Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

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1 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 15/ Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert: I. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt: Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied, mehr als 600 Beschäftigten zwei Mitglieder, bei mehr als 1000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied. 2. Die bisherigen Nummern 12 bis 26 werden Nummern 13 bis Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 28 und Buchstabe b erhält folgende Fassung:

2 2 b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort Dienststellenleitung die Worte mit Ausnahme der Angelegenheiten des 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7 eingefügt. 4. Die bisherigen Nummern 28 bis 34 werden Nummern 29 bis Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 36 und wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so tritt in den Angelegenheiten des 80 Abs. 2 Nr. 11, 12, 14 bis 16 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung; 74 Abs. 6 gilt entsprechend. b) Nach Buchstabe a wird folgender neue Buchstabe b eingefügt: b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und erhält folgende Fassung: c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung 74 Abs. 2 Satz 5 durch die Verweisung 74 Abs. 2 Satz 4 und werden die Worte einer Woche durch die Worte von sechs Werktagen ersetzt.

3 3 6. Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37 und wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) Neben den Fällen des 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bestimmt der Personalrat auch bei der Umsetzung unter Wechsel der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit. (6) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt. b) In Buchstabe b wird die Angabe Absatz 6 durch die Angabe Absatz 7 ersetzt. 7. Die bisherigen Nummern 37 bis 51 werden Nummern 38 bis 52. II. In Artikel 3 Abs. 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: (Artikel 1 Nr. 20 Buchst. c und Nr. 22).

4 4 Begründung: A. Allgemeines Die durch diesen Antrag vorgenommenen Änderungen tragen dem Ergebnis der Anhörung im Innenausschuss am 29. Juni 2010 Rechnung. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Nummer I Zu Nummer 1 Der Bund und die Mehrheit der Länder (zehn Länder: Berlin, Brandenburg [bis 5000, dann für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte eine weitere Freistellung], Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein) haben dieselbe Regelung. Danach ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Regelung lediglich bei Dienststellen mit Personalräten, die mehr als 2000 Beschäftigte vertreten, ein erhöhter Freistellungsanspruch. Im Landesbereich sind davon das ZDF (bislang Anspruch auf 4 Freistellungen, zukünftiger Anspruch auf 6 Freistellungen), die Universität Mainz (bislang: 4, zukünftig: 5) und die Universitätsmedizin Mainz (bislang: 5, zukünftig: 8) betroffen. Zwar existieren im Land noch weitere Dienststellen mit insgesamt mehr als 2000 Beschäftigten (z.b. Polizeipräsidium Koblenz oder Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz), jedoch wurden dort Verselbständigungsbeschlüsse nach 5 Abs. 3 gefasst, sodass weder die Hauptdienststelle noch verselbständigte Dienststellenteile mehr als 2000 Beschäftigte haben. Im Kommunalbereich ergibt sich eine Änderung lediglich für die Städte Mainz (bislang: 4 Freistellungen, zukünftig: 5 Freistellungen) und Ludwigshafen am Rhein (bislang: 4 Freistellungen, zukünftig: 5 Freistellungen). Es fallen dadurch jeweils, ausgehend von einer Freistellung eines Personalratsmitglieds des gehobenen Dienstes als Mittelwert, personelle Mehrkosten von ca sowie nach 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes

5 5 (KonnexAG) ein pauschalierter Sachaufwand von ca (20 % der Personalkosten) an (zusammen jeweils Mehrkosten von ca ). Diese Mehrbelastung in Höhe von insgesamt ca jährlich hat das Land im Rahmen des Konnexitätsprinzips nach 1 Abs. 1 Satz 3 KonnexAG zu tragen, da diese oberhalb der sogenannten Bagatellgrenze von 0,25 pro Einwohner nach 1 Abs. 1 Satz 4 KonnexAG liegt (Mainz: [ Einwohner x 0,25 ] + Ludwigshafen am Rhein: [163,340 Einwohner x 0,25 ] = ; Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2009, Quelle: Statistisches Landesamt Bad Ems). Zu Nummer 2 Zu Nummer 3 In Anlehnung an die Personalvertretungsgesetze des Bundes und anderer Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein) erfolgt die Erweiterung des Initiativrechts um Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Zu Nummer 4 Zu Nummer 5 Die Herausnahme des 80 Abs. 2 Nr. 13 und 17 aus der Sonderregelung ermöglicht dem Personalrat, in den für die Beschäftigten besonders wichtigen Beteiligungstatbeständen der Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle und der Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung die ihm bisher

6 6 vorenthaltene Mitbestimmung auszuüben und damit die Einigungsstelle mit den Angelegenheiten zu befassen. Aufgrund der Einräumung des Mitwirkungsrechts wird der bisherige Satz 2 entbehrlich. Satz 3 Halbsatz 1 entfällt, da die Zustimmungsverweigerung bei lediglich rechtswidrigen personellen Einzelmaßnahmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich bei Maßnahmen, die auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, wie etwa Einstellung, Vergabe höher bewerteter Dienstposten, Beförderung und Höhergruppierung, nicht auswirkt, da auch ohne diese Einschränkung dem Personalrat bei Maßnahmen der Bestenauslese aufgrund des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Dienststelle nur eine Rechtskontrolle zusteht. Halbsatz 2 ist ebenfalls entbehrlich, da die Dienststelle verpflichtet ist, jede Einwendung des Personalrats auf ihre sachliche Begründetheit hin abzuwägen und ihr abzuhelfen, wenn sie die Berechtigung der vorgesehenen Maßnahme in Zweifel zieht. Die Hinzufügung des Wortes "bisherigen" ist eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung in Buchstabe b. Bei der Ersetzung der Worte "einer Woche" durch die Worte "von sechs Werktagen" handelt es sich um eine redaktionelle Änderung zur Angleichung an die Fristen in 74 Abs. 2 und 4 und 82 und 83, die jeweils in Werktagen bemessen sind. Damit wird sichergestellt, dass auch in Kalenderwochen mit Feiertagen eine Frist von mindestens sechs Werktagen gewahrt bleibt. Zu Nummer 6 Durch die Ergänzung wird die Mitbestimmung bei der Umsetzung von Beamtinnen und Beamten auf die Fälle im Polizeibereich ausgedehnt, in denen nicht der Dienstort, sondern die Dienststelle wechselt. Dies ist sachgerecht, da die Polizeipräsidien als Behörden mit Personalräten über Dienststellen (Polizeidirektionen) verfügen, bei denen ihrerseits wiederum eigene Personalräte gebildet werden (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1). Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a.

7 7 Zu Nummer 7 Zu Nummer II Für die Fraktion:

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