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1 ! sowie für r europaweite Ausschreibungen Aufbau der Verdingungsordnungen VOL und VOB sind in 4 Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1: Die Basisparagraphen Abschnitt 2: Bestimmungen nach der EG-Richtlinie 18 Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Richtlinie 17 für öffentliche Sektorenauftraggeber Abschnitt 4: Vergabe-Bestimmungen nach der EG-Richtlinie 17 für private Sektorenauftraggeber Seite 50 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

2 1 Leistungen Abgrenzung zur VOB und zur VOF 2 Grundsätze der Vergabe Wettbewerb als Regel Diskriminierungsverbot Ausschließliche Verantwortung der Vergabestelle Bewerber müssen zuverlässig, fachkundig und leistungsfähig sein Vergabe zu angemessenen Preisen Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. 2 Abs. 3 VOL/A Seite 51 Workshop 3 Arten der Vergabe 3 Absatz 1: Erklärung der Vergabearten Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung (mit / ohne vorhergehenden Teilnahmewettbewerb) Freihändige Vergabe 3 Absatz 2: öffentliche Ausschreibung 3 Absatz 3: Beschränkte Ausschreibung a) beschränkter Bewerberkreis b) Aufwand steht im Missverhältnis zum Vorteil der Ausschreibung c) vorangegangene öffentliche Ausschreibung brachte kein wirtschaftliches Ergebnis d) Unzweckmäßigkeit wegen anderer Gründe (z.b. Dringlichkeit, Geheimhaltung...) Seite 52 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

3 3 Arten der Vergabe 3 Absatz 4: Freihändige Vergabe a) nur ein Unternehmen kommt in Betracht b) Anschluss an Entwicklungsaufträge c) gewerbliche Schutzrechte d) geringfügige Nachbestellungen e) Ersatzteile oder Zubehör f) besondere Dringlichkeit g) Geheimhaltung h) eindeutige und erschöpfende Beschreibung nach Art und Umfang nicht möglich i) Leistungen mit schöpferischer Tätigkeit j) Kartelle ohne Konkurrenz k) Börsenware Seite 53 Workshop 3 Arten der Vergabe 3 Absatz 4: Freihändige Vergabe (Fortsetzung) a) Börsenware b) vorteilhafte Gelegenheit c) kein wirtschaftliches Ergebnis in vorhergehender Ausschreibung d) Vergabe an JVA, Ausbildungsstätten u.ä. e) bis zu einem bestimmten Höchstwert (der jeweilige Höchstwert wird durch gesonderte Vorschriften des Bundes und der Länder festgelegt und beträgt in Baden-Württemberg nach der Beschaffungsanordnung derzeit ,- zzgl. MWSt.) ACHTUNG!!! Die obige Aufzählung ist abschließend! end! 3 Absatz 5: Aktenführung Gründe für die Vergabe sind aktenkundig zu machen Seite 54 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

4 4 Erkundung des Bewerberkreises Falls keine Marktübersicht besteht ist vor der Vergabe der Bewerberkreis zu erkunden Hierzu kann ein Teilnahmewettbewerb im Sinne von 3 Nr. 1 Abs. 4 durchgeführt werden 5 Vergabe nach Losen soweit zweckmäßig soll eine Vergabe nach Losen stattfinden Damit auch kleine und mittlere Unternehmen sich um Teile der ausgeschriebenen Produkte und Leistungen bewerben können, sollten möglichst Lose gebildet werden. Bereits in der Ausschreibung ist eine Aussage zur Vergabe nach Losen zu machen. Seite 55 Workshop 7 Teilnehmer am Wettbewerb Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Unternehmen (Abs. 1 Nr. 1) Bei öffentlichen Ausschreibungen sollen die Unterlagen an ALLE abzugeben (Abs. 2 Nr. 1) Bei beschränkter Ausschreibung sollen Unterlagen an mindestens 3 Bewerber abgegeben werden (Abs. 2 Nr. 2) Bei freihändiger Vergabe sollen möglichst Vergleichsangebote eingeholt werden (Abs. 2 Nr. 3) Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden (Abs. 2 Nr. 4) Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen (Abs. 3) Nachweise über Fachkundigkeit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit können gefordert werden (Abs. 4) Bestimmte Bewerber können ausgeschlossen werden (Abs. 5) Bestimmte öffentliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zugelassen (Abs. 6) Seite 56 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

5 8 Leistungsbeschreibung Muss so eindeutig und erschöpfend sein, dass alle Bewerber sie in gleichem Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können!!! (Abs. 1 Nr. 1) (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. 8 Abs. 1 Satz 1+2 VOL/A Seite 57 Workshop 8 Leistungsbeschreibung Ungewöhnliche Wagnisse sind nicht zulässig (Abs. 1 Nr. 3) Verkehrsübliche Bezeichnungen sind zu verwenden. Falls eine hinreichende Beschreibung damit nicht ausreichend möglich ist, können hilfsweise auch Beschreibungen verwendet werden (Abs. 2 Nr. 1) Möglichst keine ungewöhnlichen Anforderungen an die Leistungen, nur falls unbedingt nötig (Abs. 3 Nr. 1) Bestimmte Erzeugnisse, Verfahren, Ursprungsorte oder Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn es gerechtfertigt ist (Abs. 3 Nr. 3) Durch die Beschreibung der technischen Merkmale darf keine Bevorzugung bestimmter Erzeugnisse oder Unternehmen entstehen (Abs. 3 Nr. 4) Bezeichnungen für bestimmte Produkte (z.b. Tesa-Film als geschützter Markenname) dürfen nur dann verwendet werden wenn es anders nicht geht. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist ausnahmsweise aber auch nur dann zulässig, wenn der Zusatz oder gleichwertiger Art in der Beschreibung angebracht wird. (Abs. 3 Nr. 5) Seite 58 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

6 9 Vergabeunterlagen & Vertragsbedingungen Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben und den Verdingungsunterlagen (*) Es können falls erforderlich Zusätzliche, Ergänzende, Besondere sowie Technische Vertragsbedingungen beigefügt werden In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die VOL / B sowie die oben genannten Vertragsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden. In Absatz 4 ist eine beispielhafte Auflistung zu finden welche einzelnen Punkte erklärungs- bzw. regelungsbedürftig sind, so dass es sinnvoll ist die oben genannten Vertragsbedingungen beizufügen. (* ) Verdingungsunterlagen = die Gesamtheit der vertragsrechtlichen Unterlagen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung, zu denen nur noch das Preisangebot des Bieters tritt, um nach Annahme durch den Auftraggeber (Zuschlag) das Vertragswerk vollständig zu machen. (Daub-Meierrose) Seite 59 Workshop 14 Sicherheitsleistungen Nur wenn für die sach- und fristgerechte Ausführung notwendig Soll 5 % nicht übersteigen Aber, grundsätzlich zulässig 15 Preise Leistungen sollen grundsätzlich zu festen Preisen vergeben werden. Vorschriften für das Preisrecht (Verordnung PR Nr. 30/53) sind zu beachten. Bei langfristigen Verträgen, bei denen Preisänderungen wahrscheinlich sind, können Anpassungsmöglichkeiten für die Vergütung vorgesehen werden, wenn die Einzelheiten festgelegt wurden. Seite 60 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

7 16 Grundsätze der Ausschreibung Erst ausschreiben wenn alle Unterlagen fertig sind Ausschreibung für vergabefremde Zwecke sind unzulässig; dies gilt auch für freihändige Vergaben [NEU] wenn bei einer Ausschreibung elektronische Kommunikation (z.b. elektronische Angebotsabgabe) möglich ist, so muss das für die Übermittlung gewählte Netz allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bieter zum Vergabeverfahren nicht beschränken. Die verwendeten Programme müssen Nicht diskriminierend, Allgemein zugänglich und Kompatibel mit allgemeiner Software und Produkten sein Seite 61 Workshop 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe Öffentliche Ausschreibungen sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder [NEU] Internetportalen bekannt zu machen. (hier wird oft ein Staatsanzeiger oder anderes amtsnahes Veröffentlichungsblatt verwendet; s.a. Anlage 6) Absatz 1 Nr. 2 beschreibt welche Angaben die Anzeige enthalten soll Bei beschränkter Ausschreibung soll vorher möglichst ein öffentlicher Teilnehmerwettbewerb stattfinden zu dessen Teilnahme ebenfalls durch eine Zeitungsanzeige oder [NEU] Internetportalen aufzufordern ist Absatz 3 regelt was im Anschreiben und den Verdingungsunterlagen zu beschreiben ist. Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. (Abs. 3 Nr. 5) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. (Abs. 6 Nr. 1) Seite 62 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

8 18 Form und Frist der Angebote Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote ist eine ausreichende Frist vorzusehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. Die Angebotsfrist ist vorzuschreiben und zu nennen. (Bei der freihändigen Vergabe kann von der Festlegung der Angebotsfrist abgesehen werden.) Schriftliche Angebote sind in einem gesonderten, verschlossenem und besonders gekennzeichneten Umschlag einzureichen. Bis zum Ende der Angebotsfrist können Angebote von Bietern zurückgezogen werden. Seite 63 Workshop 19 Zuschlags- und Bindefrist Zuschlagsfrist beginnt mit mit dem Ablauf der Angebotsfrist Zuschlagsfrist so lang wie zur Prüfung und Wertung nötig, aber so kurz wie möglich Ende der Zuschlagsfrist soll genau definiert werden (Tag und ggf. Uhrzeit) Bieter soll durch Vergabeunterlagen bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden werden (Bindefrist) 20 Kosten Bei öffentlichen Ausschreibungen dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sind Unterlagen kostenlos abzugeben. Für die Ausarbeitung der Angebote werden den Bietern keine Kosten erstattet. Seite 64 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

9 21 Inhalt der Angebote Die Angebote müssen die Preise enthalten, eindeutig und zweifelsfrei sein und müssen die Unterschrift des Bieters enthalten merke: fehlt die Unterschrift, fliegt das Angebot raus! Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig merke: werden Unterlagen geändert, fliegt das Angebot raus! Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind auf besonderer Anlage zu machen und als solche deutlich zu kennzeichnen. merke: mache nicht nur das Nebenangebot sondern auch den Vorteil deutlich Seite 65 Workshop 22 Öffnung der Angebote, Vertraulichkeit Schriftliche Angebote in ungeöffnetem Briefumschlag sind mit Eingangsstempel zu versehen und bis zur Öffnung unter Verschluss zu halten. Der Eingangsvermerk soll möglichst von einem nicht an der Vergabe Beteiligten angebracht werden. Elektronische Angebote müssen bis zur Öffnung verschlüsselt bleiben Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote (Eröffnung) soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden. Ihr steht ein Verhandlungsleiter vor. Eine weitere Person (Zeuge) soll ebenfalls anwesend sein, sowie eine 3. Person als Schriftführer. Alle 3 an der Eröffnung beteiligten Personen sollten möglichst nicht an der Vergabe beteiligt sein. Bieter sind bei der Eröffnung (anders als bei der VOB) nicht zugelassen. Angebote werden geprüft, geöffnet und gekennzeichnet (Abs. 3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu erstellen die vom Verhandlungsleiter und den anderen Beteiligten unterschrieben wird. Diese Niederschrift darf weder Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (Abs. 4 und 5) Angebote und Umschläge verspätet eingegangener und ausgeschlossener Angebote sind als Beweismittel sorgfältig aufzubewahren (Abs. 6) Seite 66 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

10 23 Prüfung der Angebote Ausgeschlossene Angebote brauchen nicht geprüft werden (Abs. 1) Die übrigen Angebote werden auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische (Einkäufer) und fachliche (Anforderer/Techniker) Richtigkeit geprüft. Ggf. ist auch die Wirtschaftlichkeit zu prüfen (Abs. 2) Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. (Abs. 3) 24 Verhandlungen mit Bietern Zwischen Angebotseröffnung und Zuschlagserteilung darf mit Bietern nur verhandelt werden wenn Zweifel über die Angebote oder die Bieter bestehen. Andere Verhandlungen insbesondere über Änderungen der Angebote oder über Preise sind nicht zugelassen!!! Seite 67 Workshop 25 Wertung der Angebote bestimmte Angebote müssen von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn: Wesentliche Preisangaben fehlen Angebote nicht unterschrieben sind Eintragungen nicht zweifelsfrei sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden Die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind Angebote von Bietern, die unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben Nebenangebote, wenn diese nicht zugelassen waren Es wird nochmals auf erforderliche Fachkundigkeit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verwiesen (Abs. 2 Nr. 1) Angebote die ungewöhnlich niedrig erscheinen müssen überprüft und hinterfragt werden (Abs. 2 Nr. 2) Auf Angebote mit einem Missverhältnis von Preis und Leistung darf kein Zuschlag erteilt werden (Abs. 2 Nr. 3) Seite 68 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

11 25 Wertung der Angebote Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. ( 25 Abs. 3) Seite 69 Workshop 26 Aufhebung der Aufschreibung Ausschreibungen können aufgehoben werden, wenn Kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht Sich die Grundlage der Ausschreibung wesentlich geändert haben, Sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat Andere schwerwiegende Gründe bestehen 27 nicht berücksichtige Angebote Wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Angebot erteilt wurde gilt das Angebot als nicht angenommen. Auf schriftlichen Antrag des Bieters teilt die Vergabestelle ihm die Ablehnung, die Gründe der Ablehnung, die Anzahl der eingegangenen Angebote sowie den niedrigsten und höchsten Angebotsendpreis schriftlich mit. Seite 70 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

12 28 Zuschlag Zuschlag soll schriftlich erfolgen (Abs. 1 Nr. 1) Zuschlag soll vor Ablauf der Zuschlagsfrist erfolgen (Abs. 1 Nr. 1) Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung am Angebot erteilt, so ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, auch wenn z.b. noch kein gesonderter schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde (Abs. 2 Nr. 1) 30 Vergabevermerk Über die Vergabe ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der alle wesentlichen Informationen zum Vergabeverfahren und zu den einzelnen Entscheidungen enthält. (Abs. 1) Seite 71 Workshop Unterschiede oberhalb des Schwellenwertes Aufträge oberhalb des Schwellenwertes werden in der Praxis oft genannt. Europaweite Ausschreibungen Hier werden die Basisparagraphen der VOL/A durch zusätzliche Regelungen ergänzt. Die entsprechenden Regelungen finden sich vielmehr in der Abschnitt 2 Im Abschnitt 2 finden sich wortwörtlich die gleichen Regelungen wie im vorherigen Abschnitt. Allerdings sind an manchen Stellen weitere Paragrafen eingefügt, welche zusätzlich gelten. Diese sind an den kleinen Buchstaben a zu erkennen. Die Schwellenwerte sind geregelt in 2 der Vergabeverordnung (VgV) geregelt. Seite 72 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

13 VOL/A, Abschnitt 2, 3a Vergabearten Die Begriffe öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe gelten bei europaweiten Ausschreibungen nach Abschnitt 2 der VOL/A nicht. Vielmehr wird hier gesprochen von: Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren Seit September 2005 ist mit dem sog. ÖPP-Beschleunigungsgesetz eine 4. Vergabeart neu hinzugekommen, der Wettbewerbliche Dialog Der Wettbewerbliche Dialog ist jedoch an die Bedingungen des 6a VgV geknüpft und wird dort sowie in GWB 101 Abs. 5 geregelt. Er ist ein eigenständiges Vergabeverfahren dar, welches jedoch zweigeteilt ist und aus einer Kombination des Nichtoffenen und Verhandlungsverfahrens besteht. Seite 73 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, Vergleich der Vergabearten ( 3a) Offenes Verfahren Äquivalent zur öffentlichen Ausschreibung im Abschnitt 1 der VOL/A Die Bekanntmachung muss zwingend im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Angebotsfrist mindestens 52 Kalendertage Seite 74 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

14 VOL/A, Abschnitt 2, Vergleich der Vergabearten ( 3a) Nichtoffenes Verfahren Äquivalent zur beschränkten Ausschreibung im Abschnitt 1 der VOL/A Die Bekanntmachung muss ebenfalls zwingend im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Ein vorheriger öffentlicher Teilnehmerwettbewerb ist zwingend vorgeschrieben Der Auftraggeber ist verpflichtet mindestens 5 Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern Angebotsfrist 40 Kalendertage Seite 75 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, Vergleich der Vergabearten ( 3a) Verhandlungsverfahren Äquivalent zur freihändigen Vergabe im Abschnitt 1 der VOL/A, jedoch ist der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahren noch enger gefasst als für die freihändige Vergabe auf nationaler Ebene. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes sind die Tatbestandsvoraussetzungen restriktiv auszulegen, und die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände liegt beim Auftraggeber. Es wird unterschieden zwischen dem Verhandlungsverfahren mit oder ohne Vergabebekanntmachung. Seite 76 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

15 VOL/A, Abschnitt 2, Vergleich der Vergabearten ( 3a) Zulässigkeit des Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung Ein vorangegangenes Offenes oder Nichtoffenes Verfahren erbrachte keine Angebote die gewertet werden konnten Dienstleistungsaufträge, die ihrer Natur nach oder wegen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen. Dienstleistungsaufträge, bei denen die vertragliche Spezifikation nicht hinreichend genau festgelegt werden kann. Dies wird insbesondere für geistig schöpferische und finanzielle Dienstleistungen vermutet, kann jedoch auch in den Bereich der VOF fallen. Seite 77 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, Vergleich der Vergabearten ( 3a) Zulässigkeit des Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung a) Ein vorangegangenes Offenes oder Nichtoffenes Verfahren erbrachte kein wirtschaftliches Angebot b) Lieferungen zu Forschungszwecken c) Nur ein Unternehmen kommt in Betracht (Alleinstellungsmerkmal) d) Besondere Dringlichkeit (wird gerichtlich sehr restriktiv gesehen) e) Zusätzliche Lieferungen, z.b. aus Kompatibilitätsgründen (max. 3 Jahre) f) Zusätzliche Dienstleistungen, wegen unvorhergesehener Ereignisse zur Ausführung der im Hauptauftrag beschriebenen Leistung erforderlich g) Neue Dienstleistungen (Wiederholung gleichartiger Dienstleistung, Nachlieferung) h) Anschluss an einen Wettbewerb i) [NEU] Bei an Warenbörsen notierten und gekauften Waren j) [NEU] Bei günstigen Angeboten aufgrund von Insolvenzen Seite 78 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

16 VOL/A, Abschnitt 2, 3a Nr. 4 [NEU] Rahmenvereinbarungen Bisher gab es keine expliziten Regelungen zu Rahmenverträgen. In der neuen VOL 2006 werden diese erstmals erwähnt. Bei Rahmenvereinbarungen handelt es sich um Vereinbarungen mit dem Ziel, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines Zeitraums von max. 4 Jahren vergeben werden sollen, festzulegen. Dabei soll das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt werden, muss aber nicht abschließend festgelegt werden. Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen vergeben. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen haben die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften der VOL/A Abschnitt 2 zu befolgen. ACHTUNG: Bei Rahmenvereinbarung handelt es sich um die Vorstufe eines Auftrages, sie sind kein Beschaffungsvertrag, kein Vergabeverfahren Und auch keine Vergabeart Seite 79 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, 7a Teilnehmer am Wettbewerb Ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiger Bieter/Bewerber in seinem Herkunftsland zur Erbringung der geforderten Dienstleistung berechtigt, so darf er nicht zurückgewiesen werden. Die Vergabestelle muss Unternehmen ausschließen, die wegen bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt wurden. Dies betrifft insbesondere: Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen Geldwäsche Betrug Subventionsbetrug Bestechung Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bieters können Eignungsnachweise gefordert werden. Der Auftraggeber muss bereits in der Bekanntmachung angeben, welche Nachweise vorzulegen sind. Seite 80 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

17 VOL/A, Abschnitt 2, 7a Teilnehmer am Wettbewerb Als Eignungsnachweise für die Leistungsfähigkeit des Bieters werden gerne folgende Papiere eingefordert: in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht: Bankauskünfte, Nachweis Berufshaftpflichtversicherung, Bilanzen oder Bilanzauszüge, Erklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre In fachlicher und technischer Hinsicht: Referenzliste der letzten 3 Jahre, Beschreibung der technischen Ausrüstung, Angaben über die technische Leitung, Muster und Beschreibungen, Nachweise über Qualitätssicherungsmaßnahmen, Nachweis des Umweltmanagments (insbes. EMAS), Qualifikationsnachweise für die berufliche Befähigung der verantwortlichen Personen Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitlied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen. Seite 81 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, 8a technische Anforderungen Die technischen Anforderungen sind zu formulieren: 1. entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen.. 2. Oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die genau so zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen; VOL/A 8a Abs. 1 Bezugnahmen auf Normen sind mit dem Zusatz oder gleichwertig zu versehen Angebotene gleichwertige Waren und Dienstleistungen müssen zugelassen werden, wenn der Bieter mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen gleichermaßen entsprechen ( 8a Nr. 2) Seite 82 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

18 VOL/A, Abschnitt 2, 8a Technische Anforderungen Schreibt ein Auftraggeber Umwelteigenschaften vor, so kann er die Spezifikationen bedienen, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind ( 8a Nr. 3) Werden Bescheinigungen anerkannter Stellen verlangt, so akzeptiert der Auftraggeber Bescheinigungen von anderen Mitgliedsstaaten ansässigen, anerkennten Stellen an. ( 8 Nr. 4) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion, oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. ( 8a Nr. 5) Im übrigen sind die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert bei der Beschreibung der Leistung ist die entsprechende CPV-Referenz-Nummer anzugeben. (CPV = Common Procurement Vocabulary) Seite 83 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, 9 a Angabe der Zuschlagskriterien 1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens... a) b) c) alle vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung oder, soweit nach 25a zulässig, der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung, 9a Nr. 1 Wenn bei einem Verhandlungsverfahren oder wettbewerblichen Dialog beabsichtigt ist, diesen in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um die Zahl der Angebote zu verringern, so ist dies anzugeben. Die Angaben können auch in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen erfolgen Sofern Nebenangebote zugelassen sind, enthalten die Verdingungsunterlagen auch die [NEU] Mindestanforderungen für Nebenangebote. Seite 84 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

19 VOL/A, Abschnitt 2, 17a Bekanntmachung Bekanntmachungen werden nach vorgeschriebenen Mustern erstellt und für alle Verfahren im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L 2985 Luxemburg Telefon: / Fax: Eine Bekanntmachung darf in Deutschland nicht vor der Absendung der Bekanntmachung an die EU erfolgen und darf keine anderen oder weitergehenden Angaben enthalten. ( 17a Abs. 1 Nr. 4) Die Auftraggeber können im Internet Beschafferprofile einrichten ( 17a Abs. 2) Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich zu Beginn des Haushaltsjahres Angaben zu geplanten Aufträgen über ,- ( 17a Abs. 3) Seite 85 Workshop VOL/A, Abschnitt 2, 18a Formen und Fristen Im Gegensatz zum Abschnitt 1 der VOL/A, wo die Fristen nur vage beschrieben sind ( ausreichend, angemessen ) sieht 18a bestimmte Mindestfristen vor. Diese sind immer genau definiert und gerichtlich überprüfbar. Alle genannten Fristen sind wegen der unterschiedlichen Arbeits- und Feiertagsregeln im europäischen Raum nicht in Arbeits- oder Werktagen, sondern immer in Kalendertagen angegeben. Offenes Verfahren: Angebotsfrist mindestens 52 Tage, kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden auf nicht weniger als 36 Tage Sind Ortsbesichtigungen vorgesehen, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern Nichtoffenes Verfahren: Angebotsfrist mindestens 40 Tage, kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. [NEU] Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen um 7 Tage verkürzt werden. Die Angebotsfrist darf niemals weniger als 22 Tage betragen. Einzige Ausnahme bei besonderer Dringlichkeit. Dort mind. 10 Tage. Seite 86 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe

20 VOL/A, Abschnitt 2, 25a Zuschlagskriterien, staatliche Beihilfe Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Entscheidung über den Zuschlag verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. Er hat die Kriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. 25a Abs. 1 Nr. 1 Bei der Wertung der Angebote darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. 25a Abs. 1 Nr. 2 Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. 25a Abs. 1 Nr. 2 Seite 87 Workshop oberhalb des Schwellenwertes Vergabeverordnung (VgV) 13 VgV Vorinformation über die Zuschlagserteilung Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter ab. Mit der Erteilung des Zuschlages kann der Anspruch der an öffentlichen Aufträgen interessierten Unternehmen auf Einhaltung der Vergabevorschriften nicht mehr durchgesetzt werden, da mit der Zuschlagserteilung nach deutschem Recht bereits ein Vertrag zustande kommt. 13 VgV verpflichtet die Auftraggeber daher, die Bieter, die den Auftrag nicht erhalten sollen, 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss schriftlich zu informieren. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht hat die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages gemäß 134 BGB zur Folge. Seite 88 Workshop Benutzung nur für Teilnehmer des Seminars "". Weitergabe