geprägten Einheit von Lebens- und Arbeitssituation solle Rechnung getragen werden. Der anrechenbare Sachwert wird neben 107 der Gewerbeordnung (GewO) aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung errechnet. Die Anrechnung darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts dabei nicht übersteigen ( 107 Absatz 2 S. 5 GewO, Pfändungsfreigrenze). Bei der Beachtung ist der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde zu legen. Nach der Anlage zu 850c ZPO beträgt der pfändungsfreie Betrag für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person derzeit 1.049,99 Euro netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem Arbeitnehmer zumindest 1.049,99 Euro netto verbleiben müssen. Die Anrechnung vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsleistungen darf den Betrag von monatlich 229 Euro nicht überschreiten. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für Frühstück 49 Euro, Mittagessen 90 Euro und Abendessen 90 Euro. Die Anrechnung einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist bis zur Höhe von monatlich 223 Euro zulässig. (Quelle: mindestlohn-mindestlohngesetz.html) Entsprechende vom Arbeitgeber gewährte Sachleistungen sind nur dann auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn dem Saisonarbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von derzeit 1.049,99 Euro verbleibt. 5 Änderung bei kurzfristigen Beschäftigungen Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns wurden auch die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung erhöht ( 8 Absatz 1 Nummer 2 S G B IV in Verbindung mit 115 S G B IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Lauf eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014: längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die geänderten Zeitgrenzen gelten erst für Beschäftigungen, die im Jahr 2015 beginnen und sind bis zum 31. Dezember 2018 zeitlich befristet. Wird der Mindestlohn bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht gezahlt, hat dies keine beitragsrechtlichen Auswirkungen in der Sozialversicherung, da das Entgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. 6 Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung 6.1 Allgemein Die Regelungen über den Mindestlohn sind in erster Linie von arbeitsrechtlicher Bedeutung. Aber auch in der Sozialversicherung ergeben sich insoweit Auswirkungen, als die Erhöhung der Lohnuntergrenze auf 8,50 Euro höhere Beitragsansprüche nach sich zieht. Es sind dann Rentenbeiträge auf Arbeitgeber wie auf Arbeitnehmerseite aus einem höheren Entgelt abzuführen. Denn gemäß 22 S G B IV gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip: Mit dem Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Lohn entsteht auch der Beitragsanspruch der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob beziehungsweise wann der höhere Lohn dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Somit sind auch Sozialversicherungsbeiträge auf solche Lohnbestandteile Seite 9

10 zu zahlen, die der Arbeitnehmer gegebenenfalls nicht erhalten hat. Bei Verstößen gegen die Regelungen zum Mindestlohn kann es deshalb unter Beachtung der Verjährung zu Beitragsnacherhebungen aus Anlass von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung kommen. Die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden steigen. 6.2 Individuell Für die individuelle Rentenhöhe sind die Entgeltpunkte entscheidend. Bei der Rentenberechnung wird das individuell erzielte Entgelt jedes Jahr zu dem Entgelt aller Arbeitnehmer ins Verhältnis gesetzt. Dieser Wert ergibt den Entgeltpunkt. Erhöht sich nun aufgrund der Mindestlohnbestimmungen das Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer, so führt dies auch zu einer höheren Wertigkeit des individuellen Entgeltpunktes und somit zu einer höheren Rentenleistung im Versicherungsfall. Nachdem das Bemessungsentgelt in Fällen der Mindestlohnzahlung höher ist, errechnen sich Entgeltersatzleistungen wie Übergangsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I aus einer entsprechend höheren Grundlage. Für Rentenbezieher einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente sowie bei Rentenbeziehern einer vorgezogenen Rente wegen Alters gilt folgendes: Bei Überschreiten der 450-Euro-Grenze tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Bei einem Verdienst bis 850,00 Euro sind Beschäftigungen in der sogenannte Gleitzone zwar versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Genauere Informationen und einen ausführlichen Frage-Antwort-Katalog finden Sie auf der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingerichteten Seite Fragen zum Mindestlohn beantwortet die Mindestlohn-Hotline des BMAS montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Nummer telefonisch. Auch die Zollverwaltung als zuständige Prüfbehörde informiert im Internet unter über das Mindestlohngesetz. Seite 10

