Beschlussempfehlung und Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussempfehlung und Bericht"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/10040, 17/10252 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht A. Problem DiemitdemGesetzüberdieintegrierteFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundestagsdrucksachen14/7033und14/7088 (GesetzentwurfderBundesregierung) sowie14/8389 (BeschlussempfehlungundBerichtdesFinanzausschusses), BGBl.I2002Nr.25,25.April2002,S.1310)imJahr2002neuaufgestellte deutschefinanzaufsichtmussweitergestärktundaneuropäischeentwicklungenangepasstwerden.insbesonderesindhierzueineverbesserungderaufsichtsstruktur,eineveränderungderbezahlungsstrukturderbundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)undeinestärkereBerücksichtigungvon Verbraucherschutzfragen notwendig. B. Lösung DerGesetzentwurfstrebtzurStärkungderZusammenarbeitimBereichder FinanzstabilitätdieErrichtungeinesAusschussesfürFinanzstabilitätan,dem VertreterderDeutschenBundesbank,desBundesministeriumsderFinanzen, derbafinsowie ohnestimmrecht einvertreterderbundesanstaltfürfinanzmarktstabilisierung (FMSA)angehörensollen.DieDeutscheBundesbank sollaufgrundihrermakroökonomischenundfinanzmarkt-expertisedenauftragerhalten,zurwahrungderfinanzstabilitätbeizutragen,indemsieinsbesonderelaufenddiefürdiefinanzstabilitätmaßgeblichensachverhalteanalysiert,umgefahrenfürdiefinanzstabilitätzuidentifizierenundgegebenenfalls VorschlägezuWarnungenvordiesenGefahrenbzw.zuEmpfehlungenvon MaßnahmenzurAbwehrdieserGefahrenzuerarbeiten.DerAusschussfürFinanzstabilitätsollaufdieserGrundlagedieFinanzstabilitäterörternundggf. WarnungenundEmpfehlungenfürGegenmaßnahmenaussprechen.Diefürdie AnalysenotwendigenInformationensolldieDeutscheBundesbankvonder BaFinerhalten.SoweitdiefürdieAnalysenotwendigenInformationenbeider BaFinnichtvorliegen,solldieDeutscheBundesbankWirtschafts-undHandelsdatenbeifinanziellenKapitalgesellschaftenanfordernkönnen.EineKonkretisierungderEinzelheitenundderArtderzuerhebendenDatensollim WegeeinervomBundesministeriumderFinanzenimEinvernehmenmitder Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung erfolgen. DiebewährteZusammenarbeitderBaFinundderDeutschenBundesbankbei derlaufendenüberwachungderkredit-undfinanzdienstleistungsinstitutesoll

