1. Mit welchem Zeitplan soll in Baden-Württemberg die elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Versicherte eingeführt werden?
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- Irma Martin
- vor 8 Jahren
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1 14. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abg. Jürgen Walter GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Soziales Datenschutzprobleme bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchem Zeitplan soll in Baden-Württemberg die elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Versicherte eingeführt werden? 2. Trifft es zu, dass vor jeder Nutzung ein sechsstelliger Code einzugeben ist und wenn ja, wie bewertet sie dies im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit bei älteren Menschen? 3. Trifft es zu, dass diese hochsensiblen Daten zentral gespeichert werden sollen und wenn ja, welche Behörden und/oder Unternehmen sollen in Baden- Württemberg für die Datensicherheit verantwortlich sein und welche Rolle spielt dabei das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik? 4. Welche Stellen werden in Baden-Württemberg für die Aufsicht über den Datenschutz bei der Speicherung und Datenverarbeitung zuständig sein? 5. Welche Gründe stehen einer dezentralen Speicherung der Gesundheitsdaten der Versicherten entgegen? 6. Wie bewertet sie die Warnungen der Verbraucherkommission Baden-Württemberg, die elektronische Gesundheitskarte in der vorgesehenen Form einzuführen? Walter GRÜNE Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
2 Begründung Die Verbraucherschutzkommission Baden-Württemberg befürchtet, dass sich Hacker Zugriff zu den hochsensiblen Gesundheitsdaten der Bürgerinnen und Bürger verschaffen könnten, wenn die elektronische Gesundheitskarte in der vorgesehenen Form eingeführt würde. Kritisch erscheint insbesondere die zentrale Speicherung. Diese Befürchtungen sind ernst zu nehmen, insbesondere gilt es, ergebnisoffen alle noch möglichen Verbesserungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit durchzuführen. Daneben sollten auch alle Risiken der legalen Nutzung und die Befürchtungen der Verbraucher, zum gläsernen Patienten zu werden, sehr ernst genommen und dafür gesorgt werden, dass die ärztliche Versorgung auch ohne Vorlage der Gesundheitskarte gewährleistet wird. Antwort Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 Nr beantwortet das Ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Innenminis - terium und dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchem Zeitplan soll in Baden-Württemberg die elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Versicherte eingeführt werden? Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) im Rahmen des Basis-Rollouts erfolgt in zwei Schritten: In einem ersten Schritt werden gegen Kostenerstattung alle Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser mit egk-fähigen (stationären und mobilen) Kartenterminals und angepasster Verwaltungssoftware ausgestattet. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg geht davon aus, dass dieser Prozess für die Vertragsärzte in Baden-Württemberg Ende des 1. Quartals 2010 abgeschlossen sein wird. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die bundesweite Ausstattung aller Leistungserbringer einen Zeitraum bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 avisiert. Erst nachdem die genannten Leistungserbringer ausgestattet sind, erfolgt in einem zweiten Schritt die Ausgabe der egk durch die gesetzlichen Krankenkassen an ihre Versicherten. Dieser Ausgabeprozess wird voraussichtlich bis Ende 2010 abgeschlossen sein. Unabhängig vom Basis-Rollout finden für die weiteren Anwendungen, wie z. B. das erezept, die Notfalldaten oder die Kommunikation zwischen Leistungserbringern, Testmaßnahmen in den Testregionen statt. Erst wenn sich die neuen Anwendungen im Test bewährt haben, werden sie in den Echtbetrieb überführt. Ein konkreter Zeitpunkt kann im Hinblick auf die angestrebte ergebnis - offene Testung nicht genannt werden. 2. Trifft es zu, dass vor jeder Nutzung ein sechsstelliger Code einzugeben ist und wenn ja, wie bewertet sie dies im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit bei älteren Menschen? Diese Aussage trifft nicht zu. Durch die im Rahmen des Basis-Rollouts ausgegebenen Karten findet zunächst keine Änderung statt. Die neue Karte wird 2
3 zur Prüfung der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wie bisher in das Lesegerät gesteckt, die Eingabe eines PINs ist nicht erforderlich. Es erfolgt also zunächst nur der Austausch der technisch veralteten Krankenversicherungskarte (KVK) mit der egk. Auch für die geplante und noch im Test befindliche Ausstellung eines elektronischen Rezepts wird nur die Vorlage der egk erforderlich sein. Die Eingabe einer sechsstelligen PIN wird nur dann notwendig, wenn medizinische Daten gespeichert oder einem Arzt zugänglich gemacht werden sollen. Diese Funktion ist aber freiwillig und muss vom Versicherten nicht genutzt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, befinden sich die entsprechenden Anwendungen der egk momentan noch in der Testphase. 3. Trifft es zu, dass diese hochsensiblen Daten zentral gespeichert werden sollen und wenn ja, welche Behörden und/oder Unternehmen sollen in Baden-Württemberg für die Datensicherheit verantwortlich sein und welche Rolle spielt dabei das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik? Bislang ist im Rahmen der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und des Aufbaus der Telematikinfrastruktur nicht vorgesehen, Patientendaten auf zentralen Servern zu speichern. Auch zukünftig verbleiben beim Arzt erhobene Patientendaten in der Arztpraxis oder im Krankenhaus und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Jeder Arzt und jedes Krankenhaus führt weiterhin eigene Patientenakten und nutzt diese für die Behandlung der Patienten. Arztbriefe werden weiterhin zwischen mitbehandelnden Ärzten oder zwischen Ärzten und Krankenhäusern versendet. Die geplante Telematikinfrastruktur sieht den Einsatz sicherheitsgeprüfter und sicherheitszertifizierter Dienste und Komponenten zum Schutz der übertragenen Daten vor und ermöglicht unter anderem den daran angeschlossenen Ärzten, Apothekern und Krankenhäusern, auch besonders schutzbedürftige Patientendaten in elektronischer Form und zugleich geschützt vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu übertragen. Neu ist, dass Versicherte mit der Gesundheitskarte zukünftig die Möglichkeit erhalten, auf eigenen Wunsch unter Mitwirkung des Arztes behandlungsrelevante Informationen zusätzlich zu speichern, um diese Daten jederzeit einem Weiter- oder Mitbehandler zur Verfügung zu stellen. Der Patient entscheidet, ob und in welchem Umfang er diese freiwilligen Anwendungen nutzen möchte, z. B. welche Diagnosen, Arzneimittelunverträglichkeiten oder Laborwerte im Einzelnen er für die ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte bereitstellen möchte. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich und kann auf einzelne Anwendungen beschränkt werden. Da die Speicherkapazität des Chips nicht ausreicht, um alle Informationen, wie z. B. digitale Röntgenbilder, auf der Karte zu hinterlegen, sieht der technische Lösungsansatz Speicherungen auf der Gesundheitskarte sowie Speicherungen von verschlüsselten Daten auf verteilten, dezentralen Servern vor. Ein zentraler Speicher ist nicht geplant. Die Daten können nur gelesen werden, wenn der Patient seine elektronische Gesundheitskarte und der Arzt seinen Heilberufsausweis einsetzt (Zwei- Schlüssel-Prinzip). Die Daten werden, bevor sie die Arztpraxis oder das Krankenhaus nach Zustimmung des Patienten und unter Mitwirkung des Arztes verlassen, individuell verschlüsselt. Jeder Patient verfügt über einen eigenen Schlüssel, den er mit seiner Gesundheitskarte in der Hand hat, und den sonst niemand, auch nicht die die Gesundheitskarte ausgebende Krankenkasse, kennt. Da es keinen Generalschlüssel gibt, kann niemand ohne Mitwirkung des Patienten und eines Arztes diese medizinischen Daten des Versicherten 3
4 lesen. Die Verschlüsselungen sind technische Vorgänge. Es ist daher bereits durch die Technik ausgeschlossen, dass durch eine Rechtsänderung von Dritten auf die gespeicherten Daten zugegriffen werden kann. Es dürfen und können auf die verschlüsselten Daten nur Personen zugreifen, die zu den im Gesetz festgelegten Berufsgruppen gehören und durch den Patienten hierzu ausdrücklich auch mit technischen Mitteln (Stecken der Gesundheitskarte und Eingabe einer individuellen PIN) autorisiert wurden. Der Schutz der sensiblen Patientendaten ist gesetzlich verankert. In Zusammenhang mit der Datensicherheit und dem Datenschutz werden auch andere Speicherlösungen diskutiert. Die technikoffene Erprobung von mobilen serverunabhängigen Speicher- und Verarbeitungsmedien ist in der vor Kurzem in Kraft getretenen Änderungsverordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der egk auch festgeschrieben worden. Bezogen auf den USB-Stick ist das Fraunhofer Institut FOKUS allerdings zum Ergebnis gekommen, dass dieser den geforderten Sicherheitsstandards sowie den gewünschten Eignungen für den Wirkbetrieb nicht gerecht wird. Für den Einsatz müssen die Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Telematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft dabei die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik prüft die Sicherheit. Dem Bundesamt kommt somit eine zentrale Bedeutung zu. Im Übrigen kann das Bundesamt an den Sitzungen des neu eingerichteten Projektausschusses der Gesellschaft für Telematik sowie des Schlichtungsgremiums beratend teilnehmen; es ist somit in die Entscheidungsprozesse der operativen Projektdurchführung einbezogen. 4. Welche Stellen werden in Baden-Württemberg für die Aufsicht über den Datenschutz bei der Speicherung und Datenverarbeitung zuständig sein? Die Datenschutzaufsicht über öffentliche Stellen mit Sitz in Baden-Württemberg nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg wahr. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch öffentliche Stellen des Bundes sowie überregional tätiger gesetzlicher Krankenkassen. Die beim Innenministerium Baden-Württemberg eingerichtete Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften beispielsweise durch Ärzte oder Apotheker. 5. Welche Gründe stehen einer dezentralen Speicherung der Gesundheitsdaten der Versicherten entgegen? Der momentane Entwicklungsstand von egk und Telematikinfrastruktur sieht weder eine zentrale noch eine dezentrale Speicherung von Daten vor. Einzige Anwendung im Test ist zurzeit die im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes entwickelte Onlineprüfung der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen zwischen Krankenkasse und Arztpraxis. Hierbei wird auf bestehende Datenbestände der einzelnen Krankenkassen nutzungsbezogen automatisiert zugegriffen. Weitere Fachdienste/Anwendungen im medizinischen Bereich zu Gesundheitsdaten sind bisher nicht ausspezifiziert. Die Telematikinfrastruktur liefert zukünftigen Fachdiensten/Anwendungen (z. B. elektronische Patientenakte, Arzneimittelhistorie), die die Speicherung von Gesundheitsdaten vorsehen, nicht nur Vorgaben zur sicheren Anbindung, sondern gibt auch die Vorausset- 4
5 zungen für die Zulassung eines von der Industrie entwickelten Produkts vor. Für die Zulassung werden höchste Sicherheitsmaßstäbe an die Fachdienste/ Anwendungen geknüpft. Von Bedeutung ist also, dass die Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und der Informationsfreiheit und der Gesellschaft für Telematik erfüllt sind. Ob das einzelne marktoffen entwickelte Produkt zentral oder dezentral zur Verfügung stehen soll, ist nicht ausschlaggebend. 6. Wie bewertet sie die Warnungen der Verbraucherkommission Baden-Württemberg, die elektronische Gesundheitskarte in der vorgesehenen Form einzuführen? Die Verbraucherkommission Baden-Württemberg hat anlässlich einer Pressekonferenz am 30. September 2009 mit Herrn Ministerpräsidenten Oettinger MdL und Herrn Minister Hauk MdL Empfehlungen an die Landesregierung zur weiteren Stärkung der Verbraucherpolitik im Land vorgelegt. Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hat die Verbraucherkommission Baden-Württemberg folgende Empfehlungen gegeben: Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in ihrer bisher geplanten Form aufgrund der festgestellten Risiken für die Datensicherheit für Verbraucher einzustellen; sicherzustellen, dass bei zukünftigen Projekten die Datensicherheit für die Verbraucher garantiert werden kann; zu gewährleisten, dass die Zugriffs- und Einsichtsrechte der Versicherten so geregelt sind, dass diese selbstbestimmt über ihre Daten verfügen und niedrigschwellig darauf zugreifen können; zu prüfen, ob technische Alternativen zur Speicherung von Daten gegenüber zentralen Datenpools genutzt werden können, um zukünftig mit solch sensiblen Daten der Verbraucher sicher umgehen zu können; zur Überprüfung dieser Standards im Sinne der Verbraucher unabhängige Datensicherheitsexperten zu berufen. Es müsse im Sinne der Verbraucher sichergestellt werden, dass nur Gutachter zugelassen werden, die kein wirtschaftliches Interesse an Entwicklung und Betrieb der Gesundheitskarte haben. Der Schutz insbesondere sensibler personenbezogener Daten ist ein Anliegen, für das sich die Landesregierung auch bisher schon, beispielsweise mit Bundesratsinitiativen, eingesetzt hat und auch weiterhin einsetzt. Es wird erwartet, dass die neue Bundesregierung den Projektansatz nochmals prüfen und eine grundlegende Bestandsaufnahme vornehmen wird. Dabei werden die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen von zentraler Bedeutung sein. Die Landesregierung wird auch diesen Prozess unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Verbraucherkommission Baden-Württemberg sorgfältig begleiten. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 5
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