Förderverein Kindergarten. Lindennest. In der Breiten 31 ~ Limmersdorf ~ Tel.: S A T Z U N G. Lindennest Limmersdorf
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- Florian Wilfried Neumann
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1 Förderverein Kindergarten Lindennest In der Breiten 31 ~ Limmersdorf ~ Tel.: S A T Z U N G Förderverein Kindergarten Lindennest Limmersdorf
2 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Kindergarten Lindennest Limmersdorf. (2) Er hat seinen Sitz in Limmersdorf, In der Breiten 31 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr 1. Sept. bis 31. Aug. 2 Vereinszweck (1) Vereinszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit des von der Arbeiterwohlfahrt Kulmbach unterhaltenen Kindergarten in Limmersdorf durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Diesem Vereinszweck dient insbesondere eine Förderung von Projekten und Veranstaltungen, die den Kindergarten betreffen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmevertrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Seite 2
3 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. (2) Der Ausritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kindergartenjahres zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 5 Beiträge und Spenden (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. (2) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt ab dem Kindergartenjahr 2006/2007 jährlich 6,- Euro. 2018/2019 jährlich 10,-Euro Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Seite 3
4 7 Vorstand, Vertretungsmacht (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer sowie drei zwei Beisitzern. Als geborene Mitglieder des Vorstandes gelten die Leitung des Kindergartens sowie mindestens ein Mitglied des Elternbeirates. Der Vorstandsvorsitzende, Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und Besitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Kindergartenjahres von zwei Kindergartenjahren gewählt. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, die aus der Mitte des Vorstandes bestimmt werden. (3) Die Amtszeit des Vorstandes ist auf das Kindergartenjahr begrenzt. Ist zu Beginn des neuen Kindergartenjahres ein Vorstand noch nicht neu gewählt, bleibt der bisherige Vorstand bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. (4) In den Vorstand berufen werden nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden (Kumulationsverbot). (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch solange weiter führt (Recht auf Selbst-Ergänzung), bis durch die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt wurde. (6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden spätestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe von Ort und Termin sowie der Beratungsgegenstände einberufen werden. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl, also mindestens 4 Vorstandsmitglieder, erforderlich. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über alle Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist. (7) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,- Euro (in Worten: Eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Ohne Vorstandsbeschluss ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 200,- Euro im Einzelfall einzugehen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000,- Euro (in Worten: Eintausend Euro) bedürfen der Zustimmung des Vorstandsbeschlusses. Ohne Vorstandsbeschluss ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 200,- Euro im Einzelfall Seite 4
5 einzugehen. Ohne Vorstandsbeschluss ist der Vorstandsvorsitzende in Übereinstimmung mit dem stellvertretenden Vorstand berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 1.000,- Euro im Einzelfall einzugehen. Es dürften nur Ausgaben geleistet werden, für die eine entsprechende Deckung auf den Vereinskonten vorhanden ist. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. (3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrarbeit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. (4) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder das beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung, ggf. in offener Abstimmung. (5) Die Mitgliedversammlung entscheidet insbesondere über den Erlass bzw. Änderungen der Vereinssatzung, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Jahres, die Feststellung der Kassen- und Jahresberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Auflösung des Vereins. (6) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Die Anträge müssen spätestens acht Tage vor der vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Seite 5
6 9 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes (Wegfall der Gemeinnützigkeit) fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kulmbach als Träger des Kindergartens Lindennest Limmersdorf, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in 2 genannten Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Entsprechendes gilt, sollte der Förderverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein. 10 Inkrafttreten Diese Satzung wurde mit Beschluss Nr. 1 vom durch die Mitgliederversammlung des Fördervereins Kindergarten Lindennest Limmersdorf erlassen und tritt mit Wirkung vom in Kraft.. Ort und Tag der Errichtung Unterschriften von 7 Mitgliedern Seite 6
6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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