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beibehaltenwerden.umaberauchbeischwierigenaufsichtsfragenimrahmenderlaufendenüberwachungstetseineeinheitlichesichtweiseerreichenzu können,strebtdergesetzentwurfzudeman,einenmechanismuszurentscheidungvonmeinungsverschiedenheitenvonerheblicherbedeutungzwischen BaFinundDeutscherBundesbankimRahmenderlaufendenÜberwachunggesetzlich zu regeln. AufgrundderständigwachsendenAnforderungenandieFinanzaufsichtund diedadurchsteigendenanforderungenandieberuflichequalifikationdermitarbeiterderbafinsowiedengleichzeitigbestehendenerheblichenwettbewerb imfinanzsektorumqualifiziertemitarbeiterstrebtdergesetzentwurfaußerdemdieerweiterungdermöglichkeitenzurgewährungeinespersonalgewinnungszuschlagsunddieschaffungeinerstellenzulagefürdiebeschäftigtender BaFinan,umsodievondenBeschäftigtenwahrgenommenenherausgehobenenFunktionenzuhonorierenunddasnotwendigePersonalgewinnenzukönnen. FernersollenmitderErrichtungeinesVerbraucherbeiratsundderRegelung einesbeschwerdeverfahrensfürverbraucherundanderekundenbeaufsichtigterunternehmensowiefürverbraucherschutzorganisationenverbraucherfragen stärker in die Aufsichtstätigkeit einbezogen werden. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für die Umlage der BaFin, SchaffungeinerMöglichkeitfürdenAusschussfürFinanzstabilität,dieBehördenderLänderbeiidentifiziertenGefahrenzuaktivemHandelnentsprechend einer Empfehlung des Ausschusses zu bewegen, SchaffungeinernationalenRegelungüberdieZusammenarbeitdesAusschussesfürFinanzstabilitätmitdemEuropäischenAusschussfürSystemrisiken. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieRegelungenzurStellenzulagefürBeamteentstehenderBaFinKosten inhöhevon3,957mio.euro.soferndiestellenzulageauchtarifbeschäftigten gewährtwird,entstehenweiterekosteninhöhevon320000euro.diesemehrausgabenwerdenvondenbeaufsichtigteninstitutenviaumlagenundgebühren getragen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger DerGesetzentwurfenthältkeineRegelungen,diezuErfüllungsaufwandbei Bürgern führen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DerGesetzentwurfenthältalsErfüllungsaufwandfürdieWirtschafteineInformationspflicht, die zu Kosten von Euro führt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11119 AusderMöglichkeitderDeutschenBundesbank,DatenbeidenInstitutenanzufordern,könnensichweitereKostenfürdieWirtschaftergeben,wennvon diesermöglichkeitgebrauchgemachtwird.inwieweitvondiesermöglichkeit tatsächlichgebrauchgemachtwird,istderzeitnichtabsehbar,dadiedeutsche BundesbankprimäraufbeiihroderderBaFinvorliegendeDatenzurückgreifen soll. IndervomAusschussempfohlenenFassungwerdenaufAntragderInstitute bestimmtepostenausderumlageberechnungfürdenaufsichtsbereichwertpapierhandelausgenommen.derwirtschaftentstehendadurchkostenaus Informationspflichtennach 16jAbsatz2desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) (vgl.beschlussempfehlungnummer3,artikel2a neu, WeitereÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,Nummer3)von 98000EuroundeineinmaligerAufwandzurIT-Umstellungvon115000Euro (berechnetnachstandardisiertenmodellen).dermehraufwandistverhältnismäßiggeringunddieersparnisausdiesenanträgenliegtumeinvielfaches über diesem Mehraufwand. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung DurchdieimFinanzstabilitätsgesetz (Artikel1diesesGesetzentwurfs)vorgesehenenAufgabenderDeutschenBundesbankentstehendieserKosteninHöhe vonca.2,2mio.euro.weiterwirdmitdemfinanzstabilitätsgesetzeinausschussfürfinanzstabilitäterrichtet,derdenbisherbestehendenständigenausschussfürfinanzmarktstabilitätablöstundeinenerweitertenaufgabenbereich erhält.die (Personal-)AusgabenfürdasSekretariatdesAusschussesfürFinanzstabilitätbelaufensichaufca Euro,dieimBundesministeriumderFinanzenanfallen.MehrbedarfanSach-undPersonalausgabenimEinzelplan08 soll finanziell und stellenmäßig in diesem Einzelplan ausgeglichen werden. ImÜbrigenentstehtderBaFindurchzweiweitereÄnderungenimFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzeinAufwandvonca Euro.DieseKostenwerden von den beaufsichtigten Instituten via Umlage und Gebühren getragen. IndervomAusschussempfohlenenFassungentstehenderBaFindurchdieUmstellungnach 16jAbsatz2FinDAG (siehee.2)imsaldovermutlichkeine neuenkosten.derneueaufwandfürdieantragsbearbeitungderwirtschaftist vermutlichnichthöheralsderwegfallvonbisherigemaufwandbeimjetzigen Verfahren. F. Weitere Kosten ÜberdievondenbeaufsichtigtenInstitutenviaUmlageundGebührenzutragendenKostenhinausentstehenbeiweiterenWirtschaftsunternehmen,insbesonderebeinichtderFinanzbrancheangehörendenmittelständischenUnternehmen und auch bei sozialen Sicherungssystemen, keine zusätzlichen Kosten.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksachen17/10040,17/10252mitfolgendenmaßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu 3 wird folgende Angabe zu 4 eingefügt: bb)diebisherigenangabenzuden 4bis6werdendieAngabenzu den 5 bis 7. b) 2 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz2nummer5undabsatz5satz2wirdjeweilsdieangabe 3 Absatz 5 durch die Angabe 3 Absatz 6 ersetzt. bb)inabsatz7wirddieangabe 22 durchdieangabe 27 unddie Angabe 303 durch die Angabe 84 ersetzt. cc) Folgender Absatz 10 wird angefügt: (10)DerAusschusswirddurchdenVorsitzendenundbeidessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. c) 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 4ZusammenarbeitmitdemEuropäischenAusschussfürSystemrisiken. (5)StelltderAusschussfürFinanzstabilitätfest,dassseineEmpfehlunganeineöffentlicheStelleeinesLandesnichtbefolgtwurde oderdiesekeineangemessenebegründungfürihrnichthandelngegebenhat,kannerallelandesregierungenhiervonunterwahrung strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen. bb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. d) Nach 3 wird folgender 4 eingefügt: 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (1)DerAusschussfürFinanzstabilitätarbeitetengmitdemEuropäischenAusschussfürSystemrisikenund,soweitnotwendig,mitden fürdiewahrungderfinanzstabilitätzuständigenbehördenderanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. (2)DerAusschussfürFinanzstabilitätkannmitdemEuropäischen AusschussfürSystemrisikenund,soweitnotwendig,mitdenfürdie WahrungderFinanzstabilitätzuständigenBehördenderanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionInformationenaustauschen,soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden. (3)DerAusschussfürFinanzstabilitätinformiertdenEuropäischen AusschussfürSystemrisikenüberseineWarnungenundEmpfehlungen. SoweitvonWarnungenoderEmpfehlungenwesentlichegrenzüberschreitendeAuswirkungenzuerwartensind,informiertderAusschussfürFi-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11119 nanzstabilitätdeneuropäischenausschussfürsystemrisiken,bevorer die Warnung oder Empfehlung abgibt. e)diebisherigen 4bis6werdendie 5bis7undimneuen 5Absatz1 Satz3wirddieAngabe 22 durchdieangabe 27,dieAngabe 303 durchdieangabe 84 unddieangabe 6genannten durch die Angabe 7 genannten ersetzt. 2. Artikel 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9.In 16Absatz2Satz2werdendieWörter Artikel5desGesetzesvom 1.März2011 (BGBl.IS.288) durchdiewörter Artikel3desGesetzesvom [einsetzen:datumundfundstellediesesgesetzes] ersetzt. 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt: Artikel 2a Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes DasFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz,daszuletztdurchArtikel2dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 16 werden die folgenden Angaben eingefügt: 16aUmlagefähige Kosten; Umlagejahr 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen 16cFehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüsse der Vorjahre 16dUmlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel 16eKostenermittlungundUmlagepflichtimAufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen 16fBemessungsgrundlagenderUmlageimAufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen 16gMindestumlagebeträgeimAufsichtsbereichBankenund sonstige Finanzdienstleistungen 16hAufsichtsbereich Versicherungen 16iKostenermittlungundUmlagepflichtimAufsichtsbereich Wertpapierhandel 16jBemessungsgrundlagenderUmlageimAufsichtsbereich Wertpapierhandel 16kEntstehungderUmlageforderung,FestsetzungdesUmlagebetrages und Fälligkeit 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung 16nSäumniszuschläge; Beitreibung 16oFestsetzungsverjährung 16pZahlungsverjährung 16qErstattung überzahlter Umlagebeträge. b) Nach der Angabe zu 22 wird folgende Angabe angefügt: 23ÜbergangsbestimmungenzurUmlageerhebungfürdasJahr 2012.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 16 Umlage SoweitdieKostenderBundesanstaltnichtdurchGebühren,gesonderte Erstattungennach 15odersonstigeEinnahmengedecktwerden,sindsie unterberücksichtigungvonfehlbeträgen,nichteingegangenenbeträgen undüberschüssendervorjahreanteiligaufdiekreditinstitute,finanzdienstleistungs-,zahlungs-unde-geld-institute,kapitalanlage-undinvestmentaktiengesellschaften,wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften,versicherungsunternehmen,wertpapierdienstleistungsunternehmenundemittentenmitsitziminland,derenwertpapiereaneinerinländischenbörse zumhandelzugelassenoderindenfreiverkehreinbezogensind,sowiedie bundesrechtlichenabwicklungsanstaltennachmaßgabeder 16abis16q umzulegen. 3. Nach 16 werden die folgenden 16a bis 16q eingefügt: 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr (1)DieBundesanstalthatalsKostenimSinnedes 16dieAusgaben eineshaushaltsjahreszuermitteln.zudenkostengehörenauchdiezuführungenzueinerinvestitionsrücklagegemäß 12Absatz4Satz2und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach 19 Absatz 2. (2)VondiesenKostensinddiejenigenKostenumlagefähig,dienach AbzugderEinnahmenundBerücksichtigungderFehlbeträge,nichteingegangenenBeträgeundÜberschüssederVorjahreverbleiben.Zuden EinnahmengehörenauchEntnahmenausderPensionsrücklagesowie EntnahmenauseinerInvestitionsrücklage.Bußgelderbleibenunberücksichtigt. (3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes. 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen (1)DieKostensindfürdiefolgendenAufsichtsbereiche,diejeweils nachdenmaßgeblichenaufsichtsgesetzenindiezuständigkeitderbundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln: 1.Kredit-,Finanzdienstleistungs-,Zahlungsdienste-,inländischesInvestment-undWagniskapitalbeteiligungswesen (AufsichtsbereichBanken und sonstige Finanzdienstleistungen), 2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versicherungen) und 3.Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapierhandel). InnerhalbdesAufsichtsbereichsBankenundsonstigeFinanzdienstleistungensowiedesAufsichtsbereichsWertpapierhandelhateinegesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den 16e und 16i zu erfolgen. (2)Kosten,diezweiAufsichtsbereichennachAbsatz1Satz1gemeinsamzugerechnetwerdenkönnen,sindjeweilsgesondertzuerfassen.Sie sindaufdiebetroffenenaufsichtsbereicheentsprechenddemverhältnis aufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,diedenaufsichtsbereichen unmittelbarzuzurechnensind.diesoermitteltenkostenanteilesindjeweilsdenkostenhinzuzurechnen,dieaufdieaufsichtsbereicheunmittelbar entfallen. (3) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbarnochnachabsatz2zweiaufsichtsbereichen

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11119 gemeinsamzugeordnetwerdenkönnen (Gemeinkosten),sindebenfalls gesondertzuerfassen.siesindaufalleaufsichtsbereicheentsprechend demverhältnisaufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,dieden AufsichtsbereichennachDurchführungderinAbsatz2vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (4)DieEinnahmenimSinnedes 16sindvondenKostendesAufsichtsbereichsabzusetzen,demsiejeweilsunmittelbarzuzurechnensind. Einnahmen,diezweiAufsichtsbereichengemeinsamzugerechnetwerden können,sindentsprechenddemverhältnisderkosten,diedenaufsichtsbereichenunmittelbarzuzurechnensind,abzuziehen.einnahmen,diekeinemaufsichtsbereichunmittelbarzugerechnetwerdenkönnen,sindvor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen. 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre (1)NachErmittlungundVerteilungderKostenfürdasUmlagejahrnach Maßgabedes 16bsinddiezuberücksichtigendenFehlbeträge,nichteingegangenenBeträgeundÜberschüsse,diedemUmlagejahr2009undspäterenUmlagejahrenzuzuordnensind,denAufsichtsbereichenzuzuordnen. DenKostenderAufsichtsbereichesinddieFehlbeträgeundnichteingegangenenBeträgejeweilsentsprechendihrerZuordnungnachSatz1hinzuzurechnen;ÜberschüssesindjeweilsentsprechendihrerZuordnung nachsatz1vondiesenkostenabzuziehen.stichtagfürdieberücksichtigungderindensätzen1und2genanntenbeträgeundüberschüsseistder 30.JunidesJahres,dasdemUmlagejahrfolgt,fürdasdieKostenermittelt wurden.nachdiesemstichtaganfallendefehlbeträge,nichteingegangene BeträgeundÜberschüssewerdenalsFehlbeträge,nichteingegangene BeträgeundÜberschüssebeiderFestsetzungderUmlagebeträgeinden nächstfolgenden Jahren berücksichtigt. (2)FehlbeträgeundnichteingegangeneBeträge,diedenUmlagejahren 2002bis2008zuzuordnensindundnichtnach 16Absatz1inderbiszum 25.März2009geltendenFassungumgelegtwurdenoderwerden,sindmit denüberschüssen,diedenumlagejahren2002bis2008zuzuordnensind undnichtnach 6Absatz1Satz6derVerordnungüberdieErhebungvon GebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzinderbiszum25.März2009geltendenFassungumgelegt wurdenoderwerden,zuverrechnen.übersteigendienachsatz1zuverrechnendenüberschüssediezuverrechnendenfehlbeträgeundnichteingegangenenbeträge,istderübersteigendebetragbeiderfestsetzungder UmlagefürdasUmlagejahr2009oderfürspätereUmlagejahrevorVerteilungderGemeinkostenvondiesenabzuziehen.Übersteigendienach Satz1zuverrechnendenFehlbeträgeundnichteingegangenenBeträgedie zuverrechnendenüberschüsse,istderübersteigendebetragbeiderfestsetzungderumlagefürdasumlagejahr2013oderfürspätereumlagejahre vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzurechnen. 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel UmlagebetragistderAnteilandenumlagefähigenKosten,derinnerhalb einesaufsichtsbereichsodereinergruppefüreinenumlagepflichtigenermitteltwird.einumlagepflichtigerkannmehrerenaufsichtsbereichen odergruppeninnerhalbeinesaufsichtsbereichszugeordnetsein.dieumlagepflichtunddieverteilungderkosteninnerhalbeinesaufsichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der 16e bis 16j.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (1)InnerhalbdesAufsichtsbereichsBankenundsonstigeFinanzdienstleistungenhateinegesonderteErmittlungderKostennachfolgenden Gruppen zu erfolgen: 1.GruppeKredit-undFinanzdienstleistungsinstitute:Kreditinstitute,FinanzdienstleistungsinstitutemiteinerErlaubnisnach 1Absatz1a Satz2Nummer1bis5,7,9bis11desKreditwesengesetzesunddienach 53Absatz1Satz1desKreditwesengesetzestätigenUnternehmen,soweitdieFinanzdienstleistungsinstituteundUnternehmennichtausschließlichFinanzdienstleistungennach 1Absatz1aSatz2Nummer9 oder10deskreditwesengesetzeserbringen,sowieinstituteimsinne des 1Absatz2adesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesunddienach 27desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzestätigenUnternehmen,wobei a)kreditinstituteundentsprechendnach 53desKreditwesengesetzes tätigeunternehmen,diebankgeschäftebetreibenundgleichzeitig dase-geld-geschäftbetreibenoderzahlungsdiensteerbringen,ausschließlich als Kreditinstitute und im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten, b)finanzdienstleitungsinstituteundentsprechendnach 53desKreditwesengesetzestätigeUnternehmen,dieFinanzdienstleistungen erbringenundgleichzeitigdase-geld-geschäftbetreibenoderzahlungsdiensteerbringen,ausschließlichalsfinanzdienstleistungsinstitute 2.GruppeFactoring-undFinanzierungsleasingunternehmen:Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer9oder10desKreditwesengesetzessowiedienach 53Absatz1 Satz1desKreditwesengesetzestätigenUnternehmen,soweitsienicht unter Nummer 1 fallen, 3.GruppebundesrechtlicheAbwicklungsanstalten:Abwicklungsanstalten imsinnedes 8aAbsatz1Satz1desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, 4.GruppeKapitalanlage-undInvestmentaktiengesellschaften:KapitalanlagegesellschaftenimSinnedes 2Absatz6desInvestmentgesetzes undinvestmentaktiengesellschaftenimsinnedes 2Absatz5desInvestmentgesetzes sowie 5.GruppeWagniskapitalbeteiligungsgesellschaften:WagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenimSinnedes 2Absatz1desWagniskapitalbeteiligungsgesetzes. DieKostendesAufsichtsbereichsBankenundsonstigeFinanzdienstleistungen,diekeinerGruppenachSatz1unmittelbarzugeordnetwerden können,sindgesondertzuerfassen.siesindaufdiegruppenentsprechenddemverhältnisaufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,die dengruppenunmittelbarzuzurechnensind.imübrigensind 16bAbsatz 4 Satz 1 und 3 sowie 16c entsprechend anzuwenden. (2)UmlagepflichtigfürdenAufsichtsbereichBankenundsonstigeFinanzdienstleistungenistvorbehaltlichdesAbsatzes3,wereinerderinAbsatz 1 genannten Gruppen angehört.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11119 (3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind 1.vorbehaltlichdes 2Absatz3desKreditwesengesetzesdienach 2 Absatz1Nummer1bis3a,4bis6und7bis9desKreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2.vorbehaltlichdes 2Absatz6Satz2desKreditwesengesetzesdienach 2Absatz6Satz1Nummer1bis5,5bbis18undAbsatz10des KreditwesengesetzesnichtalsFinanzdienstleistungsinstitutegeltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3.InstituteoderUnternehmen,welchedieBundesanstaltnach 2Absatz4 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat. 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (1)DerUmlagebetragfürdieUmlagepflichtigenimAufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist zu bemessen (4)DieUmlagepflichtnachAbsatz2entstehtmitErteilungoderderFiktionderErlaubnisoderimFalleeinerAbwicklungsanstaltmitderenErrichtung.SieendetindemJahrdesErlöschensderErlaubnisoderderAuflösungderAbwicklungsanstalt.ÄndertsichimLaufeeinesUmlagejahres dererlaubnisumfangoderwirdvonderbundesanstalteineerlaubniszum BetreibeneinesanderenGeschäftserteilt,wirdderUmlagepflichtigenach MaßgabederRegelungenzurUmlageherangezogen,diefürdasGeschäft gelten,aufdassichdiezuletztimumlagejahrbestehendeerlaubnisbezieht. 1.indenGruppenKredit-undFinanzdienstleistungsinstitute,FactoringundFinanzierungsleasingunternehmensowiebundesrechtlicheAbwicklungsanstaltenvorbehaltlichdesAbsatzes2unddes 16gjeweilsnach demverhältnisderbilanzsummedeseinzelnenumlagepflichtigenzum GesamtbetragderBilanzsummenallerUmlagepflichtigenderGruppe. MaßgebendistdieaufderGrundlagederjeweilsanzuwendendenRechnungslegungsvorschriftenaufgestellteundfestgestellteBilanzfürdas Geschäftsjahr,dasdemUmlagejahrvorausgeht;beidenbundesrechtlichenAbwicklungsanstaltenistdieBilanzfürdasimUmlagejahrendende Geschäftsjahr maßgebend; 2.inderGruppeKapitalanlage-undInvestmentaktiengesellschaftennach demwertdervondenkapitalanlagegesellschaftenverwaltetensondervermögenunddervondeninvestmentaktiengesellschaftenzurgemeinschaftlichenkapitalanlageverwaltetenundangelegtenmittel.dabeiist diesummederwerteallervoneinemumlagepflichtigenverwalteten SondervermögenoderzurgemeinschaftlichenKapitalanlageverwaltetenoderangelegtenMittelindasVerhältniszudemGesamtbetragdes Werteszusetzen,dendieSondervermögenundzurgemeinschaftlichen KapitalanlageverwaltetenoderangelegtenMittelallerUmlagepflichtigenhaben.MaßgebendistjeweilsderWert,dernach 44Absatz1 Satz3Nummer1Satz6oder 99Absatz3inVerbindungmit 44Absatz1Satz3Nummer1Satz6desInvestmentgesetzesindemJahresberichtfürdasGeschäftsjahrangegebenwird,dasdemUmlagejahr vorausgeht.sondervermögen,diekeinespezial-sondervermögenim Sinnedes 2Absatz3Satz1desInvestmentgesetzessind,oderMittel voninvestmentaktiengesellschaften,diekeinespezial-investmentaktiengesellschaftenimsinnedes 2Absatz5Satz2desInvestmentgesetzes sind, werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.inderGruppeWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftennachdemVerhältnisdesWertesdesvomeinzelnenUmlagepflichtigenverwalteten VermögenszumGesamtwertderverwaltetenVermögenallerUmlagepflichtigenderGruppezumEndedesGeschäftsjahres,dasdemUmlagejahr vorausgeht. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als Bilanzsumme 1.fürUmlagepflichtigederGruppeKredit-undFinanzdienstleistungsinstitute, a)dieinihrerbilanzaufderaktivseitezumehralseinemfünfteltreuhandgeschäfteimsinnedes 6Absatz1und2derKreditinstituts- Rechnungslegungsverordnungausweisen,dieumdieBeträgedieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme; b)derenerlaubnispflichtigetätigkeitsichnach 2Absatz3oderAbsatz6Satz2desKreditwesengesetzesbeurteilt,derdemVerhältnis dervonihnenbetriebenen,ihnennichteigentümlichenbankgeschäfteoderfinanzdienstleistungenzumgesamtgeschäftentsprechende Bruchteil der Bilanzsumme; c)diezumehralseinemfünftelbank-,finanz-oderzahlungsdienstfremdegeschäftebetreiben,derdemverhältnisdererlaubnispflichtigengeschäfteoderfinanzdienstleistungenzumgesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme; d)dieinderrechtsformdeseinzelkaufmannstätigsind,dieumeinfiktivesgeschäftsführergehalt,dasaufdiehöhedesjahresüberschussesunddiehöhederbilanzsummebegrenztist,vermindertebilanzsumme; 2.fürUmlagepflichtigederGruppenKredit-undFinanzdienstleistungsinstitutesowieFactoring-undFinanzierungsleasingunternehmen,die ihregeschäftstätigkeitimumlagejahrerstaufnehmen,dieinderplanbilanz für das erste Geschäftsjahr gemäß 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer5undSatz3desKreditwesengesetzesinVerbindungmit 14Absatz7Nummer1derAnzeigenverordnungodernach 8Absatz3 Nummer2desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesausgewieseneBilanzsumme; 3.fürUmlagepflichtigederGruppenKredit-undFinanzdienstleistungsinstitute,Factoring-undFinanzierungsleasingunternehmensowiebundesrechtlicheAbwicklungsanstalten,dienichtdasganzeJahrumlagepflichtigwaren,einBruchteildernachAbsatz1Nummer1,auchin VerbindungmitdenNummern1und2diesesSatzes,ermitteltenBilanzsumme,wobeiderBruchteildemVerhältnisderAnzahlderangefangenenMonate,indenendieUmlagepflichtbestand,zurAnzahlder Monate des Umlagejahres entspricht. DieabweichendenBilanzsummennachSatz1Nummer1sindvonder Bundesanstaltnurzuberücksichtigten,wennderUmlagepflichtigedies vordem1.junidesaufdasumlagejahrfolgendenkalenderjahresbeantragtunddasvorliegendervoraussetzungendurchvorlagegeeigneter Unterlagennachgewiesenhat;Tatsachen,dieverspätetvorgetragenoder nachgewiesenwerden,bleibenunberücksichtigt.diehöhedesfiktiven GeschäftsführergehaltsimSinnedesSatzes1Nummer1Buchstabedist durcheinebescheinigungeineswirtschaftsprüfers,einesvereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen. (3)FürUmlagepflichtigederGruppenKapitalanlage-undInvestmentaktiengesellschaftensowieWagniskapitalbeteiligungsgesellschaften,die

