Aktuelle Gesetzgebung der 2. Säule
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- Catharina Bergmann
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1 Berufliche Vorsorge Aktuelle Gesetzgebung der. Säule Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge () und Verordnungen Stand Januar 05
2 Gesetzestext Copyright Die vorliegende Publikation wurde im Januar 05 erstellt. Sie basiert auf den Rechtsdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei, die den Stand vom Januar 05 wiedergeben. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei. AXA Winterthur Winterthur, Januar 05
3 Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge () verfolgt das verfassungsmässige Ziel, den Pensionierten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Die gesetzlichen Grundlagen umschreiben die Mindestanforderungen, die für Arbeitgeber obligatorisch sind. Seit der Inkraftsetzung des im Jahr 985 wurden diese Grundlagen mehrmals angepasst und ergänzt; unter anderem im Rahmen der. -Revision, in Kraft seit. Januar 006, sowie der Strukturreform, die in zwei Etappen in Kraft getreten ist am. August 0 und am. Januar 0. Diese jährlich erscheinende Publikation ist eine Serviceleistung der AXA Winterthur, die seit der Einführung des zu den führenden Anbietern von Vorsorgelösungen für Unter nehmen und Verbände gehört. Der Inhalt ist auf Personen ausgerichtet, die sich bei Bedarf rasch in der aktuellen Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge mit allen gülti gen Verordnungen und Erlassen zurechtfinden möchten. Änderungen gegenüber der Ausgabe 0 sind in roter Schrift gekennzeichnet. Die jeweils aktuelle Ausgabe kann kostenlos bestellt oder online heruntergeladen werden; Bei Fragen steht Ihnen die AXA Winterthur jederzeit gerne mit ihrer Kompetenz und massgeschneiderten Lösungen zur Seite. AXA Winterthur Januar 05
4 Inhaltsverzeichnis Seite und Verordnungen 6 BVV BVV BVV Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (SR 8.0) 6 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (SR 8.5.) 59 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (SR 8..) 65 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 8.6.) 0 VO / Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von AVIG arbeitslosen Personen (SR 87.7) 08 Verordnung über den Sicherheitsfonds (SR 8..) Verordnung über die Anlagestiftungen (SR 8.0.) 8 en über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung 8 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 8.) 8 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 8.5) 5 Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 8.) 60 Weitere Erlasse 66 BV Bundesverfassung (SR 0) 66 ZGB Zivilgesetzbuch (SR 0) 69 PartG Partnerschaftsgesetz (SR.) 7 OR Obligationenrecht (SR 0) 7 ZPO Zivilprozessordnung (SR 7) 75 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz SR 8.) 76 Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel a des Freizügigkeitsgesetzes (SR 8.5.) 77 Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel a 78 Nicht in dieser Broschüre enthaltene Erlasse der beruflichen Vorsorge 8
5 Inhaltsverzeichnis Seite Tabellen 85 Tab. Grenzbeträge 85 Tab. Teuerungsanpassung der Risikorenten 86 Tab. Grösstmögliches a-guthaben nach Jahrgang 88 Nützliche Adressen 9 BVV BVV BVV Stichwortverzeichnis 95 VO / AVIG Weitere Erlasse Tabellen Nützliche Adressen 5 Stichwortverzeichnis
6 und Verordnungen Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge () vom 5. Juni 98 (Stand am. Januar 05) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel quater der Bundesverfassung und auf Artikel der Über gangs bestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 975, beschliesst: Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich Art. Zweck Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. Art. 5 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeits losen Arbeitnehmer, die das 7. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeit geber einen Jahreslohn von mehr als 50 Franken 6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. [BS ; AS 97 9]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. und 96 Ziffern 0 und der BV vom 8. April 999 (SR 0). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Juni 000, in Kraft seit dem. Jan. 00 (AS ; BBl ). BBl 976 I 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 006 (AS ; BBl ). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 6 Betrag gemäss Art. 5 der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 5. Okt. 0, in Kraft seit. Jan. 05 (AS 0 ). 6
7 Art. Obligatorische Versicherung von Selbständigerwerbenden Berufsgruppen von Selbständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ih rer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risi ken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehr heit der Selbständigerwerbenden dem Verband angehören. BVV Art. Freiwillige Versicherung BVV Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung, insbesondere die in Ar ti kel 8 festgesetzten Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Ver siche rung. Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vor sorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze und keine Anwendung. 7 Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. 8 BVV VO / AVIG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. 9 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 8. Die Artikel 56 Absatz Buchstaben c und d und 59 Absatz sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs., und bis, 65c, 65d Abs., und Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 7 und 7a 7g) gelten auch für die nicht regis trierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 7. Dezember 99 0 () unterstellt sind. Art. 6 Mindestvorschriften Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften. Weitere Erlasse 7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 0 SR 8. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Dez. 00 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit. Jan. 0 (AS 0 85; BBl 008 8). 7 Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
8 Zweiter Teil: Erster Titel: Versicherung Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung Art. 7 Mindestlohn und Alter Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 50 Franken beziehen, unterstehen ab. Januar nach Vollendung des 7. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab. Januar nach Vollendung des. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 0. Dez. 96 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundes rat kann Abweichungen zulassen. Art. 8 Koordinierter Lohn Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 675 bis und mit 8600 Franken 5. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 6 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 55 Franken 7 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. 8 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungs pflicht des Arbeitgebers nach Artikel a des Obli gationenrechts 9 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 9f des Obli gationenrechts dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordi nierten Lohnes verlangen. 0 Art. 9 Anpassung an die AHV Der Bundesrat kann die in den Artikeln, 7, 8 und 6 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnent wicklung berücksichtigt werden. Art. 0 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Betrag gemäss Art. 5 der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 5. Okt. 0, in Kraft seit. Jan. 05 (AS 0 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). SR Beträge gemäss Art. 5 der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 5. Okt. 0, in Kraft seit. Jan. 05 (AS 0 ). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 7 Betrag gemäss Art. 5 der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 5. Okt. 0, in Kraft seit. Jan. 05 (AS 0 ). 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 9 SR 0 0 Fassung gemäss Anhang Ziff. des BG vom. Okt. 00, in Kraft seit. Juli 005 (AS 005 9; BBl 00 75, 00 9). Fassung gemäss Art. 7a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 6. Juni 98, in Kraft seit. Juli 997 (AS 98 8; BBl 980 III 89). 8
9 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz endet die Versicherungspflicht, wenn: a. das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. ); b. das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; c. der Mindestlohn unterschritten wird; d. der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. 5. Kapitel: Vorsorgepflicht des Arbeitgebers BVV BVV BVV Art. Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeein rich tung er richten oder sich einer solchen anschliessen. Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. 6 Der Anschluss erfolgt rückwirkend. bis Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat 7 8 die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen und bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. 9 Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. 0 5 Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. 6 Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. VO / AVIG Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 00 (Strukturreform), in Kraft seit. Jan. 0 (AS 0 9; BBl ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Fassung gemäss Anhang Ziff. des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dez. 99, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 86; BBl 99 III 5). 5 Fassung des Satzes gemäss Art. 7a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 6. Juni 98, in Kraft seit. Juli 997 (AS 98 8; BBl 980 III 89). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. April 00 (AS ; BBl ). 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 0. Dez. 006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit. Mai 007 (AS ; BBl ). 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. April 00 (AS ; BBl ). 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. April 00 (AS ; BBl ). 0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 9 Weitere Erlasse Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
10 7 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. Bst. d und h). Art. Leistungsansprüche vor dem Anschluss Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung an geschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die ent sprechenden Beiträge samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Scha den ersatz.. Kapitel: Versicherungsleistungen. Abschnitt: Altersleistungen Art. Leistungsanspruch Anspruch auf Altersleistungen haben: a. Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b. Frauen, die das 6. Altersjahr 5 zurückgelegt haben. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Er werbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz (Art. ) ent spre chend anzupassen. Art. 6 Höhe der Altersrente Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau 7 und Mann. Der Bundesrat unterbreitet ab 0 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren. Art. 5 8 Altersguthaben Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. 5 Seit. Jan. 005: 6. Altersjahr (Art. 6a Abs. der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 8. Aug. 00 AS ). 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. 7 Seit. Jan. 005: Rentenalter 6 für Frauen (Art. 6a Abs. Bst. a der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 8. Aug. 00 AS ). 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 9 Siehe auch die UeB Änd am Schluss dieses Textes. 0
11 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner. Art. 6 0 Altersgutschriften BVV Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes BVV BVV VO / AVIG Art. 7 Kinderrente Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ih res Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 8 Voraussetzungen Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene: a. im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 0 Prozent, aber weniger als zu 0 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 0 Prozent versichert war; oder c. als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. der BG vom 6. Oktober 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 0 Prozent, aber weniger als zu 0 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 0 Prozent versichert war; oder d. von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. Art. 9 Überlebender Ehegatte Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 5 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Weitere Erlasse 0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. Seit. Jan. 005 für Frauen: Altersjahr 55 6 (Art. 6a Abs. Bst. b der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 8. Aug. 00 AS ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). SR 80. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
12 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleis tungen. Art. 9a 5 Eingetragene Partnerinnen oder Partner Überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner haben die gleiche Rechts stellung wie Witwer. Art. 0 Waisen Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Art. 0a 6 Weitere begünstigte Personen Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 9 und 0 7 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 0 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. Art. 8 Höhe der Rente Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 0 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 0 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Art. Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicher ten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers. 9 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 007 (AS ; BBl 00 88). 6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 7 Heute: den Art. 9, 9a und 0. 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ).
13 Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 8. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 5. Alters jahres für Kinder: a. bis zum Abschluss der Ausbildung; b. 50 bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind. Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. 5 BVV BVV. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 5 Leistungsanspruch Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: a. im Sinne der IV zu mindes tens 0 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 0 Prozent, aber weniger als 0 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 0 Prozent versichert waren; c. als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. ATSG 5 ) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 0 Prozent, aber weniger als 0 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 0 Prozent versichert waren. BVV VO / AVIG Art. 5 Höhe der Rente Der Versicherte hat Anspruch auf: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist; b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist; c. eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; d. eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 0 Prozent invalid ist. Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr 55. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der. -Revision vom. Oktober 00 festgelegte Umwandlungssatz. Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; b. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. Weitere Erlasse 50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 5 SR Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. 55 Seit. Jan. 005: Rentenalter 6 für Frauen (Art. 6a Abs. Bst. c der V vom 8. April 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 8. Aug. 00 AS ). Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
14 Art. 5 Kinderrente Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ih res Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berech nungs regeln wie für die Invalidenrente. Art. 6 Beginn und Ende des Anspruchs Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die ent sprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni über die Inva lidenversicherung (Art. 9 IVG). 57 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vor sehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn er hält. Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 6a, mit dem Wegfall der Invalidität. 58 Bei Versicherten, die nach Artikel Absatz der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 7 Absatz ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. Abs. ). 59 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleis tungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorge einrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen. 60 Art. 6a 6 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG 6 teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel IVG bezieht. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Personen ausgeglichen wird. 56 SR 8.0. Heute: Art. 8 Abs. und 9 Abs. IVG. 57 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 9. Okt. 986 (. IV-Revision), in Kraft seit. Jan. 988 (AS 987 7; BBl 985 I 7). 58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 8. März 0 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit. Jan. 0 (AS ; BBl 00 87). Siehe auch die UeBest. der Änd. vom 8. März 0 am Ende dieses Textes. 59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 00 (Strukturreform), in Kraft seit. Jan. 0 (AS 0 9; BBl ). 60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 8. März 0 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit. Jan. 0 (AS ; BBl 00 87). 6 SR 8.0
15 . Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung 6. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung 6 BVV Art Für die Freizügigkeitsleistung gilt das 66. BVV Art Abschnitt: 68 Wohneigentumsförderung BVV Art. 0a Begriff Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder die den Vorsorge schutz nach Artikel des 69 in ande rer Form erhalten. Art. 0b Verpfändung Der Versicherte kann den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Artikel d des Obligationenrechts 70 verpfänden. VO / AVIG Art. 0c Vorbezug Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Alters leistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eige nen Bedarf geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügig keitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dür fen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen ent sprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrich tung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche. 6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Dez. 99 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 7; BBl 99 VI 7). 6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Dez. 99 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 7; BBl 99 VI 7). 65 Fassung gemäss Anhang Ziff. des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dez. 99, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 86; BBl 99 III 5) 66 SR Aufgehoben durch Anhang Ziff. des Freizügigkeitsgesetzes vom 7. Dez. 99, mit Wirkung seit. Jan. 995 (AS 99 86; BBl 99 III 5). 68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Dez. 99 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 7; BBl 99 VI 7). 69 SR SR 0 5 Weitere Erlasse Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
16 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. 7 6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbe zug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln und des Zivilge setzbuches 7, nach Artikel 80 der Zivilprozessordnung vom 9. Dezember und Artikel 7 geteilt Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorge einrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschie ben dieser Vorbezüge beziehungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 0d Rückzahlung Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vor sorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der Bedingungen von Absatz jederzeit zurückbezahlen. Die Rückzahlung ist zulässig bis: a. drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrich tung überweisen. 5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesi cherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. 6 Die Vorsorgeeinrichtung räumt dem Versicherten im Falle der Rückzahlung einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein. Art. 0e Sicherung des Vorsorgezwecks Der Versicherte oder seine Erben dürfen das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 0d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Einräumung von Rech ten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie der Versicherte. Die Veräusserungsbeschränkung nach Absatz ist im Grundbuch anzumerken. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise mit der Pfandverwertung des Vor sorgeguthabens anzumelden. 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 007 (AS ; BBl 00 88). 7 SR 0 7 SR 7 7 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 9. Dez. 008, in Kraft seit. Jan. 0 (AS 00 79; BBl 006 7). 6
17 Die Anmerkung darf gelöscht werden: a. drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; c. bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; oder d. wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag gemäss Artikel 0d an die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist. Erwirbt der Versicherte mit dem Vorbezug Anteilscheine einer Wohnbaugenossen schaft oder ähnliche Beteiligungen, so hat er diese zur Sicherstellung des Vorsorge zwecks zu hinterlegen. 5 Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland hat vor der Auszahlung des Vorbezugs beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachzuweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet. 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung. BVV BVV BVV VO / AVIG Art. 0f 76 Einschränkungen während einer Unterdeckung Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz zulässig sind, und bestimmt deren Umfang. Art. 0g 77 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum ei genen Bedarf» (Art. 0c Abs. ); b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbau ge nossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 0c Abs. ); c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 0c Abs. ); d. die Modalitäten der Verpfändung, des Vorbezugs, der Rückzahlung und der Si cherstellung des Vorsorgezwecks (Art. 0b 0e); e. die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten im Falle der Ver pfän dung oder des Vorbezugs über die Auswirkungen auf ihre Vorsorgelei s tungen, über die Möglichkeit der Zusatzversicherung für die Risiken Tod oder Invalidi tät und über die steuerlichen Folgen zu informieren. 5. Kapitel: Eintrittsgeneration Art. Grundsatz Der Eintrittsgeneration gehören die Personen an, die bei Inkrafttreten dieses Ge setzes das 5. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Weitere Erlasse Tabellen Nützliche Adressen 76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 005 (AS 00 65; BBl ). 77 Ursprünglich Art. 0f. 7 Stichwortverzeichnis
18 Art. Sonderbestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen Jede Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Son der bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration zu erlassen und dabei na ment lich äl tere Versicherte, vor allem solche mit kleinen Einkommen, bevorzugt zu be han deln. Haben Versicherte Leistungsansprüche aufgrund von Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, so können diese von der Vorsorgeeinrich tung be rücksichtigt werden. Art. 78 5a. Kapitel: 79 Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer Art. a Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz dieses Gesetzes und Ab-satz des Obligationenrechts 80 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen. Art. b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird. 6. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen Art. Höhe der Leistung in besonderen Fällen Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, nament lich a. 8 wenn das nach Artikel Absatz massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war; b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Ge setz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezo gen hat Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. März 00 (Strukturreform), mit Wirkung seit. Jan. 0 (AS 0 9; BBl ). 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Dez. 009 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit. Jan. 0 (AS 00 7; BBl ). 80 SR 0 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 0 des BG vom 6. Okt. 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit. Jan. 00 (AS 00 7; BBl 99 II 85 90, 99 V 9, 999 5). 8
19 Art. a 8 Koordi nation und Vorleistung Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Ver hinderung un gerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zu sammentreffen mehre rer Leis tungen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozial versicherungen zusammen, so fin det Artikel 66 Absatz ATSG 8 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei unge nügen den Vorsorgeleis tungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 9. Juni über die Militärversicherung aus gerichtet, so dürfen Leistungen die ses Ge setzes nicht gekürzt werden. Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 7 ATSG. BVV BVV Art. b 86 Subrogation BVV Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 0a ein. VO / AVIG Art. 5 Kürzung der Leistungen bei schwerem Verschulden Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchs berechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden her bei geführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. Art. 5a 87 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Art Anpassung an die Preisentwicklung Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Weitere Erlasse 8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 0 des BG vom 6. Okt. 000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit. Jan. 00 (AS 00 7; BBl 99 II 85 90, 99 V 9, 999 5). 8 SR SR Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). Siehe auch die UeB der Änd. vom. Okt. 00 am Ende dieses Erlasses. 9 Tabellen Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
20 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahres bericht die Beschlüsse nach Absatz. Artikel 65d Absatz Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat. 89 Art Form der Leistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. und Art. a 9 ) massgebend ist, als ein malige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Altersoder die Invalidenrente weniger als 0 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a. die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hin terlassenen- oder Invalidenrente wählen können; b. die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen und nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zu stimmt. 9 Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Art. 8 Auszahlung der Renten Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt. Art. 9 Abtretung, Verpfändung und Verrechnung Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten wer den. Vorbehalten bleibt Artikel 0b. 9 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorge einrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind nichtig. 89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 005 (AS 00 65; BBl ). 90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 9 Art. a war in der. AHV-Revision vom. Okt. 00 vorgesehen, die in der Volksabstimmung vom 6. Mai 00 abgelehnt wurde (siehe BBl 00 9). 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 8. Juni 00, in Kraft seit. Jan. 007 (AS ; BBl 00 88). 9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Dez. 99 über die Wohn eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit. Jan. 995 (AS 99 7; BBl 99 VI 7). 0
21 Art. 0 9 Art. 95 Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen BVV Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 9 des Obligationenrechts 96 sind anwendbar. Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 0 der Freizügigkeitsverordnung vom. Oktober angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. ) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle. Säule. Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 00 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz. 5 Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen und an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. 6 Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 00. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. 7 Die Absätze 6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. 8 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. BVV BVV VO / AVIG Zweiter Titel: Obligatorische Versicherung der Selbständigerwerben den Art. Versicherung von Alter, Tod und Invalidität Sind die Selbständigerwerbenden obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität ver sichert, so sind die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung der Arbeit neh mer sinngemäss anwendbar. Art. Versicherung einzelner Risiken Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obli ga torischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht. Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar. Weitere Erlasse Tabellen 9 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Dez. 99 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung seit. Jan. 995 (AS 99 7; BBl 99 VI 7). 95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom. Okt. 00 (. -Revision), in Kraft seit. Jan. 005 (AS ; BBl ). 96 SR 0 97 SR 8.5 Nützliche Adressen Stichwortverzeichnis
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