Vorwort. Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!

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1 Vorwort Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist für die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen Österreichs (mit Ausnahme der Land/Forstwirte) zuständig. Für einzelne Gruppen von Versicherten gelten zum Teil unterschiedliche Bestimmungen, die eine getrennte Darstellung des Sozialrechts notwendig machen. Die vorliegende Broschüre wendet sich ausschließlich an Gewerbetreibende und gewerblich tätige Gesellschafter, die erstmals im Jahr 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Für Freiberufler gelten andere Bestimmungen, die im Informa tionsheft Freiberufliche Sozialversicherung Erstinformation behandelt werden. Da in dieser Erstinformation nicht auf alle Detailbestimmungen eingegangen werden kann, ist es empfehlenswert, offene Fragen in einem persönlichen Gespräch zu klären. Dazu laden wir Sie recht herzlich ein. Die MitarbeiterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stehen für individuelle Auskünfte gerne zur Verfügung. Generaldirektor Mag. Stefan Vlasich

2 Inhalt 3 GELTUNGSBEREICH 3 FORMULARE SIND LEIDER NOTWENDIG 4 ALLGEMEINES ZUR PFLICHTVERSICHERUNG 4 Versicherungsbeginn 4 Ausnahmen von der Pflichtversicherung 6 VERSICHERUNGSBEITRÄGE 6 Ermittlung der Beitragsgrundlage 8 Beitragssätze 9 Beiträge bei Mehrfachversicherung 11 LEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG 11 Zuständigkeit für Pension 12 Zuständigkeit bei Mehrfachversicherung 12 Leistungsübersicht 13 Grundzüge der Pensionsberechnung 14 Höherversicherung 15 LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG 15 Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten 16 Pflegende Angehörige 16 Sach- oder Geldleistungsanspruch 17 Optionen in der GSVG-Krankenversicherung 18 Leistungsübersicht 23 UNFALLVERSICHERUNG 23 Kosten der Unfallversicherung 23 Höherversicherung 24 FÖRDERUNGEN BEI BETRIEBSGRÜNDUNG 25 SELBSTÄNDIGENVORSORGE 26 ARBEITSLOSENVERSICHERUNG 2 Soweit in dieser Broschüre personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

3 1. Geltungsbereich Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist mit der Durchführung der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige betraut. Die folgenden Ausführungen gelten für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter, die grundsätzlich bei der SVA pflichtversichert sind. Im Einzelnen handelt es sich um n Inhaber von Gewerbeberechtigungen n Gesellschafter einer OG* n Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KG* n Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter*, die nicht nach dem ASVG pflichtversichert sind Der Versicherungsschutz dieser Gruppe umfasst die GSVG-Pensionsversicherung, GSVG-Krankenversicherung und ASVG-Unfallversicherung 2. Formulare sind leider notwendig Für das reibungslose Funktionieren des Versicherungsschutzes ist ein exakter Datenbestand erforderlich. Die Ihnen bei Versicherungsbeginn übermittelten Formulare dienen dazu, die vollständigen Daten zu erhalten. Bitte senden Sie deshalb Ihre ausgefüllte Versicherungserklärung innerhalb von zwei Wochen an die SVA. Krankenversicherte, die Angehörige anmelden oder den Krankenschutz um eine Zusatzversicherung erweitern wollen, müssen darüber hinaus das jeweilige Formular beilegen. Zu Beginn der Versicherung sollte man auch über bestehende Förderungen informiert sein. Näheres dazu unter Punkt 8 Förderungen bei Betriebsgründung. * Sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. SVA-Infoblätter zu vielen wichtigen Themen finden Sie im Internet ( leicht auffindbar auf der Startseite unter OnlineServices/Fachinformationen. 3

4 Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. Namensänderung, Betriebs- oder Wohnortverlegung, Auf nahme einer unselbständigen Beschäftigung usw.) sind zumeist auch für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung. Bitte denken Sie daran und setzen Sie die SVA von allen wichtigen Änderungen, Ereignissen und Tatsachen innerhalb eines Monats in Kenntnis. Die rechtzeitige Meldung ist der bes te Schutz vor Nachteilen bei Beiträgen und Leistungen. 3. Allgemeines zur Pflichtversicherung Versicherungsbeginn Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind, z. B. Tag der Gewerbeanmeldung oder Konzessionserteilung, Tag des Eintrittes in eine OG, Bestellung zum Komplementär einer KG oder Bestellung zum geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter. Ausnahmen von der pflichtversicherung Ausnahme bedeutet, dass man weder versichert noch beitragspflichtig ist. Sobald der Grund für die Ausnahme wegfällt, setzt die Pflichtversicherung (wieder) ein. Ausnahmen von der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung Ruhen eines Gewerberechtes Das Ruhen eines Gewerberechtes ( Nichtbetrieb ) führt zur Ausnahme von der gesamten gewerblichen Sozialversicherung. Es ist der zuständigen Interessenvertretung (Kammer der gewerblichen Wirtschaft) anzuzeigen. Ruhendmeldungen für die Vergangenheit bewirken die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend ab der Ruhendmeldung, sofern kein Leistungsbezug vorhanden war. 4

5 Verpachtung eines Gewerberechtes (Gilt für Gewerbetreibende und Inhaber einer Konzession, nicht aber für Gesellschafter.) Die Verpachtung eines Gewerberechtes muss bei der Ge werbe be hörde Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat angezeigt werden. Die Verpachtung führt zur Ausnahme von der gesamten gewerblichen Sozialversicherung. Ausnahme von der Pensionsund Krankenversicherung Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte (Gilt für Gewerbetreibende und Inhaber einer Konzession, nicht aber für Gesellschafter.) Die Ausnahme von der gewerblichen Pensions- und Krankenversicherung (die Unfallversicherung bleibt aufrecht) kann bei der SVA beantragt werden, wenn innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegen oder das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder das 57. Lebensjahr vollendet wurde und die folgenden Voraussetzungen auch in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bereits gegeben waren. Voraussetzung für die Ausnahme ist weiters, dass n n die jährlichen Nettoumsätze Euro und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich 4.395,96 Euro nicht übersteigen. Bitte beachten Sie Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung führt immer auch dazu, dass im jeweiligen Versicherungszweig kein Leistungsanspruch mehr besteht. Das bedeutet, dass Sie bei einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auch keine Versicherungszeiten für Ihre künftige Pension mehr erwerben. In der Krankenversicherung bedeutet eine Ausnahme, dass Sie auf Kosten der SVA keine Leistungen wie etwa ärztliche Hilfe oder Spitalpflege in Anspruch nehmen können. 5

