Kreisschreiben über die Auswirkungen des Abkommens. Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung (KS-ALE-FPV)

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1 Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d Etat à l économie Segretariato di Stato dell'economia State Secretariat for Economic Affairs Kreisschreiben über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung (KS-ALE-FPV) Arbeitsmarkt/ Arbeitslosenversicherung (TC) Dezember 2004 Direktion für Arbeit / Direction du travail / Direzione del lavoro / Directorate of Labour Effingerstrasse 31, CH-3003 Bern Tel , FAX tcga@seco.admin.ch

2 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l économie Dipartimento federale dell economia 2

3 TEIL A: DAS PERSONENVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIED- STAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS EINLEITUNG Ziele des Abkommens Diskriminierungsverbot oder Gleichbehand-lungsgebot Persönlicher Geltungsbereich des Personenverkehrsabkommens FREIZÜGIGKEIT FÜR ARBEITNEHMENDE Inhalt des Freizügigkeitsrechts Arten von Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Arbeitnehmenden FREIZÜGIGKEIT FÜR NICHTERWERBSTÄTIGE ÜBERGANGSFRISTEN...12 TEIL B: AUSWIRKUNGEN DES PERSONENVERKEHRSABKOMMENS AUF DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG RECHTSGRUNDLAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS Anzuwendende Rechtsvorschriften Persönlicher Geltungsbereich der VO 1408/ Örtlicher Geltungsbereich der VO 1408/ GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS Das Gleichbehandlungsgebot Die Festlegung der zuständigen Rechtsordnung Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Beschäftigungsstaat Arbeitnehmende, die ihren Wohnsitz nicht im letzten Beschäftigungsstaat haben

4 2.3 Die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (Totalisierung) Grundsatz Besonderheit in Bezug auf das geänderte EFTA-Abkommen im Zusammenhang mit der Totalisierung von Versicherungszeiten Formular E Übergangsfristen für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligungen EG/EFTA Berechnung der Leistungen Arbeitsverhältnisse, die vier Wochen oder länger dauern Arbeitsverhältnisse, die weniger als vier Wochen dauern Versicherter Verdienst von Grenzgängern und Grenzgängerinnen Taggeldhöhe und Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen Anspruchsdauer Der Leistungsexport Grundsatz Ausrichtung der Leistungen während der Dauer des Leistungsexports Bescheinigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit: Formular E EU- oder EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz Arbeit suchen Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung Durchführung der Kontrollvorschriften EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem andern EFTA- oder in einem EU-Mitgliedstaat Arbeit suchen Abmeldung beim RAV Einstellung der Zahlungen durch den ausländischen Träger Zwischenverdienst im Ausland Beschäftigung im Ausland Arbeitsbemühungen im Ausland Rückkehr der versicherten Person Verweigerung des Rechts auf Leistungsexport Besonderheiten des EFTA-Abkommens im Zusammenhang mit dem Leistungsexport Leistungsexport bei EFTA-Staatsangehörigen in einen EU-Mitgliedstaat Ausnahme des Leistungsexports im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein ZWEISEITIGE ABKOMMEN DER SCHWEIZ MIT IHREN NACHBARSTAATEN ÜBER DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG Die Abkommen Schweiz Frankreich, Schweiz Österreich, Schweiz Italien, Schweiz Liechtenstein Abkommen Schweiz - Deutschland

5 TEIL A Das Personenverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits 5

6 1. Einleitung 1.1 Ziele des Abkommens Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: Personenverkehrsabkommen) hat gemäss Artikel 1 folgende Ziele: a) Die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. A Diskriminierungsverbot oder Gleichbehandlungsgebot Vom Freizügigkeitsrecht können somit Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Gebrauch machen. Für sie gilt das in Artikel 2 des Personenverkehrsabkommens statuierte Diskriminierungsverbot, wonach die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Bei Arbeitnehmenden bezieht sich das Recht auf Gleichbehandlung insbesondere auch auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. A 2 6

7 1.3 Persönlicher Geltungsbereich des Personenverkehrsabkommens Unter den persönlichen Geltungsbereich des Personenverkehrsabkommens fallen Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Juni 1999 Mitglieder der EU waren. Dazu gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. A 3 Nicht unter den Geltungsbereich des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft fallen die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Als Folge des Personenverkehrsabkommens Schweiz Europäische Gemeinschaft wurde jedoch das Abkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) angepasst. Die Änderungen des EFTA-Abkommens vom 21. Juni 2001 traten gleichzeitig mit dem Personenverkehrsabkommen Schweiz Europäische Gemeinschaft in Kraft. Die Anpassungen des EFTA-Abkommens entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des Personenverkehrsabkommens Schweiz Europäische Gemeinschaft. Die Ausführungen in Teil A dieses Kreisschreibens zum Freizügigkeitsrecht gelten deshalb auch für EFTA-Staatsangehörige, zu denen neben den Schweizern und Schweizerinnen noch die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und Liechtenstein gehören. A 4 2. Freizügigkeit für Arbeitnehmende 2.1 Inhalt des Freizügigkeitsrechts Arbeitnehmende, die sich auf die Personenfreizügigkeit berufen können, geniessen folgende Rechte: 7

