Ausführungsbestimmungen zum Erlass

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1 Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin/ Kindheitspädagoge vom Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom Geltungsbereich Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren - auf der Grundlage des o. a. Erlasses - Einzelfragen des Weiterbildungsangebots Staatliche Anerkennung sowie unter 8.b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung für Absolvierende des Bachelorstudiengangs Erziehung und Bildung im Kindesalter, die bereits über eine Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher verfügen. Der Staatliche Prüfungsausschuss beim Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel ist die zuständige Behörde. Er beauftragt das Referat für die Staatliche Anerkennung am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit mit der Durchführung der Aufgaben. 2. Status / Dauer Das Weiterbildungsangebot Staatliche Anerkennung ist berufsbegleitend. Studierende des Weiterbildungsangebots sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Ausbildungsstätte mit allen dienstrechtlichen Konsequenzen. Die Weiterbildungsdauer beträgt ein Jahr bei einer Vollzeittätigkeit bzw. verlängert sich entsprechend bei einer Teilzeittätigkeit. Das Weiterbildungsangebot beinhaltet berufspraktische und theoriegeleitete Anteile. Die Weiterbildungsstudierenden haben einen Gaststudierenden vergleichbaren Status am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel. Die Einschreibung erfolgt zeitgleich mit der Zulassung zum Weiterbildungsangebot durch das Referat für die Staatliche Anerkennung. Soziale Arbeit: Der berufspraktische Anteil im Bereich Soziale Arbeit umfasst eine Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit. Davon müssen im Umfang von mindestens sechs Monaten Tätigkeiten abgeleistet werden, die den qualifizierten Erwerb von sozialadministrativen Kompetenzen und von Fertigkeiten der öffentlichen Sozialverwaltung gewährleisten. Dieser Anteil kann nur im deutschen Inland abgeleistet werden. Die beiden berufspraktischen Anteile können in derselben Einrichtung wie auch in verschiedenen Einrichtungen abgeleistet werden.

2 Erziehung und Bildung im Kindesalter: Der berufspraktische Anteil im Bereich Erziehung und Bildung im Kindesalter wird in einer Einrichtung der öffentlichen oder freien Jugendhilfe erbracht, die mit Kindern im Alter von 0-14 Jahren und/oder deren Personensorgeberechtigten bzw. mit Familien arbeitet. Die Tätigkeit kann auch in Schulen stattfinden. 3. Ausbildungsstätten für die berufspraktischen Anteile / Mentoring Soziale Arbeit: Geeignete Ausbildungsstätten sind staatliche oder kommunale Behörden mit Aufgaben der öffentlichen Sozialverwaltung, Einrichtungen freier Träger der Sozialen Arbeit und andere Lernorte außerhalb der Hochschule, in denen Soziale Arbeit von hauptberuflich tätigen Fachkräften geleistet wird und die nach den Regelungen des 3 Abs. 3, 1 sowie des 6 des o.a. Erlasses als geeignete Institutionen im Einzelfall durch die/den Vorsitzende/n des Staatlichen Prüfungsausschusses festgestellt wurden. Die Ausbildungsstätte beauftragt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Staatlicher Anerkennung für die Soziale Arbeit oder die Sozialpädagogik oder eine gleich zu achtende Fachkraft (Mentorin/Mentor) mit der Durchführung der Weiterbildung in der Ausbildungsstätte. Erziehung und Bildung im Kindesalter: Geeignete Ausbildungsstätten sind Schulen oder Einrichtungen der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, die mit Kindern im Alter von 0-14 Jahren und/oder deren Personensorgeberechtigten bzw. mit Familien arbeiten und die nach den Regelungen des 3 Abs. 3, 2. Absatz sowie des 6 des o.a. Erlasses als geeignete Institutionen im Einzelfall durch die/den Vorsitzende/n des Staatlichen Prüfungsausschusses festgestellt wurden. Die Ausbildungsstätte beauftragt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Staatlicher Anerkennung für die Soziale Arbeit, die Sozialpädagogik oder die Kindheitspädagogik oder eine gleich zu achtende Fachkraft (Mentorin/Mentor) mit der Durchführung der Weiterbildung in der Ausbildungsstätte. 4. Zulassungsverfahren Soziale Arbeit: Zum Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat für die Staatliche Anerkennung für die Soziale Arbeit kann zugelassen werden, wer a) Absolvent/in des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel ist, b) Absolvent/in eines a) entsprechenden Studiengangs einer Fachhochschule oder Universität außerhalb Schleswig-Holsteins ist, sofern fachliche Gleichwertigkeit besteht und Plätze im Weiterbildungsangebot verfügbar sind oder c) Absolvent/in eines vom Staatlichen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Studiengangs im Sinne von a) einer ausländischen Hochschule ist, sofern Plätze im Weiterbildungsangebot verfügbar sind. 2