6 4. Versicherungsbeiträge Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter zahlen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Die Beiträge werden von der SVA vierteljährlich vorgeschrieben. Auch für den Monat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. Die Beiträge müssen bis zum Ablauf des zweiten Monats eines jeden Kalendervierteljahres also bis 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November gezahlt werden. Für die Höhe der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sind grundsätzlich die Einkünfte aus der versicherten Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. In der Unfallversicherung ist ein fixer Monatsbeitrag zu zahlen, und zwar unabhängig von der Einkommenshöhe. EDV-Datenaustausch mit Bundesrechenamt Die für die Berechnung der Beiträge maßgebende Höhe der Einkünfte wird der SVA vom Bundesrechenamt übermittelt. Dazu muss allerdings die Einkommen-Steuernummer bekannt gegeben werden. Sollte der Datenaustausch wider Erwarten nicht funktionieren, wird der Versicherte von der SVA ersucht, den entsprechenden Einkommensteuerbescheid einzusenden. Ermittlung der Beitragsgrundlage Alle einkommensorientierten Versicherungsbeiträge werden nach folgender Formel berechnet: Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag Bei Pflichtversicherungsbeiträgen muss beachtet werden, dass n grundsätzlich zwischen vorläufigen und endgültigen Bei tragsgrundlagen zu unterscheiden ist; n es drei Mindest-Beitragsgrundlagen gibt; n die Beiträge durch eine Höchstbeitragsgrundlage begrenzt sind. 6

7 Beitragsgrundlage in den ersten drei Jahren Bei Gewerbetreibenden/-gesellschaftern gilt in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung ein Betrag in Höhe von 537,78 Euro monatlich als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Diese Beitragsgrundlage ist fix, eine Nachbemessung (siehe unten) erfolgt nicht. Im dritten Jahr der Pflichtversicherung macht die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung vorläufig 537,78 Euro monatlich aus. In der Pensionsversicherung gilt der letztgenannte Betrag für alle drei Jahre als vorläufige Beitragsgrundlage. Bitte beachten Sie: Die beschriebenen Regelungen gelten für die ersten zwei bzw. drei Kalenderjahre einer Selbständigkeit. Das bedeutet etwa bei Aufnahme der Tätigkeit im Juli eines Jahres, dass diese Regelung in Summe für 30 Monate gilt. Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitiert der Versicherte in unserem Beispiel 18 Monate. Beitragsgrundlage ab dem vierten Jahr Die vorläufige Beitragsgrundlage ab dem vierten Jahr wird aus der monatlichen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres abgeleitet. Diese wird aktualisiert (Faktor 2010: 1,074) und beträgt mindestens 653,30 Euro (Krankenversicherung) bzw. 818,30 Euro (Pensionsversicherung) monatlich. Vorläufige Beitragsgrundlage Endgültige Beitragsgrundlage Soweit vorläufige Beitragsgrundlagen zur Anwendung kommen, gelten diese so lange bis der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Beitragsjahres vorliegt. Anhand dieses Einkommensteuerbescheides wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Dazu wird die Summe aus Erwerbseinkünften und den im Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen durch die Zahl der Pflichtversicherungsmonate im Beitragsjahr dividiert. Die bei der vorläufigen Grundlage vorgesehene Aktualisierung unterbleibt. Es kommt zur Nachbemessung der Beiträge, die entweder zu einer Beitragsnachbelastung oder zu einer Beitragsgutschrift führen kann. 7

8 Auch die endgültige Beitragsgrundlage macht mindestens 537,78 Euro (im dritten Jahr in der Krankenversicherung sowie in den ersten drei Jahren in der Pensionsversicherung), 653,30 Euro (ab dem vierten Jahr in der Krankenversicherung) oder 818,30 Euro (ab dem vierten Jahr in der Pensionsversicherung) monatlich aus. Information Beachten Sie bitte, dass die endgültige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den ersten drei Jahren der Pflichtversicherung auf Antrag aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöht werden kann, um den Pensionsanspruch zu verbessern. Der Antrag kann bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Die Pensionsbeiträge sind nachzuzahlen und werden gegebenenfalls aufgewertet. Höchstbeitragsgrundlage Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sind nach oben hin durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Sie beträgt im Jahr 2010 sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige Beitragsbemessung Euro monatlich (jährlich Euro). Beitragssätze Von der monatlichen Beitragsgrundlage ist ein bestimmter Prozentsatz der Beitragssatz als monatlicher Beitrag zu ent richten. Der Beitragssatz beträgt n in der Pensionsversicherung n in der Krankenversicherung 16,25 Prozent 7,65 Prozent 8

9 Beiträge 2010 (für Berufsanfänger) Mehrfachversicherte sollten eine Differenzvorschreibung beantragen, weil sie dadurch unter Umständen ihre Beitragsverpflichtung einschränken kön- Anfänger(Mindest)- Höchstbeitrags- Beitragsgrundlage mtl. grundlage mtl. 537,78 Euro Euro PV-Quartalsbeitrag 262,17 Euro 2.337,57 Euro 123,42 Euro KV-Quartalsbeitrag UV-Quartalsbeitrag 24,09 Euro Beiträge bei Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung entsteht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit auch eine unselbständige Beschäftigung oder eine Tätigkeit in der Land-/Forstwirtschaft ausgeübt wird. Sie bewirkt n in der Pensionsversicherung eine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen und in weiterer Folge eine höhere Pension; n in der Krankenversicherung die Wahl zwischen den einzelnen Krankenversicherungen; n in der Unfallversicherung den Schutz für alle versicherten Erwerbstätigkeiten. Antrag auf Differenzvorschreibung Für jede Erwerbstätigkeit müssen grundsätzlich Versicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sind durch die Höchs t beitrags grund lage begrenzt, die in allen Gesetzen einheitlich ist. Die Höchstbeitragsgrundlage pro Beitragsjahr wird ermittelt, indem die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert wird. 9