Das Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz Mindestlohn Das Mindestlohngesetz Recht / Steuern Dr. Ulf Spanke Justitiar 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen Recht / Steuern 4. Übergangsregeln 5. Aufzeichnungspflichten

Mehr

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige

Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige Mindestlohn Ausnahmen und Übergangsregeln» Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, ehrenamtlich Tätige» Zeitungszusteller» Langzeitarbeitslose» Praktikanten» Bisherige Mindestlohntarifverträge

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER StB Andreas G. Stabel Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Max-Planck-Str. 6 67657 Kaiserslautern Tel. 0631/3403656 Fax 0631/3403657 email: info@stb-stabel.de www.stb-stabel.de Sprechzeiten: Montag bis

Mehr

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Mindestlohn Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am 11.03.15 in Bernau Dozent: Rechtsanwalt Wendelin Monz Fachanwalt für f r Arbeitsrecht Fachanwalt für f r Bau- und Architektenrecht

Mehr

Rundschreiben zum Mindestlohn

Rundschreiben zum Mindestlohn Rundschreiben zum Mindestlohn gültig ab dem 01.01.2015 nach Mindestlohngesetz (MiLoG) Februar 2015 Der Mindestlohn ist ein festgeschriebenes Arbeitsentgelt, das jedem Arbeitnehmer in Deutschland zusteht.

Mehr

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle

Mehr

Der neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015

Der neue Mindestlohn. Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015 Der neue Mindestlohn Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 16.08.2014, gültig seit dem 01.01.2015 Anspruch Nach 1 Abs. 2 MiLoG ist durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt mindestens

Mehr

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 brutto pro Arbeitszeitstunde. Wie in unserer Sonderausgabe im November 2014

Mehr

Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick

Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick Der gesetzliche Mindestlohn - ein Überblick Welches Gesetz regelt den gesetzlichen Mindestlohn? Das Mindestlohngesetz (abgekürzt: MiLoG). Folie 2 Wie lautet die Anspruchsgrundlage für den gesetzl. Mindestlohn?

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro

Mehr

Westfälische Dachtage

Westfälische Dachtage Westfälische Dachtage 2015 26. 27. Februar 2015 Eslohe 1 Tarifautonomiestärkungsgesetz und seine Auswirkungen - Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG) - Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes - Änderung des

Mehr

LEXinform/Info-Datenbank

LEXinform/Info-Datenbank Seite 1 von 7 AGB Datenschutz Impressum Meine Abos LEXinform/Info-DB LEXinform/Info-Datenbank Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 06.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS classic

Mehr

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer

Lohncafé 2014/2015. Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Lohncafé 2014/2015 Herzlich Willkommen! Unsere Satteltaschen sind prall gefüllt. Auf dem Zwischenstopp packen wir aus bei einer Wir laden Sie zum Unternehmerfrühstück ein BARMER GEK Einblicke Tasse Seminar

Mehr

Gemüsebautag 2015. Mindestlohn

Gemüsebautag 2015. Mindestlohn Gemüsebautag 2015 Mindestlohn Rechtsanwalt Christian Wirxel Land und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen.e.V. agv@agrinet.de 1 Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle in Deutschland beschäftigte

Mehr

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385

Mehr

Wissenswertes zum Mindestlohn

Wissenswertes zum Mindestlohn Wissenswertes zum Mindestlohn Langsam aber sicher wirft der gesetzliche Mindestlohn seine Schatten voraus. Im August 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Ab dem 1. Januar

Mehr

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Mindestlohn: Bestimmungen. 3. Mindestlohn in Agenda LOHN. 4. Details. 5. Wichtige Informationen

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Mindestlohn: Bestimmungen. 3. Mindestlohn in Agenda LOHN. 4. Details. 5. Wichtige Informationen Mindestlohn Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1628 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Mindestlohn: Bestimmungen 2.1. Anwendungsbereich 2.2. Übergangsregelungen 2.3. Entgeltbestandteile 2.4. Aufzeichnungspflichten

Mehr

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

03/15 Infoblatt. Mindestlohn 03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz

Mehr

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste

Mehr

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?

15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? 15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70

Mehr

Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v.

Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v. Stephan Beume Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht OGA - Osnabrücker Gesellschaft für Arbeitsrecht e.v. Zitat: Unterm Strich ein guter Start (Quelle: Tagesthemen 8.4.2015) Carsten Koall/Getty Images

Mehr

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen

Mehr

Praxishinweise zum Mindestlohn

Praxishinweise zum Mindestlohn Praxishinweise zum Mindestlohn Rechtsanwalt Timm Laue-Ogal AnwälteHaus Osnabrück www.anwaeltehaus.net 11.03.2015 Grundinhalte MiLoG - in Kraft seit 16.08.2014 - Mindestlohn 8,50 brutto je Zeitstunde -

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohngesetz (MiLoG) Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine

Mehr

Was bedeutet das MindestLohngesetz

Was bedeutet das MindestLohngesetz Was bedeutet das MindestLohngesetz für mich? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Mindestlohngesetz vom 2.1. 2015 bis 31.3. 2015 www.mindestlohn.de 1 Was bedeutet das Mindestlohngesetz

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen

Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen Eine kurze Zusammenfassung Nachdem der Bundestag am 03.07.2014 und der Bundesrat am 11.07.2014 das Mindestlohngesetz angenommen haben, ist am

Mehr

Newsletter Mindestlohn. für die HLGD-Vertragspartner

Newsletter Mindestlohn. für die HLGD-Vertragspartner Newsletter Mindestlohn für die HLGD-Vertragspartner 1. Einführung Seit dem 01.01.2015 gilt in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Arbeitgeber haben nicht nur die Pflicht, diesen Mindestlohn

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Stand: September 2014 Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten, welches auch das Mindestlohngesetz

Mehr

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Mindestlohngesetz Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Agenda Geltungsbereich Auswirkungen auf bestehende Verträge, Vertragsänderungen? Haftung des Verwalters Haftung

Mehr

WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?

WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH? WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Mindestlohngesetz vom 2.1. bis 31.3. www.mindestlohn.de 1 WAS BEDEUTET DAS MINDESTLOHNGESETZ FÜR MICH?

Mehr

Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten

Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.

Mehr

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen

Mehr

Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz

Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2015 - Tarifautonomiestärkungsgesetz Stand: Januar 2015 Gesetzliche Grundlage Am 16.08.2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Mindestlohn Was muss ich beachten?

Mindestlohn Was muss ich beachten? Mindestlohn Was muss ich beachten? Dr. Marcus Bauckmann Diplom-Jurist (Univ. Kiel) Rechtsanwalt und Mediator (Harvard Law School) Wirtschaftsmediator (CVM/MuCDR) + (IHK) staatlich anerkannte Gütestelle

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

So berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig

So berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig So berechnen Sie Arbeitszeit und Mindestlohn richtig DVZ-Symposium Der Mindestlohn und seine Folgen für Logistikunternehmen Hamburg, 24. März 2015 Marcus Menster Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK?

HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? HABEN SIE SCHON DEN NOTWENDIGEN DURCHBLICK? ATOSS-Webinar Regelungen des Mindestlohngesetzes Auswirkungen und Umsetzung in die Praxis 1 Jan Kretschmer, 24.03.2015 01 Mindestlohngesetz Key Facts 02 Mindestlohngesetz

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-

Mehr

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften

KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches

Mehr

Mindestlohn 2015 - Auswirkungen in der Praxis

Mindestlohn 2015 - Auswirkungen in der Praxis Mindestlohn 2015 - Auswirkungen in der Praxis - neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten - Anstellungsverhältnisse mit Angehörigen - Nettolohnmaximierung Folie 1 Aufzeichnungs- und Meldepflichten bislang:

Mehr

Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Kontrolle des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 16.04.2015 WirtschaftsTalk Wallenhorst, Stavermann GmbH Ruller Straße 2 49134 Wallenhorst Dr. Thomas Möller, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Finanzwirt

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folie 1 Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Mindestlohn und Auswirkungen auf die Praxis - Neue Aufzeichnungs- und Meldepflichten Folie 2 Ihr heutiger Referent: Jörg Böttner - Steuerberater

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Der neue Mindestlohn in der Landwirtschaft. Stand: Januar 2015