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11119 nichtdasganzejahrumlagepflichtigwaren,istabweichendvonabsatz1 Nummer2oderNummer3derBruchteilderjeweiligenBemessungsgrundlagemaßgeblich,derdemVerhältnisderAnzahlderangefangenen Monate,indenendieUmlagepflichtbestand,zurAnzahlderMonatedes Umlagejahres entspricht. (4)IndenGruppenKredit-undFinanzdienstleistungsinstitute,Factoring-undFinanzierungsleasingunternehmensowiebundesrechtliche AbwicklungsanstaltenhabendieUmlagepflichtigenbisspätestenszum 30.JunidesdemUmlagejahrfolgendenKalenderjahresdiefürdieBemessungdesUmlagebetragesnotwendigen,voneinemWirtschaftsprüferoder einerwirtschaftsprüfungsgesellschaftbestätigtendatenmitzuteilen,sofernbiszudiesemzeitpunktnochkeinefestgestellteundgeprüftebilanz fürdasletztegeschäftsjahrbeiderbundesanstalteingereichtwordenist oderdieeingereichtebilanznichtdenanforderungender 340bis340k deshandelsgesetzbuchsundderkreditinstituts-rechnungslegungsverordnunggenügt.beifinanzdienstleistungsinstituten,derenbilanzsumme desletztengeschäftsjahres150millioneneuronichtübersteigt,können diebestätigungennachsatz1auchdurchvereidigtebuchprüferoder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. (5)LiegendieBilanzoderdieDatennachAbsatz4am1.Julinichtvor, schätztdiebundesanstaltdiebilanzsummeundsetztdenumlagebetrag anhanddergeschätztendatenfest.diebundesanstaltkannaufantrageine angemessenenachfristvonbiszueinemmonatzureinreichungderinabsatz4genanntenunterlagengewähren.beiderschätzunghatdiebundesanstaltimregelfalldiebilanzdatendesumlagepflichtigenausvorangegangenengeschäftsjahrenzugrundezulegen.liegenkeinerleidatenim SinnedesSatzes3undauchkeineentsprechendenDatenfürdienachfolgendenGeschäftsjahrevor,hatdieSchätzungaufderGrundlagedesarithmetischenMittelsdervorliegendenBilanzdatenderanderenUmlagepflichtigenderselbennach 16gAbsatz1Nummer1Buchstabeabisd oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen. 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (1)DervonjedemUmlagepflichtigendesAufsichtsbereichsBanken undsonstigefinanzdienstleistungenzuentrichtendeumlagebetragbeträgt 1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens a)4000eurofürkreditinstitutemitausnahmederwertpapierhandelsbanken,beieinernach 16fermitteltenBilanzsummevon100MillionenEurooderwenigerjedochnur3500EuroundfürWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur Euro, b)3500eurofürwertpapierhandelsbankenundfürfinanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis aa)nach 1Absatz1aSatz2Nummer1,1c,2,3oder11desKreditwesengesetzes,wenndieErlaubnisindiesenFällendieBefugnisumfasst,sichEigentumoderBesitzanGeldernoderWertpapieren von Kunden zu verschaffen, bb)nach 1Absatz1aSatz2Nummer1boder4desKreditwesengesetzes oder cc)nach 1Absatz1aSatz2Nummer11desKreditwesengesetzes, wenndieerlaubnisindiesenfällendiebefugnisumfasst,auf eigene Rechnung zu handeln,

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c) Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis aa)nach 1Absatz1aSatz2Nummer1,1c,2,3oder11desKreditwesengesetzes,wenndieErlaubnisnichtdieBefugnisumfasst,sichEigentumoderBesitzanGeldernoderWertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder bb)nach 1Absatz1aSatz2Nummer1adesKreditwesengesetzes, d)1300eurofürfinanzdienstleistungsinstitutemiteinererlaubnis nach 1Absatz1aSatz2Nummer5oder7desKreditwesengesetzes undfürinstituteimsinnedes 1Absatz2adesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, e)diehälftedesmindestbetragesderbuchstabenbbisdfürdiedort genanntenunternehmen,soweitderenbilanzsummedenbetragvon Euro unterschreitet, 2.inderGruppeFactoring-undFinanzierungsleasingunternehmenmindestens 1300 Euro, 3.inderGruppeKapitalanlage-undInvestmentaktiengesellschaftenmindestens Euro und 4.inderGruppeWagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenmindestens 1300 Euro. (2)DieMindestumlagebeträgenachAbsatz1Nummer1Buchstabeb bis d erhöhen sich 1. ab einer Bilanzsumme von Euro auf Euro, 2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf Euro, 3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf Euro, 4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf Euro, 5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf Euro, 6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf Euro, 7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf Euro, 8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf Euro, 9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf Euro, 10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf Euro, 11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf Euro, 12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf Euro. 16h Aufsichtsbereich Versicherungen (1)UmlagepflichtigimAufsichtsbereichVersicherungenistdieGesamtheitderinländischenVersicherungsunternehmenundPensionsfonds sowiederinländischenniederlassungenausländischerversicherungsunternehmenundpensionsfonds,welcheihrensitzaußerhalbdermitgliedstaatendereuropäischenunionodereinesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumhaben. 16eAbsatz4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2)DerUmlagebetragbemisstsichvorbehaltlichdesSatzes2nachdem VerhältnisderverdientenBrutto-BeitragseinnahmendeseinzelnenUmlagepflichtigenzumGesamtbetragderBrutto-Beitragseinnahmen,dieallen UmlagepflichtigendesAufsichtsbereichsVersicherungenindemGe-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11119 schäftsjahrerwachsensind,dasdemumlagejahrvorausgeht.vonden Brutto-BeitragseinnahmensinddieandieVersicherungsnehmerzurückgewährtenÜberschusseoderGewinnanteileinvollerHöheunddieProvisionsaufwendungenausderaktivenRückversicherungzu50Prozentabzuziehen.FürPensionsfondsgiltdiesentsprechendbezogenaufdie Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten. (3)FürUmlagepflichtige,dienichtdasganzeJahrumlagepflichtigwaren,istabweichendvonAbsatz2derBruchteilderBemessungsgrundlage maßgeblich,derdemverhältnisderanzahlderangefangenenmonate,in denendieumlagepflichtbestand,zuranzahldermonatedesumlagejahres entspricht. (4)DervonjedemUmlagepflichtigendesAufsichtsbereichsVersicherungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel (1)InnerhalbdesAufsichtsbereichsWertpapierhandelhateinegesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen: 1.GruppeWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalter: WertpapierdienstleistungsunternehmenimSinnedes 2Absatz4des WertpapierhandelsgesetzesundInstituteundUnternehmen,aufdie 2 Absatz3Satz3desWertpapierhandelsgesetzesanzuwendenist,sowie 2.GruppeEmittenten:EmittentenmitSitzimInland,derenWertpapiere aneinerinländischenbörsezumhandelzugelassenoderindenfreiverkehr einbezogen sind. DieKostendesAufsichtsbereichsWertpapierhandel,dieeinerGruppe nachsatz1nichtunmittelbarzugeordnetwerdenkönnen,sindgesondert zuerfassen.siesindaufdiegruppenentsprechenddemverhältnisaufzuteilen,daszwischendenkostenbesteht,diedengruppenunmittelbar zuzurechnensind. 16bAbsatz4Satz1und3istentsprechendanzuwenden. 16cistmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassFehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüsseerstnachderAufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen sind. (2)UmlagepflichtigfürdenAufsichtsbereichWertpapierhandelist,wer deninabsatz1genanntengruppenangehört.dieumlagepflichtinder GruppederWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalter bestehtmiterteilungoderfiktiondererlaubniszumerbringeneineroder mehrererwertpapierdienstleistungenodermiterteilungdererlaubniszur ErbringungderDienstleistungAnlageverwaltung.SieendetindemJahr deserlöschensdererlaubnis.dieumlagepflichtbestehtauchdann,wenn dievoraussetzungennichtdasganzejahrvorliegen.dieumlagepflichtin dergruppederemittentenerstrecktsichaufdieumlagejahre,indenenein EmittentdieinAbsatz1Satz1Nummer2genanntenVoraussetzungenerfüllt. (3)Fehlbeträge,nichteingegangeneBeträgeundÜberschüssederUmlageabrechnungenfürdieJahre2009bis2012indenin 6Absatz2Satz1 Nummer3BuchstabeabiscderVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzinderbiszum31.Dezember2012geltendenFassunggenanntenGruppendesAufsichtsbereichsWertpapierhandelgeltenabder AbrechnungfürdasUmlagejahr2013alsFehlbeträge,nichteingegangene

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeträgeundÜberschüssederGruppeWertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter. 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel (1)FürdieUmlagepflichtigeninderGruppeWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalteristderUmlagebetragnachdemVerhältnisderNettoerträgedeseinzelnenUmlagepflichtigenzumGesamtbetragderNettoerträgeallerUmlagepflichtigenderGruppezubemessen, wobeisichdienettoerträgeausfolgendenpositionenderanlagen1und4 der Prüfungsberichtsverordnung (SON01 und SON04) zusammensetzen: 1. bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken aus a)demprovisionsergebnis (Position033derAnlageSON01),wennder Betrag positiv oder Null ist, b)zuzüglichdesnettoergebnissesdeshandelsbestandesausgeschäftenmitwertpapierendeshandelsbestandes (Position034derAnlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, c)zuzüglichdesnettoergebnissesdeshandelsbestandesausgeschäftenmitdevisenundedelmetallen (Position035derAnlageSON01), wenn der Saldo positiv ist, und d)zuzüglichdesnettoergebnissesdeshandelsbestandesausgeschäftenmitderivaten (Position036derAnlageSON01),wennderSaldo positiv ist; 2.beiFinanzdienstleistungsinstituten,diemitFinanzinstrumentenaufeigeneRechnunghandelnoderdieBefugnishaben,sichEigentumoder BesitzanGeldernoderWertpapierenvonKundenzuverschaffen,und bei Wertpapierhandelsbanken aus a)demsaldoausdenerträgenausgeschäftenmitwertpapierendes Handelsbestandes (Position316derAnlageSON01)undAufwendungenausGeschäftenmitWertpapierendesHandelsbestandes (Position 315 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, b)zuzüglichdessaldosauserträgenausgeschäftenmitdevisenund Edelmetallen (Position318derAnlageSON01)unddenAufwendungenausGeschäftenmitDevisenundEdelmetallen (Position317 der Anlage SON01), wenn der Saldo positiv ist, c)zuzüglichdessaldosauserträgenausgeschäftenmitderivaten (Position320derAnlageSON01)unddenAufwendungenausGeschäftenmitDerivaten (Position319derAnlageSON01),wennderSaldo positiv ist; 3.beiallenübrigenWertpapierdienstleistungsunternehmen,dienichtauf eigenerechnungmitfinanzinstrumentenhandelnunddienichtbefugt sind,sichbeidererbringungvonfinanzdienstleistungeneigentum oderbesitzangeldernoderwertpapierenvonkundenzuverschaffen, ausdenprovisionserträgen (Position313derAnlageSON04)abzüglich der Provisionsaufwendungen (Position 314 der Anlage SON04). ZugrundezulegensinddieErtragsdatendesdemUmlagejahrvorausgehenden Kalenderjahres. (2)FürdieUmlagepflichtigenderGruppeWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwaltersindbeiderErmittlungderumlage-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11119 relevantenergebnissenachabsatz1aufantragvondemprovisionsergebnis abzuziehen 1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr, 2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft, 3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelgeschäft, 4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwaltungskredite, 5.NettoerträgeausderVermittlungvonKredit-,Spar-,Bauspar-undVersicherungsverträgen, 6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem Avalgeschäft, 7.NettoerträgeausvonausländischenTochterunternehmenfürEinlagengeschäfte erhaltenen Vergütungen, 8.Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen, 9. Nettoerträge für Electronic Banking Services, 10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und 11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgelten. DieAbzugspostennachSatz1sindvonderBundesanstaltnurzuberücksichtigen,wennsieinderSummemehralseinFünfteldesgesamtenProvisionsergebnissesbetragenundderUmlagepflichtigedieNichtberücksichtigungvordem1.FebruardesaufdasUmlagejahrfolgenden KalenderjahresbeantragtsowiedasVorliegenderVoraussetzungendurch VorlagegeeigneterUnterlagennachgewiesenhat;Tatsachen,dieverspätetvorgetragenodernachgewiesenwerden,bleibenunberücksichtigt.Die BeträgederAbzugspostensinddurcheineBestätigungeinesWirtschaftsprüfers,einesvereidigtenBuchprüfersodereinerBuchprüfungsgesellschaft nachzuweisen. (3)FürUmlagepflichtigederGruppeWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalter,dienichtdasganzeJahrumlagepflichtigwaren,istabweichendvondenAbsätzen1und2derBruchteilderermittelten Erträgemaßgeblich,derdemVerhältnisderAnzahlderangefangenenMonate,indenendieUmlagepflichtbestand,zurAnzahlderMonatedesUmlagejahres entspricht. (4)InderGruppeWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalterhabendieUnternehmenbisspätestenszum30.JunidesdemUmlagejahrfolgendenKalenderjahresdiefürdieBemessungdesUmlagebetragesnotwendigen,voneinemWirtschaftsprüferodereinerWirtschaftsprüfungsgesellschaftbestätigtenDatenmitzuteilen,sofernbiszu diesemzeitpunktnochkeinprüfungsberichtüberdenjahresabschlussfür dasletztegeschäftsjahrbeiderbundesanstalteingereichtwordenist.bei Finanzdienstleistungsinstituten,derenBilanzsummedesletztenGeschäftsjahres150MillionenEuronichtübersteigt,könnendieBestätigungennachSatz1auchdurchvereidigteBuchprüferoderBuchprüfungsgesellschaftenvorgenommenwerden.LiegendieDatennachSatz1am1.Juli nichtvor,schätztdiebundesanstaltdieerträgeundsetztdenumlagebetrag anhanddergeschätztendatenfest.diebundesanstaltkannaufantrageine angemessenenachfristvonbiszueinemmonatzureinreichungderin Satz1genanntenDatengewähren.BeiderSchätzunghatdieBundesanstaltimRegelfallErtragsdatendesUmlagepflichtigenausvorangegangenenGeschäftsjahrenzugrundezulegen.LiegenkeinerleiDatenimSinne dessatzes5undauchkeineentsprechendendatenfürdienachfolgenden Geschäftsjahrevor,sinddieDatenvonUnternehmenderUmlagegruppe mitvergleichbarergrößeentsprechendheranzuziehen.beiunternehmen,

