SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 1 A 611/12 5 K 1446/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen das Studentenwerk Dresden vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Ausbildungsförderung (BAföG) hier: Berufung

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor ohne mündliche Verhandlung am 28. Mai 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar K 1446/06 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 18. August 2006 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis Februar 2004 unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 80,24 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/10, der Beklagte zu 9/10. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des von dem Beklagten bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Grunde gelegten Einkommens. 2 Am 30. April 2003 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 Ausbildungsförderung für das von ihm mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 aufgenommene Studium der Architektur an der Technischen Universität Dresden. Mit Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2003 wurde ihm diese zunächst ohne Anrechnung eigenen Einkommens gewährt und darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des Monats bestehe, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht werde. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2004 mit, dass er sein Studium am 20. Februar 2004 erfolgreich beendet habe. Außerdem übersandte er Kopien von zwei Lohnsteuerkarten, aus denen sich ergab, dass er im Bewilligungszeitraum Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hatte. Für die Beschäftigung in einem Architekturbüro vom 1. April 2003

3 3 bis 31. Oktober 2003 erhielt er einen steuerpflichtigen Bruttobetrag in Höhe von 6.738,75, von dem 1.700,31 Lohnsteuer, 152,09 Kirchensteuer und 89,46 Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Für eine weitere Beschäftigung als studentische Hilfskraft vom 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 erhielt er einen steuerpflichtigen Bruttobetrag in Höhe von 808,96, der dem Kläger ohne Steuerabzug ausbezahlt wurde. 3 Mit Bescheid vom 30. April 2004 stellte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis Februar 2004 neu fest und berücksichtigte dabei die Beendigung der Ausbildung im Februar 2004 sowie im Hinblick auf die vom Kläger erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 291,41 als anrechenbares Einkommen. Unter dem 1. Februar 2006 erließ der Beklagte gemäß 44 SGB X den angefochtenen Bescheid und rechnete dem Kläger im Bewilligungszeitraum April 2003 bis Februar 2004 einen Betrag von 256,76 als Einkommen auf die Ausbildungsförderung an. 4 Der Kläger erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 2006 Widerspruch und trug vor, dass bei der Berechnung des Einkommens die zu leistende Einkommen- und Kirchensteuer in Abzug zu bringen sei. Ferner sei die Berechnung der Abzüge für die soziale Sicherung fehlerhaft erfolgt, da diese vom monatlichen, nicht um Werbungskosten bereinigten Einkommen vorzunehmen sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008 wies das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 6 Die am 13. Juli 2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar K 1446/06 - abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es im Hinblick auf den Steuerabzug nicht darauf an, ob die Steuern tatsächlich gezahlt, d. h. vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt worden seien. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob eine Rechtspflicht zur Zahlung bestanden habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG, wonach die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer abzugsfähig sei. Der Kläger habe im Hinblick auf die abgeführten Steuern nicht der Einkommensteuerpflicht unterlegen

4 4 und daher die Möglichkeit gehabt, sich diese nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung erstatten zu lassen. 7 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4. September A 298/10 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. 8 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil es die Werbungskostenpauschale nach 9a EStG im Bewilligungszeitraum falsch angesetzt habe. Diese sei zum 1. Januar 2004 von auf 920 abgesenkt worden. Eine anteilige Berücksichtigung der verminderten Pauschale für die Monate Januar und Februar 2004 sei fehlerhaft, weil der Kläger sein Einkommen in Höhe von 7.547,71 ausschließlich im Kalenderjahr 2003 erzielt habe, für das noch die höhere Pauschale gegolten habe. Ferner sei vom Einkommen des Klägers auch die von ihm geleistete Einkommen- und Kirchensteuer (insgesamt 1.941,76 ) in Abzug zu bringen. Das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht darauf abgestellt, dass dem Kläger bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung die gezahlten Steuern erstattet worden wären. Auch im Ausbildungsförderungsrecht gelte das sozialrechtliche Zuflussprinzip, so dass nur die tatsächlichen Verhältnisse für den Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf die pauschale Abgeltung der Abzüge für die soziale Sicherung nach 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (21,5 % des Einkommens) sei diese zu Unrecht von dem bereits um die Werbungskosten verminderten Einkommen vorgenommen worden. Richtigerweise müsse der Abgeltungsbetrag anhand des tatsächlich erzielten Einkommens berechnet werden. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar K 1446/06 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 18. August 2006 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis Februar 2004 Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 60,12 zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5 5 11 Das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Regelungen richtig angewandt. Die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils mache sich der Beklagte zu Eigen. 12 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO) Die zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig, da er bei der Berechnung der Ausbildungsförderung für den Kläger im Bewilligungszeitraum April 2003 bis Februar 2004 das anrechenbare monatliche Einkommen mit 256,76 fehlerhaft zu hoch angesetzt hat, und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung zu bewilligen und dabei nur einen Betrag von 80,24 als anrechenbares monatliches Einkommen zu berücksichtigen ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger beantragt hat, lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von 60,12 anzurechnen, war die Berufung zurückzuweisen. 17 Der Beklagte hat von den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum, die unstreitig 7.547,71 betrugen, zu Recht gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG Werbungskosten in Höhe von 937 ( ) in Abzug gebracht. Die Vorschrift bestimmt, dass der Betrag abzuziehen ist, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages für Werbungskosten nach 9a EStG mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird. Da der für den