10 nen. Das gilt z. B. für Gewerbetreibende, die infolge einer unselbständigen Beschäftigung auch nach dem ASVG versichert sind. Für die in diesem Fall nachrangige GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sind dann je nach Höhe der ASVG-Beitragsgrundlagen weniger oder gar keine Beiträge mehr zu bezahlen. Die Differenzbeitragsvorschreibung wird zunächst vorläufig anhand der glaubhaft gemachten vorrangigen Beitragsgrundlagen (ASVG, in der Krankenversicherung auch B-KUVG) und der vorläufigen GSVG-Beitragsgrundlagen ermittelt. Da die Differenzbeitragsvorschreibung im laufenden Jahr noch nicht unter Beachtung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage erfolgen kann (im laufenden Jahr ist noch offen, wieviele Monate der Pflichtversicherung insgesamt vorliegen werden und wie hoch daher die für das Jahr heranzuziehende Höchstbeitragsgrundlage ist), wird die Differenzbeitragsgrundlage vorläufig monatlich berechnet, das heißt, aus der Differenz zwischen der monatlichen ASVG-/B-KUVG-Beitragsgrundlage und der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Sobald alle Beitragsgrundlagen endgültig feststehen, werden die GSVG-Beiträge unter Beachtung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage endgültig berechnet, was zu einer Nachbelastung oder zu einer Gutschrift von Beiträgen führen kann. Eine Differenzvorschreibung ist in der Krankenversicherung auch beim Zusammentreffen von GSVG-versicherungspflichtigen Erwerbs ein künf ten und Pensionsbezügen möglich. Die Differenzvorschreibung kann auch bei einer Mehrfachversicherung zwischen Gewerbe und Land/Forstwirtschaft beantragt werden (Antrag bei der nachrangigen SVA der Bauern). Zum Teil andere Bestimmungen gelten für Beamte, die gleichzeitig ein Gewerbe ausüben oder einen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb führen: In der gewerblichen bzw. bäuerlichen Pensionsversicherung sind Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Im Bereich der Krankenversicherung ist die Differenzvorschreibung möglich. Wird keine Differenzvorschreibung beantragt, so werden die auf eine allfällige Überschreitung entfallenden Beträge in der Pensionsversicherung bei 10

11 Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher (sobald die Überschreitung endgültig berechnet werden kann) erstattet. In der Krankenversicherung werden die Beiträge ausschließlich auf Antrag erstattet, wobei der Antrag bis zum Ende des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres gestellt werden muss. Bei Mehrfachversicherung ASVG/B-KUVG - GSVG gilt im Übrigen auch die GSVG-Mindest bei trags grundlage nicht, wenn die Summe aus den Beitragsgrundlagen die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht. Die gewerblichen Beiträge werden nur von den tatsächlichen Gewerbeeinkünften abgeleitet. Daher sind im Falle einer steuerlichen Nichtveranlagung oder bei einem Verlust keine GSVG-Beiträge zu zahlen, wenn die vorrangigen Beitragsgrundlagen die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreichen. Liegen sie darunter, so gilt die Differenz als GSVG-Beitragsgrundlage. 5. Leistungen der Pensionsversicherung Für neue Versicherte spielt der Gedanke an die zukünftige Pension noch keine allzu große Rolle. Aus diesem Grund wird das Kapitel Pensionsversicherung nur kurz behandelt. Wichtig ist: Die bisher in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungszeiten bleiben für die Pension gewahrt. Der Wechsel zur gewerblichen Sozialversicherung bringt dem Versicherten keinen Nachteil. Sämtliche Pensionsgesetze sehen im Rahmen der Wanderversicherung die Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten vor. Zuständigkeit für Pension Auch bei Durchwanderung mehrerer Pensionszweige ist letztlich nur eine Pensionsanstalt für die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständig. Und zwar jene, bei der in den letzten 15 Jahren die meisten Versicherungsmonate liegen. Die für die Berechnung und Zahlung zuständige Versicherungsanstalt behandelt dann alle Zeiten, die bei anderen Versicherungen erworben worden sind, so als wären es ihre eigenen Versicherungszeiten. Sie wendet dabei nur die bei ihr geltenden Bestimmungen an. 11

12 Zuständigkeit bei Mehrfachversicherung Wird gleichzeitig eine selbständige und unselbständige Tätigkeit ausgeübt, so können in mehreren Pensionsversicherungssystemen Beitragsmonate erworben werden. Dabei ist es notwendig, diese Beitragsmonate einer einzigen Versicherung zuzuordnen. Ist beispielsweise ein Dienstnehmer gleichzeitig auch Gewerbetreibender, so zählt der Versicherungsmonat nach dem ASVG, und zwar auch dann, wenn die höheren Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit kommen. Dem GSVG werden die Beitragszeiten zugeordnet, wenn ein Gewerbetreibender gleichzeitig Bauer ist. Die Beitragsgrundlagen der nachrangigen Versicherung werden jedoch bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Leistungsübersicht Die Pensionsversicherung sorgt für finanziellen Rückhalt im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und nach dem Tod des Versicherten. Die wichtigs te Leistung ist die Pension. Sie soll in erster Linie den durch einen Versicherungsfall bedingten Entgang des Erwerbs ein kommens ersetzen bzw. die Versorgung von Hinterbliebenen sicherstellen. Die Leistungen sind: n die Alterspension für 60-jährige Frauen* / 65-jährige Männer n die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer** n die Korridorpension n die Schwerarbeitspension n die Erwerbsunfähigkeitspension (unabhängig vom Alter) n die Witwenpension / Witwerpension n die Waisenpension. Vor der Zuerkennung einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit ist zu überprüfen, ob eine Rehabilitation durch medizinische oder Umschulungsmaßnahmen möglich ist. Unter dem Titel Gesundheitsvorsorge sind Aufenthalte in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Kostenzuschüsse möglich. * Angleichung an das Alter für Männer zwischen 2024 und 2032 ** nur noch bis

