Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen

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1 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen Abfall-, gefahrgut- und gefahrstoffrechtliche Vorgaben in einem Band gesammelt. 1. Auflage Buch. ISBN schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben. Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben. Bei Sammlungen dürfen die Gefäße, in denen die Abfälle angeliefert werden, ein Volumen von 60 l bzw. eine Masse von 60 kg nicht überschreiten. Folgende gefahrgutrechtlich für Feststoffe und die Verpackungsgruppe I zugelassene Verpackungen sind als Außenverpackung zu verwenden: Fässer oder Kanister aus Kunststoff (1H2 oder 3H2) Fässer oder Kanister aus Stahl (1A2 oder 3A2) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen (4A oder 4H2) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium (4A oder 4B) als Außenverpackung In der Praxis werden daher meist Kunststoffspannringfässer (1H2/X) verwendet. Ob ggf. andere Verpackungen zulässig sind, kann den auf 2.5 folgenden Abschnitten entnommen werden: So dürfen nach 2.7 definierte IBC für die Abfallgruppen 1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14 verwendet werden. Also dürfen für die Abfalluntergruppe 2.2 keine IBC verwendet werden. Diese Gruppe ist sicher eine der Gruppen mit dem höchsten Aufkommen (Klebstoffe, 60

3 Lacke und Farben außer UN 1263). Hier keine IBC verwenden zu dürfen, schmerzt. In der Praxis hilft man sich teilweise dadurch, dass große Metallkisten (4A) als IBC-Ersatz verwendet werden. Dabei ist natürlich wichtig, die Beschränkungen für Verpackungen zu beachten. Interessant ist aber der Hinweis in der Spalte 4 zur Abfalluntergruppe 2.2. Danach kann für UN 1263 die Sondervorschrift 650 genutzt werden. Diese erlaubt für Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, die Anwendung der Verpackungsanweisung IBC 06 oder auch die Beförderung in loser Schüttung. Aber Achtung, diese Sondervorschrift fordert auch einen speziellen Eintrag ins Beförderungspapier. Zwei weitere Beispiele: Für unbekannte Abfälle (Abfallgruppe 15) wird in 2.6 neben der Verwendung bestimmter Verpackungen das Auffüllen mit inertem Füll-/Aufsaugmaterial gefordert. Abfallfeuerlöscher (Abfalluntergruppe 1.3) dürften nach 2.13 auch in Gitterboxen befördert werden. Die Standardflüssigkeiten, gegen welche die Verpackungen beständig sein müssen, werden für die Abfalluntergruppen in Spalte 8 der Tabelle in 2.4 festgelegt. Zusammenpacken nach Ausnahme 20 Prinzipiell sind auch nach Ausnahme 20 Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. Mit dem Zuordnen von Abfällen in Abfallgruppen und -untergruppen wird dieses Ziel in den meisten Fällen erreicht. Hält man die Sortierung nach Untergruppen strikt ein, stehen etwa 50 Fässer im Lager/auf dem Lkw (100, wenn man für jedes Fass eines als Ersatz mitnimmt). 61

4 Es stellt sich die Frage, ob Abfälle unterschiedlicher Abfalluntergruppen einer Abfallgruppe zusammengepackt werden dürfen. In 2.2 wird das Vermischen von Abfallgruppen verboten. Das Zusammenpacken von Abfällen unterschiedlicher Abfalluntergruppen einer Abfallgruppe ist offensichtlich zulässig (siehe z.b. 2.3). Allerdings muss in diesem Fall der Verpacker sicherstellen, dass die Beständigkeit der Verpackung für die relevanten Abfalluntergruppen gewährleistet ist und gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sind. Kennzeichnen nach Ausnahme 20 Vorab zwei wesentliche Unterschiede zwischen Ausnahme 20 und ADR bezüglich der Kennzeichnung. Die Ausnahme 20 ordnet den Abfalluntergruppen keine UN-Nummern zu. Folglich sind Versandstücke nach Ausnahme 20 nicht mit einer UN-Nummer zu kennzeichnen. Die Ausnahme 20 nimmt auch keinen Bezug zur Eigenschaft umweltgefährdend nach des ADR. Folglich wird innerhalb der Ausnahme 20 auch nicht die Kennzeichnung mit dem toten Fisch/ toten Baum gefordert (Ausnahme: Abfalluntergruppe 5.1, welche umweltgefährdende Stoffe enthält). Anzubringen sind lediglich die Gefahrzettel. Welche das sind, kann für die jeweilige Abfalluntergruppe der Spalte 7 der Tabelle in 2.4 entnommen werden. Verladen nach Ausnahme 20 Für den Straßentransport wird die Verwendung von gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder Containern gefordert. Bestimmte Versandstücke (Codes siehe in 4.2 der Ausnahme 20) dürfen auch auf offenen Fahrzeugen befördert werden. Wie gewohnt, wird eine ausreichende Ladungssicherung gefordert. Besondere Anforderungen werden an das Verladen von Versandstücken der Abfallgruppe 15 (unbekannte Abfälle) 62

5 gestellt. Sie sind abseits von anderen Versandstücken zu stauen/zu sichern. Abseits wird beschrieben mit nicht über oder unter anderen Versandstücken und nicht in unmittelbarer Nähe. Unmittelbar wird nicht genauer beschrieben. Papiere nach Ausnahme 20 Die Ausnahme 20 fordert gänzlich eigene Einträge ins Beförderungspapier (Abschnitt 5). Wie gewohnt, sind der Absender und der Empfänger einzutragen. Als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>>, Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>>, Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>>, Tunnelbeschränkungscode <<...>>, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Ausnahme 20. Die jeweils geforderten Einträge sind dabei statt <<...>> vorzunehmen. Mit der Novelle der Ausnahme 20 erhielt jede Abfallgruppe in der Spalte 5 der Tabelle in 2.4 einen Tunnelbeschränkungscode zugewiesen. Wie im ADR kann jedoch auf den Tunnelbeschränkungscode verzichtet werden, wenn nicht durch kategorisierte Tunnel gefahren werden muss. Achtung: Etliche Abfälle werden nicht in Abfallgruppen eingeteilt (Spraydosen, Batterien) oder nicht nach Ausnahme 20 befördert (Farben in Containern). In diesem Fall benötigen Sie für diese Abfälle die üblichen Einträge ins Beförderungspapier (oder z.b. die aus der Sondervorschrift 650 für die Farben). Die Ausnahme 20 enthält keine Forderungen nach einer schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt). Nach Abschnitt 1 der Ausnahme 20 dürfen Abfälle abweichend von 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie den 18, 21 und 22 63

6 GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR nach Ausnahme 20 befördert werden. Allerdings ist 20 GGVSEB (Befördererpflichten) nicht ausgenommen. Hier wird das Unfallmerkblatt gefordert. Da mit dem 2009 eingeführten Sammelunfallmerkblatt wenig Aufwand verbunden ist, und der Fahrer eine Anweisung erhält, was im Notfall zu tun ist, sollte es einfach mitgeführt werden. Weitere Anforderungen der Ausnahme 20 Spätestens sechs Monate nach dem Verpacken muss die Beförderung nach Ausnahme 20 abgeschlossen sein. Qualifikation der Verpacker/Sortierer Im Abschnitt 3 wird der Begriff der fachkundigen Aufsichtsperson eingeführt, welche die eigentlich in den 18, 20 und 21 GGVSEB beschriebenen Pflichten wahrnehmen soll und die in der Lage sein muss, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften zu beurteilen und die GGVSEB umzusetzen. Mehr steht da nicht. Wie erwähnt, ist die Ausnahme 20 hauptsächlich für die Betreiber von Sammelstellen nach TRGS 520 gedacht. In der TRGS 520 finden wir unter 5.2 die Anforderungen an die Qualifikation der sogenannten verantwortlichen Fachkraft, welche in der nebenstehenden Grafik zusammengefasst sind. Sonstiges weitere Änderungen gegenüber 2002 Mit der Novelle der Ausnahme 20 in 2011 entfiel die Forderung, dass eine Abnahmeerklärung des Empfängers mitzuführen ist (Entsorgungsnachweis, ggf. Begleitschein). Ebenso gestrichen wurde die Forderung in 4.1, wonach die Abfälle als geschlossene Ladung zu befördern waren (Definition in 1.2 des ADR: jede 64

7 Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden). 65

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben.

Abschnitt 2.5 enthält dabei die grundsätzlichen Vorgaben. Teil 3 Gefahrgutrechtliche/gefahrstoffrechtliche Vorgaben Verpacken nach Ausnahme 20 Das Verpacken der Abfälle wird in den Abschnitten 2.5 bis 2.14 in Verbindung mit der Spalte 8 der Tabelle in 2.4 beschrieben.

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