8 Einreiserecht zwecks Stellensuche Wer einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte vorweisen kann, darf in einen Vertragsstaat einreisen, um dort eine Beschäftigung zu suchen. Während der Dauer des Aufenthaltes zur Stellensuche dürfen die Stellensuchenden allerdings keine Fürsorgeleistungen beanspruchen. A 5 Da EU-/EFTA-Staatsangehörige nicht anders behandelt werden dürfen als inländische Stellensuchende können diese Stellensuchende die Dienste der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen (Art. 2 Anhang I zum Personenverkehrsabkommen), d.h. sie können sich bei einem RAV als Stellensuchende registrieren lassen. A 6 EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Halten sie sich zwecks Stellensuche länger als drei Monate in der Schweiz auf, müssen sie sich bei der Fremdenpolizei melden und erhalten eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 18 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs, VEP). A 7 Aufenthaltsrecht Kann eine Stellen suchende Person einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, erhält sie eine Aufenthaltserlaubnis, die für das gesamte Staatsgebiet gültig ist. Das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmenden ist an ein gültiges Arbeitsverhältnis gebunden, weshalb dieses Aufenthaltsrecht entzogen werden kann, wenn die Voraussetzung für die Erteilung dieses Rechts also das Arbeitsverhältnis wegfällt. Artikel 6 Absatz 6 des Anhangs I zum Personenverkehrsabkommen verbietet allerdings den Entzug der Aufenthaltserlaubnis, wenn die Arbeit nehmende Person keine Beschäftigung hat, weil sie entweder infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil sie unfreiwillig arbeitslos geworden ist. A 8 8

9 Wird einer Arbeit nehmenden Person die Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmende entzogen, kann sie sich zwecks Stellensuche weiterhin in der Schweiz aufhalten. Bedingung ist jedoch, dass sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige erfüllt (siehe Rz. A 20). A 9 Recht auf Familiennachzug Eine Arbeit nehmende Person mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis hat das Recht auf Familiennachzug. Zu den Familienangehörigen zählen: - Der Ehegatte, resp. die Ehegattin und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen die Arbeit nehmende Person Unterhalt gewährt; - Die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten, resp. der Ehegattin in aufsteigender Linie, denen die Arbeit nehmende Person Unterhalt gewährt. A 10 Der Ehegatte, resp. die Ehegattin der Arbeit nehmenden Person sowie ihre Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen sie Unterhalt gewährt, haben ungeachtet ihrer Nationalität das Recht, im Aufenthaltsstaat der Arbeitnehmenden Person eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Da auch das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen für das gesamte Staatsgebiet gilt, muss der Arbeitsort der Familienangehörigen nicht identisch sein mit demjenigen der Arbeit nehmenden Person. A 11 Berufliche und geografische Mobilität Da EU/EFTA-Arbeitnehmende nicht anders behandelt werden dürfen als die eigenen Staatsangehörigen, dürfen sie auch jederzeit die Arbeitgebenden, den Arbeits- oder den Wohnort wechseln. EU/EFTA-Arbeitnehmende geniessen innerhalb des Staatsgebietes berufliche und geografische Mobilität. Für Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie für Kurzaufenthalter und Kurzaufenthalterinnen bestehen jedoch während einer Übergangsfrist von fünf Jahren noch gewisse Einschränkungen. A 12 9

10 2.2 Arten von Aufenthaltsbewilligungen für EU- und EFTA-Arbeitnehmenden Daueraufenthalt EG/EFTA, Ausweis B EG/EFTA EU/EFTA-Arbeitnehmende, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, die fünf Jahre gültig ist. Diese Bewilligung wird automatisch verlängert. Ist die Arbeit nehmende Person bei der ersten Verlängerung länger als zwölf aufeinander folgende Monate arbeitslos, kann die Verlängerung auf ein Jahr befristet werden. A 13 Kurzaufenthalt EG/EFTA, Ausweis L EG/EFTA Eine Arbeit nehmende Person, die ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr nachweisen kann, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. A 14 Arbeitnehmende, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten haben, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. A 15 Im Anschluss an das unterjährige Arbeitsverhältnis können sich Arbeitnehmende weiterhin zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige erfüllen (siehe Rz. A 20). Während dieser Zeit können sie sich beim RAV als Stellensuchende melden. Sofern die Kontingente noch nicht ausgeschöpft sind, erhalten sie wiederum eine Kurzaufenthaltsbewilligung. A 16 Grenzgänger und Grenzgängerinnen Grenzgänger und Grenzgängerinnen erhalten eine Grenzgängerkarte EG/EFTA, deren Gültigkeit bei einem unbefristeten oder überjährigem Arbeitsverhältnis fünf Jahre beträgt. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten aber weniger als einem Jahr A 17 10

11 entspricht die Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsdauer. Wichtig für die Vermittlung von Grenzgängern und Grenzgängerinnen ist, dass während der fünfjährigen Übergangsfrist die Grenzgängerkarte EG/EFTA für die gesamte Grenzregion des Beschäftigungsstaates gültig ist. Dies bedeutet, dass eine in Deutschland wohnhafter Arbeit nehmende Person auch in der Grenzregion Tessin eine Tätigkeit ausüben kann. Nach fünf Jahren, d.h. ab 1. Juni 2007 können Grenzgänger und Grenzgängerinnen auch ausserhalb der Grenzzonen eine Beschäftigung annehmen. Die unter das Personenverkehrsabkommen fallenden Grenzgänger und Grenzgängerinnen müssen neu nur noch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren und nicht mehr wie bis anhin täglich. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren werden zudem die Grenzzonen abgeschafft, so dass Grenzgänger und Grenzgängerinnen in der Schweiz volle Freizügigkeit geniessen. 3. Freizügigkeit für Nichterwerbstätige Zu den Nichterwerbstätigen gehören Rentner und Rentnerinnen Studenten und Studentinnen übrige Nichterwerbstätige. A 18 Rentner und Rentnerinnen geniessen im letzten Beschäftigungsstaat ein Verbleiberecht, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Erreichung des Rentenalters in diesem Staat eine Beschäftigung ausgeübt haben und sich in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten haben. A 19 Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen und dort keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, erhalten ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass weder sie noch ihre Familienangehörige während ihres Aufenthaltes die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken A 20 11

