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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5975 Verlust der Parteienmitgliedschaft wegen Freiheitsstrafe Vorbemerkung der Fragesteller DasParteiengesetz (PartG)enthältin 10Absatz1Satz4dieRegelung,dass PersonenautomatischdieMitgliedschaftineinerpolitischenParteiverlieren, wennsiewegeneinesverbrechenszueinerfreiheitsstrafevonmindestens einemjahrverurteiltwerden.ebensoistessolchenpersonennichterlaubt, einerparteibeizutreten.dabeiistesunerheblich,obdiefreiheitsstrafezur Bewährungausgesetztwird.WörtlichheißtesinderRegelung: Personen,die infolgerichterspruchsdiewählbarkeitoderdaswahlrechtnichtbesitzen, könnennichtmitgliedereinerparteisein. Nach 45Absatz1desStrafgesetzbuchsverliertmanseineWählbarkeitbeiVerurteilungwegeneinesVerbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. HistorischbetrachtetentstammtdieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartG demaufdasmittelalterlicherechtsempfindenzurückgehendenehrenstrafrecht.derdahinterstehendegedankelautete,dasssichdurcheinekriminelle TatzugleichdiepolitischeUnwürdigkeitdesTäterszeigeunderdamitnicht ehrbargenugetwazurausübungpolitischerämteroderdermitgliedschaftin einerparteisei.dieehrenstrafewardamiteineformdes bürgerlichen Todes.MitdergroßenStrafrechtsreformder50er-und60er-Jahresolltedas Ehrenstrafrechtalsresozialisierungsfeindlichüberwundenwerden,dadieaus dererlittenendemütigungfolgendeverbitterungeinesverurteiltendergesellschaft mehr schaden als nützen würde. EineBegründungfürdieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGlautet,dass nurderjenigeparteimitgliedseinsoll,derauchtatsächlichineinöffentliches Amtgewähltwerdenkann.DieseArgumentationübersieht,dasszumeinem einemehrzahlderlediglicheingeschriebenenparteimitgliedergarkeineambitionenauföffentlicheämterhabenundzumanderendasparteiengesetz auchdiemitgliedschaftminderjährigerundnichtdeutscherinparteiengestattet,diegleichfallsnichtineinöffentlichesamtgewähltwerdenkönnen.zudemdefiniertdasgrundgesetzinartikel21diemitwirkunganderpolitischen WillensbildungdesVolkesalsprimäreAufgabederParteien.EinesolcheMitwirkunganderWillensbildungkanndurchMitgliedervonParteienauchin Justizvollzugsanstalten (JVA) stattfinden. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom10.Juni2011übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGerscheintnichtpraktikabel,da ParteieninderRegelnichterfahren,obeinesihrerMitgliederzueinerHaftstrafeverurteiltwirdodersicheinEintrittswilligerimStrafvollzugbefindet. ObwohldieMitgliedschaftdesVerurteiltenautomatischperGesetzerlischt, werdendiebetroffenenindermassederfälleweiterhinalsparteimitglieder behandelt.dasheißt,ihrmitgliedsbeitragwirdwiderrechtlichweitereingezogenundsieerhaltenweiterhineinladungenzuparteiveranstaltungen,aufdenensiezumindesttheoretischihrstimmrechtausübenkönnten.ausunkenntnisoderbewusstermissachtungderregelungdes 10Absatz1Satz4PartG unterhaltenparteienineinigenfällensogarbewusstkontaktezuinhaftierten, diesiealsmitgliederbehandeln.sohattendiegrüneninden80er-und90er- Jahren informelle OrtsverbändeinbayerischenJVA,dieüberDelegierteihr StimmrechtbeiParteiveranstaltungenwahrnahmen (JanOelbermann:AutomatischerVerlustderParteimitgliedschaftfürverurteilteKriminelle Sinn undunsinneinersolchenregelung,mitteilungendesinstitutsfürdeutsches undinternationalesparteienrechtundparteienforschungmip2011,17.jg., S.153 bis 155). 1.InwieweithältdieBundesregierung 10Absatz1Satz4PartGnochfür zeitgemäßangesichtsdertatsache,dassdasehrenstrafrechtbereitsmitder großenstrafrechtsreformder50er-und60er-jahrealsresozialisierungsfeindlich eingestuft wurde? IhreaktuelleFassunghatdieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGdurch daserstegesetzzurreformdesstrafrechts (1.StrRG)vom25.Juni1969 (BGBl.I1969,S.645 [664])erhalten.MitdieserGesetzesänderungentfielder TatbestandderAberkennungderbürgerlichenEhrenrechtealsVoraussetzung fürdierechtsfolgedes 10Absatz1Satz4PartG.DieaktuelleRegelungdes 10Absatz1Satz4PartG beruhtaufdererwägung,dasseinmitgliedeiner ParteiaufdiepolitischeWillensbildungunterUmständeneinenerheblichen Einflußnehmenkönne (z.b.alslandesvorsitzender)unddassdurcheinegewissebeschränkungderzugangzusolchenaufgabeneinerseitsangemessen begrenztwird,ohnedassdadurchandererseitsdieresozialisierungeinererheblichstraffälliggewordenenpersonunangemessenerschwertwerdenkann. (Bundestagsdrucksache V/4094, S. 52). MitderNeufassungvon 10Absatz1Satz4PartGhatderGesetzgeberdie parteienrechtlichenregelungenimzusammenhangdes1.strrgvom25.juni 1969 den Zielen der Strafrechtsreform der 60er-Jahre angepasst. 2.InwieweithältdieBundesregierung 10Absatz1Satz4PartGfürpraktikabel? DieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGhatdenZweck,denEinflussvon Personen,dieerheblichstraffälliggewordensind,aufdiepolitischeWillensbildunginnerhalbeinerParteiunddurchdieParteizubeschränken (vgl.bundestagsdrucksachev/4094,s.52).dieregelung,dassderartigepersonennicht MitgliedereinerParteiseinkönnen,istgeeignet,diesenZweckzuerfüllen. DurchdieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGwirddieMitgliedschaftvon Rechtswegenbeendet.DieRegelungersetzteinenentsprechendenWillensbildungsprozessderParteiorgane.SieenthältzudemeingesetzlichesVerbot,eine solche Person in die Partei aufzunehmen. a)aufwelchemwegkönnenparteiennachmeinungderbundesregierungvoneinerverurteilungihrermitgliederzueinermindestenseinjährigen Haftstrafe erfahren? DieParteienkönnendurcheineMitteilungdesbetroffenenMitgliedsvondessenVerurteilungzueinermindestenseinjährigenHaftstrafeerfahren.Bei

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6203 öffentlichkeitswirksamenstrafverfahrengegenparteimitgliederkönnendie ParteienvoneinerderartigenVerurteilungauchdurchdieBerichterstattungin den Medien Kenntnis erlangen. b)inwieweitbestehtnachmeinungderbundesregierungvonseiteneiner zueinerfreiheitsstrafevonmindestenseinemjahrverurteiltenperson diepflicht,imfalleeinerparteimitgliedschaft,dieparteiüberdieverurteilung zu informieren? WederdasStrafverfahrensrechtnochdasParteiengesetzkonstituierteinegesetzlichePflichtfüreinParteimitglied,seineParteiübereineVerurteilungzu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu informieren. c)inwieweithabennachmeinungderbundesregierungparteiendie Pflicht,ihreMitgliederüberden 10Absatz1Satz4PartGinKenntnis zu setzen? EinegesetzlichePflichtderParteien,ihreMitgliederüberdieRegelungdes 10 Absatz 1 Satz 4 PartG in Kenntnis zu setzen, besteht nicht. d)inwieweitmachenparteiensichstrafbar,wennsieinkenntniseiner VerurteilungeinesihrerMitgliederzueinerFreiheitsstrafevonmindestenseinemJahrdiesesweiteralsMitgliedbehandelnbzw.einNeumitgliedtrotzeinersolchenderParteizuvorbekanntgewordenenVerurteilung aufnehmen? EineSanktionierungderParteiimFalleinesVerstoßesgegen 10Absatz1 Satz4PartGsiehtdasParteiengesetznichtvor.EineStrafbarkeitvonParteien imsinnederfragestellungkannschondeswegennichtinfragekommen,weil TätereinerStraftatimdeutschenStrafrechtnureinenatürlichePersonsein kann. e)wiebeurteiltdiebundesregierungvomparteirechtlichengesichtspunkt dieproblematik,dassparteieninunkenntniseinerverurteilungihrer MitgliederzueinermindestenseinjährigenHaftstrafedieseweiterhin als Mitglieder behandeln? DurchdieRegelungdes 10Absatz1Satz4PartGwirddieMitgliedschaft vonrechtswegenbeendet.dieregelungersetzteinenentsprechendenwillensbildungsprozess der Parteiorgane. BehandelteineParteieinezueinermindestenseinjährigenHaftstrafeverurteiltePerson,durchdiederenParteimitgliedschaftnach 10Absatz1Satz4 PartGbeendetist,weiterhinalsihrMitglied,soziehtdiesdiegleichenrechtlichenFolgennachsich,dieauchinsonstigenFälleneintreten,indeneneine ParteieinNichtmitgliedwieeinMitgliedbehandelt (z.b.möglichenichtigkeit vonbeschlüsseneinesparteiorgansbeiderteilnahmeeinesnichtmitgliedsan einer Abstimmung dieses Parteiorgans). 3.Inwieweitfindetder 10Absatz1Satz4PartGnachKenntnisderBundesregierung praktische Anwendung? ÜberdiepraktischeAnwendungdes 10Absatz1Satz4PartGhatdieBundesregierungkeineKenntnis.Informations-oderAuskunftspflichtenderParteiengegenüberderBundesregierungüberdiepraktischeAnwendungdieser Vorschrift bestehen nicht.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode a)wievielefällesindderbundesregierungbekannt,indenenzufreiheitsstrafenverurteiltepersonennach 10Absatz1Satz4PartGihre ParteimitgliedschaftverlorenoderdeswegeneinParteieintrittabgelehnt wurde? DerBundesregierungsindkeinederartigenFällebekannt.IndenStatistikender StrafrechtspflegesindAngabenüberdenVerlustderMitgliedschaftineiner politischen Partei nicht enthalten. b)sindderbundesregierungfällebekannt,indenenparteienbewusst gegen 10Absatz1Satz4PartGverstießen,undwiewurdedamit rechtlich umgegangen? DerBundesregierungsindkeinederartigenFällebekannt.Siehatauchkeine AufsichtsfunktionoderEingriffsbefugnissegegenüberParteienbeiVerstößen gegen 10 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes. c)wiebeurteiltdiebundesregierungausparteirechtlichersichtdiepraxis dergrünen,dieinden80er-und90er-jahreninformelleortsverbände in JVA unterhielten? DieBundesregierunghatvondeninderFragebehauptetenTatsachenkeine Kenntnis. DieGründungundUnterhaltungvonOrtsverbändeneinerParteiinJustizvollzugsanstaltenkannnichtdurchPersonenerfolgen,dienichtMitgliedeinerParteiseinkönnen,weilsieinfolgeRichterspruchsdieWählbarkeitoderdasWahlrecht nicht besitzen. Siehe im Übrigen auch die Antwort zu Frage 6b. 4.HältdieBundesregierungeinpolitischesoderparteipolitischesEngagementvonStrafgefangenenvordemHintergrundderResozialisierungfür wünschenswert? a)wennja,welchemöglichkeiteneinespolitischenoderparteipolitischen EngagementsbestehenfürStrafgefangenetrotzdes 10Absatz1 Satz4 PartG? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? AufgabedesVollzugesderFreiheitsstrafeistes,dieGefangenenzubefähigen, künftiginsozialerverantwortungeinlebenohnestraftatenzuführen (Vollzugsziel).DerVollzugderFreiheitsstrafedientauchdemSchutzderAllgemeinheitvorweiterenStraftaten, 2desStrafvollzugsgesetzes (StVollzG).Die seitdem1.september2006fürdiegesetzlicheregelungdesvollzugesder FreiheitsstrafezuständigenLänderhabendemgegenüberteilweisedenkriminalpräventivenAuftragdesStrafvollzugesindenVordergrundgerückt.Allen RegelungenliegtjedochdergemeinsameGedankezugrunde,dassdieVollzugsbehördenzueineraufeinestraffreieLebensführunggerichtetenBehandlungderGefangenenverpflichtetsindunddiesenurdengesetzlichvorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. Sofernsichein (partei-)politischesengagementvongefangeneninnerhalbder geltendengesetzehält,stehtdeminnerhalbdesvollzuglichvorgegebenenrahmensunddensichdarausergebendengrundrechtsbeschränkungennichtsentgegen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ InwieweithältdieBundesregierungeineÄnderungoderStreichungvon 10 Absatz 1 Satz 4 PartG für wünschenswert? a)wennja,welcheinitiativengedenktdiebundesregierunginwelchem Zeitraum dafür einzuleiten? RegelungenimBereichdesParteienrechtserfolgenüblicherweiseaufInitiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages. b)welcheparlamentarischenoderaußerparlamentarischeninitiativenzur ÄnderungoderStreichungvon 10Absatz1Satz4PartGgabesinder Vergangenheit und warum scheiterten diese? Ursprünglich,d.h.seitInkrafttretendes 10PartGam1.Januar1969,war 10 Absatz1Satz4PartGwiefolgtgefasst: Personen,denendiebürgerlichen EhrenrechteoderdasWahlrechtdurchRichterspruchrechtskräftigaberkannt wurden,könnennichtmitgliedereinerparteisein. (Gesetzüberdiepolitischen Parteien Parteiengesetz vom24.juli1967,bgbl.i1967,s.773 [775]).Ihre aktuellefassunghatdieregelungdurchdas1.strrgvom25.juni1969 (BGBl. I 1969, S. 645 [664]) erhalten. InitiativenzurÄnderungoderStreichungvon 10Absatz1Satz4PartGsind der Bundesregierung nicht bekannt. 6.WelcheMöglichkeitenhabendiepolitischenParteiennachKenntnisder Bundesregierung,umihremgrundgesetzlichenAuftragdesBeitrageszur politischenwillensbildungauchunterstraf-unduntersuchungsgefangenen nachzukommen? DaStrafgefangenedasRechthaben,sichdiezurAusübungihresWahlrechts erforderlicheninformationendurchlektürevonzeitungenundzeitschriften sowiedurchhörfunk-undfernsehsendungenzubeschaffen,könnendiepolitischenparteiendieentsprechendenmediennutzen,umihremitgliederund Sympathisanten auch während des Justizvollzugs zu erreichen. a)inwieweithabendiepolitischenparteiendiemöglichkeit,informationsundwahlkampfveranstaltungenauchinnerhalbvonjvadurchzuführen? DerBundesregierungistnichtbekannt,wiediesinderPraxisindeneinzelnen JustizvollzugsanstaltenderfürdieDurchführungdesStrafvollzugeszuständigen Länder gehandhabt wird. b)inwieweitkönnensichstrafgefangenezuparteigliederungenbzw. Sympathisantengruppen politischer Parteien zusammenschließen? Gemäß 7Absatz1PartGgliedernsichParteieninGebietsverbände.Größe undumfangdergebietsverbändewerdendurchdiesatzungfestgelegt.diegebietlichegliederungmusssoweitausgebautsein,dassdeneinzelnenmitgliederneineangemessenemitwirkunganderwillensbildungderparteimöglich ist. DieUntergliederungenmüssensichalsregionaleAufteilungdesräumlichen TätigkeitsgebietsderParteidarstellen.DieArtderterritorialenGliederungund derkonkretezuschnittdereinzelnengebietsverbändeliegeninderentscheidung der Parteien. Die Satzung muss zumindest die Zahl und Art der OrganisationsstufenderParteiangebensowiegrundsätzlicheAussagenüberdieräumlicheAusdehnungderGebietsverbändebzw.grundlegendeZuordnungskrite-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode rienenthalten,anwelchenterritorialengrenzensichdieverschiedenengebietsverbände orientieren. DieMitgliedschaftineinerParteiwirdgrundsätzlichdurchdieMitgliedschaft ineinemihrerregionalengebietsverbändederunterstenstufevermittelt. GrundsätzlichistdieMitgliedschaftdaherindemGebietsverbandzuerwerben, indemdasmitgliedseinenwohnsitzhat.liegenentsprechendesachliche Gründe vor, sind Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar. BeieinerGründungvonParteigliederungenmüssendievorstehendenVorgaben erfüllt sein. 10 Absatz 1 Satz 4 PartG ist zu beachten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. c)inwieweithabendiepolitischenparteiendiemöglichkeit,untersuchungs-undstrafgefangeneperpostzuinformierenundinwahlkämpfen zu umwerben? d)inwieweitdürfendiejva-bediensteteninformationssendungenund WahlwerbungvonpolitischenParteienanUntersuchungs-undStrafgefangene zensieren oder zurückhalten? FürdenPostempfanggelten 28StVollzGbzw.dieentsprechendenlandesrechtlichenVorschriften.DanachhabendieGefangenendasRecht,unbeschränktSchreibenzuempfangen.DerSchriftwechselmitbestimmtenPersonen kannuntersagtwerden,wenndiesicherheitoderordnungderanstaltgefährdet würdeoderbeipersonen,dienichtangehörigedesgefangenenimsinnedes Strafgesetzbuchssind,wennzubefürchtenist,dassderSchriftwechseleinen schädlicheneinflussaufdengefangenenhabenoderseineeingliederungbehindertwürde.gemäß 29Absatz3StVollzGbzw.denentsprechendenlandesrechtlichenVorschriftendarfderSchriftwechsel abgesehenvonundmitdenin 29Absatz1und2genanntenPersonen überwachtwerden,soweitesaus GründenderBehandlungoderderSicherheitoderOrdnungderAnstalterforderlich ist.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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