13 Grundzüge der Pensionsberechnung Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Für alle Männer und Frauen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind, gibt es seit 1. Jänner 2005 ein Pensionskonto. Für alle Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner 2005 geboren sind, gilt die Berechnungsmethode nach dem bis 2004 geltenden Altrecht weiter. Pensionsberechnung für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind Für die Höhe einer GSVG-Pension sind 3 Faktoren ausschlaggebend, und zwar die Gesamtbemessungsgrundlage, die Pensionsprozente und das Alter bei Pensionsantritt. Die Gesamtbemessungsgrundlage errechnet sich aus der Bemessungsgrundlage zum Stichtag und wenn vorhanden aus der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten. Wie die Berechnung im Detail aussieht, soll in diesem Informationsheft nicht behandelt werden. Wissenswert ist aber, dass die Bemessungsgrundlage zum Stichtag aus dem Durchschnitt der 264 (Stand 2010) besten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gebildet wird. Die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist ein fixer Betrag. Die Pension ist ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz wird aus der Versicherungsdauer ermittelt und fällt umso höher aus, je mehr Versicherungsmonate nachgewiesen werden. Für jedes Versicherungsjahr gebühren 1,78 Pensionsprozente, einzelne Monate zählen aliquot. Bei einem Pensionsbeginn vor dem 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr sind Abschläge vorgesehen. Pensionsberechnung für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind Für diese Personengruppe ist ab 1. Jänner 2005 ein Pensionskonto eingerichtet, aus dem die Pension ermittelt werden kann. Jede Beitragszahlung eines Versicherten führt zur Erhöhung des erworbenen Pensionsanspruchs. Alte Beitragszahlungen werden entsprechend dem Lohnniveau aufgewertet. 13

14 Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt. Auf dem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten (z. B. Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst, Arbeitslosigkeit, Zeiten einer freiwilligen Versicherung) erfasst. 1,78 Prozent aller versicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen bilden die spätere Jahrespension (brutto, inklusive Sonderzahlungen). Wer mit 65 Jahren in Pension geht, soll nach der Formel nach 45 Versicherungsjahren 80 Prozent des gesamten monatlichen durchschnittlichen Lebenseinkommens (brutto, bis zur Höchstbeitragsgrundlage) als Pension bekommen. Bei früherem Pensionsantritt (Pensionskorridor ab 62) gibt es Abschläge von der Pension, bei späterem Antritt als mit 65 eine Erhöhung. Für jene Kontoinhaber, die bereits vor 2005 Versicherungsmonate erworben haben, ergibt sich die Pension nur zum Teil aus dem Pensionskonto. Für sie wird eine Parallelrechnung durchgeführt. Sämtliche Versicherungszeiten (vor und nach 2005) werden einmal nach dem Altrecht bis 2004 und ein zweites Mal aufgrund des Pensionskontos bewertet. Die beiden Pensionen werden im Verhältnis der Versicherungszeiten vor und ab 2005 aufgeteilt (pro-rata-temporis-prinzip). Wer z. B. 15 Jahre vor 2005 und 30 Jahre nach 2005 erworben hat, also ein Drittel vor 2005 und zwei Drittel nach 2005, der erhält als Pension ein Drittel der Altpension und zwei Drittel aufgrund des Pensionskontos. Höherversicherung Die Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung, die von jedem Pflichtversicherten eingegangen werden kann. Die Beitragshöhe ist bis zu einer bestimmten Obergrenze (2010: Euro) frei wählbar. Höherversicherungszahlungen sind jederzeit möglich. Mit Pensionsantritt erhält man für die Zahlungen eine Zusatzpension, wie sie auch von privaten In- 14

15 stitutionen angeboten wird. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages, der monatlich zur Pension gezahlt wird, hängt vom Lebensalter im Zeitpunkt der Einzahlung und im Zeitpunkt des Pensionsantrittes ab. Die Pensionserhöhung ist umso größer, je früher die Einzahlung erfolgt bzw. je später die Pension in Anspruch genommen wird. Nähere Informationen finden Sie im Folder 20 Höherversicherung. 6. Leistungen der Krankenversicherung Kinder, Ehegatten, Eingetragene Partner, Lebensgefährten Der Schutz der gewerblichen Krankenversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Versicherten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf seine Kinder sowie auf den Ehepartner, eingetragenen Partner bzw. haushaltsführenden Lebensgefährten. Sie alle sind anspruchsberechtigt, wenn sie keinen eigenen (gesetz lichen) Krankenschutz haben. Damit Leis tungen erbracht werden können, müssen der SVA die Namen und Geburtsdaten der Angehörigen gemeldet werden. Ehepartner, die bei verschiedenen Krankenversicherungen versichert sind z. B. der Mann bei der SVA, die Frau bei der Ge bietskranken kas se, können ihre Kinder bei jedem Versicherungsinstitut als beitragsfreie Angehörige melden. Information Mitversicherte Kinder Mitversichert sind: eheliche, uneheliche und legitimierte Kinder sowie Wahlkinder; ferner Stiefkinder und Enkel, wenn sie ständig mit dem Versicherten in Haus gemeinschaft leben, bzw. Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich oder auf Grund einer be hördlichen Bewilligung gepflegt werden. Die Kindeseigenschaft besteht bis zum 18. Geburtstag. Dar über hi naus längstens bis 27, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt. Eine darüber hinausgehende An spruchs berechtigung ist nur in bestimmten Fällen gegeben. 15

16 Für Kinder ist die Anspruchsberechtigung beitragsfrei, das heißt, es ist kein zusätzlicher Beitrag zu leisten. Für Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten hingegen ist grundsätzlich ein Zusatzbeitrag zu entrichten. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn n der Angehörige (ein) im gemeinsamen Haushalt lebende(s) Kind(er) erzieht oder in der Vergangenheit mindestens 4 Jahre lang erzogen hat oder n der Versicherte Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht und vom Angehörigen gepflegt wird oder n der Angehörige selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht. Der Zusatzbeitrag ist weiters nicht zu bezahlen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (mtl ,45 Euro) nicht übersteigt oder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht. Pflegende Angehörige Bestimmte Angehörige (Ehepartner, Lebensgefährte, verwandt oder verschwägert in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum 4. Grad; Wahl-, Stief-, Pflegekind; Wahl-, Stief-, Pflegeeltern) sind anspruchsberechtigt, wenn keine andere Krankenversicherung besteht und der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt, unter folgenden weiteren Voraussetzungen: n der Hauptversicherte bezieht Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 n wird vom Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt n die Arbeitskraft des Pflegenden wird durch die Pflege überwiegend beansprucht n die Pflege wird nicht gewerblich ausgeübt Pflegende Angehörige sind vom Zusatzbeitrag generell befreit. Sach- oder Geldleistungsanspruch In der gewerblichen Krankenversicherung muss zwischen sach- und geldleistungsberechtigten Versicherten unterschieden werden. Der wesentliche Unterschied: Sachleistungsberechtigte werden gegen Vorlage der e-card von Vertragsärzten auf Rechnung der SVA behandelt, Geldleis tungsberechtigte 16