Der neue Mindestlohn in der Landwirtschaft. Stand: Januar 2015 Der neue Mindestlohn in der Landwirtschaft Stand: Januar 2015 Mindestlohngesetz Einführung eines branchenunabhängigen Mindestlohns ab 1.Januar 2015 in Höhe von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde. Anspruch hat

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

1. Mindestlohngesetz 4. Aufzeichnungspflichten

1. Mindestlohngesetz 4. Aufzeichnungspflichten Mindestlohn Inhalt 1. Mindestlohngesetz 4. Aufzeichnungspflichten 2. Gesetzlicher Mindestlohn 5. Besonderheiten 2.1 Anspruchsberechtige Arbeitnehmer 5.1 Praktikanten 2.2 Berechnung des Mindestlohns 5.2

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

1. Mindestlohn - Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Wichtige Informationen zum Jahreswechsel Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend noch einmal die wichtigsten Informationen aktuell für die Lohnabrechnung Januar 2015. Bitte lesen Sie sich die

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Mehr als nur Mindestlohn

Mehr als nur Mindestlohn Mehr als nur Mindestlohn Info-Abend 10. Feb. 2015 Mindestlohn, Höhe, Fälligkeit keine Verjährung oder Verfallfristen Geltung für Teil-Vergütung? Dokumentation/Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten Haftung

Mehr

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim

Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Mindestlohngesetz und Rente mit 63

Mindestlohngesetz und Rente mit 63 Mindestlohngesetz und Rente mit 63 Wer gesetzliche Mindestlöhne einführen will, dem empfehle ich, gleichzeitig gesetzliche Mindestgewinne für Betriebe festzuschreiben. (Hans Michelbach) Mindestlohngesetz

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Mindestlohn ab 01.01.2015

Mindestlohn ab 01.01.2015 Wir bitten Sie, die nachfolgenden Ausführungen zum MiLoG gründlich durchzuarbeiten. Dieses Merkblatt ersetzt keine Beratung, sondern zeigt nur den Inhalt des MiLoG ab 01.01.2015 in zusammengefasster abgekürzter

Mehr

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein. vom 24. April 2013 - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen

Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein. vom 24. April 2013 - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein - Gültig ab 01. November 2012 - Anhang Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen - Gültig ab 01. August 2013 - 2 Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Nordrhein

Mehr

Fit für den Mindestlohn?

Fit für den Mindestlohn? Fit für den Mindestlohn? Dr. Stefan Sasse Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater Partnerschaft mbb Koalitionsvertrag Mit einem gesetzlichen

Mehr

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung

Mehr

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte

Mehr

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG)

FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG) FAMAB-FAQ: Mindestlohngesetz (MiLoG) Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Arbeitszeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Infothek Anhang Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Stand: 12/2014 www.melzer-kollegen.de Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Mehr

Neu ab 2015 MINDESTLOHN IN DEUTSCHLAND. Informationen für Beschäftigte aus Polen

Neu ab 2015 MINDESTLOHN IN DEUTSCHLAND. Informationen für Beschäftigte aus Polen Neu ab 2015 MINDESTLOHN IN DEUTSCHLAND Informationen für Beschäftigte aus Polen 1. Ich komme aus Polen und arbeite in Deutschland. Gibt es einen Mindestlohn für mich? Ja. Ab dem 1. Januar 2015 gilt in

Mehr

MINDESTLOHN BÜROKRATIE ABBAUEN

MINDESTLOHN BÜROKRATIE ABBAUEN MINDESTLOHN BÜROKRATIE ABBAUEN MINDESTLOHN ENTBÜROKRATISIEREN Der Abbau von unnötiger Bürokratie stärkt die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen. Dies

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater

Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Mindestlohn -ein Thema für den steuerlichen Berater Stand: Dezember 2014 Referent: Daniel Sturm MBA Rechtsanwalt, Dresden ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury)

Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Die Rechtslage ab 01.01.2015 Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Copyright 2015 by K&L Gates LLP. All rights reserved.

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Merkblatt zum Mindestlohn

Merkblatt zum Mindestlohn Merkblatt zum Mindestlohn Deutschland wird ab dem 01.01.2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn erhalten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die Grundlagen, Folgen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr