Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)"

Transkript

1 Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte

2 Verbesserung des Arbeits- und Verbraucherschutzes durch sichere Produkte in allen Lebensbereichen Technische Arbeitsmittel Maschinen, Geräte und Arbeitseinrichtungen für den gewerblichen und privaten Gebrauch sowie Verbraucherprodukte Haushaltsgeräte, Sportgeräte, Spielzeug dürfen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf den Markt gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG) entsprechen. Dies bedeutet, dass sie den in den Verordnungen zu diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen entsprechen müssen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung Leben, Gesundheit und sonstige aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter nicht gefährden dürfen. Im Jahre 2001 wurde eine überarbeitete Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) verabschiedet. Die Mitgliedstaaten wurden auf der Grundlage des Artikels 95 EG-Vertrag verpflichtet, die Richtlinie bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte für Deutschland durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG. Es wurde am 6. Januar 2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl I) veröffentlicht und trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Mit diesem Gesetz werden die Inhalte des Gerätesicherheitsgesetzes GSG und des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG zusammengeführt. Damit wurde die Problematik des Nebeneinanders von GSG und ProdSG aufgelöst und es erübrigen sich die mitunter schwierigen Überlegungen darhingehend, ob das GSG oder das ProdSG anzuwenden sei. Gleichzeitig mit Inkrafttreten des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes traten das Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz am 1. Mai 2004 außer Kraft. Das GPSG beinhaltet wie das bisherige GSG die Grundlage zur Umsetzung der von der EU erlassenen Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen von Produkten. Zudem übernimmt das GPSG die Funktion als Dachvorschrift für alle Verbraucherprodukte im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie. Die Vorschriften des GPSG gelten nicht, wenn in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Gesundheit und Si- 2

3 cherheit vorgesehen sind. Deckt ein Spezialgesetz zwar ein Risiko ab, aber nicht mit den gleichen Sicherheitsanforderungen wie das GPSG, so darf mit den nationalen Regelungen nicht das Gemeinschaftsrecht verschärft werden. Werden hingegen in spezialgesetzlichen Anforderungen nicht alle Risiken abgedeckt, so kommt in Bezug auf diese Risiken das GPSG zur Anwendung. Ein wesentlicher Punkt ist das Inverkehrbringen eines Produkts. Es wird damit der Zeitpunkt beschrieben, zu dem ein Produkt an den Markt abgegeben wird. Ab diesem Zeitpunkt könnte ein möglicherweise unsicheres Produkt einen Nutzer gefährden. Nicht erfasst vom Gesetz wird allerdings das rein private Überlassen von Produkten. Anwendungsbereich 1 GPSG (1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dies bedeutet aber nicht, dass für ein Produkt gezahlt werden muss. Auch Beigaben, Werbegeschenke usw. sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes mit erfasst. Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet, ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Ausnahmen: überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmen, ausgenommen Ladegutbehälter, in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen. 3

4 Begriffsbestimmungen 2 GSPG Die Begriffe stammen meist aus dem Gerätesicherheitsgesetz, wurden aber oft neu gefasst oder deutlich präzisiert. Für den Begriff Produkt wird eine neue Klassifizierung eingeführt. Produkte sind: technische Arbeitsmittel Verbraucherprodukte. Technische Arbeitsmittel sind: verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden deren Zubehörteile sowie Schutzeinrichtungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für sie bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen. 4

5 Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist, die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produktes ergibt. Vorhersehbare Fehlanwendung ist diejenige Verwendung eines Produktes in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann. Anmerkung: Das Gesetz beschreibt damit nicht den möglichen oder den offensichtlichen Missbrauch des Produkts! Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich. Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt ein Produkt wieder aufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst. Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dies veranlasst. Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Zugelassene Stellen sind Stellen für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen, jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens, 5

6 jedes Prüflaboratorium, das für eine der genannten Stelle tätig ist, sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die nach einem festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt. Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird. Inverkehrbringen und Ausstellen 4 GPSG (1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach 3 (1) unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach 3 (1) aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht 4 (1) unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei 6

7 einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt. EU - rechtlich geregelte Produkte Produkte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den umgesetzten europäischen Vorschriften entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung und auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch den Verwender, Dritte sowie gegebenenfalls sonstige Rechtsgüter (z. B. Sachen, Haus- oder Nutztiere) nicht gefährden. Aufgrund eines EU-Mandats erarbeitete und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Normen (harmonisierte Normen bzw. EN-Normen) lösen die Konformitätsvermutung aus. Für Produkte, die gemäß diesen Normen hergestellt oder gefertigt wurden, geht man davon aus, dass die Anforderungen der europäischen Vorschriften an Gesundheit und Sicherheit eingehalten worden sind. National geregelte Produkte Fehlen europäische Vorgaben, so dürfen Produkte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch den Verwender oder Dritte nicht gefährden. Bei der Beurteilung solcher Produkte ist u. a. zu achten auf: die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere. Hier ist ein dem europäischen System angenähertes nationales System vorgesehen: Die Einhaltung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen lösen ebenfalls die Vermutungswirkung aus, sofern diese vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte AtAV ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. 7

8 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten 5 GPSG Für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten müssen besondere Pflichten vom Hersteller, Einführer aber auch vom Händler erfüllt werden. Sie gelten nicht für technische Arbeitsmittel, wohl aber für sogenannte Migrationsprodukte. Unter Migrationsprodukten versteht man dabei Produkte, die sowohl als technische Arbeitsmittel als auch als Verbraucherprodukte einzustufen sind. Inverkehrbringen ist dabei jedes Überlassen eines Produktes an andere. Der Begriff erstmaliges Inverkehrbringen entfällt mit dem GPSG. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben beim Inverkehrbringen sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Hierzu gehört beispielsweise eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. Das Verbraucherprodukt muss mit Namen und Adresse des Herstellers oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt so gekennzeichnet werden, dass es eindeutig identifizierbar ist. 8

9 Die Hersteller oder Importeure müssen Vorkehrungen treffen, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen Warnung oder dem Rückruf. Bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten müssen Hersteller oder Importeure Stichproben durchführen, Beschwerden prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen unterrichten. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach 4 GPSG entspricht. Die Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren, gilt für Händler entsprechend. CE-Kennzeichnung 6 GPSG Viele europäische Produktrichtlinien sehen eine CE- Kennzeichnung vor (CE seht für Communauté Européenne = Europäische Gemeinschaft). Nur in den Fällen, in denen diese Kennzeichnung vorgeschrieben ist, darf und muss sie angebracht werden. Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Verordnung nach 3 GPSG oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Ist eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, sind folgende Maßgaben einzuhalten: 9

10 Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE in folgender Gestalt: Die hier wiedergegebenen Proportionen müssen bei Verkleinerung oder Vergrößerung gewahrt bleiben. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE- Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Die CE-Kennzeichnung ist die sichtbare Dokumentation dafür, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den jeweiligen EG-Richtlinien geregelt. Die CE-Kennzeichnung stellt eine Eigenaussage des Herstellers dar, dass das Produkt die geltenden EU- Sicherheitsvorschriften einhält. Die CE-Kennzeichnung wendet sich nicht an den Verbraucher und ist kein Sicherheitszeichen oder Gütesiegel. GS-Zeichen 7 GPSG Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem Zeichen GS (= geprüfte Sicherheit) versehen werden, wenn es von einer zugelassenen Stelle (GS-Stelle) zuerkannt wurde. Diese Stelle prüft ein Baumuster des Produkts und bestätigt mit dem GS-Zeichen, dass das Produkt allen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nach 4 Abs.1 bis 3 GPSG entspricht. Hierzu gehört auch ein Nachweis, dass die Voraussetzungen bei der Herstellung eingehalten werden, damit 10

11 die Übereinstimmung mit dem Prüfmuster gewährleistet wird. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die GS-Prüfung eines Produkts wird auf Antrag des Herstellers durch die GS-Stelle durchgeführt und ist somit freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist auf fünf Jahre befristet. Das GS-Zeichen muss von der GS-Stelle wieder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Neu ist die Möglichkeit, das GS-Zeichen auch für verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände zu vergeben. Die Behörden gehen bei Produkten, die mit einem CE- Kennzeichen versehen sind, davon aus, dass sie den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Neu ist, dass diese Vermutungswirkung nun auch für Produkte gilt, die mit einem GS-Zeichen versehen sind. Es dürfen vom Hersteller keine Zeichen verwendet werden, die mit dem GS-Zeichen verwechselt werden können. Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden 8 GPSG Zur Verbesserung des technischen Verbraucherschutzes wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden ein systematisches Vorgehen gefordert. Das Inverkehrbringen von Produkten sowie in den Verkehr gebrachte Produkte werden auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts überwacht. 11

12 Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen: die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig überprüft werden die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzepts. Bei Produkten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, geht die zuständige Behörde davon aus, dass sie den jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen ebenso bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen versehen sind. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach 4 GPSG entspricht. Befugnisse der zuständigen Behörden Untersagen des Ausstellens eines Produkts, außer ein sichtbares Schild weist deutlich darauf hin, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist, Anordnen von Maßnahmen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach 4 GPSG entspricht, Verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen entspricht, in den Verkehr gebracht wird, Anordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, Anordnen, dass Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen, vorübergehendes Verbieten des Inverkehrbringens eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum, Rücknahme oder Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen entspricht, 12

13 anordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung veranlassen, Anordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die zuständige Behörde richtet dabei die erforderlichen Maßnahmen vorrangig an den Hersteller oder den Einführer, erforderlichenfalls aber auch an den Händler. Entspricht ein mit dem GS-Zeichen versehenes Produkt nicht den Anforderungen, so informiert die zuständige Behörde: die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen. Meldeverfahren 9 GPSG In 9 GPSG werden die unter Schutzklauselverfahren RAPEX - Meldung bekannten innerbehördlichen Meldeverfahren festgeschrieben. Mit einer Schutzklauselmeldung wird die EU-Kommission und von dieser werden die anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen informiert, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt, eingeschränkt oder z. B. der Rückruf angeordnet wurden. 13

14 RAPEX leitet sich von rapid exchange of informations ab und dient dem raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern. Veröffentlichung von Informationen 10 GPSG Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfügung stehende Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender zugänglich; dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Verbraucherprodukte, die Art der Gefahren und die getroffenen Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege gewährt werden. Als beauftragte Stelle veröffentlicht die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in ihren amtlichen Mitteilungen u. a. alle Untersagungsverfügungen, die rechtskräftig wurden oder deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Mit dem internetgestützten Datenbanksystem ICSMS (= Information and Communication System for Market Surveillance) wurde die Grundlage für einen Informationsaustausch zwischen den Behörden auch auf internationaler Ebene geschaffen. Im nur für Behörden zugänglichen Teil sind Informationen über Produkte, die von den Marktüberwachungsbehörden überprüft wurden, enthalten. Insbesondere wurde auch ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Teil im ICSMS realisiert. Hier kann von jedem nach sicherheitstechnisch mangelhaften Produkten gesucht werden oder auch die für ein Produkt zuständige Behörde ausfindig gemacht werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. 14

15 Zugelassene Stellen 11 GPSG Bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS) kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Benennung als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren. Entsprechendes gilt für die Zulassung als GS-Stelle. Die zugelassenen Stellen werden von der zuständigen Behörde (ZLS) bekannt gemacht. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 12 GPSG Im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages ermittelt und bewertet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzierung. In Einzelfällen nimmt die BAuA auch in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risiko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes unterstützt die BAuA die zuständigen Behörden. Sie wertet hierzu u. a. festgestellte Mängel von Produkten wissenschaftlich aus. Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte 13 GPSG Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingesetzte Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte AtAV hat u. a. folgende Aufgaben: Beratung der Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten 15

16 Ermittlung der Normen, die die Kriterien erfüllen um die Vermutungswirkung auszulösen. Dem Ausschuss gehören sachverständige Personen aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.v., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher, an. Überwachungsbedürftige Anlagen 14 bis 18 GPSG Ebenso wie das bisherige Gerätesicherheitsgesetz enthält auch das GPSG besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere über: die Befugnisse der zuständigen Behörden die Zutrittsrechte für die Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstellen die Durchführung der Prüfung und Überwachung. Die Vorschriften aus dem Gerätesicherheitsgesetz wurden unverändert übernommen, so dass die bisherigen Verfahrensweisen weiterhin angewendet werden. Überwachungsbedürftige Anlagen sind: 1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen 2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten 5. Aufzugsanlagen 6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke 8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten. 16

17 Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten ü- berwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne des 2 Abs. 1 GPSG gleich. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 3 GPSG Der 3 GPSG enthält die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWA nicht mehr wie bisher der Bundesregierung. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden: Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungsund Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen. 17

18 Aufgrund dieser Ermächtigung wurden bislang folgende Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlassen, die EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen: Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1. GPSGV) vom (BGBl I S. 629) geändert am (BGBl I S. 1213), zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom (BGBl I S. 2541), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom (BGBl I S. 1213, geändert am , BGBl I S. 2304, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-VO 3. GPSGV) vom (BGBl I S. 146), geändert durch Artikel 2 Abs.3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 704) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2 Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GPSGV), Bekanntmachung durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 1171), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBl I S. 1213), geändert am , BGBl I S. 2304, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 7. GPSGV) vom (BGBl I S. 133), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom (BGBl I S. 1213) zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GPSGV) vom (BGBl. I S. 704), geändert am , BGBl I S. 1213, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten 10. GPSGV) vom , zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 18

19 Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung 11. GPSGV) vom , geändert am , BGBl I S. 3777, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung 12. GPSGV) vom (BGBl I S. 1393), geändert am , BGBl I S. 3777, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Dreizehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung 13. GPSGV) vom , BGBl I S. 3777, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung 14. GPSGV) vom , BGBl I S. 3777, zuletzt geändert am , BGBl I S. 2 19

20 Auskunft über alle Fragen, die das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz betreffen, erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter: GAA Augsburg, Morellstraße 30d, Augsburg, Tel / , Fax 08 21/ Internet-Kontakt: GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, Coburg, Tel / , Fax / Internet-Kontakt: GAA Landshut, Neustadt 480, Landshut, Tel /8 04-0, Fax 08 71/ Internet-Kontakt: la.bayern.de GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: s.bayern.de GAA München-Land, Heßstraße 130, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: m- l.bayern.de GAA Nürnberg, Roonstraße 20, Nürnberg, Tel /9 28-0, Fax 09 11/ Internet-Kontakt: GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, Regensburg, Tel / , Fax 09 41/ Internet-Kontakt: r.bayern.de GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, Würzburg, Tel / , Fax 09 31/ Internet-Kontakt: wue.bayern.de und das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, Pfarrstraße 3, München, Tel. 089/ , Fax 089/ Internet-Kontakt: Druck: Gerber GmbH, Druck+Medien, Kirchheim Stand: 07/04 LfAS FG

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG

Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG Einführung in das neue Produktesicherheitsgesetz PrSG 3. ERFA-Tagung und Workshop Spielplatzsicherheit 29. Juni 2011, Bern, Holiday Inn Robert Nyffenegger, Teamleiter PrSG-Vollzug r.nyffenegger@bfu.ch

Mehr

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen. CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 1 Landeseichbehörden und MessEG Was ist neu? Eichung statt Vor- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Unterweisungsmodul. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Unterweisungsmodul. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unterweisungsmodul Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Gerätekennzeichen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Mehr

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure Hier finden Sie die Antworten! März 2009 Inhalt 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?... 3 2. Wann muss auf einem Produkt eine CE-Kennzeichnung

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten Aufenthaltsverordnung TK Lexikon Arbeitsrecht 61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten HI2176383 mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

Der Europäische Datenschutzbeauftragte Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter Joaquín Bayo Delgado Stellvertretender Datenschutzbeauftragter Eine wachsende Zahl von Tätigkeiten der Europäischen

Mehr

8.5. Medizinproduktegesetz

8.5. Medizinproduktegesetz 8.5. Medizinproduktegesetz 1 Zweck des Gesetzes http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/ 3 Begriffsbestimmungen Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1 Wer? Der Arbeiter an der

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz

Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der

Mehr

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung Version: 1.1.1 Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes der Stiftung Liebenau zur einheitlichen Handhabung - der Inventarisierung von Anlagen und Geräten, - der Einhaltung von gesetzlichen Prüffristen,

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

GPSG. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Auswirkungen und Konsequenzen

GPSG. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Auswirkungen und Konsequenzen GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Auswirkungen und Konsequenzen Peter Hadwiger, Hadwiger Dokumentation Liebfrauenstr. 74, 64289 Darmstadt Hadwiger.doku@t-online.de 0 61 51 95 33 53 GPSG - Entstehung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1

ArbMedVV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 02.07.2014 ArbMedVV Dr. med. Florian Struwe Seite 1 EV - Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge - Artikel

Mehr

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 5190 (Fassung April 2010) Standort Dresden Dr. Jelena Nagel Gr. 2.4

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung

Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Seite 1 von 5 Keine CE-Kennzeichnung ohne klinische Bewertung Medizinprodukte können in der Regel nicht ohne klinische Daten und deren Bewertung auf den Markt gelangen. Zudem besteht für Medizinprodukte

Mehr

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 1 von 19 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 8. Bundesgesetz: 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 1. EU-BAG-GB 2016 (NR:

Mehr

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 -

Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Haftungsrechtliche Bedeutung von Normen - Vortrag auf der DKE-Tagung 2006 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel NÖRR STIEFENHOFER

Mehr

- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen,

- die nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen zu ersetzen, Die CE-Kennzeichnung im Lichte der EG-Richtlinie 1. Einführung Der freie Verkehr von Produkten ist ein fundamentales Element des Europäischen Binnenmarktkonzeptes. Eine wesentliche Barriere für diesen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr