Info-Service. Allgemein. 1. Höhe des gesetzlichen Mindestlohn. 2. Zusammensetzung des Mindestlohn. Dezember 2014
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- Samuel Kraus
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1 Dezember 2014 An die Geschäftsführung und Lohnbuchhaltung Mindestlohn Allgemein Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten einen Stundenlohn von mehr als 8,50 bezahlen, gehen häufig davon aus, dass sie der ab geltende gesetzliche Mindestlohn nicht betrifft. Dies ist leider nicht zutreffend, da ggf. Bedarf besteht, die bestehenden Verträge anzupassen und sich auf die neu eingeführten Dokumentationspflichten einzustellen. 1. Höhe des gesetzlichen Mindestlohn Ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 je Zeitarbeitsstunde gilt ab für jeden Mitarbeiter, soweit dieser mindestens 18 Jahre ist oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden werden 173,8 Stunden pro Monat angewandt. 2. Zusammensetzung des Mindestlohn In den Mindestlohn können folgende Lohnbestandteile eingerechnet werden: Monatslohn Stundenlohn als Grundvergütung Aber auch: Zusätzliche variable Vergütungsanteile Sonderzulage für Teamleiter Sachbezüge Fahrtkostenzuschüsse/Jobtickets, wenn diese nicht auf Basis einer dienstlichen Veranlassung entstanden sind. Ott&Partner 2014 Seite 1 von 6
2 Folgende Lohnbestandteile dürfen nicht berücksichtigt werden: Zuschläge für (angeordnete) Mehrarbeit Zuschläge für Schichtarbeit und Schmutz- oder Erschwerniszulagen Mankogelder Reisekosten Trinkgelder Zusätzliches Urlaubgeld Jährliche Prämien und Weihnachts-/Urlaubsgelder, wenn sie in größeren Abständen, beispielsweise halbjährlich oder jährlich, gezahlt werden 3. Provisionen Diese dürfen ebenfalls einberechnet werden, wenn bei schwankenden Bezügen im Provisionsbereich sichergestellt wird, dass diese bis zur Erreichung des notwendigen Mindestlohns garantiert werden (sogenannte Mindestvereinbarung). 4. Fälligkeit des Mindestlohn Der Mindestlohnanteil muss spätestens am letzten Bankarbeitsarbeit des Folgemonats ausbezahlt werden. 5. Arbeitszeitkonten Wenn Sie wie häufig üblich Arbeitszeitkonten (sowohl mit Plus- als auch mit Minusstunden) über Zeiträume geführt haben, die über ein Jahr hinausgehen, sollten Sie unbedingt Ihre Praxis ändern. Denn dies ist im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes so nicht mehr zulässig. 6. Aufzeichnungspflichten Die Arbeitszeiten müssen genau dokumentiert werden, und zwar betreffend Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Erfassung muss spätestens am siebten Tag nach der Arbeitserbringung aufgezeichnet werden. Die Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens zwei Jahre (Muster siehe Anhang). Dies betrifft: Alle sofortmeldepflichtigen Gewerke (auf Wunsch erhalten Sie gerne eine detaillierte Aufstellung von uns) Alle geringfügig Beschäftigte (sogenannte 450-Euro-Kräfte) Alle kurzfristig Beschäftigte Daneben sind Aufzeichnungspflichten insbesondere bei Grenzfällen in Bezug auf die Arbeitszeit im Verhältnis zum Arbeitsentgelt zu führen. Ott&Partner 2014 Seite 2 von 6
3 7. Geringfügig Beschäftigte Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijobs vor, da die Verdienstobergrenze immer noch bei 450,00 liegt. Wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 die 450,00 Euro-Grenze überschritten worden wäre, tritt rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein. Dabei ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Entscheidend ist hier das Entstehungsprinzip, welches besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit beläuft sich also bei 450,00 : 8,50 /Stunde auf 52,75 Stunden. 8. Kurzfristig Beschäftigte Durch die Einführung des Mindestlohns kommt es ab 2015 bei den kurzfristig Beschäftigen zu einer befristeten Ausweitung der Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung. Für die Dauer von vier Jahren (bis ) wird als Übergangslösung der Befristungszeitraum der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Vom bis gilt die Beschäftigung auch als kurzfristig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Voraussetzung ist, dass das Entgelt 450,00 im Monat übersteigt. Des Weiteren darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. 9. Übergangsregelung In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge von Arbeitgebern und Gewerkschaften vom Mindestlohn abgewichen werden. Weiterhin bestehen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft und für Zeitungsausträger Ausnahmeregelungen. Ab dem soll der Mindestlohn von 8,50 dann ohne Ausnahme gelten (vgl. aber nächsten Punkt). Ott&Partner 2014 Seite 3 von 6
4 10. Ausnahmeregelungen vom Mindestlohn gelten für Jugendliche unter 18 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis ohne Ausbildung Menschen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III (EQJler) Beschäftigte im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung gemäß 68 bis 70 BBiG Auszubildende Ehrenamtliche die Beschäftigungsverhältnisse von Langzeitarbeitslosen: In diesen Fällen kann in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung unter dem Mindestlohn bezahlt werden Grundsätzlich haben auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Von diesem Grundsatz macht das Mindestlohngesetz allerdings einige Ausnahmen: Beschäftigte Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums Beschäftigte Praktikanten im Rahmen eines freiwilligen Praktikums von nicht länger als drei Monaten Dauer. Achtung: Wer nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums ein Praktikum absolviert, erhält den Mindestlohn. 11. Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne Die Bundeszollkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Mindestlöhne. Die Deutsche Rentenversicherung überwacht im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen die Einhaltung der Mindestlöhne. Die Prüfer fokussieren sich hier in erster Linie auf die sogenannten Phantomlöhne. Unter Phantomlohn versteht man einen Arbeitslohn, auf den Anspruch bestanden hätte, der aber nicht ausbezahlt wurde. Im Streit um den Phantomlohn sind die Sozialgerichte zuständig. 12. Befugnisse der Prüfbehörden Wie im vorherigen Punkt dargestellt, kontrolliert die Bundeszollkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die Einhaltung der Mindestlöhne. Die Deutsche Rentenversicherung überwacht im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen die Einhaltung der Mindestlöhne. Auch die weiteren Behörden wie die Finanzämter, Arbeitsagenturen oder die Beitragseinzugsstellen können bei Auffälligkeiten bzw. generell Prüfungen vollziehen oder Sachverhalte nachfassen. Die Prüfbehörden haben durch die Einschaltung des Zolls als grundlegende Prüfbehörde ähnliche Rechte wie auch bei den Schwarzarbeiterkontrollen. So dürfen Geschäftsräume ohne Ankündigung vor Ort aufgesucht und betreten sowie Geschäftsunterlagen angefordert und eingesehen werden. Um dieser Aufgabenstellung gerecht zu werden, werden künftig zusätzlich neue Mitarbeiter eingestellt. Ott&Partner 2014 Seite 4 von 6
5 13. Zuwiderhandlung bzw. Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes Als Zuwiderhandlung gilt, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird, Aufzeichnungen zur Arbeitszeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt sind, die Aufzeichnungen nicht zwei Jahre aufbewahrt werden, die Aufzeichnungen nicht zur Einsichtnahme bereit gehalten werden, eine Prüfung nicht geduldet oder dabei nicht mitgewirkt wird, das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume nicht geduldet wird. Geldbußen bis zu ,00 können angesetzt werden, bei nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung von Mindestlöhnen durch den Arbeitgeber. Geldbußen bis zu ,00 entstehen aber auch schon bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Prüfungen bzw. bei der Nichtvorlage von angeforderten Unterlagen. Wer wegen eines Verstoßes gegen den Mindestlohn mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 belegt worden ist, kann zeitweise auch von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Darüber hinaus werden Geldbußen nach dem Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz (AentG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) von mehr als 200,00 in das Gewerbezentralregister eingetragen. 14. Haftung des Arbeitgebers Als Auftraggeber haftet ein Unternehmen nach 14 AentG, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Regelungen zum Mindestlohn nicht einhält. Der Arbeitgeber haftet daher verschuldungsunabhängig für die Verstöße der von ihm beauftragten Nachunternehmer und wird aufgrund der weitreichenden Konsequenzen bei der Vergabe von Aufträgen sicherlich sehr genau hinsehen müssen. Ott&Partner 2014 Seite 5 von 6
6 Generell gilt: ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Dienstleistungen der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem II. oder III. Sozialgesetzbuch, Bauleistungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Briefdienstleistungen, Gebäudereinigungsleistungen, Pflegedienstleistungen, Schlachten und Fleischverarbeitung, Sicherheitsdienstleistungen oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Resumé Zum ist eine Überprüfung der gesetzlichen Vergütungen an Arbeitnehmer zwingend zu empfehlen, um eventuellen Geldbußen keinen Nährboden zu bereiten. In diesem Zusammenhang sollten die alten Arbeitsverträge geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Es ist auch zu empfehlen, schriftliche Arbeitsverträge insbesondere auch Ehegattenarbeitsverträge abzuschließen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne. Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir beantworten gerne Ihre Fragen Ihr Ott&Partner-Team Ihre Ansprechpartner zum Thema Lohn und Personal: Susanne Fergin Sandra Röhrle Manuela Asam Melanie Wagner Tel Tel Tel Tel Ott&Partner 2014 Seite 6 von 6
7 Anlage 1 Grundsätzliche Regelung bis und ab Befristete Sonderregelung Regelung vom bis Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend. Die Geringfügigkeits-Richtlinien präzisieren den Zeitraum bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten wie folgt: Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach 115 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstagen nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend. Ob auch hier eine Präzisierung in den Geringfügigkeits-Richtlinien erfolgt, bleibt abzuwarten.
8 Anlage 2 Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach 17 Mindestlohngesetz für Minijobber WICHTIG: Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber "ist verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren". Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers: Aufzeichnung für die Zeit vom bis Tag Zeitraum von bis Stunden Unterschrift
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