17 hingegen gelten beim Arzt als Privatpatient und müssen die Honorare vorerst selbst bezahlen und erhalten im Nachhinein von der SVA eine Vergütung nach Tarif. In den ersten drei Jahren der GSVG-Krankenversicherung (generell bei Mehrfachversicherung) besteht Sachleis tungs anspruch, ab dem 4. Jahr entscheidet die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage über die Art des Leistungsanspruches. Liegt das Jahreseinkommen unter der Sachleistungsgrenze heuer Euro besteht Sachleis tungs be rech ti gung. Bei höherem Einkommen ist Geldleis tungs berechtigung gegeben. Optionen in der GSVG-Krankenversicherung Sach- und Geldleistungsberechtigte können ihren Versicherungsschutz ihren Bedürfnissen individuell anpassen. Folgende Optionen stehen dafür zur Verfügung: n Für Sachleistungsberechtigte die volle Geldleistungsberechtigung oder die Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung n Für Geldleistungsberechtigte die Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung Die Optionen im Detail Die volle Geldleistungsberechtigung Diese Option entspricht der früheren Höherreihung. Beim Arztbesuch, beim Medikamentenbezug und in der Spital-Sonderklasse gilt man als Privatpatient und bezahlt die Leistung zunächst selbst. Die SVA vergütet die Kosten nach Tarif, ersetzt aber maximal 80 Prozent der Kosten. Die Option kostet 87,98 Euro monatlich zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen. Die Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung In dieser Option besteht Geldleistungsberechtigung nur hinsichtlich der Spital-Sonderklasse. Alle anderen Leistungen gebühren als Sachleistung (insbesondere ärztliche Hilfe). Die Option kostet für Sachleistungsberechtigte 70,40 Euro monatlich und für Geldleistungsberechtigte 2 Euro monatlich, jeweils zusätzlich zu den normalen Krankenversicherungsbeiträgen. 17

18 Beginn und Ende der Optionen Die Option beginnt grundsätzlich mit dem Monatsersten nach Antragstellung. Sie kann aber auch mit Beginn der Pflichtversicherung wirksam werden, wenn das innerhalb von vier Wochen ab Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung ausdrücklich beantragt wird. Die Option endet mit dem Ende der Pflichtversicherung, sie kann aber auch durch Austritt beendet werden. Der Austritt ist jedoch frühestens mit Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres und danach jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Nichtbezahlung der Zusatzbeiträge ist auch der Ausschluss aus der Option möglich. Wartezeit Optiert ein Sachleistungsberechtigter in die volle Geldleistungsberechtigung oder in die Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung, kann eine Vergütung der Spital-Sonderklasse erst nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Option erfolgen. Unmittelbar vor Beginn der Option liegende Zeiträume der Geldleis tungsberechtigung verkürzen oder ersetzen diese Wartezeit. Privatversicherung Die Optionen können für Sachleistungsberechtigte interessant sein, die eine private Spital-Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Hier kann die Geldleistungsberechtigung für die Spital-Sonderklasse nach dem GSVG eine Reduktion der Privatversicherungsprämie nach sich ziehen. Auch wenn Geldleistungsberechtigung für die Spital-Sonderklasse nach dem GSVG besteht, deckt die Vergütung der SVA maximal 80 Prozent der tatsächlichen Kosten ab (im Regelfall wird die Vergütung noch geringer ausfallen). Zur Abdeckung des restlichen Aufwandes ist daher eine private Spital- Zusatzversicherung anzuraten. Leistungsübersicht Im Folgenden werden die wichtigsten Leistungen der gewerblichen Krankenversicherung kurz beschrieben. Für neue Versicherte gelten grundsätzlich die Ausführungen zur Sachleistung. Die Regelungen der Geldleistung sind in den ersten drei Jahren der Versicherung nur im Falle einer Option wichtig. 18

19 Ein wesentliches Merkmal der Krankenversicherung für Sachleis tungsberechtigte besteht darin, dass die Versicherten für einen Teil der Behandlungskosten in Form eines Selbstbehaltes selber aufkommen müssen. Information Bei sozialer Schutzbedürftigkeit (geringes Familieneinkommen) besteht über Antrag die Möglichkeit, vom Selbstbehalt und der Rezeptgebühr befreit zu werden. Bei laufender Chemo- oder Strahlentherapie, Dialysebehandlung, nach erfolgter Organtransplanta tion, bei einem Behinderten grad von mindestens 70 Prozent sowie als Schwerversehrter ist eine Befreiung vom Selbstbehalt möglich. Beitragsfrei mitversicherte Kinder sind generell vom Selbstbehalt befreit. (Ausnahme: Heilbehelfe/ Hilfsmittel ab dem 15. Le bensjahr, Kieferregulierungen.) Arzthilfe Sachleistung Der Arztbesuch erfolgt gegen Vorlage der e-card beim Vertragsarzt, der sein Honorar direkt mit der SVA verrechnet. 20 Prozent dieser Kosten werden den Versicherten im Nachhinein von der SVA als Selbstbehalt vorgeschrieben. Geldleistung Der Besuch eines Arztes erfolgt als Privatpatient. Das Honorar muss zunächst selbst gezahlt werden, nach Vorlage der saldierten Rechnung vergütet die SVA maximal 80 Prozent der Kosten. Medikamente Sachleistung Auf Kassenrezept verordnete Medikamente erhält man gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von 5 Euro. Geldleistung Auf Privatrezept verordnete Medikamente müssen in der Apotheke selbst gezahlt werden. Die SVA vergütet 80 Prozent der Arznei taxe abzüglich Rezept gebühr. 19