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denenimumlagejahrerstmalsdieerlaubniserteiltwurdeoderdieihre ersteerlaubnispflichtigegeschäftstätigkeitaufgenommenhaben,entspricht der Umlagebetrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6. (5)FürUmlagepflichtigederGruppeEmittentenistderUmlagebetrag nachdemverhältnisdernach 9Absatz1desWertpapierhandelsgesetzes imumlagejahrgemeldetenumsätzederzumhandelzugelassenenoderin denfreiverkehreinbezogenenwertpapieredeseinzelnenumlagepflichtigenzumgesamtbetragdergemeldetenumsätzeallerumlagepflichtigen der Gruppe zu bemessen. (6)DervonjedemUmlagepflichtigendesAufsichtsbereichsWertpapierhandelzuentrichtendeUmlagebetragbeträgtinjederGruppemindestens 250 Euro. (7)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesnäherzubestimmen,aufwelchemWegeundinwelcherFormderAntragunddieNachweisenachAbsatz2derBundesanstaltzuübermittelnsind.DasBundesministeriumkanndieErmächtigungzumErlassderRechtsverordnung nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen. 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit (1)DieUmlageforderungentstehtmitAblaufdesUmlagejahres,fürdas die Umlagepflicht besteht. (2)NachFeststellungderJahresrechnungüberdieEinnahmenundAusgabendesjeweiligenUmlagejahresdurchdenVerwaltungsrathatdieBundesanstaltfürjedenUmlagepflichtigendenvondiesemzuentrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln. (3)DieBundesanstalthatdenUmlagebetragschriftlichoderelektronischfestzusetzen,sobaldernachAbsatz2abschließendermitteltworden ist.derumlagebetragistkaufmännischaufvolleeurozurunden.einevorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich. (4)DieUmlageforderungwirdmitderBekanntgabeihrerFestsetzungan denumlagepflichtigenfällig,wennnichtdiebundesanstaltimeinzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (5)DieBundesanstaltkannzulassen,dasseinVerbanddieUmlagebeträgederihmangehörendenUmlagepflichtigenfürdieseUmlagepflichtigenineinerSummeentrichtet,wennersichhierzuinSchriftformgegenüberderBundesanstaltverpflichtethat.IndiesemFallwerdendie FestsetzungengegenüberdenverbandsangehörigenUmlagepflichtigen diesenüberdenverbandbekanntgegeben,soweitsichdieumlagepflichtigendamiteinverstandenerklärthabenoderderverbanderklärthat,zum EmpfangderFestsetzungenermächtigtzusein.EinegesonderteBekanntgabederFestsetzungandeneinzelnenverbandsangehörigenUmlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich. 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen (1)DieBundesanstalthateineVorauszahlungaufdenUmlagebetrag einesumlagejahresfestzusetzen,sobaldderfürdiesesumlagejahrfestgestelltehaushaltsplanvombundesministeriumderfinanzengenehmigt ist.derfestsetzungsinddieausgabenzugrundezulegen,dieindemhaus-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11119 haltsplanfürdiesesumlagejahrveranschlagtsind. 16kAbsatz3und5 gilt entsprechend. (2)Vorauszahlungspflichtigist,werimletztenabgerechnetenUmlagejahrumlagepflichtigwarundimJahrderFestsetzungderVorauszahlung umlagepflichtigist,esseidenn,erweistimjahrdervorauszahlungsfestsetzungvordem1.dezembernach,dasserimdarauffolgendenjahrnicht mehrumlagepflichtigseinwird.wirddernachweisnachsatz1nichtfristgerechterbracht,hatdervorauszahlungspflichtigedenvorauszahlungsbetragauchdannfürdasvolleumlagejahrzuleisten,wennerindiesemjahr teilweiseoderüberhauptnichtmehrumlagepflichtigseinwird.eineanteilige Ermittlung der Vorauszahlung ist ausgeschlossen. (3)DieVerteilungdervoraussichtlichenKosten,dieaufdieVorauszahlungspflichtigenumzulegensind,istaufderGrundlagederVerhältnisse desletztenabgerechnetenumlagejahresnachmaßgabeder 16ebis16j zuermitteln.verhältnisseimsinnedessatzes1sinddieverteilungsverhältnissezwischendenaufsichtsbereichenundgruppensowiediebemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen. (4)DienachAbsatz1festgesetzteUmlagevorauszahlungwirdnachder BekanntgabederFestsetzungjeweilszugleichenTeilenam15.Januarund am15.julifällig,wennnichtdiebundesanstaltimeinzelfalleinenanderen Zeitpunkt bestimmt. (5)SoweitderUmlagebetragdieVorauszahlungvoraussichtlichübersteigenwird,kanndieBundesanstaltfürdaslaufendeUmlagejahreineweitereUmlagevorauszahlungfestsetzen.DieVorauszahlungspflichtbestimmt sichnachabsatz2.dieumzulegendenkostensindnachmaßgabedesabsatzes3zuverteilen.fürdennachsatz1festgesetztenvorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung (1)EntstehtnachderAnrechnungdesgezahltenUmlagevorauszahlungsbetragesaufdenfestgesetztenUmlagebetrageinFehlbetrag,istdieser innerhalbeinesmonatsnachbekanntgabedesfestgesetztenumlagebetrages zu entrichten. (2)ÜbersteigtdergezahlteVorauszahlungsbetragdenfestgesetztenUmlagebetragoderistdieVorauszahlungvoneinemendgültignichtUmlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes2erlöschendurchVerjährung,wennsienichtbiszumAblaufdesfünftenKalenderjahresnachdemKalenderjahrgeltendgemachtwerden,indem diefestsetzungdesumlagebetragesoderdieaufhebungdesvorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist. 16n Säumniszuschläge; Beitreibung (1)WerdendieUmlagebeträgeundUmlagevorauszahlungsbeträgenicht biszumablaufdesfälligkeitstagesentrichtet,istfürjedenangefangenen MonatderSäumniseinSäumniszuschlagvon1Prozentdesabgerundeten rückständigenbetrageszuentrichten.dersäumniszuschlagwirdnurerhoben,wennderrückständigebetrag50euroübersteigtunddiesäumnis längeralsdreitagebeträgt.wirddiefestsetzungeinerumlageaufgehobenodergeändert,bleibendiebisdahinverwirktensäumniszuschlägeunberührt.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)FürdieBerechnungdesSäumniszuschlagesistderrückständigeBetrag auf volle 50 Euro abzurunden. (3)EinwirksamgeleisteterUmlagebetragoderUmlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet 1.beiÜbergabeoderÜbersendungvonZahlungsmittelnamTagdesEingangsbeiderfürdieBundesanstaltzuständigenKasse (Bundeskasse oderzahlstelle);beihingabeoderübersendungvonschecksjedoch dreitagenachdemtagdeseingangsdesschecksbeiderzuständigen Kasse, 2.beiÜberweisungoderEinzahlungaufeinKontoderzuständigenKasse undbeieinzahlungmitzahlscheinoderpostanweisungandemtag,an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. (4)IndenFällenderGesamtschuldentstehenSäumniszuschlägegegenüberjedemsäumigenGesamtschuldner.Insgesamtistjedochkeinhöherer Säumniszuschlagzuentrichten,alsverwirktwordenwäre,wenndieSäumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (5)NichtfristgerechtentrichteteUmlage-undUmlagevorauszahlungsbeträgewerdennachdenVorschriftendesVerwaltungs-VollstreckungsgesetzesdurchdieBundesanstaltbeigetrieben.Vollstreckungsbehördeist dasfürdensitzoderdieniederlassungdesvollstreckungsschuldnerszuständige Hauptzollamt. 16o Festsetzungsverjährung (1)DieFestsetzungdesUmlagebetragesistnichtmehrzulässig,wenn diefestsetzungsfristabgelaufenist (Festsetzungsverjährung).DieFestsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres. (2)DieFestsetzungsfristläuftnichtab,solangedieFestsetzungwegen höherergewaltinnerhalbderletztensechsmonatedesfristablaufsnicht erfolgen kann. (3)WirddieFestsetzungangefochten,läuftdieFestsetzungsfristerst sechsmonatenachdemzeitpunktab,andemdiefestsetzungunanfechtbar gewordenist;diesgiltauch,wennderrechtsbehelferstnachablaufder Festsetzungsfristeingelegtwird.DerAblaufderFestsetzungsfrististhinsichtlichdesgesamtenAnspruchsgehemmt.Satz1giltentsprechendfür vorablaufderfestsetzungsfristgestellteanträgeaufaufhebungoderänderung der Festsetzung. 16p Zahlungsverjährung (1)DerAnspruchaufZahlungdesfestgesetztenUmlagebetragesverjährtnachfünfJahren (Zahlungsverjährung).DieVerjährungsfristbeginnt mitdemablaufdeskalenderjahres,indemderansprucherstmalsfällig geworden ist. (2)DieZahlungsverjährungistgehemmt,solangederAnspruchwegen höherergewaltinnerhalbderletztensechsmonatederverjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, 2.Zahlungsaufschub,

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ Stundung, 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung, 5.Aussetzung der Vollziehung, 6.Sicherheitsleistung, 7.Vollstreckungsaufschub, 8.eine Vollstreckungsmaßnahme, 9.Anmeldung im Insolvenzverfahren, 11.EinbeziehungineinVerfahren,dasdieRestschuldbefreiungfürden Umlageschuldner zum Ziel hat, oder 10.AufnahmeineinenInsolvenzplanodergerichtlichenSchuldenbereinigungsplan, 12.ErmittlungenderBundesanstaltnachdemWohnsitzoderdemAufenthaltsort des Umlagepflichtigen. (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis 1.derZahlungsaufschub,dieStundung,dieaufschiebendeWirkung,die AussetzungderVollziehungoderderVollstreckungsaufschubbeendet ist, 2.beiSicherheitsleistung,Pfändungspfandrecht,Zwangshypothekoder einemsonstigenvorzugsrechtaufbefriedigungdasentsprechende Recht erloschen ist, 3. das Insolvenzverfahren beendet ist, 4.derInsolvenzplanoderdergerichtlicheSchuldenbereinigungsplanerfüllt ist oder hinfällig wird, 5.dieRestschuldbefreiungerteiltoderversagtwirdoderdasVerfahren, dasdierestschuldbefreiungzumzielhat,vorzeitigbeendetwird,oder 6.dieErmittlungderBundesanstaltnachdemWohnsitzoderdemAufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist. (5)DieZahlungsverjährungwirdnurinHöhedesBetragesunterbrochen,aufdensichdieUnterbrechungshandlungbezieht.MitAblaufdes Kalenderjahres,indemdieUnterbrechunggeendethat,beginnteineneue Verjährungsfrist. (6)WirddieFestsetzungdesUmlagebetragesangefochten,erlöschen diezahlungsansprücheausihrnichtvorablaufvonsechsmonaten,nachdemdiefestsetzungunanfechtbargewordenistodersichdasverfahrenauf andereweiseerledigthat.diefristnachsatz1kanndurchverjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen werden. 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge (1)ZuUnrechterhobeneUmlagebeträgeundsonstigeÜberzahlungen aufumlagebeträge,dienichtaufdererhebungeinervorauszahlungberuhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bundesanstalt zu erstatten. (2)AnsprücheaufErstattungvonzuUnrechterhobenenUmlagebeträgenentstehenmitUnanfechtbarkeitderFeststellungderRechtswidrigkeit; AnsprücheaufErstattungvonsonstigenÜberzahlungenimSinnedesAbsatzes 1 entstehen mit Zahlungseingang bei der Bundesanstalt.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)AnsprücheaufErstattungvonzuUnrechterhobenenUmlagebeträgenundvonsonstigenÜberzahlungenimSinnedesAbsatzes1erlöschen durchverjährung,wennsienichtbiszumablaufdesfünftenkalenderjahresgeltendgemachtwerden,dasaufdieentstehungdesanspruchsfolgt. 4. In 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)AufdieErstattungvonÜberzahlungenunddieVerjährungsind 16mAbsatz2und3sowiedie 16o,16pund16qentsprechendanzuwenden. 5. Nach 22 wird folgender 23 angefügt: 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012 (1)Die 16bis16kund16mbis16qinderabdem1.Januar2013 geltendenfassungsinderstmalsaufdieumlageerhebungfürdasumlagejahr2013anzuwenden.aufdieerhebungdervorauszahlungfürdas Umlagejahr2013,aufdieUmlageerhebungfürdasUmlagejahr2012und dieabrechnungfrühererumlagejahresind 16,dieaufderGrundlage des 16Absatz2erlasseneRechtsverordnungsowiedie 5,6,8und 13derVerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegung vonkostennachdemfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzund 8aAbsatz6desFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzesjeweilsinderbis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) 16linderabdem1.Januar2013geltendenFassungisterstmals aufdieerhebungdervorauszahlungenfürdasumlagejahr2014anzuwenden.hinsichtlichdervorauszahlungenfürdasumlagejahr2014im AufsichtsbereichWertpapierhandelgilt 16ljedochmitfolgendenMaßgaben: 1.VondenimAufsichtsbereichzutragendenVorauszahlungsbeträgen hatdiegruppederwertpapierdienstleistungsunternehmenundanlageverwalter46prozentunddiegruppederemittenten54prozentzu tragen. 2.InderGruppederWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalteristvorauszahlungspflichtig,werimJahrderVorauszahlungsfestsetzungdieVoraussetzungendes 16iAbsatz1Satz1Nummer1 erfüllt,esseidenn,erweistimjahrdervorauszahlungsfestsetzungvor dem1.dezembernach,dasserimdarauffolgendenjahrnichtmehrumlagepflichtig sein wird. 3.InderGruppederWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalterbemisstsichdieVorauszahlungfürdasJahr2014aufder Grundlage von Daten aus dem Jahr AufdieBemessungderVorauszahlungsbeträgeist 16jAbsatz2und4 nicht anzuwenden. 5.SoweitbeiWertpapierdienstleistungsunternehmenundAnlageverwalternkeineDatenfürdieBemessungsgrundlagedesVorauszahlungsbetragesvorliegen,isteinBemessungsbetragvonNullEuroanzusetzen; dervorauszahlungsbetragentsprichtindiesemfalldemmindestumlagebetrag nach 16j Absatz 6.

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung

werden müssen. KernelementederG20-BeschlüssezurverschärftenRegulierungdesOTC-DerivatemarkteswerdendurchdieVerordnung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11289 17. Wahlperiode 05. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13652 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/9898

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974 17. Wahlperiode 15. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13402 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13931 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/13427 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen

über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/14362 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5795 17. Wahlperiode 11. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes

Mehr

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI), Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/1936 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG

Mehr

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.

sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5819 17. Wahlperiode 13. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5097 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) Deutscher Bundestag Drucksache 17/14360 17. Wahlperiode 10. 07. 2013 Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12601 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 17/10157 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/9369,

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie

derzeitigenvergütungssätzewegenderfortgesetztstarkgesunkenensystempreiseweiterhineineüberförderungdar.daherwerdendurchdiesesgesetzdie Deutscher Bundestag Drucksache 17/8877 17. Wahlperiode 06. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse ab dem Kalenderjahr 2015. Festsetzung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe auf 5,2 Prozent.

Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse ab dem Kalenderjahr 2015. Festsetzung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe auf 5,2 Prozent. Bearbeitungsstand: 24.07.2014 11:17 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 A. Problem und Ziel Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Normabkürzung Normtitel KigaBO Kindergarten- BeitragsO Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Verkündungsstand: 08.01.2009in Kraft ab: 16.07.2008 BRE Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13131 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12295

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13687 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/12060,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/6248 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 19.06.2013 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten Deutscher Bundestag Drucksache 17/13664 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten A. Problem und Ziel AngleichungderVerjährungsfristfürdiestrafrechtlicheVerfolgungvonSteuerhinterziehung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,

Mehr

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe. Referentenentwurf GOZ Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom Auf Grund des 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß)

Mündlicher Bericht. des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 1474 Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas Deutscher Bundestag Drucksache 17/10060 17. Wahlperiode 21. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und

Mehr

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Deutscher Bundestag Drucksache 17/13036 17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603) 10. 04. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/10798 16. Wahlperiode 05. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichsund Vormundschaftsrechts A. Problem und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.

Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen. Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5716 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 Haushaltsbegleitgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014

ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 ANFORDERUNGEN AN BESTANDSANLAGEN NACH DEM EEG 2014 30.09.2014 Energie Regulierung & Governmental Affairs Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 ist das bislang geltende EEG 2012

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür

Mehr

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Mehr

Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125

Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,

Mehr

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden

Mehr

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.4.2015 COM(2015) 160 final ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 DE DE ENTWURF DES

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Deutscher Bundestag Drucksache 16/12595 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen

Mehr

Teil A. Haushaltsrechnung

Teil A. Haushaltsrechnung Teil A Haushaltsrechnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für das Haushaltsjahr - 1 -./. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 111 01 Gebühren, sonstige Entgelte 0,00 101,13 101,13 112 01 Geldstrafen,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/13947 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/9199 17. Wahlperiode 28. 03. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/3355 Entwurf

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.

ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 20. vom 2. August 2001. zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 2. August 2001 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr