Produktsicherheit: Herausforderung für Hersteller und Händler

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1 Produktsicherheit: Herausforderung für Hersteller und Händler Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlegt Herstellern, Importeuren und auch Händlern technischer Produkte eine weitreichende Verantwortung auf. Dazu gehört auch die Pflicht, in den Handel gebrachte Kraftfahrzeuge, Zubehör- und Ersatzteile weiter zu beobachten und stichprobenartig auf Ihre Sicherheit zu überprüfen, sowie bei Bekanntwerden eines Sicherheitsmangels mit den Behörden zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls Warnungen auszusprechen und Rückrufaktionen durchzuführen. 1. Ausgangslage Mit jeder technischen Neuerung und den immer kürzeren Produktzyklen scheint die Zuverlässigkeit der Kraftfahrzeuge zu schwinden. Im Jahr 2003 wurden in Deutschland im Rahmen von 144 Rückrufaktionen fast Kraftfahrzeuge wegen technischer Mängel zurück zum Hersteller beordert das entspricht einer Steigerung von 13% im Vergleich zum Vorjahr (vgl. Stand ). Technische Defekte sind für den Kunden nicht nur lästig, sie stellen auch Gefahrenpotentiale dar. Im Schadensfall haften Hersteller und Händler nach den Grundsätzen des Gewährleistungs- und Produkthaftungsrechts. Weiterhin fordert der Gesetzgeber nunmehr die vorsorgliche Einrichtung von Krisenmanagement- Verfahren. Durch vorbereitende Maßnahmen sollen Risiken minimiert werden. Die neue Rechtslage in Bezug auf Geräte- und Produktsicherheit ist von Herstellern, Importeuren und Händlern im Rahmen der unternehmensinternen Qualitätssicherung umzusetzen. 2. Kerninhalte des GPSG Das am in Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG ) hat das Produktsicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz ersetzt. Es führt die bisherigen Regelungen unter einem Dach zusammen, und soll einerseits die europäische Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) umsetzen, andererseits bestehende Doppelregelungen abschaffen. Die wichtigsten Neuerungen lassen sich vorab wie folgt zusammenfassen: Osborne Clarke 1/8

2 Kfz-Zubehör- und Kfz-Ersatzteile, die von Verbrauchern erworben werden können, fallen als sogenannte "Verbraucherprodukte" in den Anwendungsbereich des GPSG. Dies gilt auch für gebrauchte, wiederaufgearbeitete oder "wesentlich veränderte" Teile. Die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher darf auch unter Berücksichtigung vorhersehbarer Fehlanwendungen solcher Produkte nicht gefährdet sein Auf jedem Produkt (oder der Verpackung) steht grundsätzlich der Name des Herstellers. Ist dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, gilt dies entsprechend für den Namen des Bevollmächtigten oder des Importeurs einschließlich der jeweiligen Anschrift. Nach dem Inverkehrbringen sind Stichproben im gefährdungsabhängigen Umfang durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über eventuelle Maßnahmen zu unterrichten. Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen Vorkehrungen treffen, um im Ernstfall unverzüglich und angemessen auf Gefahren reagieren zu können (Verbraucherwarnungen, Rückrufaktionen). Geht von einem Produkt eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit aus, müssen Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeure unverzüglich die Behörden unterrichten und mit ihnen bei der Gefahrenbeseitigung zusammenarbeiten. Diese Informationspflicht gilt auch für den Händler, wenn er weiß (oder wissen müßte), daß ein Produkt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 3. Anwendungsbereich Das GPSG findet überall dort Anwendung, wo Spezialgesetze (wie etwa die StVZO) nicht mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher bieten. Zudem werden von 1 GPSG auch gebrauchte Produkte umfaßt. Anders als nach bisherigem Recht gelten die Vorschriften des GPSG nicht nur für das erstmalige, sondern auch für jedes weitere Inverkehrbringen bestimmter Produkte, also etwa auch nach einer Reparatur oder einer technischen Änderung. Ist die Änderung allerdings "wesentlich", das heißt, berührt sie sicherheitsrelevante Aspekte wie den grundsätzlichen Funktionsumfang, die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheitstechnik, so gilt ein (erneutes) Abgeben in den Rechtsverkehr als Inverkehrbringen eines neuen Produktes. Das GPSG unterscheidet zwischen technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten. Für letztere gilt ein erhöhtes Schutzniveau. Osborne Clarke 2/8

3 Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, also Maschinen und Werkzeuge, die nach ihrer Bestimmung ausschließlich bei der kommerziellen Arbeit verwendet werden. Dazu sollen ausweislich der Gesetzesbegründung auch Zubehörteile wie Elektroden, Bohrer und Werkzeugaufsätze gehören. Verbraucherprodukte sind dagegen "Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind" oder unter "vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind." Auch ein Spezialwerkzeug, das für die Verwendung in Autowerkstätten konzipiert ist und unter diesem Gesichtspunkt als technisches Arbeitsmittel gelten würde, ist daher Verbraucherprodukt, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher die Möglichkeit hat, sich ein solches Werkzeug für Do-it-yourself- Arbeiten an seinem Fahrzeug zu beschaffen. Vereinfacht bedeutet die gesetzliche Definition des Begriffes "Verbraucherprodukt": Alle Produkte, die (auch) für Verbraucher erhältlich sind und von diesen benutzt werden können, sind Verbraucherprodukte. Kfz-Zubehör- und auch Ersatzteile zählen daher zu den Verbraucherprodukten im Sinne des GPSG, soweit Sie für Endverbraucher im Handel erhältlich sind. In der Gesetzesbegründung heißt es, daß "alles, was aus einem Herstellungsprozess hervorgeht", ein Verbraucherprodukt sein kann, und daß davon "Stoffe" ebenso erfasst seien wie technische Gegenstände und "Bauprodukte". Ähnlich wie bei Bauprodukten ist bei Kfz-Zubehör und Ersatzteilen der Einbau die einzig sinnvolle Benutzung, so daß unter diesem Gesichtspunkt auch Kfz-Ersatz-und Zubehörteile von Verbrauchern "benutzt" werden, und somit unter den Produktbegriff fallen. Voraussichtlich wird die Rechtsprechung auch solche Ersatzteile als Verbraucherprodukte qualifizieren, die vor allem für den Einbau durch Fachleute vorgesehen sind, in der Praxis aber zumindest gelegentlich auch von Endverbrauchern selbst montiert werden. Dafür spricht, daß diese Teile im Fachhandel für jedermann erhältlich sind und unter "vernünftigerweise vorhersehbaren" Umständen auch von Verbrauchern benutzt werden. Hingegen gelten Ersatzteile nach Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes nicht als Verbraucherprodukte, sofern ihr Einbau Kenntnisse erfordert, die allein Fachkräften zur Verfügung stehen. Demnach wären Scheibenwischer oder Ölfilter, nicht aber ABS-Systeme oder Airbag-Zünder als Verbraucherprodukte anzusehen. In welchen Fällen eine Nutzung durch Verbraucher "vernünftigerweise vorhersehbar" erscheint, wird von Behörden und Gerichten näher zu bestimmen sein. Im Hinblick auf Zubehörteile und einen nicht unwesentlichen Anteil von Ersatzteilen ist jedenfalls davon auszugehen, daß ab sofort sowohl den jeweiligen Hersteller und zum Teil auch den jeweiligen Händler - die im folgenden dargelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten aus dem GPSG treffen. 4. Inverkehrbringen von Produkten Unter dem "Inverkehrbringen" versteht das GPSG jedes Überlassen eines Produkts an Dritte durch den Hersteller, dessen Bevollmächtigten, einen Importeur oder einen Händler, unabhängig davon, ob das Produkt neu oder gebraucht ist, oder ob es sich schon im Verkehr befunden hatte und lediglich überarbeitet oder "wesentlich verändert", also umgebaut worden ist. Das Überlassen im Sinne der Vorschrift Osborne Clarke 3/8

4 bedeutet die Einräumung des mittelbaren oder unmittelbaren Besitzes im Sinne der 854, 868 BGB. Es kommt für das Inverkehrbringen eines Produktes nicht darauf an, daß der Dritte Eigentum daran erwirbt, so daß beispielsweise auch im Rahmen einer Vermietung oder beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt ein Inverkehrbringen stattfindet. Ebenso ist es unerheblich, ob die Überlassung an den Dritten entgeltlich erfolgt, so daß auch Werbegeschenke im Sinne des GPSG "in Verkehr gebracht" werden. Der Import eines Produktes aus einem außereuropäischen Land gilt als Inverkehrbringen im Geltungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie, ebenso wie die bloße Ausstellung eines Produktes (etwa auf Messen, in den eigenen Geschäftsräumen oder in Schaufenstern). 5. Sicherheit als Kardinalpflicht Die Vorschrift des 4 GPSG sieht vor, daß ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn gewährleistet ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Anwendern nicht gefährdet sind. Diese Generalklausel wird zwar bei Erfüllung spezieller Normen in ihren praktischen Auswirkungen für Hersteller, Importeure und Händler etwas abgemildert, da die Konformität vermutet wird. Jedoch kann sich ein Hersteller durch den bloßen Verweis auf möglicherweise unzureichende technische Normen keinesfalls aus der Verantwortung stehlen. In anderen Worten: Es obliegt dem Hersteller, hinsichtlich jedes seiner Produkte zunächst zu ermitteln, ob die Norm, anhand derer die Produkte gefertigt werden, tatsächlich ein hinreichendes Schutzniveau bietet, und sodann natürlich zu kontrollieren, ob die bei ihm gefertigten Produkte den Standards der Norm auch tatsächlich entsprechen. Ist die Beachtung bestimmter Gebrauchs- oder Verhaltensregeln für die sichere Benutzung des Produktes erforderlich, muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt sein. Bei der Beurteilung der Sicherheit müssen neben der Beschaffenheit des Produkts selbst auch dessen Wechselwirkungen mit anderen Produkten, mit denen es normalerweise zusammen eingesetzt wird, sowie die Kennzeichnung nebst Warn- und Bedienhinweisen einbezogen werden. Ferner ist zu fragen, ob eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern, etwa aufgrund typischer Unerfahrenheit oder Ungeschicktheit, bei der Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Das Produkt darf auch bei diesen "vorhersehbaren" Formen der fehlerhaften Verwendung nicht gefährlich sein. Bei Verbraucherprodukten ist besonders darauf zu achten, daß der Verbraucher eine umfassende Dokumentation und Informationen zu potentiellen Gefahren erhält. Fehlt eine gut verständliche Installations- oder Aufbauanleitung, so gilt dies seit der Schuldrechtsreform als ein Mangel der verkauften Ware, der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen ( 434 Abs. 2 BGB). 6. Sicherheit durch Kennzeichnung Der Name des Herstellers oder wenn dieser sich nicht in Europa befindet der Name und die Adresse eines Bevollmächtigten oder Importeurs müssen grundsätzlich auf jedem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung genannt werden. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gilt allerdings nach 5 I Nr. 1 b GPSG, wenn das Weglassen dieser Angaben "vertretbar" ist. Das soll dann der Fall sein, wenn die Osborne Clarke 4/8

5 Angaben dem Verbraucher bereits bekannt sind oder die Anbringung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Kann also das Produkt oder dessen Verpackung aus technischen Gründen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gekennzeichnet werden, kann auf die Herstellernennung ausnahmsweise verzichtet werden. Denkbar ist etwa, daß ein Produkt aufgrund seiner Größe oder besonderen Empfindlichkeit nicht beschriftet werden kann und auch seine Verpackung sich dafür nicht eignet. In welchen Einzelfällen ein solcher Verzicht zulässig ist, wird die Behördenpraxis und die Rechtsprechung ergeben. Das für die "Geprüfte Sicherheit" eines Produkts stehende GS-Siegel kann nunmehr auch für "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" vergeben werden. In diese Kategorie soll u.a. Maschinenzubehör gehören, so daß ein GS-Siegel auch für bestimmte Kfz-Ersatz- oder Einbauteile vergeben werden kann. Das Siegel wird für die Dauer von fünf Jahren vergeben, anschließend kann das Produkt re-zertifiziert werden. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in Bayern ist verpflichtet, die mit dem GS-Siegel gekennzeichneten Produkte zu kontrollieren und gegebenenfalls das GS-Siegel auch wieder zu entziehen. Der Mißbrauch eines GS- Siegels ist eine Ordnungswidrigkeit. So soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Glaubwürdigkeit des GS-Siegels gestärkt werden. Das CE-Zeichen hingegen wird nicht von einer europäischen Prüfstelle o.ä. "vergeben". Es handelt sich lediglich um eine Selbsterklärung des Herstellers oder Importeurs, daß das Produkt die grundlegenden Anforderungen der anwendbaren europäischen Vorschriften erfüllt. Die Konformität der gekennzeichneten Produkte wird stichprobenartig überprüft, jedoch ist das CE-Zeichen keine Qualitätsgarantie. 7. Produktbeobachtung und Krisenmanagement Der Hersteller, seine Bevollmächtigten und Importeure müssen ihre Produkte nach dem Inverkehrbringen beobachten und gegebenenfalls auch stichprobenartig die Sicherheit überprüfen, sowie die Händler bei Auftreten von Sicherheitsrisiken informieren. Werden Sicherheitsmängel bekannt, so müssen Verbraucher umgehend gewarnt oder sogar Rückrufaktionen eingeleitet werden. Werden dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder einem Händler nach Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes eindeutige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verbraucher bekannt, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich den Behörden zu melden ("Selbstanschwärzungspflicht"). Diese Meldung muß diejenigen Informationen enthalten, die zur Identifizierung der betroffenen Produkte und zur Einordnung des genauen Ausmaßes der Gefahr für den Verbraucher erforderlich sind. Ein Verfahren zur Erstellung eines entsprechenden offiziellen Meldeformulars hat im Januar 2004 begonnen. In grenzüberschreitenden Fällen sichert die Europäische Kommission den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden ("RAPEX-System"). In der Meldung an die Behörden ist auch anzugeben, welche Maßnahmen bereits getroffen wurden, um der Gefährdung zu begegnen. Daraus ergibt sich auch, daß solche Maßnahmen sofort nach Bekanntwerden der entsprechenden Anhaltspunkte (nämlich noch vor der "unverzüglich" zu erstattenden Meldung) getroffen werden müssen. Je höher die von dem Produkt ausgehende Gefahr, umso schneller und umfassender sind Maßnahmen zu ergreifen. Ob im Einzelfall eine Verbraucherwarnung ausreicht oder ob, und in welchem Umfang, eine Rückrufaktion Osborne Clarke 5/8

6 durchgeführt werden muss, hängt unter anderem von der Gefährlichkeit des aufgetretenen Fehlers ab. Handelt es sich um einen minimalen Fehler oder gar lediglich um eine unvollständige oder fehlerhafte Gebrauchsanweisung, und kann das Produkt bei Beachtung von ergänzten oder verschärften Sicherheitsvorkehrungen gefahrlos benutzt werden, so kann eine Warnung der Pflicht des Herstellers genügen. Dies soll aber nur dann der Fall sein, wenn der Hersteller damit rechnen kann, daß die Verwender des Produkts die geänderte Betriebsanleitung (etwa die verringerte Maximaltemperatur oder den erhöhten Sicherheitsabstand) auch tatsächlich beachten. Liegt dagegen ein technischer Fehler am Produkt vor, der eine gefahrlose Benutzung und sei es nur für den unbedarften Verbraucher ausschließt, wird meist ein Rückruf erforderlich sein, da der Verbraucher durch eine Warnung nicht ausreichend geschützt wäre. Dabei muß der Hersteller naheliegende Formen des fehlerhaften Produktgebrauchs mit in seine Lageeinschätzung einbeziehen. Eine Rückrufaktion effizient, also sicher und mit möglichst geringem Imageschaden für das Unternehmen durchzuführen, erfordert grundsätzlich ein hohes Maß an Vorbereitung. Im Krisenfall sollte jedes Unternehmen auf standardisierte Abläufe zurückgreifen können. Wird ein Serienfehler in der laufenden Produktion entdeckt, müssen in jedem Fall zunächst die Auslieferung gestoppt, gegebenenfalls der Lagerbestand gesperrt und die Abnehmer und die Behörden informiert werden. Schon im Vorfeld sollte innerhalb des Unternehmens festgelegt werden, wer für diese Maßnahmen zuständig ist, und wie diese Personen (notfalls auch privat) erreichbar sind. Auch sollte im Vorhinein feststehen, auf welche Weise im Falle eines Falles ein Rückruf bekanntgemacht werden soll. Die Vorbereitung standardisierter, gegebenenfalls mehrsprachiger Anzeigen für die (Fach-) Presse, Aushänge für Filialen oder Meldungen für die eigene Homepage kann im Ernstfall wertvolle Zeit sparen. Üblich ist auch die Einrichtung einer kostenlosen oder zumindest zum Ortstarif erreichbaren Telefon-Hotline, deren Nummer in den entsprechenden Anzeigen und auf der eigenen Homepage genannt wird. Telefonnummern für diese Fälle sollten auf Vorrat gehalten werden, um im Krisenfall sofort darauf zurückgreifen zu können. Je genauer eingegrenzt werden kann, welche Charge der Produktion fehlerhaft ist, und je genauer man weiß, wo sich die entsprechenden Produkte befinden, desto weniger aufwändig, kostspielig und imageschädlich kann die Rückrufaktion durchgeführt werden. Sind alle Produkte der fehlerhaften Charge eindeutig markiert, kann gegebenenfalls eine Information der Zwischenhändler bereits ausreichen. Sind alle Abnehmer eines Produktes registriert, können diese persönlich kontaktiert werden, ohne daß die breite Öffentlichkeit von dem Rückruf erfahren muß. Mit der Schadenseintrittwahrscheinlichkeit und der Höhe der drohenden Schäden steigen auch die Anforderungen an die Warnhinweise und Rückrufe, die gegebenenfalls durch Anzeigen in den Medien zu verbreiten sind. 8. Behördliche Maßnahmen und Sanktionen Zuständig für die Durchsetzung und Ausführung des GPSG sind die Länder. Die Behörden kontrollieren die Produkte sowie deren Inverkehrbringen anhand eines Überwachungsplans, der nach 8 Abs. 2 GPSG die Erfassung von Information über Warenströme und Mängelschwerpunkte ebenso umfaßt wie die planmäßige stichprobenhafte Überprüfung der Produkte ("in dem erforderlichen Umfang" was Osborne Clarke 6/8

7 dieser Umfang ist, wird letztlich die Praxis der Behörden und die Rechtsprechung ergeben). Die zuständigen Behörden können unter anderem die Ausstellung eines Produktes verbieten, dessen (erneute) sicherheitstechnische Überprüfung anordnen und ggf. ein Inverkehrbringen bis zum positiven Ergebnis einer solchen Prüfung unterbinden. Die Behörde wird selbst aktiv, wo Maßnahmen des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht ausreichen. Daher kann sie auch das Anbringen (zusätzlicher) Warnhinweise oder die öffentliche Abgabe von Warnungen, wiederum in deutscher Sprache, anordnen, und, schließlich, das Inverkehrbringen eines unsicheren Produktes gänzlich verbieten oder dessen Rückruf anordnen. Im Hinblick auf das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist in Art. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten eine ausdrückliche Kompetenzerweiterung vorgesehen; es soll die Durchführung des GPSG für alle Verbraucherprodukte und technischen Arbeitsmittel übernehmen, "soweit sie dem Regelungsbereich des StVG unterliegen". Demnach ist das KBA als zuständige Behörde im Sinne der 8 ff. GPSG anzusehen, soweit es um Kfz-Ersatz- und Zubehörteile geht. Das KBA muss gemäß 8 GPSG etwa ein wirksames Überwachungskonzept erarbeiten und durchführen, erforderliche Maßnahmen wie Warnungen oder Rückruf anordnen, Produktions- und Ausstellungsräume überprüfen sowie (unentgeltlich!) Proben oder Muster nehmen. Die Behörden können verschiedene Verstöße gegen das GPSG mit Bußgeldern ahnden. Ordnungswidrigkeiten sind unter anderem die Nichtbeachtung einer die Sicherheitsanforderungen für ein Produkt festschreibenden Rechtsverordnung, das Unterlassen, einen bekannten Sicherheitsmangel den Behörden zu melden, der Missbrauch des GS-Siegels oder ihm ähnlich sehender Zeichen, und schließlich die Widersetzung gegen eine behördliche Maßnahme. Die vorsätzliche und beharrliche Begehung von Verstößen gegen das Produktsicherheitsrecht kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das gilt vor auch, wenn durch eine (nicht "beharrliche") vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden. 9. Konsequenzen Um für die neue Rechtslage gerüstet zu sein, empfiehlt es sich für Hersteller, Importeure und Händler, ihr Risikomanagement zu überdenken und an das GPSG anzupassen. Insbesondere die folgenden Fragestellungen sollten dabei in Betracht gezogen werden: Entsprechen die Produkte tatsächlich den erforderlichen Sicherheitsstandards? Sind die Produkte wie vorgeschrieben gekennzeichnet? Gibt es ein System zur Analyse gemeldeter Probleme? Können Lieferwege und Verbleib der Produkte zurückverfolgt werden? Gibt es für den Fall eines plötzlich auftretenden Produktsicherheitsproblems standardisierte und in Simulationen getestete Zuständigkeits- und Ablaufpläne? Sind die zuständigen Behörden bekannt? Osborne Clarke 7/8

8 Die Folgen einer Produktsicherheitskrise können nicht nur durch organisatorische Vorbereitungen, sondern auch durch die vertragliche Verteilung rechtlicher Risiken abgemildert werden. Dies geschieht vor allem durch die Optimierung der Risikoverteilung in den eigenen Vertragsbeziehungen (Gewährleistung, Garantien, Reklamationsabwicklung, Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen etc.). Dabei sind die Grenzen des Kartellrechts und des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Weiterhin können zwei Bereiche unterschieden werden: Im Verhältnis zu Abnehmern (downstream): Sicherstellung eines effizienten Informationsflusses über Produktmängel und die vertragliche Verpflichtung der Händler, bei Informations-, Warn- und Rückrufaktionen des Herstellers mitzuwirken. Im Verhältnis zu Lieferanten (upstream): Minimierung von Risiken durch Überwachung der Qualitätsmanagementsysteme und Sicherheitsstandards der Zulieferer, sowie gegebenenfalls Abschluss von Versicherungen oder Bürgschaftsverträgen zur Sicherung von finanziellen Rückgriffsmöglichkeiten im Produkthaftungsfall. 10. Fazit Das neue GPSG verschärft die Rechtslage für alle Glieder der Wertschöpfungskette. Durch ein umfassendes Qualitätsmanagement sind die Voraussetzungen zu schaffen, um im Krisenfalls rasch und effizient zu reagieren und den Schaden für das eigene Unternehmen in Grenzen zu halten. Die konsequente Einbindung technischer und juristischer Berater bereits im Vorfeld kann helfen, die Schärfen der neuen Rechtslage abzumildern und bestimmte wirtschaftliche Risiken auf Vertragspartner zu verlagern. Dr. Thomas Funke LL.M. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Thomas Funke Osborne Clarke Innere Kanalstrasse 15 D Köln T +49 (0) F +49 (0) Thomas.Funke@osborneclarke.com Osborne Clarke 8/8

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