20 Ab 1. April 2003 besteht die Möglichkeit, auch Privatrezepte in Apotheken gegen direkte Verrechnung mit der SVA einzulösen. Voraussetzungen sind die vollständige Angabe der Versicherten- bzw. Angehörigendaten sowie die Einhaltung der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise. Heilbehelfe/Hilfsmittel Kein Unterschied zwischen Sachleistung und Geldleistung Alle GSVG-Versicherten und Anspruchsberechtigten können orthopädische Schuheinlagen, Gummistrümpfe etc. als Sachleistung bei den Vertragspartnern beziehen. Diese verrechnen direkt mit der SVA. Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent, mindestens jedoch 27,40 Euro (Wert 2010). Für Brillen und Kontaktlinsen ist ab 1. Jänner 2010 ein Mindestkostenanteil von 82,20 Euro zu bezahlen. Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind vom Selbstbehalt ausgenommen. Spitalpflege Allgemeine Gebührenklasse Kein Unterschied zwischen Sachleistung und Geldleistung Die Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses erfolgt abgesehen vom täglichen Spitalkos tenbeitrag (rund 10 Euro) für alle Versicherten kos tenlos. Sonderklasse Sachleistung Für Behandlungen in einem Spital, das keinen Vertrag mit der SVA hat, erhält man einen Kostenersatz in Höhe des Pflege kos ten zu schusses (165,86 Euro/Tag*). Die Mehrkosten der Sonderklasse werden nicht ersetzt. Geldleistung Entscheidet sich ein Geldleistungsberechtigter für die Sonderklasse, so erhält er einen Kostenersatz für die Anstaltsgebühr, eine Pauschalvergütung für Sondergebühren und eventuell einen Opera tionskostenersatz (private Zusatzversicherung wird empfohlen). * bis zum Vorliegen des endgültigen Wertes

21 Mutterschaftsleistungen Kein Unterschied zwischen Sachleistung und Geldleistung Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie Beistand durch Hebammen, diplomierte Kinderkranken-/Säuglingsschwestern sind für alle Versicherten kostenlos. Für die Entbindung im Spital gelten die Ausführungen zum Punkt Spitalpflege. Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld Kein Unterschied zwischen Sachleistung und Geldleistung Anspruch auf ein Wochengeld von 25,95 (Wert 2010) Euro pro Tag haben Mütter bei Einstellung einer Hilfskraft für die letzten acht Wochen vor der Entbindung*, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder einem Kaiserschnitt verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Kinderbetreuungsgeld Eltern, deren Kinder nach dem 30. September 2009 geboren sind, können ab dem 1. Jänner 2010 zwischen 4 Pauschalvarianten Kinderbetreuungsgeld und einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wählen: Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 Euro täglich maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates (davon mindestens 6 Monate der andere Elternteil) Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 20,80 Euro täglich maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates (davon mindestens 4 Monate der andere Elternteil) Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 26,60 Euro täglich maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats (davon mindestens 3 Monate der andere Elternteil) Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 33 Euro täglich maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon mindestens 2 Monate der andere Elternteil) einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von maximal 66 Euro täglich maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates (davon mindestens 2 Monate der andere Elternteil). * Bei absolutem Beschäftigungsverbot auch schon früher. 21

22 Bei den 4 Pauschalvarianten darf der Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr den Grenzbetrag von Euro bzw. den höheren individuellen Grenzbetrag (60 % der Einkünfte im Jahr vor der Geburt ohne Kinderbetreuungsgeld) nicht übersteigen. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld dürfen die Einkünfte im Kalenderjahr den Grenzbetrag von Euro nicht übersteigen. Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn für sein Kind Familienbeihilfe bezogen wird und er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Während des Anspruches auf Wochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld. Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld AlleinerzieherInnen und Familien mit geringem Einkommen können die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro täglich beantragen. Das maßgebliche Einkommen des Antragstellers darf jedoch Euro jährlich nicht übersteigen. Bei verheirateten bzw. in Lebensgemeinschaft lebenden Müttern oder Vätern darf das Jahreseinkommen des Partners Euro nicht überschreiten. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gebührt maximal 12 Monate ab Antragstellung. Bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes besteht kein Anspruch auf die Beihilfe. Leistungen der Zusatzversicherung Aus der Zusatzversicherung wird frühestens nach sechs Monaten entweder Krankengeld oder Taggeld gezahlt. Dazu muss der SVA-Landesstelle die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden; eine ärztliche Bestätigung ist beizulegen. Die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ist alle 14 Tage nachzuweisen. n Krankengeld gebührt bei häuslicher Pflege wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. n Taggeld gebührt bei Spital-, Genesungs-, Erholungs- oder Kuraufenthalt. 22

23 Berechnung der Leistungen Ausgangsbasis für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversicherung ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage. Die Teilung durch 30 ergibt die auf den einzelnen Tag entfallende Beitragsgrundlage. Von diesem Wert werden 60 Prozent als tägliches Krankengeld bzw. 80 Prozent als Taggeld gezahlt. Dauer des Bezuges Die Leistungen werden bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen gezahlt. 7. Unfallversicherung Die wichtigste Aufgabe der Unfallversicherung ist der Schutz des Menschen bei der Arbeit. Tritt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dennoch ein, so wird versucht, in medizinischer, beruflicher und sozialer Hinsicht zu helfen. Kosten der Unfallversicherung einkommensunabhängiger Beitrag: 8,03 Euro monatlich (Wert 2010) Die Unfallversicherungsbeiträge werden von der SVA quartalsweise vorgeschrieben und an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) überwiesen. Dem oben angeführten Betrag entspricht (für die Barleistungen der UV) eine jährliche Bemessungsgrundlage in Höhe von ,68 Euro. Höherversicherung Eine Höherversicherung in der Unfallversicherung wirkt sich vor allem auf die Höhe einer Versehrtenrente günstig aus. Zwei Stufen sind vorgesehen. 23

24 Folgende Jahresbeiträge und Bemessungsgrundlagen sind möglich. Höherversicherung I Höherversicherung II zusätzlicher Jahresbeitrag 96,33 Euro 144,70 Euro jährliche Bemessungsgrundlage ,35 Euro ,80 Euro inkl. Pflichtvers. Information Die Höherversicherung ist bei der zuständigen Landesstelle der AUVA zu beantragen. Der zusätzliche Höherversicherungsbeitrag wird direkt von der AUVA eingehoben. 8. Förderungen bei Betriebsgründung Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) ist für Betriebsgründungen anzuwenden. Es soll Betriebsgründer finanziell dadurch entlasten, dass auf Antrag bestimmte Stempelgebühren und Verwaltungs abgaben sowie einige Lohnabgaben für Arbeitnehmer nicht eingehoben werden. Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einhebung der Grunderwerbssteuer, der Börsenumsatzsteuer, der Gesellschaftssteuer und der Gerichtsgebühren verzichtet werden. Mit Einschränkungen gilt das NEUFÖG auch für Betriebsübertragungen. Die Förderungen stehen grundsätzlich allen selbständig Erwerbs tätigen zu. Die Beratung erfolgt durch die gesetzliche Interessenvertretungen. Die übrigen Versicherten (ohne gesetzliche Interessenvertretung) werden von den Mitarbeitern der SVA-Landesstellen individuell informiert und beraten. Von einer Betriebsneugründung kann gesprochen werden, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird, mit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft angestrebt werden. Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers eines bereits vorhandenen Be- 24

25 triebes durch entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt. Eine bloße Änderung der Rechtsform zählt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht als Neugründung. Die Förderung setzt weiters voraus, dass sich der Betriebsinhaber des neu gegründeten oder des übertragenen Betriebes nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat. So kann etwa jemand, der sich vor zehn Jahren als Tischler selbständig gemacht hat, diesen Betrieb aber nach zwei Jahren aus finanziellen Gründen schließen musste und in ein Anstellungsverhältnis gewechselt ist, bei neuerlicher Gründung eines Tischlereibetriebes nicht die Begünstigungen in Anspruch nehmen. Weiters darf der neu geschaffene Betrieb im ersten Jahr nicht um andere, bereits bestehende (Teil)Betriebe erweitert werden. Eine solche Erweiterung wäre den betroffenen Behörden unverzüglich zu melden; die Begünstigung müsste rückgängig gemacht werden. 9. Selbständigenvorsorge Seit 1. Jänner 2008 sind nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende und -gesellschafter aufgrund des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) verpflichtet, Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Die Beiträge machen 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (die Beiträge werden nicht nachbemessen) in der Krankenversicherung aus und werden von der SVA gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben und eingehoben. Die SVA überweist die Beiträge an die vom Versicherten ausgewählte Vorsorgekasse, wobei 9 solche Kassen zur Auswahl stehen (eine Liste finden Sie auf Seite 30). Hat der Versicherte allerdings für seine Dienstnehmer bereits eine Vorsorgekasse gewählt, ist er für seine Person ebenfalls an diese Kasse gebunden. Wählt der Versicherte nicht rechtzeitig eine Vorsorgekasse, so wird ihm eine Kasse zugeteilt. Die Vorsorgekasse veranlagt die Beiträge des Versicherten. Leistungen aus der Selbständigenvorsorge gebühren, wenn Beiträge für mindestens 3 Jahre bezahlt wurden und die gewerbliche Tätigkeit vor mindestens 2 Jahren eingestellt wurde (Ruhen oder Rücklegung der Gewerbe- 25

26 berechtigung). Unabhängig von diesen Voraussetzungen fällt die Leistung jedenfalls bei Antritt der gesetzlichen Pension oder 5 Jahre nach Ende der letzten Beitragspflicht in der Vorsorge an. Bei Tod des Versicherten wird die Leistung an nahe Angehörige ausbezahlt, sonst fällt sie in die Verlassenschaft. Die Höhe der Leistung hängt von der Höhe der eingezahlten Beiträge und vom Veranlagungserfolg der Vorsorgekassen ab. Es besteht eine gesetzliche Kapitalgarantie, d.h. die Leistung gebührt mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge. Die Vorsorgekasse informiert den Versicherten jährlich über den aktuellen Kontostand. Über die Leistung kann in verschiedener Form verfügt werden. Neben der Auszahlung des Kapitalbetrages als Einmalzahlung kommt die Übertragung an eine neue Vorsorgekasse (z. B. bei Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die selbständige Tätigkeit) oder an eine Pensionskasse bzw. eine Privatversicherung (zwecks Auszahlung als Rente) in Betracht. Steuerliche Behandlung Die Vorsorgebeiträge sind Betriebsausgaben. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei. Die Auszahlung der Leistung als Einmalbetrag ist mit 6 Prozent steuerbegünstigt, die Auszahlung als Rente überhaupt steuerfrei. 10. Arbeitslosenversicherung Seit 1. Jänner 2009 können Selbständige freiwillig der Arbeitslosenversicherung beitreten und damit ihren sozialen Schutz verbessern. Es handelt sich um eine echte Arbeitslosenversicherung, mit der ein Anspruch auf sämtliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) erworben werden kann. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbständigen werden von der SVA eingehoben und an das Arbeitsmarktservice (AMS) abgeführt. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist ausschließlich das AMS zuständig. 26

