Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

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1 1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom #.# 2018 über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung) Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2018 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Verordnung 2018 Vorblatt Problemanalyse Angesichts der in zehnjährigen Abständen stattfindenden Veröffentlichung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen zur Lebenserwartung der Bevölkerung durch die Aktuarvereinigung Österreich (sog Sterbetafeln ) kann sich aufgrund der plötzlich gestiegenen Lebenserwartung eine akute Unterdotierung von Pensionsrückstellungen im Sinn des 211 UGB ergeben. Nach den Bestimmungen des UGB bilanzierende Rechtsträger müssen somit nach Berechnung ihrer Pensionsverpflichtungen auf Basis der neuen biometrischen Daten im nächsten Jahresabschluss eine unter Umständen beträchtliche Zuführung zu den Rückstellungen vornehmen. Gemäß 211 ivm 201 Z 7 UGB ist der Grundsatz der bestmöglichen Schätzung bei Pensionsrückstellungen anzuwenden, sodass bei Vorliegen aktueller, genauerer Daten eine unverzügliche Korrektur des Rückstellungsbetrages vorzunehmen ist. Tatsächlich aber steigt die Lebenserwartung der Bevölkerung kontinuierlich und nicht sprunghaft alle zehn Jahre an, sodass eine Verteilung des sich aus der Unterdotierung ergebenden Rückstellungsbedarfs über einen Zeitraum von mehreren Jahren eher die Wirklichkeit abbildet, als eine alle zehn Jahre stattfindende Berücksichtigung des gesamten Rückstellungsbetrages. Die sofortige Zuführung des gesamten Rückstellungsbedarfs kann bei entsprechender Höhe somit das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage trüben. Ziel(e) Mit dem vorliegenden Vorhaben soll das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch in den Jahresabschlüssen jener Rechtsträger, die aufgrund der Veröffentlichung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen ("Sterbetafeln") hohe Nachdotierungsverpflichtungen haben, gewährleistet werden. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Rechtsträger, die nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB bilanzieren, können den bisher auf einmal rückzustellenden Betrag gleichmäßig auf längstens fünf Jahre verteilen. Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die Verordnungsermächtigung in 222 Abs. 3 UGB beruht auf dem in Art. 4 Abs. 4 der Bilanzrichtlinie vorgesehenen "Hinwegsetzungsprinzip" ("Overriding-Prinzip"), demzufolge die betreffende Rechnungslegungsvorschrift nicht angewandt wird, um das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten.

2 2 von 2 Keine. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

3 1 von 1 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom #. ### 2018 über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung) Aufgrund des 222 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), drgbl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung ist auf alle Rechtsträger anzuwenden, die die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB anwenden. Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift 2. (1) Werden die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, und ist dadurch eine Zuführung zu Pensionsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums notwendig, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn durch die sofortige Zuführung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getrübt ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen. (2) Anstelle der Verteilung nach Abs. 1 kann die gebotene Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt werden, und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Abs. 1 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden. Ausschüttungssperre 3. Bei einer Verteilung nach 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen: 1. bei Verteilung nach 2 Abs. 1 dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags; 2. bei Anwendung des 2 Abs. 2 dem in die aktive Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag. Anhangangabe 4. Im Anhang ist anzugeben, für welchen Betrag und welchen Verteilungszeitraum von der in 2 genannten Verteilung Gebrauch gemacht wurde. Inkrafttreten 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2018 in Kraft. (2) Diese Verordnung ist anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde.

