HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Datenpanne Was passiert, wenn es passiert ist, und wem passiert etwas?
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1 HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenpanne Was passiert, wenn es passiert ist, und wem passiert etwas? Frankfurt, 12. Februar 2014 Dr. Herbert Palmberger, M.C.J.
2 I Szenarien von Datenpannen (Auswahl) Hackerangriff mit Verfälschung, Verlust oder Abgreifen von Daten Dito durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen beim Unternehmen selbst (durch Mitarbeiter im weitesten Sinne, 3 Abs. 11 BDSG) Dito durch Dienstleister (z.b. beim Outsourcing) 2
3 II Gesetzlich Verpflichtete und ihre jeweiligen Pflichten Grundlage: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Zweck des BDSG: Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung durch den Umgang mit seinen personen- bezogenen Daten ( 1 Abs. 1 BDSG) Verpflichtete: Grundsätzlich alle öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ( 1 Abs. 2 BGB) Rechtsfolgen von Verstößen: Schadensersatz für den Betroffenen ( 7, 8 BDSG, 823 Abs. 2 BGB) Verbraucherschutzansprüche (Unterlassungsklagen) 3
4 III Begriffsbestimmungen Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) vgl. 3 Abs. 1 BDSG Automatisierte Verarbeitung von Daten: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen - vgl. 3 Abs. 2 BDSG Erheben ist das Beschaffen von Daten Verarbeiten ist das Speichern, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten zum Zweck weiterer Nutzung Nutzen von Daten: Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie jede weitere Verwendung der Daten, inkl. Anonymisieren, Pseudonymisieren 4
5 IV Exkurs: Juristische Personen Juristische Personen sind zumindest zum Teil wie natürliche Personen geschützt: 1. Grundrechtliche Gleichstellung juristischer und natürlicher Personen durch Art. 19 Abs. 3 GG 2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht kann auch zum Schutz juristischer Personen dienen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) Informationelle Selbstbestimmung ist integraler Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 3. BDSG gilt immer, wenn Informationsgehalt von Daten über juristische Personen auf natürliche Person durchschlägt (Ein-Mann-GmbH, Einzelfirma) 5
6 V Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen 1. Informiert werden muss ( 4 Abs. 3 BDSG): über die Identität der verantwortlichen Stelle über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung über die Kategorie der Empfänger (z.b. Tochterunternehmen, Auskunfteien usw.) 2. Rechtsfolgen / Sanktionen bei Verstoß: Bußgeld bis EUR ,00; zusätzlich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und mehr (!) Pflicht zur Nacherhebung der Information 6
7 VI Beauftragter für den Datenschutz Umfassende Rechte, aber auch Pflichten Haftet mit der datenerhebenden Stelle gesamtschuldnerisch ( 421 BGB) Auch strafrechtliche Verantwortlichkeit 7
8 VII Schadensersatz ( 7 BDSG) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzuverlässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet. Aber gemäß Satz 2: Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. 8
9 noch VII Schadensersatz ( 7 BDSG) Nachweis des Schadens und der Kausalität obliegt dem Betroffenen Entlastungsmöglichkeit gemäß Satz 2 Schmerzensgeld über den reinen Schaden hinaus aus Deliktsrecht ( 823 BGB) Haftung für Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) Haftung für Verrichtungsgehilfen ( 831 BGB), aber mit Exkulpationsmöglichkeit Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten (auch bei Ansprüchen gegen die öffentliche Hand) 9
10 VIII Technische und organisatorische Maßnahmen ( 9 BDSG) Zutrittskontrolle (zu Datenverarbeitungsanlagen) Zugangskontrolle (umfasst Nutzungsmöglichkeit) Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle (bei Funktionsausgliederung) Verfügbarkeitskontrolle (Schutz gegen Zerstörung oder Verlust) Verschlüsselungsverfahren ständig zu aktualisieren 10
11 IX Funktionsausgliederung / Outsourcing ( 11 BDSG) Erhebliche Überwachungspflichten des Auftraggebers bei Cloud Computing, insbes. auch bei Auslandsbezug Call Center, Letter Shops, Marktforschungsinstitute Banken: KWG beachten! Versicherungen Verrechnungsstellen Exakte Beauftragung, Schriftlichkeit Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers 11
12 noch IX Funktionsausgliederung / Outsourcing ( 11 BDSG) Sanktionen / Rechtsfolgen Ordnungsgeld ( 43 BDSG) Unzulässigkeit der Datenverarbeitung Schadensersatz 12
13 X Zweckbindung bei Berufsgeheimnis Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Steuerberater Fernmeldegeheimnis, Postgeheimnis Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen dem Zweckbindungsgesetz des 39 BDSG: weitere Übermittlung grundsätzlich unzulässig 13
14 Unsere Standorte Hamburg Brüssel Berlin Düsseldorf Chemnitz Köln München Frankfurt Zürich 14
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