Bundesvertreterversammlung am 25. Juni 2014 in Potsdam. Dr. Axel Reimann. Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

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1 Bundesvertreterversammlung am 25. Juni 2014 in Potsdam Dr. Axel Reimann Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund Es gilt das gesprochene Wort! abrufbar auch unter

2 Folie 1 Seite 1 Folie 2 Meine sehr geehrten Damen und Herren, in wenigen Tagen wird das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft treten. Es liegt auf der Hand, dass dieses erste große Rentenreformgesetz der neuen Bundesregierung im Mittelpunkt meines heutigen Berichtes steht auch deshalb, weil die zeitnahe Umsetzung der vorgesehenen Regelungen für die Rentenversicherungsträger eine erhebliche Herausforderung darstellt. Neben dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz und seiner Umsetzung stehen uns aber in den kommenden Monaten eine ganze Reihe weiterer Veränderungen ins Haus; über einige dieser Punkte werde ich ebenfalls kurz berichten. Folie 3 Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Rahmen unserer letzten Bundesvertreterversammlung im Dezember 2013 haben wir uns unter anderem mit den rentenpolitischen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD befasst. Nun, gerade einmal ein halbes Jahr später, ist das Gesetz zur Umsetzung der wesentlichen rentenpolitischen Punkte des Koalitionsvertrages bereits beschlossen ein zweifellos bemerkenswertes Tempo der Gesetzgebung. Das ist aber nicht der einzige Aspekt, der bei diesem Gesetz hervorzuheben ist. Denn nach drei Jahrzehnten, in denen die finanzielle Konsolidierung der Rentenversicherung im Hinblick auf die demografische

3 Seite 2 Entwicklung im Vordergrund des gesetzgeberischen Handelns stand und Leistungsausweitungen allenfalls punktuell vorgenommen wurden, setzt das RV-Leistungsverbesserungsgesetz primär auf Verbesserungen der materiellen Absicherung, von denen schon in den ersten Jahren über 10 Mio. Versicherte oder Rentner profitieren werden. Bemerkenswert ist dabei das finanzielle Volumen, aber auch die Abkehr von grundlegenden Handlungsmaßstäben, die vom Gesetzgeber in den zurückliegenden Perioden als zielführend und systemadäquat angesehen wurden. Herr Gunkel hat dies unter dem Blickwinkel der Finanzierung des Rentenpakets dargelegt. Nach Einbringung des Gesetzentwurfs und der ersten Lesung im Bundestag hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 5. Mai eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf durchgeführt, zu der auch die Deutsche Rentenversicherung Bund geladen war und bei der wir zu den vorgesehenen Regelungen und deren Umsetzung Stellung genommen haben. Am 23. Mai 2014 hat der Bundestag das Rentenpaket dann in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, wobei im Anschluss an die Ausschussberatungen einige nicht unwesentliche Änderungen vorgenommen wurden. Nachdem auch der Bundesrat das Gesetz am 13. Juni 2014 abschließend behandelt hat, wird es nun nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Folie 4 Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz umfasst in der letztlich beschlossenen Fassung im Wesentlichen folgende Elemente:

4 Seite 3 Die sog. Mütterrente, die vorübergehende Ermöglichung eines abschlagsfreien Altersrentenzugangs ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte; diese Rente mit 63 wird von einer Regelung zur Verlängerung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Regelaltersgrenze flankiert, Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten sowie die Einführung einer Demografiekomponente bei der Fortschreibung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe. Folie 5 Die Mütterrente Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte kurz auf die einzelnen Elemente des Rentenpaketes eingehen und dabei insbesondere die mit der Umsetzung dieser Reformmaßnahmen verbundenen Fragen in den Blick nehmen. Die von der Anzahl der unmittelbar Betroffenen her sicherlich bedeutendste Neuregelung ist die sog. Mütterrente. Für Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, werden ab Juli 2014 grundsätzlich zwei Jahre Kindererziehungszeit statt bislang einem Jahr angerechnet. Um bei den Bestandsrenten eine Neufeststellung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kindererziehungszeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Pauschalregelung beschlossen: Die laufenden Renten werden für jedes vor 1992 geborene Kind ab Juli 2014 um einen Zuschlag entsprechend der Anwartschaft eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr Beitragszahlung d.h. um brutto 28,61 Euro im Westen bzw. 26,39 Euro im Osten erhöht. Der Bruttobetrag vermindert

5 Seite 4 sich um Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und gegebenenfalls um die auf die Bruttobeträge entfallende Steuer. Da die Anerkennung von Kindererziehungszeiten seit nahezu 30 Jahren in der Rentenversicherung etabliert ist, könnte der Schluss nahe liegen, dass die Umsetzung der Neuregelung allenfalls eines Knopfdrucks bedürfe. Dem ist allerdings nicht so. Die Umsetzung der Mütterrente ist vielmehr eine ganz erhebliche Herausforderung für die Rentenversicherungsträger. Insgesamt erfordert die Umsetzung der vorgesehenen Regelungen erhebliche Programmierarbeiten und führt vorübergehend auch zu einem deutlichen Mehraufwand für die Sachbearbeitung. Wir haben bereits in der Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales darauf hingewiesen, dass die Regelungen zur Mütterrente für Neurenten voraussichtlich termingerecht zum 1. Juli 2014 umgesetzt werden können. Das werden wir einhalten. Wir haben aber auch deutlich gemacht, dass die Umsetzung der Regelungen für die 9,5 Mio. Bestandsrenten mit vor 1992 geborenen Kindern Zeit benötigt. Die Bescheidung und Auszahlung wird sukzessive ab August beginnen und soll im vierten Quartal 2014 abgeschlossen werden. Die Sachbearbeitung der Träger wird insbesondere in jenen Fällen zusätzlich tätig werden müssen, in denen neben der Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente bezogen wird und die Regelungen zur Einkommensanrechung zum Tragen kommen. In diesen Fällen steigt die Versichertenrente infolge des Kinderzuschlags, während die Hinterbliebenenrente durch die

6 Seite 5 Einkommensanrechnung anteilig sinkt. Hier bedarf es eines Verfahrens, das Rückforderungen als Folge von möglichen Überzahlungen vermeidet. Neben dem damit verbundenen Aufwand werden wir uns zudem darauf vorzubereiten haben, dass es im Hinblick auf diese Fälle einen erhöhten Informations- und Beratungsbedarf geben wird; dementsprechend werden auch die Beratungseinrichtungen und die Öffentlichkeitsarbeit gefordert sein. Folie 6 Abschlagsfreie Rente ab 63 Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei dem zweiten Element des Rentenpaketes, der abschlagsfreien Rente ab 63 handelt es sich um eine Modifikation der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ab dem 1. Juli 2014 können Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, über diese Rentenart bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen. Bisher war dies erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 wird die Altersgrenze allerdings schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann wieder die Altersgrenze von 65 Jahren; die abschlagsfreie Rente mit 63 ist insoweit von vornherein als zeitlich befristete Regelung gestaltet. Folie 7 Nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer wird die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erleichtert, weil künftig auch Zeiten des Bezugs

7 Seite 6 von Arbeitslosengeld und Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung angerechnet werden. Beide Regelungen werden allerdings eingeschränkt: Die Anrechnung von freiwilligen Beitragszeiten setzt voraus, dass mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen; sie orientiert sich damit an Biografien, wie sie im Bereich der sog. Handwerkerversicherung anzutreffen sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden um Anreize zur weitergehenden Frühverrentung zu vermeiden dann nicht anerkannt, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn liegen, es sei denn die Arbeitslosigkeit ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II werden dagegen wie bisher unter keinen Umständen auf die Wartezeit angerechnet. Die Schaffung einer Möglichkeit, bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, ist im politischen Raum, aber auch in den Medien kontrovers diskutiert worden. Wie in der Begründung der Neuregelung ausgeführt, ist es Sinn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, an die die jetzt beschlossene Änderung anknüpft, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung zu privilegieren. Das Vorziehen des abschlagsfreien Rentenzugangs für die von der Regelung betroffenen Geburtsjahrgänge sei gerechtfertigt, weil diese Jahrgänge von der fortschreitenden Verbesserung der Arbeitsbedingungen weniger oder gar nicht profitiert hätten. Wenn solche Defizite der Arbeitswelt innerhalb der Rentenversicherung kompensiert werden sollen, wäre dies allerdings eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und infolgedessen eine Finanzierung aus Steuer- statt aus Beitragsmitteln geboten.

8 Seite 7 Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde bereits intensiv darüber diskutiert, dass die Umsetzung der Regelungen zur Rente ab 63 Fragen aufwirft. Im Mittelpunkt stand dabei zum einen der Aspekt, wie viele Versicherte wegen der Neuregelung ihren Renteneintritt vorziehen werden und es insoweit in diesem und den kommenden Jahren zu erhöhten Rentenantragszahlen kommt. Da letztlich auch Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung für die Erfüllung der Wartezeiten zugelassen wurden geht die Bundesregierung hier nun wie eben von Herrn Gunkel im Einzelnen dargestellt von insgesamt rund Berechtigten aus, die im Einführungsjahr von der Regelung profitieren werden. Vor allem aber wurde im Vorfeld im Hinblick auf die Umsetzung der Rente ab 63 auf die Tatsache hingewiesen, dass auf Grundlage der Daten, die bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert sind, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in jenen Fällen nicht per Mausklick geklärt werden kann, in denen es auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ankommt. Konkret können wir in den bei uns gespeicherten Daten nicht für alle zurückliegenden Zeiträume zwischen den anrechenbaren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und den nicht anrechenbaren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe differenzieren. Bei den Krankenkassen liegen nach Auskunft des Spitzenverbandes zwar entsprechende Angaben vor, allerdings nicht für alle in Frage kommenden Zeiten und auch nicht unbedingt in elektronischer Form. Ob und in welcher Weise unsere Sachbearbeitung bei der Ermittlung Daten der Krankenversicherung nutzen kann, bleibt also noch abzuwarten.

9 Seite 8 Auch die Ausnahme von der Ausnahmeregelung Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden grundsätzlich nicht auf die Wartezeit angerechnet, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt wird den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Umsetzung der Regelung in den betreffenden Fällen erhöhen. Diese Regelung dient dazu, Härtefälle zu vermeiden; sie erfasst aber natürlich nicht alle Konstellationen, in denen Versicherte unverschuldet arbeitslos werden und ist nicht zuletzt deshalb vermutlich streitanfällig. Zudem wird eine ITmäßige Prüfung in den allermeisten Fällen auch im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung nicht möglich sein; auch hier wird regelmäßig die Sachbearbeitung tätig werden müssen. Im Ergebnis werden wir deshalb, was die Bearbeitungsdauer und den Bearbeitungsaufwand bei der Umsetzung von Anträgen auf die abschlagsfreie Rente mit 63 anbelangt, unterscheiden müssen: In jenen Fällen, in denen die Wartezeit von 45 Jahren auch ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllt wird, können die Rentenanträge ab dem 1. Juli wie bisher zügig bearbeitet und beschieden werden. Sofern jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Erfüllung der Wartezeit ausschlaggebend sind, hängt die Dauer der Antragsbearbeitung entscheidend davon ab, wann die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen belegt bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Eine rechtzeitige Antragstellung kann hier sicherlich das Verfahren erleichtern, die Komplexität wird dadurch jedoch nicht gemindert. Insgesamt ist ähnlich wie bei der Mütterrente davon auszugehen, dass die Regelungen zur Rente mit 63 und deren Umsetzung auch erheblichen Beratungs- und Informationsbedarf auslösen.

10 Seite 9 Folie 8 Neben den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen enthält das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine Regelung, die die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze betrifft. Hintergrund ist, dass tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbarte Klauseln häufig vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Zwar kann ein Arbeitsverhältnis schon heute unbefristet verlängert werden. Eine Befristung ist nach geltendem Recht aber nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich. Künftig kann ein Arbeitsverhältnis, das an sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, für einen befristeten Zeitraum verlängert werden, ohne dass diese Restriktionen gelten. Auch diese Regelung ist politisch umstritten - einerseits ermöglicht sie die unbürokratische Verlängerung von Arbeitsverträgen, andererseits wird für Arbeitnehmer im Rentenalter die Möglichkeit geschaffen, ein Beschäftigungsverhältnis immer wieder zu verlängern und gleichzeitig zu befristen, was von den Kritikern als nicht gerechtfertigte arbeitsrechtliche Ausnahmeregelung betrachtet wird. Hingewiesen sei darüber hinaus darauf, dass der Bundestag im Zusammenhang mit dem Rentenpaket auch einen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen hat. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Herbst dieses Jahres erste Vorschläge zu flexiblen Übergängen in den Ruhestand zu erarbeiten. Dabei werden ausdrücklich drei Aspekte benannt, die besonders berücksichtigt werden sollen: Durch eine Vereinfachung der bestehenden Teilrenten-Regelungen soll ein flexibles Weiterarbeiten bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze ermöglicht werden.

11 Seite 10 Es soll geprüft werden, wie eine Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver gestaltet werden kann. Die Regelung, wonach Bezieher von Arbeitslosengeld II verpflichtet sind, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, soll überprüft werden. Folie 9 Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Meine sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zu dem aus meiner Sicht wohl unstrittigsten Aspekt der Rentenreform: Zu den Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten. Dass es im Bereich der Erwerbsminderungsrente Handlungsbedarf gibt, macht schon ein Blick auf die Statistik deutlich: Die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Zugängen in Erwerbsminderungsrente sind in den Jahren 2000 bis 2011 Jahr für Jahr geringer ausgefallen. In den beiden vergangenen Jahren sind die durchschnittlichen Zugangsrenten zwar wieder etwas angestiegen, der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag im Rentenzugang 2013 mit 613 Euro aber noch immer deutlich unter dem Wert im Jahr 2000 (706 Euro). Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten besteht schon heute ein überdurchschnittliches Armutsrisiko: Der Anteil der Rentner, deren Rente durch Leistungen der Grundsicherung aufgestockt wird, liegt bei den Erwerbsminderungsrentnern mit rund 12 Prozent um ein Mehrfaches höher als bei den Altersrentnern mit aktuell 2,2 Prozent.

12 Seite 11 Folie 10 Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz enthält zwei Regelungen, die die rentenrechtliche Absicherung erwerbsgeminderter Menschen verbessern werden: die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und die veränderte rentenrechtliche Einordnung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Mit der Verlängerung der Zurechnungszeit wird im Prinzip die Anhebung der Regelaltersgrenze nachvollzogen wobei allerdings anders als bei der Altersgrenzenanhebung die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt vollzogen wird. Von dieser Maßnahme profitieren alle Versicherten, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen; im Jahr 2012 wären das ca. 96 Prozent aller Zugänge in Erwerbsminderungsrente gewesen. Geht man von der Erwerbsbiografie der derzeitigen Zugangsrentner aus, dürfte die Verlängerung der Zurechnungszeit unter Berücksichtigung der Abschläge von bis zu 10,8 Prozent zu einer um durchschnittlich ca. 40 Euro höheren Bruttomonatsrente führen. Das macht bei einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von im Schnitt gut 600 Euro schon einen Unterschied, allerdings liegen die Durchschnittsbeträge damit immer noch unterhalb der Werte von vor 10 Jahren. Auch die zweite Maßnahme, die Änderung der rentenrechtlichen Berücksichtigung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, wird abhängig von der individuellen Erwerbsbiografie zu einer Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen führen. Viele Erwerbsminderungsrentner erwerben in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung geringere Ren-

13 Seite 12 tenanwartschaften als in den Jahren zuvor, zum Beispiel weil sie gesundheitlich beeinträchtigt sind oder arbeitslos werden. Die Neuregelung schafft hier einen Ausgleich: Die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden in Zukunft für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten nur noch berücksichtigt, wenn dies für den Rentenbezieher günstiger ist. Die Vorschriften zur Erwerbsminderungsrente werden wir für Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 termingerecht umsetzen können. Folie 11 Fortschreibung des Reha-Budgets Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch die im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes beschlossene Einführung einer Demografiekomponente bei der Fortschreibung des Reha-Budgets ist aus Sicht der Rentenversicherung zu begrüßen; der Gesetzgeber hat hier eine Forderung aufgegriffen, die die Selbstverwaltung der Rentenversicherung seit langem erhoben hat. Die Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die demografische Entwicklung und die Verlängerung der Lebensarbeitszeit zumindest in den nächsten Jahren zu einem steigenden Rehabilitationsbedarf führen. Sie trägt insoweit dazu bei, dass bei der Rehabilitation ein adäquates Versorgungsniveau aufrechterhalten werden kann. Zu hinterfragen ist allerdings die zahlenmäßige Festschreibung der Demografiekomponente über einen Zeitraum von mehr als 30

14 Seite 13 Jahren. Die Erfahrung lehrt uns, dass demografische Entwicklungen ausserhalb von Wanderungsbewegungen zwar im Grundsatz recht stabil verlaufen, dass aber Globalisierung und europäische Integration gerade die Wanderungen zu einer schwer zu prognostizierenden Größe machen. Insofern zielt die Demografiekomponente zwar in die richtige Richtung, weiterer Anpassungsbedarf kann aber meines Erachtens nicht ausgeschlossen werden. Folie 12 Verlängerung der Freistellung der so genannten Ehrenbeamten von der Hinzuverdienstanrechnung Der Gesetzgeber hat das Gesetzgebungsverfahren für eine weitere rechtliche Änderung genutzt, auf die ich kurz hinweisen möchte: Die Verlängerung der Ausnahmeregelung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Berücksichtigung von Hinzuverdienst neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer vorzeitig bezogenen Altersrente. Grundsätzlich sind die Einkünfte unter anderem von kommunalen Ehrenbeamten, von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und von Versichertenältesten oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder bei einer vorzeitigen Altersrente wie die Einkünfte bei allen anderen Versicherten auch als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, der bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Das hat das Bundessozialgericht in einigen Urteilen klargestellt, denen die Gremien der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2010 gefolgt sind.

15 Seite 14 Die vom Gesetzgeber im Anschluss an diese Rechtsprechung geschaffenen Vertrauensschutzregelungen, nach denen derartige Einkünfte bei dem oben genannten Personenkreis unter bestimmten Umständen übergangsweise nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, sind bis zum 30. September 2015 befristet. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wird die Übergangsregelung nun bis zum 30. September 2017 verlängert. Folie 13 Weitere gesetzliche Neuregelungen stehen an Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Rentenpaket enthält nicht die einzigen gesetzlichen Neuregelungen, die innerhalb der Rentenversicherung zur Umsetzung anstehen. Hinzu kommt die Novellierung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto, kurz: ZRBG, die voraussichtlich zum 1. August in Kraft treten wird sowie die für 2015 geplante Neuregelung der Beitragsgestaltung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des ZRBG sieht für alle Betroffenen die Möglichkeit einer Rentenzahlung rückwirkend zum 1. Juli 1997 vor, und zwar auch in jenen Fällen, in denen die sogenannte Ghetto-Rente bislang nur rückwirkend für vier Jahre gewährt worden war. Die Betroffenen können sich also entscheiden: Entweder sie wählen den früheren Rentenbeginn und die damit verbundenen Nachzahlungen bei dem dann allerdings aufgrund des niedrigeren Zugangsfaktors geringeren monatlichen Zahlbetrag oder sie belassen es bei dem bisherigen späteren

16 Seite 15 Rentenbeginn und der monatlichen Rente in der bisherigen Höhe. Über die neue Rechtslage und die damit im jeweiligen Einzelfall verbundenen möglichen auch betragsmäßigen Konsequenzen werden die Rentenversicherungsträger die Berechtigten zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes informieren. Dies betrifft rund Vorgänge rentenversicherungsweit. Aber auch hier gilt: Dies geht nicht auf Knopfdruck, sondern erfordert ein Tätigwerden der Sachbearbeitung. Im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung hatte sich die Rentenversicherung um eine einfachere, aber eben auch pauschalierende Lösung bemüht. Der Gesetzgeber hat sich für eine Individuallösung mit der Möglichkeit einer vollständigen Neuberechnung der Rente von Anfang an entschieden. Damit ist nun neben der Umsetzung des Rentenpakets auch die erneute Bearbeitung eines großen Teils der ZRBG-Bestandsrenten zu bewältigen. Folie 14 Änderungen stehen für das Jahr 2015 zudem sowohl beim Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung als auch beim allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung an. Im Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist ab dem 1. Januar 2015 eine Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,3 Beitragssatzpunkte vorgesehen. Bereits vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem die Beitragsstruktur in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend verändert wird. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, der paritätisch von den

17 Seite 16 Beschäftigten und ihren Arbeitgebern bzw. von den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen wird, wird danach für die Zukunft festgeschrieben. Der bislang allein von den Beschäftigten beziehungsweise den Rentnern zu tragende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt. Sofern eine Krankenkasse zur Finanzierung ihrer Ausgaben weitere Mittel benötigt, kann sie einen kassenspezifischen prozentualen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Beschäftigten bzw. vom Rentner zu tragen ist. Die Neuregelung soll grundsätzlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Für die Monate Januar und Februar wird allerdings aus den Renten übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz von 15,5 Prozent erhoben, von dem 0,9 Prozent als Zusatzbeitrag gelten und deshalb allein von den Rentnern getragen werden. Mit dieser Übergangsregelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Krankenkassen die Festlegung eines Zusatzbeitrags beziehungsweise dessen Höhe gegebenenfalls erst im Dezember beschließen und eine Berücksichtigung bereits bei der Auszahlung der Januar-Renten für die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit dem Renten-Service der Deutschen Post AG technisch nicht umsetzbar ist. Auch in den Folgejahren gelten Veränderungen bei den kassenspezifischen Zusatzbeitragssätzen bei Renten immer erst ab März des jeweiligen Jahres. Grundsätzlich werden wir aber in Zukunft wieder mit kassenspezifischen Beitragssätzen in der Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner leben müssen.

18 Seite 17 Folie 15 Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Meine sehr geehrten Damen und Herren, zum Abschluss meines Berichtes möchte ich nun noch auf einen Aspekt eingehen, der uns nicht vom Gesetzgeber vorgegeben wird, sondern bei dem die Rentenversicherung selbst initiativ geworden ist und ihr Serviceangebot verbessert. Es geht um den Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung. Den Betrieben und Unternehmen gehen Jahr für Jahr wertvolle Fachkompetenzen und die Erfahrungen langjährig Beschäftigter verloren, die altersbedingt oder bereits vor Erreichen des Rentenalters aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen stellt dies eine zum Teil ganz erhebliche Herausforderung dar. Daher haben sie ein Interesse daran, die Erwerbsfähigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst lange zu erhalten. Auch die Rentenversicherung hat ein originäres Interesse am Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Versicherten, da hierdurch vorzeitige Rentenzahlungen aus gesundheitlichen Gründen vermieden und Beitragszahlungen gesichert werden. Einige Rentenversicherungsträger haben deshalb in der Vergangenheit bereits entsprechende Beratungs- und Unterstützungsangebote für Unternehmen und Betriebe entwickelt. Angesichts der Dringlichkeit dieses Themas und der hohen Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben sich jetzt alle Träger der Rentenversicherung dazu entschieden, einen Firmenservice anzubieten. Dabei sollen die Angebote der Träger

19 Seite 18 vereinheitlicht, gebündelt und den Unternehmen als ein gemeinsames Angebot aller Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellt werden. In einem ersten Schritt haben sich deshalb alle Träger auf die Inhalte und Strukturen dieses neuen einheitlichen Serviceangebotes unter der Dachmarke Firmenservice verständigt. Das einheitliche Erscheinungsbild soll durch eine entsprechende Außendarstellung zum Beispiel durch eine gemeinsame bundesweite Telefonnummer und Mailadresse sichergestellt sowie durch die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Unternehmen bekommen feste Ansprechpartner in den Regionen. Neben der Beratung rund um das Thema Gesunde Mitarbeiter, das alle Themen mit Bezug zur Rehabilitation erfasst, wird der Firmenservice der Rentenversicherung auch eine Beratung zu unseren weiteren Kernthemen Rente, Altersvorsorge sowie zu Beiträgen und Meldungen zur Sozialversicherung umfassen. Daneben besteht die Möglichkeit, das Beratungsangebot um den Themenbereich Demografie zu erweitern, wie das im Rahmen der GeniAL- Beratung bereits von einigen Trägern der Rentenversicherung praktiziert wird. Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat das in den Gremien der Rentenversicherung erarbeitete Rahmenkonzept für einen Firmenservice in seiner Sitzung am 13. März diesen Jahres zustimmend zur Kenntnis genommen und hierzu eine verbindliche Entscheidung getroffen. Unser Ziel ist es, schon im kommenden Jahr einen Firmenservice aller Rentenversicherungsträger anbieten zu können.

20 Seite 19 Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie sehen also: Neben der Umsetzung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Aufgaben entwickelt die Rentenversicherung auch in eigener Initiative ihr Angebot fort. Dies alles erfolgreich realisieren zu können ist aber letztlich nur möglich durch das große Engagement aller Träger und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dafür möchte ich mich zum Abschluss meines Berichtes ganz herzlich bedanken; bitte geben Sie diesen Dank auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihren Häusern weiter! Folie 16 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

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