6 6 Kläger als Werbungskostenpauschale anwendbare Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) für das Jahr 2003, in dem 9 Monate des Bewilligungszeitraumes lagen, betrug, hat der Beklagte hier zu Recht 783 berücksichtigt (1.044./. 12 x 9), sowie für die Monate Januar und Februar 2004 einen Betrag in Höhe von 154 (920./. 12 x 2, aufgerundet auf volle ), nachdem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für das Jahr 2004 nur noch 920 betragen hatte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er das gesamte gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG maßgebliche Einkommen unstreitig nur im Jahr 2003 erzielt habe und daher bei der Berechung der Werbungskosten auch nur die für das Jahr 2003 geltende, höhere Pauschale nach 9a EStG zu Grunde gelegt werden dürfe, folgt der Senat dem nicht. Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind zwar gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Gemäß 22 Abs. 2 BAföG erfolgt die Anrechnung des Einkommens aber gerade nicht im Hinblick auf das konkret in jedem Kalendermonat des Bewilligungszeitraums erzielte Einkommen, sondern das gesamte im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und als - fiktives - monatliches Einkommen berücksichtigt. Damit kommt es von vorne herein nicht darauf an, in welchen Monaten des Bewilligungszeitraums der Kläger sein Einkommen erzielt hat, und somit auch nicht darauf, ob dies im Kalenderjahr 2003 oder 2004 gewesen ist. 22 Abs. 1 Satz 2 enthält zwar keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Bewilligungszeitraum in verschiedene Kalenderjahre fällt und sich - wie vorliegend - die für das Kalenderjahr jeweils anzuwendenden Werbungskostenpauschalen unterscheiden. Der Ansatz der Pauschbeträge nach 9a EStG erfolgt jedoch im Rahmen der stets gemäß 2 Abs. 7 Satz 2 EStG bezogen auf das Kalenderjahr zu ermittelnden Grundlagen der Einkommensteuer, so dass der Jahrespauschbetrag ( 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG) auch jeweils nur auf das Jahr bezogen werden kann, für das der Pauschbetrag gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Mai C , juris Rn. 19). Die Rechtsauffassung des Klägers hätte demgegenüber zur Folge, dass für ihn in den Monaten Januar und Februar 2004 anteilig ein Werbungskostenabzug berücksichtigt würde, der tatsächlich über dem von 9a Satz 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2004 vorgesehenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag läge, wofür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.

7 7 18 Der Beklagte hat ferner zu Recht gemäß 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i. V. m. 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einen Pauschbetrag in Höhe von monatlich 129,21 für die Ausgaben für soziale Sicherung abgesetzt. Dieser Pauschbetrag, der nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides gültigen Fassung der Vorschrift 21,5 % der Summe der positiven Einkünfte, höchstens jedoch jährlich betrug, ist auf der Grundlage des Einkommensbegriffs des 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu berechnen. Danach gilt als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 EStG. Einkünfte, die - wie vorliegend - nicht aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe oder selbständiger Arbeit erzielt werden, definiert 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 8 bis 9a), so dass der Kläger, der aus nichtselbständiger Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 7.547,71 erzielt hatte, abzüglich der Werbungskosten (937 ) über Einkünfte i. S. d. 2 Abs. 2 EStG in Höhe von 6.610,71 verfügte. Von diesem Betrag waren 21,5 % abzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 1.421,30 für 11 Monate bzw. der vom Beklagten errechnete monatliche Betrag von 129,21 (1.421,30./. 11) ergibt. 19 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war von den Einkünften des Klägers aber gemäß 22 Abs. 1 BAföG ein Betrag in Höhe von 1.941,76 abzusetzen, da ihm dieser in den Monaten April bis Oktober 2003 im Rahmen seiner Beschäftigung bei einem Architekturbüro unstreitig nicht ausbezahlt, sondern von seinem Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt worden war als Vorabzug für Lohnsteuer (1.700,31 ), Kirchensteuer (152,09 ) und Solidaritätszuschlag (89,46 ). 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG stellt für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden auf die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum und damit darauf ab, welches Einkommen dem Kläger im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stand (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 22 Rn. 9). Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger sich diesen Betrag etwa im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs zu einem späteren, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums liegenden Zeitpunkt erstatten lassen konnte und damit die Voraussetzungen des 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG nicht erfüllt sind, denn für die Deckung des Bedarfs, der gemäß 11 Abs. 1 BAföG den Umfang der Ausbildungsförderungsleistung bestimmt, stand dem Kläger der im Bewilligungszeitraum an das Finanzamt abgeführte Betrag nicht zur Verfügung. Mit dem Abstellen auf das im Bewilligungszeitraum konkret erzielte Einkommen (BVerwG, Urt. v. 12. Mai 1993

8 8 a. a. O., juris Rn. 14) bezweckt 22 Abs. 1 BAföG, das eigene anzurechnende Einkommen des Auszubildenden und die Förderungsleistung so eng wie möglich aufeinander abzustimmen. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, zu dem einem Auszubildenden Zahlungen zufließen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese auch dafür bestimmt waren, den Bedarf im Bewilligungszeitraum abzudecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juli C , juris Rn. 21). Umgekehrt gilt damit aber auch, dass Zahlungen, die dem Auszubildenden erst zu einem nach dem Bewilligungszeitraum liegenden Zeitpunkt zufließen, keine Berücksichtigung bei der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nach 22 Abs. 1 BAföG finden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Zahlungen einen Bezug zum Bewilligungszeitraum haben oder nicht, denn eine Deckung des Bedarfs nach 11 Abs. 1 BAföG kann mit diesen Zahlungen nicht bewirkt werden. 20 Da dem Kläger der an das Finanzamt abgeführte Betrag in Höhe von 1.941,76 im Bewilligungszeitraum nicht zugeflossen ist, muss dieser von der Summe der positiven Einkünfte in Höhe von 6.610,71 (7.547,71 [Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit] [Werbungskostenpauschale]) ebenso in Abzug gebracht werden wie der Pauschbetrag nach 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i. V. m. 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (1.421,30 ), so dass der Kläger im Bewilligungszeitraum gemäß 22 Abs. 1 BAföG über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 3.247,65 (6.610, , ,76 ) oder 295,24 monatlich (3.247,65./. 11) verfügte. Von diesem Betrag ist gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nach der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung der Vorschrift ein Freibetrag in Höhe von monatlich 215 in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines eigenen Einkommens in Höhe von 80,24 (295, ) zu gewähren war. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

9 9 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor

10 10 Beschluss Der Gegenstandswert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. März K 1446/06 - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.163,04 festgesetzt. Gründe 1 2 Die Festsetzung des Gegenstandswerts, über die gemäß 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, beruht auf 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger hat beantragt, an Stelle des in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Einkommens in Höhe von monatlich 256,76 nur einen Betrag von 60,12 anzusetzen, was zu einer höheren Ausbildungsförderung von jeweils 196,64 für die 11 Monate des Bewilligungszeitraums, und damit insgesamt 2.163,04 geführt hätte. Der Beschluss ist unanfechtbar ( 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez.: Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin

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