12 also auch Unfälle abdeckt. Auch Nichterwerbstätige haben ein Recht auf Familiennachzug. Im Falle von Studierenden sind dies der Ehegatte, resp. die Ehegattin und die unterhaltsberechtigten Kinder. Von Bedeutung ist, dass der Ehegatte, resp. die Ehegattin und die Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen die studierende Person Unterhalt gewährt, im gesamten Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaates der nichterwerbstätigen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und dies unabhängig ihrer Nationalität. Diese Personen können sich als Stellensuchende beim RAV melden und die Dienste der öffentlichen Arbeitsvermittlung beanspruchen. A 21 Personen, die in die Schweiz einreisen um hier eine Stelle zu suchen, können sich auf das Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige berufen, sofern sie die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen, d.h. insbesondere keine Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Dies gilt auch für Arbeitnehmende im Anschluss an ein unterjähriges Arbeitsverhältnis, deren Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA als Arbeitnehmende abgelaufen ist. Sie können, sofern sie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen und gegen Krankheit und Unfall versichert sind, als Nichterwerbstätige in der Schweiz verbleiben und sich hier um eine neue Stelle bemühen. A Übergangsfristen Die Schweiz führt den freien Personenverkehr schrittweise ein: Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 bestand für neu einreisende EU-Staatsangehörige sowie für Staatsangehörige aus Norwegen und Island nur ein bedingter Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige. Es galten - der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte; - die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie - der Vorbehalt der Kontingente. A 23 12

13 Staatsangehörige aus Liechtenstein unterliegen nicht dem Vorbehalt der Kontingente und dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte. Am 1. Juni 2004 sind sowohl für Schweizer Staatsangehörige, die in einem anderen EFTA-Staat oder einem EU-Mitgliedstaat arbeiten wollen als auch für EU-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus Norwegen und Islland, die in der Schweiz eine Stelle gefunden haben, der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen weggefallen. Schweizer Staatsangehörige geniessen seither volle Freizügigkeit in den EU/EFTA-Mitgliedstaaten. Bei EU-Staatsangehörigen sowie bei Staatsangehörigen aus Island und Norwegen, die in der Schweiz arbeiten wollen, gilt weiterhin der Vorbehalt der Kontingente. A 24 Nach fünf Jahren, ab dem 1. Juni 2007 verzichtet die Schweiz auf Kontingente und führt somit auch für EU/EFTA-Staatsangehörige die volle Freizügigkeit ein. A 25 Am 1. Juni 2007 fallen die Grenzzonen für Grenzgänger und Grenzgängerinnen weg, so dass diese Kategorie von Arbeitnehmenden volle Freizügigkeit geniesst. A 26 Am 1. Juni 2007 fallen zudem die Mobilitätshindernisse für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung weg. Diese haben dann die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsbewilliung EG/EFTA zu erhalten, wenn sie ein unbefristetes oder ein auf länger als zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingehen können. A 27 13

14 Teil B Auswirkungen des Personenverkehrsabkommens auf die Arbeitslosenversicherung 14

15 1. Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts 1.1 Anzuwendende Rechtsvorschriften Das Recht der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Gemeinschaftsrecht) kennt kein einheitliches Sozialversicherungssystem. Es ist jedem Mitgliedstaat überlassen, wie er sein nationales Sozialversicherungsrecht ausgestalten will. Das Gemeinschaftsrecht koordiniert lediglich die unterschiedlichen nationalen Systeme, damit sichergestellt ist, dass so genannte Wanderarbeitnehmende keine Versicherungslücken haben oder aber doppelt versichert sind. B 1 Diese Koordinationsregeln sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 1408/71) sowie in der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 574/72) geregelt. B 2 Die Schweiz hat sich im Zusammenhang mit dem Abkommen über den freien Personenverkehr verpflichtet, die Regelungen dieser Verordnungen zu übernehmen. Diese Bestimmungen sind für die unter den Geltungsbereich dieser Verordnungen fallenden Personen direkt anwendbar. Da es sich um völkerrechtliche Bestimmungen handelt, sind sie dem nationalen Recht übergeordnet. Sie verdrängen somit nationales Recht, wenn dieses den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts widerspricht. B 3 Für die Arbeitslosenversicherung von Bedeutung sind folgende Artikel: Art. 1 17a VO 1408/71 und Art VO 574/72 (allgemeine Vor- B 4 15

16 schriften) Art a VO 1408/71 und Art VO 574/72 (Arbeitslosigkeit) 1.2 Persönlicher Geltungsbereich der VO 1408/71 Gemäss Artikel 2 VO 1408/71 fallen unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts über die soziale Sicherheit alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und auf Grund des Personenverkehrsabkommens auch Schweizer Staatsangehörige, aber auch Staatenlose und Flüchtlinge. Die Definition von Staatenlosen und Flüchtlingen findet sich in Artikel 1 Buchstaben d und e der VO 1408/71. B 5 Staatenlose und Flüchtlinge sind zwar vom Personenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EG nicht erfasst. Dieses spricht ausdrücklich nur von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Die in einem EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlinge und Staatenlose können sich daher nicht gestützt auf das bilaterale Abkommen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz berufen. Haben diese Personen jedoch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von der Schweiz erhalten, und werden sie arbeitslos, so gelten für sie auf Grund des Artikels 2 VO 1408/71 die Koordinationsregeln des Gemeinschaftsrechts. B 6 Auf Grund des geänderten EFTA-Abkommens sind die Bestimmungen der VO 1408/71 auch im Verhältnis Schweiz zu den übrigen EFTA-Staaten anwendbar. B 7 Am 1. Juni 2003 trat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, in Kraft. Aufgrund dieser Verordnung wurde der Geltungsbereich der VO 1408/71 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die sich rechtmässig in einem B 8 16

17 Mitgliedstaat aufhalten. Diese Verordnung findet im Verhältnis Schweiz zu den übrigen EFTA- oder EU-Staaten keine Anwendung. Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, können deshalb nicht vom Recht auf Leistungsexport (vgl. Rz. B 118ff) Gebrauch machen. Bei Drittstaatsangehörigen, die sich unter Vorweisung eines Formulars E303 bei einem RAV zur Stellensuche anmelden, muss die Arbeitslosenkasse mit dem das Formular ausstellenden Träger Kontakt aufnehmen und ihn darauf hinweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 für die Schweiz nicht verbindlich ist. B 9 Ebenso ist zu verfahren, wenn ein ausländischer Träger bei einer Arbeitslosenkasse ein Formular E301 (vgl. Rz. B 81ff) für einen Drittstaatsangehörigen verlangt. B 10 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Freizügigkeitsabkommen Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, wie Drittstaatsangehörige zu behandeln sind. Zu diesen Staaten gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Zypern. B Örtlicher Geltungsbereich der VO 1408/71 Die VO 1408/71 ist auf Sachverhalte, die sich in einem der folgenden Gebiete abspielen, anwendbar: B 12 Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Griechenland, Königreich Spanien, Republik Frankreich, Irland, Republik Italien, Grossherzogtum von Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Portugal, Republik Finnland, Königreich Schweden und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland. Überseedepartemente von Frankreich: Guadeloupe (enthält die Inseln La Désirade, Les Saintes, Marie- B 13 17

18 Galante; Saint Barthélemy und den französischen Teil von Saint- Martin) Martinique, Guyane und Réunion Die portugiesischen Inselgruppe Azoren und Madeira Die spanische Inselgruppe Balearen und die kanarischen Inseln Die spanischen Städte von Ceuta und Melilla (Enklaven im marokkanischem Gebiet) Gibraltar Ålandinseln Das Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft ist nicht anwendbar auf folgende Gebiete: Englische Kanalinseln und die Insel Man Färöer-Inseln Fürstentum von Monaco Fürstentum von Andorra San Marino Vatikan Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland in Zypern (Akrotiri und Dhekelia) Grönland Neukaledonien und seine Nebengebiete Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete Inseln Wallis und Futuna Mayotte St. Pierre und Miquelon Aruba Niederländische Antillen Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten Anguilla Kaimaninseln Falklandinseln B 14 B 15 18

19 Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln Montserrat Pitcairn St. Helena und Nebengebiete Britische Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indischen Ozean Turks- und Caicosinseln Britische Jungferninseln Bermudas. Das EFTA-Abkommen ist auf folgende Gebiete anwendbar: B 16 Republik Island, Fürstentum Liechtenstein, Königreich Norwegen, Schweizerische Eidgenossenschaft. B 17 Das EFTA-Abkommen ist auf folgende Gebiete nicht anwendbar: B 18 Das norwegische Territorium von Svalbard (Spitzbergen) B Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Die Grundsätze des für die Sozialversicherung massgebenden Koordinationsrechts sind: Das Gleichbehandlungsgebot oder Diskriminierungsverbot Die Festlegung der für den Arbeitnehmenden zuständigen Rechtsordnung Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Der Leistungsexport B Das Gleichbehandlungsgebot Das Gleichbehandlungsgebot verbietet auch im Bereich der Sozialversicherungen unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Nationalität. Nach Artikel 3 VO 1408/71 haben EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz und Schweizer Staatsangehörige in einem anderen EFTA-Staat oder in B 21 19

20 einem Mitgliedstaat der EU die gleichen Rechte und Pflichten, wie die nationale Gesetzgebung dies für die eigenen Staatsangehörigen vorsieht. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt grundsätzlich (Ausnahme Art. 14 Abs. 3 AVIG, wonach Schweizer Staatsangehörige nach einem überjährigen Auslandaufenthalt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein können) keine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Nationalität. Eine unterschiedliche Behandlung von Schweizer und ausländischen Staatsangehörigen ergab sich auf Grund der ausländerrechtlichen Bestimmungen, wonach Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis die Schweiz verlassen mussten und deshalb ihren in der Schweiz erworbenen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur bedingt, d.h. bis Ablauf der Gültigkeit ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung, geltend machen konnten. B 22 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA können im Anschluss an das Arbeitsverhältnis in der Schweiz bleiben, sofern sie einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erworben haben. Da sie in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis als Nichterwerbstätige bekommen, können sie während der Zeit der Stellensuche keine Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen. Die ihnen zustehende Arbeitslosenentschädigung wird bei der Prüfung der genügenden finanziellen Eigenmittel (zusammen mit der Krankenversicherung eine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht, siehe Rz. A 20) mitberücksichtigt. B 23 Wegen des Gleichbehandlungsprinzips wurden Artikel 14 Absätze 1 und 2 AVIG (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit) angepasst. Diese Änderungen gelten selbstverständlich sowohl für EU/EFTA-Staatsangehörige (zu denen auch die Schweizer Staatsangehörigen gehören) als auch für Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staates. B 24 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG: Im Anschluss an eine Ausbildung sind nur jene Personen von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit, die während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz ihren Wohnsitz B 25 20

21 hatten. Diese zehnjährige Wohnsitzzeit muss weder unmittelbar vor Absolvierung der Ausbildung liegen, noch zusammen hängend sein. Ebenso spielt es wie bis anhin keine Rolle, ob die Aus- oder Weiterbildung im Ausland oder in der Schweiz absolviert worden ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Begriff Wohnsitz ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist, der nicht durch nationale Bestimmungen eingeschränkt werden darf. Gemäss Artikel 1 Buchstabe h) VO 1408/71 gilt als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. B 26 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG: Wer wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, hat nur noch dann einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wenn er während dieser Zeit seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betroffene Person während dieser Zeit tatsächlich dauernd in der Schweiz aufgehalten hat, oder ob sie sich allenfalls zu Behandlungszwecken vorübergehend ins Ausland begeben hat. Wichtig ist, dass die versicherte Person in der Schweiz ihren Wohnsitz hat. Umgekehrt können EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhalten, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen, und die für die Dauer der Behandlung eine Bewilligung als Dienstleistungsempfänger (Art. 19 VEP) erhalten haben, im Anschluss an ihre Genesung nicht gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG Leistungen beziehen, da bei Dienstleistungsempfängern davon ausgegangen wird, dass Dienstleistungsempfänger ihren Lebensmittelpunkt und somit ihren Wohnsitz im Herkunftsstaat aufrecht erhalten haben. Hätten sie für die Dauer ihres Aufenthaltes ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt, hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige beantragen müssen. B 27 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c AVIG: Auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Aufenthalt in einer Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung kann man sich nur noch dann berufen, wenn der Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt B 28 21

22 stattgefunden hat. Artikel 14 Absatz 2 AVIG: Die Befreiungsgründe nach Artikel 14 Absatz 2 AVIG setzen ebenfalls den schweizerischen Wohnsitz derjenigen Person voraus, die sich auf den Befreiungsgrund beruft. Massgebend ist der schweizerische Wohnsitz bei Eintreffen des Ereignisses. Unerheblich ist, ob die Trennung oder Scheidung von einem schweizerischen oder einem ausländischen Gericht ausgesprochen wurde, oder der Ehegatte, auf dessen Invalidität oder Tod sich die antragstellende Person beruft, seinen Wohnsitz im Ausland hat, resp. hatte. Ebenso ist der Tatbestand von Artikel 14 Absatz 2 AVIG erfüllt, wenn es sich beim Wegfall einer Invalidenrente um eine Rente einer ausländischen Invalidenversicherung handelt. B 29 Artikel 6 Absatz 1 ter AVIV: Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen auferlegten Wartezeit an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen. Dies bedeutet nicht, dass diese Personen die gesamte Schulzeit in der Schweiz zurückgelegt haben müssen. Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Motivationssemester besteht bereits dann, wenn die versicherte Person das letzte Schuljahr in der Schweiz zurückgelegt hat. B 30 Damit eine versicherte Person jedoch überhaupt anspruchsberechtigt ist und an einem Motivationssemester teilnehmen kann, muss sie die Bestimmung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG erfüllen, d.h. während mindestens zehn Jahren seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Erfüllen Schulabgänger oder Schulabgängerin diese Bedingung nicht, können sie allenfalls gestützt auf Artikel 59d AVIG an einer - arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, sofern der Kanton bereit ist, 20 Prozent der dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Da diese Teilnehmenden weder die Beitragszeit erfüllen, noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben sie keinen Anspruch auf Leistungen B 31 22

23 nach Artikel 59b AVIG. 2.2 Die Festlegung der zuständigen Rechtsordnung Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Beschäftigungsstaat Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a VO 1408/71 untersteht eine Person grundsätzlich nur einer Rechtsordnung. Zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist in der Regel der letzte Beschäftigungsstaat. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Beschäftigung gedauert hat. Es genügt, einen Tag gearbeitet zu haben, damit nicht mehr der Herkunftsstaat für die Leistungserbringung zuständig ist, sondern derjenige Staat, in dem während einem Tag eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ausschlaggebend ist weniger die Dauer der Beschäftigung sondern der Umstand, dass für diese kurze Beschäftigung auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Wird gestützt auf Art. 8 bis AHVV auf die Abrechnung von Beiträgen verzichtet, gilt die Beschäftigung nicht als Versicherungszeit. Es wird vermutet, dass der letzte Beschäftigungsstaat auch der Wohnsitzstaat der Arbeit nehmenden Person ist. B 32 Auf Grund der Bestimmung, wonach der letzte Beschäftigungsstaat für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist, wurde Artikel 14 Absatz 3 AVIG angepasst. Schweizer Arbeitnehmende, die in einem anderen EFTA-Staat oder in einem EU-Mitgliedstaat eine unselbständige Beschäftigung ausüben, haben in diesem Staat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sie benötigen deshalb den Schutz von Artikel 14 Absatz 3 AVIG nicht mehr. B 33 Es sind nur noch jene Schweizer Staatsangehörige gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die nach einem Aufenthalt in einem Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz B 34 23

24 zurückkehren. Dasselbe gilt für niedergelassene EU-Staatsangehörige sowie für Staatsangehörige der EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein, die nach einem überjährigen Auslandaufenthalt nur dann von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wenn sie sich zuletzt in einem Nicht-EU/EFTA- Mitgliedstaat aufgehalten haben. B 35 Da ausser der Schweiz alle EFTA-Staaten dem EWR beigetreten sind, haben EFTA-Staatsangehörige, die zuletzt in einem EU-Mitgliedstaat gearbeitet haben, im letzten Beschäftigungsstaat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und benötigen deshalb den in Artikel 14 Absatz 3 AVIG vorgesehenen Schutz ebenfalls nicht mehr. B 36 Ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA besitzen, sind nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie im Ausland eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, deren Dauer der Mindestbeitragszeit entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat aufgehalten haben. B 37 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e VO 1408/71 sieht vor, dass Arbeitnehmende, die zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaates einberufen werden, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterstehen. Das heisst, dass Arbeitnehmende, die im Anschluss an Wehr- oder Zivildienst arbeitslos sind, ihren Anspruch in demjenigen Staat beantragen müssen, der sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen hat. Ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung sind seit dem 1. Juni 2002 im Anschluss an einen im Ausland absolvierten Militärdienst nicht mehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Dies gilt sowohl für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat den Militärdienst absolvierten als auch für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige, die in einem Nicht-EU/EFTA- B 38 24

25 Mitgliedstaat Militärdienst leisteten. Von der Bestimmung, wonach arbeitslose Arbeitnehmende, die sowohl ihren Arbeits- als auch ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben, ihre Arbeitslosenentschädigung im letzten Beschäftigungsstaat geltend machen müssen, kann nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) 1 dann abgewichen werden, wenn die Arbeitnehmenden in ihrem Herkunftsstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben. B 39 Beispiel Eine Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die während mehreren Jahren in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, arbeitet während fünf Monaten in Dänemark, wohin sie auch ihren Wohnsitz verlegt hat. Nach fünf Monaten wird sie in Dänemark arbeitslos. Da sie allein nach schweizerischem Recht die Mindestbeitragszeit erfüllt und sich nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen muss, kann sie in die Schweiz zurückkehren und hier Arbeitslosenentschädigung beziehen, sofern sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt. B Arbeitnehmende, die ihren Wohnsitz nicht im letzten Beschäftigungsstaat haben Die Ausnahmen, wonach nicht der letzte Beschäftigungsstaat für die Leistungserbringung zuständig ist, sind in Artikel 71 VO 1408/71 aufgeführt. Dieser Artikel trägt den Titel Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Darunter fällt folgender Personenkreis: B 41 A. Echte Grenzgänger und Grentgängerinnen Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) und ii) VO 1408/71 haben Grenzgänger bei Ganzarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen in ihrem B 42 1 Rs. 27/75, Urteil vom

26 Wohnsitzstaat. Bei Kurzarbeit oder wetterbedingten Arbeitsausfällen erhalten sie Leistungen der Versicherung des Beschäftigungsstaates. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Begriff Grenzgänger im sozialversicherungsrechtlichen und im fremdenpolizeilichen Sinn eine unterschiedliche Bedeutung hat: B 43 Für die Dauer der fünfjährigen Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2007, während der sowohl die Schweiz als auch ihre Nachbarstaaten die Grenzzonen aufrecht erhalten (vgl. Rz. A 17), gelten im fremdenpolizeirechtlichen Sinn nur diejenigen Arbeitnehmende als Grenzgänger, resp. Grenzgängerinnen, die in einer Grenzzone wohnen und in einer andern Grenzzone arbeiten. Diese Kategorie von Arbeitnehmenden erhält einen Aufenthaltsbewilligung G EG/EFTA. Da Grenzgänger und Grenzgängerinnen nicht der Kontingentierung unterstellt sind, muss eine Arbeit nehmende Person, die eine Stelle ausserhalb der Grenzzone annimmt, ihren Aufenthalt in der Schweiz regeln und eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA oder L EG/EFTA beantragen. B 44 Nach Artikel 1 Buchstabe b) VO 1408/71 gilt als Grenzgänger jeder Arbeitnehmende, der in einem andern Staat als dem Wohnsitzstaat einer Beschäftigung nachgeht und in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Arbeitnehmenden die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besitzen, ausschlaggebend ist einzig, ob sie unter den persönlichen Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens bzw. des EFTA- Abkommens fallen. Die Verordnung 1408/71 ist auf sämtliche Arbeitnehmende, welche die Voraussetzungen der Grenzgängerbestimmung der Verordnung 1408/71 erfüllen, anwendbar, unabhängig davon ob sie im fremdenpolizeilichen Sinn als Grenzgänger qualifiziert sind und somit unabhängig von der Art der Aufenthaltserlaubnis. B 45 B. Unechte Grenzgänger und Grenzgängerinnen B 46 26

27 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) und ii) regelt die Zuständigkeit für sogenannte unechte Grenzgänger. Unter unechten Grenzgängern versteht man Arbeitnehmende, die während ihrer letzten Beschäftigung nicht im selben Mitgliedstaat wohnen, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben, jedoch nicht mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort (im Sinne von Ort des gewöhnlichen Mittelpunkts seiner Interessen) zurückkehren. Darunter fallen gemäss Beschluss Nr der EG-Verwaltungskommission insbesondere - Saisonarbeitnehmende - Arbeitnehmende im internationalen Verkehrswesen - Arbeitnehmende, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben - Arbeitnehmende, die in einem Grenzbetrieb beschäftigt sind - unter Umständen auch entsandte Arbeitnehmende (vgl. Rz. B 59). Unechte Grenzgänger und Grenzgängerinnen erhalten bei Kurzarbeit oder wetterbedingten Arbeitsausfällen Leistungen vom Beschäftigungsstaat. B 47 Bei Ganzarbeitslosigkeit haben diese Arbeitnehmenden ein Wahlrecht. Sie können ihren Anspruch entweder im Wohnsitzstaat oder aber im letzten Beschäftigungsstaat geltend machen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass sie sich in dem Staat, in dem sie die Leistungen beantragen, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: B 48 Saisonarbeitnehmende: Bei Saisonarbeitnehmenden im Sinne der Definition von Artikel 1 Buchstabe c) VO 1408/71 wird vermutet, dass sie ihren Wohnsitz im Herkunftsstaat beibehalten haben. Ihnen muss bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Arbeitslosenentschädigung gewährt werden, wenn sie nachweisen, dass sie eine typische saisonale Beschäftigung ausgeübt haben. B 49 2 Amtsblatt Nr. L 049 vom , S

28 Nach Artikel 1 Buchstabe c) VO 1408/71 darf eine Saisontätigkeit längstens acht Monate dauern. Dauert die jahreszeitlich bedingte Tätigkeit länger als acht Monate, gilt der Arbeitnehmende nicht als Saisonarbeitnehmender im Sinne der VO 1408/71 und geniesst somit kein Wahlrecht. Ausschlaggebend für das Wahlrecht der versicherten Person ist dabei die Dauer der Saison, für die sie eingestellt worden ist und nicht die effektive Beschäftigungsdauer der versicherten Person während dieser Saison. B 50 Unechte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die während ihres Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat keine saisonale Beschäftigung ausgeübt haben: Grundsätzlich gilt auch bei diesen Arbeitnehmenden die Vermutung, dass der letzte Beschäftigungsstaat auch der Wohnsitzstaat war. Deshalb haben diese Arbeitnehmenden gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) VO 1408/71 bei Ganzarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten Beschäftigungsstaates, sofern sie sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. B 51 Kehren diese Arbeitnehmenden in ihren Herkunftsstaat zurück und beantragen dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung, so ist es ihre Sache, überzeugend darzulegen, dass sie in ihrem letzten Beschäftigungsstaat keinen Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibs begründet haben. B 52 Gründe, die dafür sprechen, dass die Arbeit nehmende Person ihren Wohnort nicht in den Staat ihrer letzten Beschäftigung verlegt hat, sind zum Beispiel 3 : - Die Auslandbeschäftigung diente hauptsächlich der beruflichen Weiterbildung oder der Verbesserung der Sprachkenntnisse. - Die Auslandbeschäftigung diente einem von vornherein begrenzten Zweck, z. B. einem akademischen Austausch. - Die Beschäftigung war von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet. B 53 3 Rs. 76/76, Urteil vom

29 - Die Arbeit nehmende Person war vor ihrem Auslandaufenthalt vorwiegend im Herkunftsstaat beschäftigt. Zu den unechten Grenzgänger und Grenzgängerinnen gehören nach Rechtsprechung des EuGH auch Arbeitnehmende, die ihren Wohnsitz in einen anderen als den Beschäftigungsstaat verlegt haben, ausnahmsweise jedoch im Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehält, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat. B 54 Im Urteil Horst Miethe 4 gegen die Bundesanstalt für Arbeit verlegte ein deutscher Staatsangehöriger, der immer in Deutschland gelebt und gearbeitet hat, zusammen mit seiner Ehefrau den Wohnsitz nach Belgien, weil ihre Kinder dort ein Internat besuchten. In Deutschland behielt Miethe noch ein Büro, wo er auch eine Übernachtungsmöglichkeit hatte. Zudem waren sowohl er als seine Ehefrau weiterhin in Deutschland polizeilich gemeldet. Als Miethe seinen Arbeitsplatz verlor, stellte er sich in Deutschland der Arbeitsverwaltung zur Verfügung und beantragte Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er sei Grenzgänger und müsse deshalb in Belgien Arbeitslosenentschädigung beantragen. Der EuGH entschied jedoch, dass in diesem ganz speziellen Fall der Arbeitnehmende weitaus engere Kontakte zum Staat der letzten Beschäftigung als zum Wohnsitzstaat unterhalte, dass es sich hier um einen unechten Grenzgänger handeln würde, weshalb die Bestimmung von Artikel 71 Buchstabe b Ziffer ii) VO 1408/71 zu Anwendung gelange. Da das Gemeinschaftsrecht nicht jedem Wanderarbeitnehmenden ein Wahlrecht einräumen will, ist die Bestimmung von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) VO 1408/71 restriktiv anzuwenden. Um als unechter Grenzgänger zu gelten, muss die Arbeit nehmende Person gemäss Urteil Miethe sowohl enge persönliche als auch enge berufliche Bindungen zum Beschäftigungsstaat haben. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ B 55 4 Rs. 1/85, Urteil vom

30 erfüllt sein. Indizien für eine enge persönliche Bindung sind beispielsweise ein Zweitwohnsitz im Beschäftigungsstaat Teilnahme am sozialen Leben am Beschäftigungsort (Mitglied eines Sport-, Kulturvereins oder eines Berufverbandes etc.) B 56 Indizien für eine enge berufliche Bindung sind etwa die Tatsache, dass der erlernte Beruf vor allem im letzten Beschäftigungsstaat ausgeübt werden kann (nationales Fachdiplom) einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort, so dass die betroffene Person nicht regelmässig mindestens einmal pro Woche an seinen eigentlichen Wohnsitz zurückkehrt der Umstand, dass die Person schon seit mehreren Jahren in diesem Staat beschäftigt war. B 57 Eine restriktive Anwendung ergibt sich auch aus dem oben erwähnten Urteil Miethe, in dem der EuGH ausdrücklich festhielt, dass echten Grenzgängern kein Wahlrecht zustünde. Der blosse Umstand, dass das Recht des Beschäftigungsstaates für sich allein betrachtet, also unabhängig von der Verordnung 1408/71, für einen Grenzgänger, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, bei Arbeitslosigkeit einen Leistungsanspruch begründen würde, könne nicht dazu führen, einem solchen Arbeitnehmenden ein Wahlrecht zuzuerkennen, das ihm Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii) VO 1408/71 versage. B 58 Entsandte Arbeitnehmende Bei entsandten Arbeitnehmenden wird gemäss Beschluss Nr vermutet, dass diese ihren Wohnsitz im Gebiet des zuständigen Staates haben, d.h. in demjenigen Staat, dessen Sozialversicherungsrecht sie unterstehen. Können die betroffene Arbeitnehmenden jedoch nachweisen, dass sie während ihrer Entsendezeit den Wohnsitz in denjenigen Staat verlegt haben, in den sie entsandt worden sind, ist dieser Staat für die Leis- B 59 5 Amtsblatt Nr. L 049 vom , S