4 1 von 2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Angesichts der in zehnjährigen Abständen stattfindenden Veröffentlichung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen zur Lebenserwartung der Bevölkerung durch die Aktuarvereinigung Österreich (sog. Sterbetafeln ) kann sich aufgrund der plötzlich gestiegenen Lebenserwartung eine akute Unterdotierung von Pensionsrückstellungen im Sinn des 211 UGB ergeben. Nach den Bestimmungen des UGB bilanzierende Rechtsträger müssen somit nach Berechnung ihrer Pensionsverpflichtungen auf Basis der neuen biometrischen Daten im nächsten Jahresabschluss eine unter Umständen beträchtliche Zuführung zu den Rückstellungen vornehmen. Gemäß 211 ivm 201 Z 7 UGB ist der Grundsatz der bestmöglichen Schätzung bei Pensionsrückstellungen anzuwenden, sodass bei Vorliegen aktueller, genauerer Daten eine unverzügliche Korrektur des Rückstellungsbetrages vorzunehmen ist. Tatsächlich aber steigt die Lebenserwartung der Bevölkerung kontinuierlich und nicht sprunghaft alle zehn Jahre an, sodass eine Verteilung des sich aus der Unterdotierung ergebenden Rückstellungsbedarfs über einen Zeitraum von mehreren Jahren eher die Wirklichkeit abbildet, als eine alle zehn Jahre stattfindende Berücksichtigung des gesamten Rückstellungsbetrages. In 222 Abs. 3 UGB findet sich eine Verordnungsermächtigung für jene Ausnahmefälle, in denen die Anwendung einer nach UGB festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu führt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach 222 Abs. 2 nicht vermittelt werden kann. Darin kommt das in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (kurz: Bilanzrechts-Richtlinie) vorgesehene Hinwegsetzungsprinzip ( Overriding-prinzip ) zum Ausdruck, demzufolge eine Bestimmung nicht anzuwenden ist, um das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten. Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf sollen nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB bilanzierende Rechtsträger zur Gewährleistung des true and fair view eine Verteilung des Rückstellungsbetrages vornehmen. Der durch die Veröffentlichung der Sterbetafel entstehende Rückstellungsbedarf ist auf bis zu fünf Jahren gleichmäßig zu verteilen, wobei Betrag und Verteilungszeitraum im Anhang zu erläutern sind.

5 2 von 2 Zu 1: Besonderer Teil Der Anwendungsbereich der Verordnung soll sich auf alle nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB bilanzierenden Rechtsträger erstrecken, das sind einerseits Kapitalgesellschaften aber auch Rechtsträger wie der Österreichische Rundfunk, der nach 39 Abs. 1 ORF-G einzelne Rechnungslegungsvorschriften nach UGB anzuwenden hat. Zu 2: Da die Lebenserwartung der Bevölkerung tatsächlich kontinuierlich und nicht sprunghaft alle zehn Jahre bei Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel ansteigt, soll die Verteilung des erhöhten Rückstellungsbetrages entgegen den 201 Z 7 ivm 211 UGB, die im Sinne des Grundsatzes der bestmöglichen Schätzung eine sofortige Zuführung des gesamten Rückstellungsbetrages bedingen würden ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleisten. Die Verteilung nach 2 ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn die sofortige Zuführung des gesamten Rückstellungsbetrages den true and fair view beeinträchtigen könnte. Die Verteilung des Rückstellungsbetrages kann nur gleichmäßig, verteilt auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahre, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigungsmöglichkeit vorgenommen werden. Abs. 2 räumt die Möglichkeit ein, bei Einstellung des vollen Rückstellungsbetrages den sich gegenüber der nach Abs. 1 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebenden Unterschiedsbetrag unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen. Zu 3: Wenn der Rückstellungsbedarf nach 2 auf fünf Jahre verteilt wird, führt das zu einem im Vergleich zur sofortigen aufwandswirksamen Nachholung höheren unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss, der als Bestandteil des Bilanzgewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet werden könnte. Es besteht daher ein theoretisches Risiko, dass eine wirtschaftlich zu hohe, gesetzlich aber gedeckte Gewinnausschüttung erfolgt. Dieser Gefahr soll mit einer Ausschüttungssperre begegnet werden. Zu 4: Wird im Sinn des 2 eine Verteilung des Rückstellungsbetrages vorgenommen, so ist dies im Anhang zu erläutern. Dabei ist anzugeben, welcher Betrag auf wie viele Jahre verteilt werden soll. Zu 5: Angesichts der Publikation der neuen Sterbetafel im August 2018 soll die Verordnung auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits beendete Geschäftsjahre gelten, jedoch nur, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde.

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