Beilage 3 Arbeitsrecht und Regierungsprogramm

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1 Beilage 3 Arbeitsrecht und Regierungsprogramm Erfolge Mehrere wichtige Forderungen der AK Tirol wurden im Kapitel Arbeitsrecht des Regierungsprogramms vollständig umgesetzt, und zwar: a) Entgeltfortzahlung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bei einvernehmlicher Beendigung (Vollversammlungsbeschluss November 2008): Bisher werden Arbeitnehmer im Krankenstand oft zur einvernehmlichen Auflösung gedrängt. Der Grund: Der Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung mehr leisten. Nachteil für den Arbeitnehmer: Er erhält nur mehr das Krankengeld von der Gebietskrankenkasse, das deutlich weniger ist, als der Lohn. Nachteil für die Gebietskrankenkasse: Die arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers wird auf die Krankenversicherung abgewälzt. Deshalb hat die Gebietskrankenkasse immer wieder eine Krankengeldzahlung abgelehnt, wenn die Vereinbarung nur deshalb abgeschossen wurde, um die Entgeltzahlungspflicht zu umgehen. Der Arbeitnehmer und seine Familie sind dann im Krankenstand völlig unversorgt. Neu: Derartige einvernehmliche Auflösungen werden nicht mehr vorkommen, der gesetzliche arbeitsrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf volle Entgeltzahlung ist auch im Krankenstand abgesichert. b) Zivilrechtlicher Anspruch auf detaillierte Lohnabrechnung (Vollversammlungsbeschluss Mai 2006): Bisher: Eine Verpflichtung zur Aushändigung eines Lohnzettels besteht nur aufgrund einzelner Kollektivverträge (z.b. Handel, Hotel- und Gastgewerbe, Güterbeförderung, Friseure), bei anderen Arbeitsverhältnissen gibt es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung einen derartigen Anspruch des Arbeitnehmers nicht. Oftmals erhalten Arbeitnehmer daher nur die Überweisung des Nettolohnes, manchmal werden Lohnzettel auch von Arbeitgebern zurückgehalten. In diesen Fällen kann nicht kontrolliert werden, wie sich der Lohn zusammensetzt (Grundlohn, Mehrstunden, Überstunden), ob auch

2 Aufwandsersätze bezahlt und ob Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Beiträge zur Abfertigung Neu korrekt berechnet werden. Die Lohnabrechnung kann nicht kontrolliert werden. Neu: Mit der Lohnzettelpflicht können die Arbeitnehmer genau kontrollieren, ob alle Ansprüche korrekt abgerechnet werden, und rasch reagieren, falls einzelne Gehaltsbestandteile fehlen. c) Einbeziehung der Pflegeeltern in MSchG/VKG bei unentgeltlicher Pflege ohne Adoptionsabsicht Anspruch auf Elternkarenz und Elternteilzeit (Vollversammlungsbeschluss Mai 2013): Bisher: Für Pflegemütter und Pflegeväter besteht nach der derzeitigen Rechtslage nur dann ein Anspruch auf Elternkarenz, wenn sie ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen haben mit der Absicht, dieses zu adoptieren. Diese Voraussetzung ist für die meisten schon deshalb nicht erfüllbar, weil sich Adoptionsverfahren meistens über mehrere Jahre hinweg erstrecken und das Kind bei der Adoption das 2. Lebensjahr in der Regel bereits überschritten hat. Zudem ist es für die Entwicklung des Pflegekindes oft sehr wichtig, dass die Obsorge bei den biologischen Eltern verbleibt. Neu: Völlige Gleichstellung von Pflegeeltern bei Elternkarenz und Elternteilzeit d) Transparenz bei All-In-Verträgen (Vollversammlungsbeschluss Oktober 2013): Bisher: Oft glauben Arbeitgeber, dass sie sich mit einem Gesamtbezug in All-In- Verträgen die Bezahlung von zusätzlichen Mehr- und Überstunden, zum Teil auch von Aufwandsersätzen und Zielerreichungsprämien ersparen können. Entsprechende Arbeitsvertragsklauseln sind keine Seltenheit. Gleichzeitig wurde das für die Normalarbeitszeit zustehende Gehalt verschleiert, und Überstunden, die über die All-In-Bezugsgrenze hinausgingen, blieben unbezahlt bzw. wurden mangels Kenntnis auch meist nicht geltend gemacht. Denn um überprüfen zu können, wie man tatsächlich entlohnt wird, müssen sich Arbeitnehmer selbst die Mühe machen, ihr richtiges kollektivvertragliches Mindestgehalt, korrekte Verwendungsgruppe und Dienstjahre samt allfällig anrechenbarer Vordienstzeiten zu ermitteln, daraus den Überstundenlohn errechnen und dies dann den tatsächlichen Arbeitszeiten gegenüberstellen. So leisten viele Arbeitnehmer nicht nur unbezahlte Arbeit, ihnen fehlt auch der 2

3 zustehende Lohn, und darauf fallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt und fehlen daher dem Gemeinwesen. Neu: Durch die Angabe des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit kann man genau errechnen, wie viele Mehr- und Überstunden durch die Überbezahlung abgedeckt sind. Damit wandeln sich All-In-Klauseln zu erkennbaren Überstundenpauschalen. Und bei Überstundenpauschalen gilt: Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich mehr Stunden, als durch Überstunden abgedeckt sind, dann hat der Arbeitgeber die darüber hinausgehenden Stunden zu bezahlen. e) Verbesserungen beim Ausbildungskostenrückersatz (Vollversammlungsbeschluss Mai 2012) durch Verkürzung der Rückforderungsfrist auf 4 Jahre (bisher 5, maximal 8 Jahre) und zwingende monatliche Aliquotierung. Bisher: Nach der Rechtsprechung ist auch terrassenförmige Aliquotierung mit Jahressprüngen zulässig (im ersten Jahr: volle Rückzahlungspflicht, im zweiten Jahr: zwei Drittel, im dritten Jahr: ein Drittel). f) Im Krankenstand kein Konsum von Zeitausgleich Bisher: Nach der Rechtsprechung ist der Konsum von Zeitausgleich durch einen Krankenstand nicht unterbrochen. g) Anrechnung von Vordienstzeiten für erhöhten Urlaubsanspruch (6. Urlaubswoche) Dies bringt zwar eine Verbesserung, aber die Forderung der AK Tirol geht noch darüber hinaus: Wir fordern einen 6-wöchigen Urlaubsanspruch ab dem 43. Lebensjahr für alle Arbeitnehmer (Vollversammlungsbeschluss Mai 2010) 3

4 Verschlechterungen Das Regierungsprogramm enthält aber auch Vorhaben, die wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen, anbei die Wichtigsten: a) Ausweitung der Tagesarbeitszeit auf 12 Stunden bei Gleitzeit Bei Gleitzeit soll die Tages-Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden können. Bislang beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 10 Stunden. Diese Maßnahme wird von der AK Tirol abgelehnt. Denn Arbeitszeitschutz ist vor allem Gesundheitsschutz. Eine Erhöhung von Höchstarbeitszeitgrenzen führt zu einer erhöhten Gefahr von Arbeitsunfällen wegen Übermüdung (z. B. auch beim Heimweg). Dabei geht es vor allem um das menschliche Leid, daneben aber auch um Folgekosten für das gesamte Sozial- und Gesundheitssystem. Und außerdem soll den Beschäftigten auch noch ausreichend Zeit und Energie für Familie und persönliche Weiterbildung bleiben. Anstatt auf eine Ausweitung der Arbeitszeitgrenzen sollte vielmehr auf eine gerechte Verteilung der Arbeit auf alle Bürger geachtet werden. b) Verlängerung der Probezeit von einem auf drei Monate Auch dieses Vorhaben wird von der AK Tirol abgelehnt. Man kann davon ausgehen, dass die derzeitige Probezeit von einem Monat reicht, um einen Arbeitnehmer soweit einschätzen können, dass man weiß, ob man sich von ihm sofort trennen muss. Zudem besteht die eigentliche Problematik der Probezeit ja darin, dass die Beendigungserklärung des Arbeitgebers rechtlich keine Kündigung darstellt und damit auch nicht deren rechtlichen Wirkungen entfaltet: So löst die Beendigung während des Probemonats durch den Arbeitgeber auch keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfall aus. Eine Verlängerung der Probezeit auf drei Monate hat daher einzig die Konsequenz, dass sich die Arbeitgeber innerhalb eines längeren Zeitraumes sofort und ohne Entgeltzahlungspflicht von erkrankten oder verunfallten Arbeitnehmern trennen können. Außerdem besteht ohnehin die Möglichkeit, im Anschluss an die Probezeit ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen, was in der Praxis oft passiert. c) Verkürzung des Anspruchs auf Elternteilzeit auf das 5. oder gar 4. Lebensjahr des Kindes Nach dem Regierungsprogramm soll geprüft werden, ob der Anspruch auf Elternteilzeit von derzeit bis zum 7. Lebensjahr des Kindes auf das 5. Lebensjahr 4

5 oder sogar auf das 4. Lebensjahr eingeschränkt werden kann, und zwar parallel zum Ausbau der Kinderbetreuung bis Grundsätzlich besteht damit das Problem, dass eine bundesweite Maßnahme von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die ganz regional in der jeweiligen Gemeinde liegen nämlich das Vorhandensein von flächendeckenden qualitativ hochwertigen Kinderbetreuungseinrichtungen. Dass hier die Gefahr besteht, dass viele Arbeitnehmer durch den Rost fallen, ist offensichtlich. Außerdem liegen die Probleme im Zusammenhang mit Elternteilzeit derzeit ganz woanders: Denn in kleineren Betrieben (bis 20 Arbeitnehmer) oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer (bis zu drei Jahre) besteht gar kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Dies bringt Eltern immer wieder in starke Bedrängnis, wenn sie Kinderbetreuung und Arbeit vereinbaren sollen. Außerdem wurden an die AK Tirol immer wieder Fälle herangetragen, weil Arbeitgeber nach Auslaufen der Elternteilzeit mit dem 7. Lebensjahr des Kindes partout die Rückkehr zur Vollzeit verlangen auch wenn man ganz genau weiß, dass die Kinderbetreuung nach dem Ende der Volksschule nicht sichergestellt ist. Wenn Sie nach der Elternteilzeit nicht mehr voll arbeiten können, dann müssen Sie halt kündigen, lautete häufig die lapidare Antwort an die Mütter. Die Forderung der AK Tirol ist klar und steht damit völlig im Widerspruch zum Plan der Bundesregierung: Wir fordern Rechtsanspruch auf Elternteilzeit für alle, und zwar einschließlich der Volksschulzeit. d) Erleichterung für Arbeitgeber bei Arbeitszeitaufzeichnungen Ausweitung des Entfalls beim Aufzeichnen von Ruhepausen, Ausweitung der Möglichkeit von Saldenaufzeichnung; weitere Erleichterung, z. B. bei fixer Arbeitszeiteinteilung: Diese Vorhaben sind aus Sicht der AK Tirol unverständlich. Denn was soll denn noch einfacher sein, als wie nach der derzeitigen Rechtslage das Eintragen von Beginn und Ende von Arbeitszeiten und Arbeitspausen? Insbesondere bei einer ohnehin schon weit verbreiteten elektronischen Zeiterfassung? Eine exakte Arbeitszeiterfassung ist jedoch eine ganz wesentliche Voraussetzung für die gerechte Abgeltung der geleisteten Arbeit. Arbeitnehmer hätten mit derart rudimentären eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen niemals die Chance, vor Gericht alle geleisteten Überstunden beweisen und damit ihre Überstundenansprüche zur Gänze durchsetzen zu können. 5

6 Diese Maßnahme ist aus Sicht der AK Tirol völlig unnötig und wird daher abgelehnt. e) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Angleichen von Arbeitern und Angestellten An sich ist das Vorhaben, die Rechtslage von Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzugleichen, zu befürworten. Besonders skeptisch und misstrauisch macht aber der Hinweis im Regierungsprogramm, dass dies aufkommensneutral geschehen soll. Denn das bedeutet im Klartext: Ohne Einschnitte entweder für die eine oder die andere Gruppe ist es offenbar nicht geplant. Aber was genau kommt, wissen wir noch nicht. f) Lohnnebenkostensenkung Es ist zwar erfreulich, dass sich die Bundesregierung nunmehr endlich zu einer Senkung der Lohnnebenkosten durchgerungen hat, nur: Die Arbeitnehmerschaft wird nichts davon haben. Denn gesenkt werden nur die Arbeitgeber-Beiträge, nicht aber die Arbeitnehmer-Beiträge. Die AK Tirol fordert: Die Lohnnebenkosten müssen auch für Arbeitnehmer in gleichem Ausmaß gesenkt oder zumindest die Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, ihre Lohnnebenkostensenkung an die Mitarbeiter weiterzugeben. Damit auch die Arbeitnehmer und ihre Familien eine unmittelbare Reallohnerhöhung bekommen. 6

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