31 tungsgewährung zuständig, auch wenn sie in diesem Staat keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Zu beachten gilt allerdings auch in diesem Fall, dass gemäss Beschluss Nr. 160 der Wohnsitzbegriff nicht all zu grosszügig ausgelegt werden darf. 2.3 Die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (Totalisierung) Grundsatz Ist die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates davon abhängig, dass die arbeitslose Person eine bestimmte Zeit versichert war, resp. während einer bestimmten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, so muss der für die Leistungsgewährung zuständige Staat auch diejenigen Versicherungszeiten berücksichtigen, welche die arbeitslose Person in einem andern EU-Staat zurückgelegt hat (Artikel 67 VO 1408/71). B 60 Artikel 67 VO 1408/71 unterscheidet zwischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Diese Unterscheidung rührt daher, dass nicht alle EU- Mitgliedstaaten ein eigentliches, d.h. beitragsfinanziertes Versicherungssystem haben. Luxemburg beispielsweise erbringt die Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus einem steuerfinanzierten Solidaritätsfonds. Luxemburg kennt somit keine Beitragspflicht im Sinne von Versicherungsprämien und kann deshalb keine Versicherungszeiten bescheinigen. B 61 Da die Schweiz das Risiko Arbeitslosigkeit mit einem Versicherungssystem abdeckt, kennt sie nur Versicherungszeiten und Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten im Sinne der VO 1408/71. Die Schweiz kann deshalb keine Beschäftigungszeiten bescheinigen, die einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auslösen würden. Als Versicherungszeiten gelten alle in Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeführten Tatbestände. B 62 31

32 Nicht als Versicherungszeiten gelten die in Artikel 14 AVIG aufgeführten Befreiungsgründe. Artikel 14 AVIG räumt gewissen Personen einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung ein, die eben keine Beiträge entrichteten und somit nicht versichert waren. Deshalb können diese Tatbestände auch nicht als Versicherungszeiten bescheinigt werden. Ob solche Tatbestände in einem EU-Mitgliedstaat einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auslösen, hängt von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung ab. B 63 Die Unterscheidung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten hat nach Artikel 67 Absatz 2 VO 1408/71 auch rechtliche Konsequenzen: B 64 Versicherungszeiten Die von einem EU-Staat bescheinigten Versicherungszeiten müssen von der Schweiz uneingeschränkt berücksichtigt werden, auch wenn diese Beschäftigung in der Schweiz nicht als Versicherungszeit gegolten hätte. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Arbeit nehmende Person, die während Jahren Beiträge an eine oder mehrere Versicherungen entrichtet hat, ihren dadurch erworbenen Versicherungsschutz nicht allein deshalb verliert, weil sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. B 65 Beschäftigungszeiten Die von einem Staat ohne Versicherungssystem bescheinigten Beschäftigungszeiten müssen gemäss letztem Halbsatz von Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Beschäftigung in dem für die Leistungserbringung zuständigen Staat als Versicherungszeit gegolten hätte. B 66 Beispiel: In der Rechtssache 126/77 (Frangiamore gegen Office national de l emploi) ging es darum, dass eine italienische Staatsangehörige während mehreren Jahren in Italien als Hausangestellte tätig war. Diese Tätigkeit stellt in Italien eine beitragspflichtige Beschäftigung und somit eine Versicherungszeit dar. Nachdem Frau Frangiamore während 83 Tagen in einem belgischen B 67 32

33 Unternehmen tätig war, wurde sie arbeitslos. Belgien wollte die in Italien als Hausangestellte zurückgelegte Versicherungszeit nicht anerkennen, da in Belgien solche Beschäftigungen nicht beitragspflichtig sind. Der EuGH entschied jedoch, dass bescheinigte Versicherungszeiten uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, ob sie im Staat der Leistungsgewährung ebenfalls als Versicherungszeit gegolten hätte oder nicht. Wäre die Versicherte im oben geschilderten Fall in einem Staat ohne Versicherungssystem und der damit verbundenen Beitragspflicht als Hausangestellte tätig gewesen, hätte Belgien diese Zeit nicht anerkennen müssen, da es sich um eine Beschäftigungszeit im Sinne von Artikel 67 VO 1408/71 gehandelt hätte, für die die Ausnahme von Absatz 1 letzter Halbsatz gilt. B 68 Umgekehrt müsste die Schweiz einer in der Schweiz arbeitslos gewordenen Arbeit nehmenden Person die in Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten als Selbständigerwerbender anrechnen, da die Arbeit nehmende Person während dieser Zeit Beiträge an die dänische Versicherung bezahlte. B 69 Die Pflicht, wonach die Schweiz bei EU-Staatsangehörigen die in einem EU-Mitgliedstaat, resp. bei EFTA-Staatsangehörigen, die in einem anderen EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen muss, wie wenn diese Zeiten in der Schweiz zurückgelegt worden wären, gilt gemäss Artikel 67 Absatz 3 VO 1408/71 jedoch nur dann, wenn die versicherte Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. B 70 Beispiel: Eine Person mit italienischer Staatsangehörigkeit, die während einer gewissen Zeit in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig war, arbeitet während vier Monaten in Deutschland. Kehrt sie in die Schweiz zurück, so muss die Schweiz die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen. Die versicherte Person hat nur dann einen Anspruch auf B 71 33

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