3 Erziehung und Bildung im Kindesalter: Zum Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat für die Staatliche Anerkennung für die Erziehung und Bildung im Kindesalter kann zugelassen werden, wer a) Absolvent/in des Bachelorstudiengangs Erziehung und Bildung im Kindesalter am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel ist, b) Absolvent/in eines a) entsprechenden Studiengangs einer Hochschule außerhalb Schleswig-Holsteins ist, sofern fachliche Gleichwertigkeit besteht und Plätze im Weiterbildungsangebot verfügbar sind oder c) Absolvent/in eines vom Staatlichen Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Studiengangs im Sinne von a) einer ausländischen Hochschule ist, sofern Plätze im Weiterbildungsangebot verfügbar sind. Soziale Arbeit und Erziehung und Bildung im Kindesalter: Zum Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat für die Staatliche Anerkennung kann zugelassen werden, wer zudem d) den vollständigen Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungsangebot spätestens vier Wochen vor Beginn des Weiterbildungsangebots im Referat für die Staatliche Anerkennung eingereicht hat, e) die Zustimmung der Ausbildungsstätte zur Ableistung eines oder beider berufspraktischer Anteile des Weiterbildungsangebots im Referat für die Staatliche Anerkennung eingereicht hat und f) einen vom Referat für die Staatliche Anerkennung akzeptierten individuellen Weiterbildungsplan der Ausbildungsstätte eingereicht hat. 5. Tätigkeits- und Erfahrungsberichte Die Weiterbildungsstudierenden legen gem. 3 Abs. 5, 6 des o.a. Erlasses dem Referat für die Staatliche Anerkennung nach sechs Monaten einen Tätigkeits- und Erfahrungsbericht vor und erstellen am Ende der berufspraktischen Tätigkeit einen Abschlussbericht. Die Berichte werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Mit den Berichten soll die Reflexion der Praxiserfahrungen vor dem Hintergrund der vorhandenen Wissensbestände, der Anwendung der Wissensbestände in der Praxis (Können) und der Entwicklung einer beruflichen Haltung nachgewiesen werden. Mit dem Abschlussbericht sollen die Weiterbildungsstudierenden insbesondere erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, Lösungskonzepte für spezifische Problemstellungen in der Praxis der Sozialen Arbeit (Soziale Arbeit) bzw. in der Praxis der professionellen Arbeit mit Kindern und Familien (Erziehung und Bildung im Kindesalter) zu entwickeln. 3

4 6. Beurteilung Die Mentorin/der Mentor gibt gem. 7 Abs. 3 des o.a. Erlasses jeweils nach sechs Monaten der berufspraktischen Tätigkeit eine schriftliche Beurteilung der oder des Weiterbildungsstudierenden ab und leitet diese - entweder über die/den Weiterbildungsstudierende/n oder direkt - dem Referat für die Staatliche Anerkennung zu. Die Mentorin/der Mentor entscheidet mit der Beurteilung darüber, ob die berufspraktischen Teile des Weiterbildungsangebots erfolgreich abgeschlossen wurden. 7. Theoriegeleitete Anteile (Module) des Weiterbildungsangebots Staatliche Anerkennung ( 3 Abs. 4 des o.a. Erlasses) Die Lehrveranstaltungen für die theoriegeleiteten Anteile des Weiterbildungsangebots Staatliche Anerkennung werden von den Mitgliedern des Lehrkörpers in Form von Seminaren und Übungen durchgeführt und bestehen aus folgenden Modulen: Module Workload ECTS SWS Leistung / Modul M 1 Recht und Verwaltung in der Sozialen Arbeit/ Kindheitspädagogik BASA*): insgesamt 6 SWS Wahlpflicht-Veranstaltung 2 bzw. 1 Leistungsnachweis/e für BASA 1 Leistungsnachweis für BAEB M 2 Ökonomie und zentrale Fragen der Sozialen Arbeit/ Kindheitspädagogik BAEB**): insgesamt 4 SWS Wahlpflicht-Veranstaltung 2 bzw. 1 Leistungsnachweis/e für BASA 1 Leistungsnachweis für BAEB M 3 Professionelle Praxisreflexion (Praxisreflexionsgruppe/ Supervisionsgruppe) Gesamt BASA: 4 SWS BAEB: 4 SWS 10 BASA 8 BAEB Pflichtveranstaltung Praxisreflexion - 1 Leistungsnachweis über 8 Teilnahmen an einer Praxisreflexionsgruppe im Umfang von jeweils sechs Stunden bzw. 6 Teilnahmen an einer Praxisreflexionsgruppe im Umfang von jeweils acht Stunden (BASA/BAEB) - Tätigkeits- und Erfahrungsbericht nach 6 Monaten (BASA/BAEB) -Abschlussbericht nach 12 Monaten (BASA/BAEB) (bestanden/nicht bestanden) - Abschlusskolloquium (BASA/BAEB) (bestanden/nicht bestanden) *) BASA: Soziale Arbeit **) BAEB: Erziehung und Bildung im Kindesalter 4

5 Die Themen der theoriegeleiteten Anteile des Weiterbildungsangebots werden im Vorlesungsverzeichnis des Fachbereichs für das laufende Semester mit den Anmeldemodalitäten/-terminen angekündigt. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Module werden die Weiterbildungsstudierenden von ihren Ausbildungsstätten freigestellt. Es handelt sich dabei um eine bezahlte Freistellung, d.h. der Besuch von Theorieveranstaltungen ist Arbeitszeit. Für den Besuch von Theorieveranstaltungen am Wochenende soll ein Zeitausgleich in entsprechendem Umfang gewährt werden. 8. Abschlussprüfung ( 5 des o.a. Erlasses) a) Das Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat schließt mit einem Kolloquium ab. In dem Kolloquium sollen die Weiterbildungsstudierenden nachweisen, dass sie sich die für eine eigenverantwortliche berufliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit bzw. in der Erziehung und Bildung im Kindesalter erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse angeeignet und diese im Weiterbildungsstudium vertieft haben. Ausgehend von dem Abschlussbericht sollen die Studierenden im Kolloquium theoriegeleitetes sozialarbeiterisches, sozialpädagogisches oder kindheitspädagogisches Handeln vertreten können. Die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium sind dem Infoblatt zum Kolloquium zu entnehmen. b) Zum Kolloquium können gem. 5 Abs. 3 des o.a. Erlasses auf Antrag auch Absolvierende des Bachelorstudiengangs Erziehung und Bildung im Kindesalter zugelassen werden, die bereits über eine Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher verfügen, sofern die Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit als staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher vor der Aufnahme des Bachelorstudiums Erziehung und Bildung im Kindesalter nicht länger als 3 Jahre zurück lag. Ausgehend von dem Abschlussbericht sollen die Studierenden im Kolloquium theoriegeleitetes sozialpädagogisches und kindheitspädagogisches Handeln vertreten können. Die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium sind dem Infoblatt zum Kolloquium zu entnehmen. Die Anforderungen an den Abschlussbericht sind den Informationen zu den Berichten zu entnehmen. Das Kolloquium dauert 30 Minuten und wird von zwei im Weiterbildungsangebot lehrenden Mitgliedern des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit durchgeführt. Die Prüfenden entscheiden über das Bestehen des Kolloquiums unter besonderer Berücksichtigung des Abschlussberichts. Ist das Kolloquium bestanden, stellt der Fachbereich für die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildungsangebot ein Zertifikat aus. Für die nach 8. b) zum Kolloquium Zugelassenen wird kein Abschlusszertifikat ausgestellt. 5

6 9. Erteilung der Staatlichen Anerkennung ( 9 des o.a. Erlasses) Sofern die Abschlussprüfung (Kolloquium) bestanden wurde, wird die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge und Sozialarbeiterin/ Sozialarbeiter bzw. als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge vom Land Schleswig-Holstein auf Antrag erteilt. Der Antrag ist an den Staatlichen Prüfungsausschuss beim Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel zu stellen. Über die Erteilung der Staatlichen Anerkennung stellt dieser Prüfungsausschuss eine Urkunde aus. 6

Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom 12.01.

Beschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom 12.01. Weiterbildungsangebot Staatliche Anerkennung BASA / BAEB Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein zum Erwerb der Staatlichen

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