27 Wer kann beitreten? Alle Selbständigen, die nach dem GSVG und/oder nach dem FSVG pensionsversichert sind (Gewerbetreibende und -gesellschafter, neue Selbständige, Ärzte, Apotheker und Patentanwälte), und die nach 5 GSVG ( Opting out ) von der GSVG-Pensionsversicherung ausgenommenen freiberuflich tätigen Rechtsanwälte und Ziviltechniker können den Beitritt zur Arbeitslosenversicherung erklären. Antragsfrist und Beginn Selbständige, die schon vor dem 1. Jänner 2009 tätig waren, mussten bis spätestens 31. Dezember 2009 den Beitritt erklären. Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, ist die nächste Möglichkeit zur Eintrittserklärung der 1. Jänner Ab diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich 6 Monate die Möglichkeit, die Eintrittserklärung bei der SVA einzubringen. Wird die selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2008 aufgenommen, muss der Beitritt innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung seitens der SVA über den Beginn der GSVG-/FSVG-Pensionsversicherung bzw. der Ausnahme nach 5 GSVG erklärt werden. Je nach Zeitpunkt der Beitrittserklärung beginnt die Arbeitslosenversicherung entweder mit Beginn der Pensionsversicherung bzw. der Ausnahme (Beitritt innerhalb von 3 Monaten) oder mit dem auf den Beitritt folgenden Monat. Wird der Beitritt innerhalb der Frist nicht erklärt, ist er erst wieder nach 8, 16, 24 Jahren (innerhalb von 6 Monaten ab Ende dieses Zeitraumes) möglich. Kosten Für die Dauer der Pensionsversicherung bzw. der Ausnahme nach 5 GSVG sind von den Versicherten Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsgrundlage kann gewählt werden. Zur Wahl stehen ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage. Der Beitragssatz beträgt 6 %. Der monatliche Beitrag macht daher 71,93 Euro, 143,85 Euro oder 215,78 Euro aus. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung. Sie beeinflusst nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch das Ausmaß allfälliger Geldleistungen (z. B. Arbeitslosengeld). 27

28 Die Beiträge werden seitens der SVA gemeinsam mit den übrigen Beiträgen vorgeschrieben und eingehoben. Der Erwerb anspruchsbegründender Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung setzt die Bezahlung der Beiträge voraus. Austritt Ein Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist frühestens nach 8, 16, 24 Jahren (innerhalb von 6 Monaten ab Ende dieses Zeitraumes) möglich. Schutz früher erworbener Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Übergangsbestimmungen stellen sicher, dass die bis 31. Dezember 2008 wirksame unbefristete Erstreckung der Rahmenfrist (Zeiten einer selbständigen Tätigkeit mit Krankenversicherung nach GSVG oder BSVG verlängern zeitlich unbegrenzt die Rahmenfrist, in der für die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld Zeiten der Arbeitslosenversicherung in einem bestimmten Mindestausmaß vorliegen müssen) sowie der Frist für den Fortbezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für viele Selbständige ganz oder teilweise weiterhin gilt. In diesem Fall muss sich der Selbständige überlegen, ob der dadurch gegebene Schutz ausreichend ist (und sich der Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung daher erübrigt) oder der Beitritt doch sinnvoll ist (etwa weil der Anspruch erhöht oder die Anspruchsdauer verlängert werden kann). Mit dem Anspruch aus einer früheren Arbeitslosenversicherung geschützt ist, wer n vor dem 1. Jänner 2009 sowohl arbeitslosenversichert als auch selbständig tätig und daher nach GSVG oder BSVG krankenversichert war (in diesem Fall gilt die unbefristete Erstreckung der Fristen weiterhin) oder n nach dem 31. Dezember 2008 eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und vorher aufgrund einer Beschäftigung mindestens 5 Jahre arbeitslosenversichert war (auch in diesem Fall gilt die unbefristete Erstreckung der Fristen weiterhin) oder 28

29 n nach dem 31. Dezember 2008 eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und vorher weniger als 5 Jahre arbeitslosenversichert war (in diesem Fall ist die Erstreckung der Fristen mit 5 Jahren begrenzt). Dabei ist aber zu beachten, dass die Erstreckung der Fristen den Versicherten nur dann schützt, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt ist oder der Fortbezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe noch möglich ist. Andernfalls nützt die Erstreckung der Fristen nichts und ist sofern man das Risiko der Arbeitslosigkeit auch als Selbständiger schützen will der Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu überlegen. Leistungen Ausführliche Informationen zu sämtlichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe, können im Internet unter Service für Arbeitsuchende Finanzielles Leistungen abgerufen werden. Wird das Arbeitslosengeld ausschließlich aufgrund der in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige geltenden Beitragsgrundlage (Werte 2010) berechnet, ergibt sich je nach gewählter Beitragsgrundlage ein monatliches Arbeitslosengeld (30 Tage) in Höhe von rund 579 Euro (mtl. Beitragsgrundlage 1.198,75 Euro), 927 Euro (mtl. Beitragsgrundlage 2.397,50 Euro) oder Euro (mtl. Beitragsgrundlage 3.596,25 Euro). 29

30 Betriebliche Vorsorgekassen APK Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71100) 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz Linz, Stahlstraße 2-4 T E office@apk-mvk.at BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71500) 1130 Wien, Hietzinger Kai T (01) E bawagallianz@vk-service.at BONUS Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71200) 1030 Wien, Traungasse T (01) E kundenservice@bonusvorsorge.at BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH (Kassenleitzahl 71900) 1050 Wien, Kliebergasse 1a T E buak-bvk@buak.at Niederösterreichische Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71700) 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 10 T (02742) E office@noevk.at ÖVK Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71300) 1029 Wien, Untere Donaustraße 21 T E office@oevk.co.at Siemens Mitarbeitervorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71400) 1030 Wien, Erdberger Lände 26 T E mvk.at@siemens.com VBV-Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71600) 1020 Wien, Obere Donaustraße T (01) E vorstand@vbv.co.at VICTORIA-VOLKSBANKEN Vorsorgekasse AG (Kassenleitzahl 71800) 1013 Wien, Schottengasse 10 T (01) E abfertigung@victoria.at 30

31 Adressen der SVA-Landesstellen Wien 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, Telefon , Fax Niederösterreich 1051 Wien, Hartmanngasse 2b, Telefon , Fax Servicestelle Baden 2500 Baden, Kaiser Franz-Ring 27, Telefon , 2762, 2763, Fax Servicestelle St. Pölten 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 48 Telefon , 2772 Fax Burgenland 7000 Eisenstadt, Osterwiese 2, Telefon (02682) , Fax (02682) Oberösterreich 4010 Linz, Mozartstraße 41, Telefon (0732) , Fax (0732) Steiermark 8010 Graz, Körblergasse 115, Telefon (0316) , Fax (0316) Kärnten 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 67, Telefon (0463) , Fax (0463) Salzburg 5020 Salzburg, Auerspergstraße 24, Telefon (0662) , Fax (0662) Tirol 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1, Telefon (0512) , Fax (0512) Vorarlberg 6800 Feldkirch, Schloßgraben 14, Telefon (05522) , Fax (05522)

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